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   EuGH, 04.03.2021 - C-514/18 P-DEP   

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https://dejure.org/2021,4763
EuGH, 04.03.2021 - C-514/18 P-DEP (https://dejure.org/2021,4763)
EuGH, Entscheidung vom 04.03.2021 - C-514/18 P-DEP (https://dejure.org/2021,4763)
EuGH, Entscheidung vom 04. März 2021 - C-514/18 P-DEP (https://dejure.org/2021,4763)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.10.2019 - C-514/18

    Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark/ Schmid - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 04.03.2021 - C-514/18
    Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Österreich) Frau Gabriele Schmid in der Rechtssache C-514/18 P zu erstatten hat, wird auf 5 775 Euro festgesetzt.
  • EuGH, 09.11.2023 - C-663/20

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Kostenfestsetzung

    Außerdem hat der Unionsrichter bei der Kostenfestsetzung keine nationale Gebührenordnung für Anwälte zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C-514/18 P-DEP, EU:C:2021:180, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung enthält, hat der Gerichtshof die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C-514/18 P-DEP, EU:C:2021:180, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck berücksichtigt der Gerichtshof alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C-514/18 P-DEP, EU:C:2021:180, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts erstattungsfähig ist; die Vergütung mehrerer Anwälte kann aber je nach den Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache, zu denen in erster Linie ihre Komplexität gehört, als unter den Begriff "notwendige Aufwendungen" im Sinne von Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs fallend angesehen werden (Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C-514/18 P-DEP, EU:C:2021:180, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen ist, die für das Verfahren als objektiv notwendig angesehen werden können, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die die Arbeit verteilt war (Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C-514/18 P-DEP, EU:C:2021:180, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Berücksichtigung einer so hohen Vergütung muss folglich mit einer strengen Bewertung der Gesamtzahl der für das betreffende Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. entsprechend Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C-514/18 P-DEP, EU:C:2021:180, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Fünftes die Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Kostenfestsetzung weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass er keine Schwierigkeit aufweist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C-514/18 P-DEP, EU:C:2021:180, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist, was die Mehrwertsteuer auf die Anwaltshonorare betrifft, deren Erstattung die Hypo Vorarlberg Bank beantragt, darauf hinzuweisen, dass diese bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen ist, wenn derjenige, der die Kostenfestsetzung beantragt, mehrwertsteuerpflichtig ist und daher die bei der Zahlung der Honorare seiner Anwälte entrichtete Mehrwertsteuer zurückfordern kann (Beschluss vom 4. März 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C-514/18 P-DEP, EU:C:2021:180, Rn. 48).

  • EuGH, 05.10.2023 - C-818/18

    Pirelli Tyre/ EUIPO

    Partant, la prise en compte d'une rémunération d'un tel niveau doit avoir pour contrepartie une évaluation stricte du nombre total d'heures de travail indispensables aux fins de la procédure concernée (voir, en ce sens, ordonnance du 4 mars 2021, Schmid/Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, C-514/18 P-DEP, EU:C:2021:180, point 42 et jurisprudence citée).
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