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   EuGH, 04.04.1974 - 178/73   

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EuGH, 04.04.1974 - 178/73 (https://dejure.org/1974,960)
EuGH, Entscheidung vom 04.04.1974 - 178/73 (https://dejure.org/1974,960)
EuGH, Entscheidung vom 04. April 1974 - 178/73 (https://dejure.org/1974,960)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Belgischer Staat und Großherzogtum Luxemburg / Mertens u.a.

    VERORDNUNG NR . 729/70 DES RATES, ARTIKEL 4 UND 8; BESCHLUSS DES RATES VOM 21 . APRIL 1970, ARTIKEL 6
    LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - ABSCHÖPFUNGEN UND ERSTATTUNGEN - RECHTSVERFOLGUNG - BEFUGNISSE DER MITGLIEDSTAATEN

  • EU-Kommission

    Belgischer Staat und Großherzogtum Luxemburg / Mertens u.a.

  • Wolters Kluwer

    Befugnis der Gemeinschaftsbehörden zur Erhebung von Agrarabschöpfungen aus Einnahmen und Erstattung von Einnahmen bei Ausfuhren in dritte Länder; Rechtsverfolgung zugunsten der Abschöpfungssysteme und Erstattungssysteme als Aufgabe der Mitgliedstaaten

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - ABSCHÖPFUNGEN UND ERSTATTUNGEN - RECHTSVERFOLGUNG - BEFUGNISSE DER MITGLIEDSTAATEN

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 04.04.1974 - 180/73
    Auszug aus EuGH, 04.04.1974 - 178/73
    Verbundene Rechtssachen 178, 179 und 180/73 Leitsätze.

    In den verbundenen Rechtssachen 178, 179 und 180/73 betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 des EWG-Vertrags vom Hof van Beroep in Brüssel (15. Kammer) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit.

    VICTOR BLOCH (Rechtssache 179/73), 3. JOSEPH VAN SLAMBROUCK U. A. (Rechtssache 180/73) vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der vom Rat der EWG erlassenen Verordnungen Nr. 25 vom 4. April 1962 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. 30 vom 20. April 1962, S. 991) und Nr. 729/70 vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94 vom 28. April 1970, S. 13) sowie des Ratsbeschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 94 vom 28. April 1970, S. 19).

    In dieser Rechtssache (180/73) ging es um Erzeugnisse, die unter die Marktordnungen für Rind- und Schweinefleisch fallen und die in der offenbaren Absicht, die Abschöpfungen zu hinterziehen, mit unrichtigen Erklärungen nach Belgien eingeführt wurden.

    Mit Urteil vom 28. Februar 1973 hat der Hof van Beroep in Brüssel das Urteil der Correctionele Rechtbank Antwerpen vom 5. Oktober 1972 hinsichtlich seines strafrechtlichen Teils bestätigt (Rechtssache 180/73).

    Gegen diese Urteile des Hof van Beroep haben einige der Beteiligten in den Rechtssachen 178 und 180/73 Kassationsbeschwerde beim Hof van Cassatie eingelegt.

    Nachdem dieser die Beschwerden mit Urteilen vom 19. September 1972 (Rechtssache 178/73) und 25. Dezember 1973 (Rechtssache 180/73) zurückgewiesen hatte, wandte sich der Hof van Beroep in Brüssel mit Beschlüssen vom 26. Oktober 1973 (Rechtssachen 178 und 179/73) und 31. Oktober 1973 (Rechtssache 180/73), bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 30. Oktober 1973 bzw. am 6. November 1973 eingegangen, an den Gerichtshof mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung über folgende Fragen:.

    Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs haben die Beteiligten Van den Avenne und Joosen, vertreten durch Prof. W. Van Gerven, die Regierung des Königreichs Belgien, in den Rechtssachen 178 und 179/73 vertreten durch die Rechtsanwälte R. Bützler und P. Goemans und in der Rechtssache 180/73 durch die Rechtsanwälte L. de Bruyn und P. Van Eeckhout, die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, vertreten durch Rechtsanwalt R. Bützler, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen abgegeben.

    Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts am 13. Februar 1973 die Verbindung der Rechtssachen 178, 179 und 180/73 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung beschlossen.

    Der Hof van Beroep in Brüssel hat mit Urteilen vom 5. März 1971 (in den Rechtssachen 178/73 und 179/73) und 28. Februar 1973 (in der Rechtssache 180/73), bei der Kanzlei eingegangen am 30. Oktober bzw. 6. November 1973, dem Gerichtshof zwei gleichlautende Fragen über die Auslegung der Verordnung Nr. 25 des Rates vom 4. April 1962 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. 30 vom 20. April 1962, S. 991), der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94 vom 28. April 1970, S. 13) und des Beschlusses des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 94 vom 28. April 1970, S. 19) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

  • EuGH, 06.07.1971 - 2/71

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.04.1974 - 178/73
    Diese Rechnungsfeststellung müsse als endgültig betrachtet werden (vgl. Rechtssache 2/71, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, vom 6. Juli 1971 - Slg. 1971, 669 ff., 677).

    Wenn auch die Verordnung Nr. 2/71 des Rates vom 2. Januar 1971 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 3, S. 1) den Mitgliedstaaten keinen Auftrag zur Rechtsverfolgung gebe, so sei er doch in dem "allgemeinen Auftrag zur Einziehung" enthalten, den der Ratsbeschluß vom 21. April 1970 erteilt habe.

    Die französische Regierung trägt vor, aus dem Beschluß des Rates vom 21. April 1970 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 2/71 folge, daß alle Streitigkeiten über die Erhebung der betreffenden Steuern und Abschöpfungen zu Lasten einzelner nach.

    Dieser allgemeine Grundsatz werde auch in der Verordnung Nr. 2/71, insbesondere in den Artikeln 1 und 2 Absatz 1 angewendet.

    Die Artikel 1, 2 und 13 der Verordnung Nr. 2/71 des Rates zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 besagen, daß es in erster Linie den zuständigen Dienststellen und Einrichtungen der Mitgliedstaaten obliegt, zum Zwecke der Nacherhebung hinterzogener Abschöpfungen gerichtlich vorzugehen.

  • EuGH, 04.04.1974 - 179/73
    Auszug aus EuGH, 04.04.1974 - 178/73
    VICTOR BLOCH (Rechtssache 179/73), 3. JOSEPH VAN SLAMBROUCK U. A. (Rechtssache 180/73) vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der vom Rat der EWG erlassenen Verordnungen Nr. 25 vom 4. April 1962 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. 30 vom 20. April 1962, S. 991) und Nr. 729/70 vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94 vom 28. April 1970, S. 13) sowie des Ratsbeschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 94 vom 28. April 1970, S. 19).

    In den Rechtssachen 178 und 179/73 ging es um Erzeugnisse, die unter die Marktordnung für Getreide fallen und die aus Belgien mit Genehmigungen für die Ausfuhr nach Drittländern und unter Zahlung der Erstattungen für Ausfuhren nach Drittländern tatsächlich von Belgien in einen anderen Mitgliedstaat der EWG transportiert und von dort wiederum nach Belgien gebracht wurden.

    Der Hof van Beroep in Brüssel hat mit Urteilen vom 5. März 1971 (in der Rechtssache 178/73) und vom 28. Mai 1971 (das in der Rechtssache 179/73 nach Einspruch erging), von einigen Ausnahmen abgesehen, die Beschuldigten von der Anklage dieser Pendelgeschäfte freigesprochen.

    Nachdem dieser die Beschwerden mit Urteilen vom 19. September 1972 (Rechtssache 178/73) und 25. Dezember 1973 (Rechtssache 180/73) zurückgewiesen hatte, wandte sich der Hof van Beroep in Brüssel mit Beschlüssen vom 26. Oktober 1973 (Rechtssachen 178 und 179/73) und 31. Oktober 1973 (Rechtssache 180/73), bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 30. Oktober 1973 bzw. am 6. November 1973 eingegangen, an den Gerichtshof mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung über folgende Fragen:.

    Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs haben die Beteiligten Van den Avenne und Joosen, vertreten durch Prof. W. Van Gerven, die Regierung des Königreichs Belgien, in den Rechtssachen 178 und 179/73 vertreten durch die Rechtsanwälte R. Bützler und P. Goemans und in der Rechtssache 180/73 durch die Rechtsanwälte L. de Bruyn und P. Van Eeckhout, die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, vertreten durch Rechtsanwalt R. Bützler, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen abgegeben.

    Der Hof van Beroep in Brüssel hat mit Urteilen vom 5. März 1971 (in den Rechtssachen 178/73 und 179/73) und 28. Februar 1973 (in der Rechtssache 180/73), bei der Kanzlei eingegangen am 30. Oktober bzw. 6. November 1973, dem Gerichtshof zwei gleichlautende Fragen über die Auslegung der Verordnung Nr. 25 des Rates vom 4. April 1962 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. 30 vom 20. April 1962, S. 991), der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94 vom 28. April 1970, S. 13) und des Beschlusses des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 94 vom 28. April 1970, S. 19) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 04.04.1974 - 178/73
    Die Möglichkeit einer Übertragung souveräner Befugnisse durch die Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft sei durch den Gerichtshof bereits mehrmals bestätigt worden, insbesondere in den Urteilen Van Gend en Loos vom 5. Februar 1963, Rechtssache 26/62 - Slg. 1963, 1, Costa/ENEL vom 15. Juli 1964, Rechtssache 6/64 - Slg. 1964, 1251, und Kommission/Rat vom 31. März 1971, Rechtssache 22/70 - Slg. 1971, 263.

    Schließlich dürfe der scheinbaren Abweichung von dem vorgenannten Grundsatz im Urteil in der Rechtssache 22/70 keine.

  • EuGH, 25.10.1972 - 96/71

    Haegemann / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.04.1974 - 178/73
    Der Gerichtshof habe diesen Grundsatz übrigens auch schon in seinem Urteil vom 25. Oktober 1972 in der Rechtssache 96/71, Haegeman/Kommision - Slg. 1972, 1005, bestätigt.
  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

    Auszug aus EuGH, 04.04.1974 - 178/73
    Die Möglichkeit einer Übertragung souveräner Befugnisse durch die Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft sei durch den Gerichtshof bereits mehrmals bestätigt worden, insbesondere in den Urteilen Van Gend en Loos vom 5. Februar 1963, Rechtssache 26/62 - Slg. 1963, 1, Costa/ENEL vom 15. Juli 1964, Rechtssache 6/64 - Slg. 1964, 1251, und Kommission/Rat vom 31. März 1971, Rechtssache 22/70 - Slg. 1971, 263.
  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

    Auszug aus EuGH, 04.04.1974 - 178/73
    Die Möglichkeit einer Übertragung souveräner Befugnisse durch die Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft sei durch den Gerichtshof bereits mehrmals bestätigt worden, insbesondere in den Urteilen Van Gend en Loos vom 5. Februar 1963, Rechtssache 26/62 - Slg. 1963, 1, Costa/ENEL vom 15. Juli 1964, Rechtssache 6/64 - Slg. 1964, 1251, und Kommission/Rat vom 31. März 1971, Rechtssache 22/70 - Slg. 1971, 263.
  • EuGH, 06.05.1982 - 146/81

    BayWa / Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung

    Bestätigt werde diese Auslegung durch die Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 178, 179 und 180/73 (Slg. 1974, 383) sowie in den verbundenen Rechtssachen 119 und 126/79 (Slg. 1980, 1863).
  • EuGH, 17.09.2014 - C-341/13

    Cruz & Companhia - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der finanziellen

    Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Aufgabe der Rechtsverfolgung zugunsten der Abschöpfungs- und Erstattungssysteme weiterhin grundsätzlich den Mitgliedstaaten verbleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Mertens u. a., 178/73 bis 180/73, EU:C:1974:36, Rn. 16) und dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 729/80, wo dieser von der Wiedereinziehung der infolge von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen Beträge durch die Mitgliedstaaten spricht, die mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Agrarinterventionssystems betrauten nationalen Behörden bei der Ausübung dieser Befugnisse ausdrücklich verpflichtet, die zu Unrecht oder vorschriftswidrig ausgezahlten Beträge wiedereinzuziehen, ohne dass diese für Rechnung der Union handelnden Behörden dabei hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung der zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährten Unionsmittel zweckmäßig ist, ein Ermessen ausüben könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil BayWa u. a., 146/81, 192/81 und 193/81, EU:C:1982:146, Rn. 30).
  • EuGH, 15.12.1977 - 126/76

    Dietz / Kommission

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, daß die Schadensersatzklage nach Artikel 215 nicht dazu benutzt werden könne, innerstaatliche Maßnahmen anzugreifen, die zur Durchführung von Gemeinschaftsbestimmungen getroffen worden seien (vgl. u. a. Rechtssache 96/71, Haegeman, Slg. 1972, 1005; verbundene Rechtssachen 178 bis 180/73, Mertens, Slg. 1974, 383; Rechtssache 99/74, Société des Grands Moulins des Antilles, Slg. 1975, 1531; bereits zitierte Rechtssache 46/75, der vorliegenden Rechtssache sehr nahe verwandt;.
  • EuGH, 26.11.1975 - 99/74

    Société des Grands Moulins des Antilles / Kommission

    Die Frage der Finanzierung spiele in die Beziehungen zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission hinein (verbundene Rechtssachen 178, 179 und 180/73 - Belgischer Staat und Großherzogtum Luxemburg/Mertens u.a. - Slg. 1974, 383).
  • EuGH, 18.10.1984 - 109/83

    Eurico / Kommission

    Diese Auffassung finde eine indirekte Bestätigung in der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere in den Urteilen vom 4. April 1974 (Belgischer Staat und Großherzogtum Luxemburg/Mertens und andere, verbundene Rechtssachen 178, 179 und 180/73, Slg. 1974, 383), vom 13. Juni 1972 (Grands Moulins/Kommission, verbundene Rechtssachen 9 und 11/71, Slg. 1972, 391), vom 5. Mai 1977 (Strafverfahren gegen Unbekannt, 110/76, Slg. 1977, 851) und vom 27. März 1980 (Sucrimex/Kommission, 133/79, a. a. O.).
  • EuGH, 05.05.1977 - 110/76

    Pretore di Cento / X

    Die Antwort folge auch aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1974 in den verbundenen Rechtssachen 178 bis 180/73 (Mertens, Slg. 1974, 383), nach dem "die Aufgabe der Rechtsverfolgung zugunsten der Abschöpfungs- und Erstattungssysteme weiterhin den Mitgliedstaaten verbleibt und diese auch fortan zu diesem Zweck gegenüber den Rechtsunterworfenen auftreten" und "sonach ... die Rechtsstellung der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden als Parteien in Rechtsstreitigkeiten über die Nachzahlung hinterzogener Gemeinschaftseinnahmen oder die Rückerstattung zu Unrecht gewährter Beträge durch die Gewährung eigener Mittel an die Gemeinschaft nicht beeinträchtigt worden [ist]".
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1977 - 110/76

    Pretore di Cento gegen X.

    Auf dieser Grundlage führt die italienische Regierung aus - und ich pflichte ihr wiederum bei -, daß das Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen 178, 179 und 180/73 (Belgien und Luxemburg/Mertens, Slg. 1974, 383) die Antwort auf die Fragen des Pretore liefert; dort ist im Hinblick auf Artikel 6 des Beschlusses des Rates vom 21. April 1970 entschieden worden, daß die Aufgabe der Rechtsverfolgung für die Einziehung der die eigenen Mittel der Gemeinschaften bildenden Einnahmen den einzelnen Mitgliedstaaten verbleibt.
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