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   EuGH, 04.04.2019 - C-545/18   

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https://dejure.org/2019,8846
EuGH, 04.04.2019 - C-545/18 (https://dejure.org/2019,8846)
EuGH, Entscheidung vom 04.04.2019 - C-545/18 (https://dejure.org/2019,8846)
EuGH, Entscheidung vom 04. April 2019 - C-545/18 (https://dejure.org/2019,8846)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanzamt Linz (Législation autrichienne sur les jeux de hasard)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Grundsätze des Unionsrechts - Vorrang - Nationale Regelung, wonach untergeordnete Gerichte der Auslegung übergeordneter Gerichte folgen müssen - Beschränkung der Anrufung ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs â€" Grundsätze des Unionsrechts â€" Vorrang â€" Nationale Regelung, wonach untergeordnete Gerichte der Auslegung übergeordneter Gerichte folgen müssen â€" Beschränkung der Anrufung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Grundsätze des Unionsrechts - Vorrang - Nationale Regelung, wonach untergeordnete Gerichte der Auslegung übergeordneter Gerichte folgen müssen - Beschränkung der Anrufung ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Finanzamt Linz (Législation autrichienne sur les jeux de hasard)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Grundsätze des Unionsrechts - Vorrang - Nationale Regelung, wonach untergeordnete Gerichte der Auslegung übergeordneter Gerichte folgen müssen - Beschränkung der Anrufung ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-545/18
    Formal ersucht das vorlegende Gericht um Klarstellung bestimmter Erwägungen, die der Gerichtshof insbesondere in seinem Beschluss vom 7. Juni 2018, Filippi u. a. (C-589/16, EU:C:2018:417), angestellt hat, der sich jedoch auf das Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), bezieht.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine solche Regelung eine mit Art. 56 AEUV unvereinbare Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, sofern sie nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen (Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 56).

    Hierfür muss das nationale Gericht eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen die Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 48, 49 und 52).

    Der Vorlageentscheidung zufolge möchte das vorlegende Gericht wissen, auf welche Art und Weise die Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung mit Art. 56 Abs. 1 AEUV und Art. 47 der Charta gemäß den Ausführungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), zu beurteilen ist, wenn das vorlegende Gericht, das diese Beurteilung vorzunehmen hat, nach dem VwGG an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden ist, der keine eigenständige Sachentscheidung vorgenommen hat.

    Die Vorlagefragen betreffen somit die Modalitäten der Anwendung des -bereits im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegten - Art. 56 Abs. 1 AEUV in dem betroffenen Mitgliedstaat.

  • EuGH, 07.06.2018 - C-589/16

    Filippi u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der

    Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-545/18
    Mit Beschluss vom 16. November 2016 setzte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das Verfahren aus und richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof, der dieses mit Beschluss vom 7. Juni 2018, Filippi u. a. (C-589/16, EU:C:2018:417), für offensichtlich unzulässig erklärte.

    Ist Art. 56 Abs. 1 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union so auszulegen bzw. ist die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Frage der Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit dem Unionsrecht von jedem Gericht autonom und ohne Bindung an die diesbezügliche Rechtsanschauung anderer - gegebenenfalls auch übergeordneter - innerstaatlicher Gerichte zu beurteilen ist, bzw. sind im Besonderen die Feststellungen des Gerichtshofs in dessen Beschlüssen vom 15. Oktober 2015, Naderhirn (C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707, Rn. 36), sowie vom 7. Juni 2018, Filippi u. a. (C-589/16, EU:C:2018:417, Rn. 36), wonach das Gericht "alle hierfür erforderlichen Maßnahmen ergreift", so zu verstehen, dass sich eine Bestimmung des nationalen Rechts wie § 63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz nur dann als mit Art. 56 Abs. 1 AEUV und mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar erweist, wenn diese so ausgelegt wird, dass die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht nicht bloß an eine diesbezüglich divergierende Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gebunden, sondern in dem Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof keine eigenständige Sachentscheidung vorgenommen, sondern die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bloß aufgehoben hat, diese in der Folge auch nicht zur Erlassung einer neuerlichen (sogenannten "Ersatz"-)Entscheidung verpflichtet sind?.

    Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, auf welche Art und Weise die Vereinbarkeit einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit Art. 56 Abs. 1 AEUV und Art. 47 der Charta gemäß den Ausführungen des Gerichtshofs insbesondere in seinen Beschlüssen vom 15. Oktober 2015, Naderhirn (C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707), sowie vom 7. Juni 2018, Filippi u. a. (C-589/16, EU:C:2018:417), zu beurteilen ist, wenn das vorlegende Gericht aufgrund einer Bestimmung des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats an die Rechtsanschauung des obersten Verwaltungsgerichts dieses Mitgliedstaats gebunden ist, das jedoch keine eigenständige Sachentscheidung vorgenommen hat.

    Formal ersucht das vorlegende Gericht um Klarstellung bestimmter Erwägungen, die der Gerichtshof insbesondere in seinem Beschluss vom 7. Juni 2018, Filippi u. a. (C-589/16, EU:C:2018:417), angestellt hat, der sich jedoch auf das Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), bezieht.

  • EuGH, 15.10.2015 - C-581/14

    Naderhirn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-545/18
    Ist Art. 56 Abs. 1 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union so auszulegen bzw. ist die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Frage der Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit dem Unionsrecht von jedem Gericht autonom und ohne Bindung an die diesbezügliche Rechtsanschauung anderer - gegebenenfalls auch übergeordneter - innerstaatlicher Gerichte zu beurteilen ist, bzw. sind im Besonderen die Feststellungen des Gerichtshofs in dessen Beschlüssen vom 15. Oktober 2015, Naderhirn (C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707, Rn. 36), sowie vom 7. Juni 2018, Filippi u. a. (C-589/16, EU:C:2018:417, Rn. 36), wonach das Gericht "alle hierfür erforderlichen Maßnahmen ergreift", so zu verstehen, dass sich eine Bestimmung des nationalen Rechts wie § 63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz nur dann als mit Art. 56 Abs. 1 AEUV und mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar erweist, wenn diese so ausgelegt wird, dass die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht nicht bloß an eine diesbezüglich divergierende Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gebunden, sondern in dem Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof keine eigenständige Sachentscheidung vorgenommen, sondern die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bloß aufgehoben hat, diese in der Folge auch nicht zur Erlassung einer neuerlichen (sogenannten "Ersatz"-)Entscheidung verpflichtet sind?.

    Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, auf welche Art und Weise die Vereinbarkeit einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit Art. 56 Abs. 1 AEUV und Art. 47 der Charta gemäß den Ausführungen des Gerichtshofs insbesondere in seinen Beschlüssen vom 15. Oktober 2015, Naderhirn (C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707), sowie vom 7. Juni 2018, Filippi u. a. (C-589/16, EU:C:2018:417), zu beurteilen ist, wenn das vorlegende Gericht aufgrund einer Bestimmung des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats an die Rechtsanschauung des obersten Verwaltungsgerichts dieses Mitgliedstaats gebunden ist, das jedoch keine eigenständige Sachentscheidung vorgenommen hat.

    Zwar beziehen sich die Fragen des vorlegenden Gerichts auch auf den Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015, Naderhirn (C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707), wonach in dem Fall, dass die Beurteilung eines nationalen Gerichts nicht dem Unionsrecht entspricht, ein anderes nationales Gericht, das nach dem innerstaatlichen Recht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch das erstgenannte Gericht gebunden ist, nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, aus eigener Entscheidungsbefugnis die innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewandt zu lassen, die von ihm verlangt, sich an die vom erstgenannten Gericht herangezogene Auslegung des Unionsrechts zu halten (Beschluss vom 15. Oktober 2015, Naderhirn, C-581/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:707, Rn. 35).

  • EuGH, 29.04.2019 - C-633/17

    Gmalieva und Naderhirn - Streichung

    Mit Schreiben vom 8. April 2019 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht den Beschluss vom 4. April 2019, Finanzamt Linz (C-545/18, EU:C:2019:286), übersandt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Beschlusses sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.
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