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   EuGH, 04.04.2019 - C-558/17 P   

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EuGH, 04.04.2019 - C-558/17 P (https://dejure.org/2019,7701)
EuGH, Entscheidung vom 04.04.2019 - C-558/17 P (https://dejure.org/2019,7701)
EuGH, Entscheidung vom 04. April 2019 - C-558/17 P (https://dejure.org/2019,7701)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    OZ/ EIB

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen Investitionsbank (EIB) - Sexuelle Belästigung - Untersuchung im Rahmen des Programms "Dignity at work" - Zurückweisung einer Beschwerde wegen Mobbings - Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen Investitionsbank (EIB) - Sexuelle Belästigung - Untersuchung im Rahmen des Programms "Dignity at work" - Zurückweisung einer Beschwerde wegen Mobbings - Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 13.07.2017 - T-607/16

    OZ / EIB

    Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-558/17
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt OZ die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2017, OZ/EIB (T-607/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:495), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung des Berichts des Untersuchungsausschusses der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 14. September 2015 und der Entscheidung des Präsidenten der EIB vom 16. Oktober 2015, ihrer Beschwerde wegen sexueller Belästigung nicht stattzugeben (im Folgenden: streitige Entscheidung), sowie auf Ersatz des ihr infolge des Berichts und der Entscheidung entstandenen Schadens abgewiesen hat.

    Sie wurde unter dem Aktenzeichen T-607/16 in das Register eingetragen.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2017, 0Z/EIB (T - 607/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:495), wird aufgehoben, soweit darin zum einen die von OZ in ihrer Klageschrift gestellten, auf die Haftung der Europäischen Investitionsbank (EIB) für rechtswidrige Handlungen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens, einschließlich der Missachtung des Rechts der Rechtsmittelführerin darauf, dass ihre Sache in einem fairen Verfahren verhandelt wird, gestützten Schadensersatzanträge und zum anderen die in der Klageschrift gestellten Aufhebungsanträge zurückgewiesen wurden.

  • EuGH, 17.05.2017 - C-338/16

    Portugal / Kommission - Rechtsmittel - EGFL und ELER - Durchführungsbeschluss der

    Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-558/17
    Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente wiederholt oder wörtlich wiedergibt, genügt diesen Begründungserfordernissen nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-338/16 P, EU:C:2017:382, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, C-70/16 P, EU:C:2017:1002, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Könnte ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, würde dies nämlich dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-338/16 P, EU:C:2017:382, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.07.1987 - 44/85

    Hochbaum und Rawes / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-558/17
    Die Anträge auf Ersatz dieses immateriellen Schadens sind somit gegenstandslos, so dass nicht über sie zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 1987, Hochbaum und Rawes/Kommission, 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, EU:C:1987:348, Rn. 22).
  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

    Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-558/17
    Nach ständiger Rechtsprechung führt eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nur dann zur Nichtigerklärung einer am Ende eines Verfahrens ergangenen Entscheidung, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 38, sowie vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 79).
  • EuGH, 03.07.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics - Erhebung einer Zollschuld - Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-558/17
    Nach ständiger Rechtsprechung führt eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nur dann zur Nichtigerklärung einer am Ende eines Verfahrens ergangenen Entscheidung, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 38, sowie vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 79).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

    Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-558/17
    Insbesondere garantiert das Recht, gehört zu werden, jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. u. a. Urteile vom 22. November 2012, M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87, und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 36).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

    Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-558/17
    Insbesondere garantiert das Recht, gehört zu werden, jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. u. a. Urteile vom 22. November 2012, M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87, und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 36).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-558/17
    Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente wiederholt oder wörtlich wiedergibt, genügt diesen Begründungserfordernissen nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C-338/16 P, EU:C:2017:382, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, C-70/16 P, EU:C:2017:1002, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

    Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-558/17
    Es liegt nämlich auf der Hand, dass weder der Untersuchungsausschuss - eine Ad - hoc -Einrichtung, deren Mitglieder vom Präsidenten der EIB ernannt werden und am Ende einer Untersuchung unverbindliche Empfehlungen abgeben - noch der Präsident der EIB den verschiedenen vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Definition des Begriffs "Gericht" im Sinne von Art. 47 der Charta aufgestellten Kriterien genügen (vgl. u. a., zum Begriff "Gericht", Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGöD - F-37/16 (anhängig)

    ZZ / EIB

    Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-558/17
    Mit Klageschrift, die am 22. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-37/16 in das Register eingetragen wurde.
  • EuG, 03.02.2021 - T-17/19

    Moi/ Parlament

    Im Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB (C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 53), hat der Gerichtshof festgestellt, dass das in dieser Vorschrift vorgesehene Recht, gehört zu werden, jeder Person die Möglichkeit garantiert, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird.

    In einem Fall, in dem eine Aufhebungsklage von einer belästigten Person gegen die Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde erhoben worden war, hat der Gerichtshof in Anwendung von Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte die Auffassung vertreten, dass der Untersuchungsausschuss vor der Übermittlung seiner Empfehlungen an den Präsidenten des Organs und jedenfalls der Präsident selbst vor dem Erlass einer für die Klägerin nachteiligen Entscheidung deren Recht wahren mussten, in ihrer Eigenschaft als Beschwerdeführerin gehört zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 56).

    Die Zusammenfassung war gegebenenfalls unter Wahrung berechtigter Interessen der Vertraulichkeit zu übermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 57).

    In den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 4. April 2019, OZ/EIB (C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 53), und vom 25. Juni 2020, HF/Parlament (C-570/18 P, EU:C:2020:490), geführt haben, war die Person, die das Recht forderte, in sachdienlicher Weise gehört zu werden, wie oben in den Rn. 93 und 95 dargelegt, eine Beschwerdeführerin, die der Ansicht war, belästigt worden zu sein.

    Nach der Rechtsprechung führt eine Verletzung der Verteidigungsrechte nur dann zur Nichtigerklärung einer am Ende eines Verfahrens ergangenen Entscheidung, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 76).

    Für den Gerichtshof ist diesem Erfordernis Genüge getan, wenn eine Klägerin nicht sachgerecht hat Stellung nehmen können, weil sie keinen Zugang zu Unterlagen gehabt hat, die ihr bei gebührender Beachtung der Verteidigungsrechte hätten übermittelt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 77 und 78, sowie vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C-570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 73), und ihr daher zumindest eine geringe Chance genommen worden ist, sich sachdienlicher zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C-265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 56).

    In einem solchen Fall wirkt sich eine unterbliebene Übermittlung von Aktenstücken, auf die sich die Verwaltung gestützt hat, unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Schutzes der Verteidigungsrechte nämlich zwangsläufig auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen aus, die am Ende eines Verfahrens ergriffen werden, das nachteilige Auswirkungen für die Klägerin haben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 78, und vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C-570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 73).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-570/18

    HF/ Parlament

    Der Gerichtshof hat seine Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Gehör vor kurzem im Urteil OZ/EIB(18)in einem Rechtsstreit betreffend Mobbing im Zusammenhang mit europäischen Beamten angewandt.

    Zu diesem Zweck kann auf bestimmte Techniken wie die Anonymisierung bzw., wie im Urteil OZ/EIB, die Verbreitung des Inhalts der Zeugenaussagen in Form einer Zusammenfassung oder auch, wie im vorliegenden Fall im Verfahren vor dem Gericht, die Unkenntlichmachung bestimmter Teile des Inhalts dieser Aussagen zurückgegriffen werden.

    Entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil OZ/EIB ist dies meines Erachtens in der vorliegenden Rechtssache der Fall.

    3 Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB (C-558/17 P, im Folgenden: Urteil OZ/EIB, EU:C:2019:289, Rn. 53).

    19 Vgl. Urteil OZ/EIB, Rn. 57.

    27 Urteil OZ/EIB, Rn. 76.

    28 Urteil OZ/EIB, Rn. 78.

  • EuGH, 25.06.2020 - C-570/18

    HF/ Parlament - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Europäisches Parlament -

    Insbesondere garantiert das Recht, gehört zu werden, jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 53).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass dem so ist, da diese Erklärungen in dem Bericht, der der Behörde übergeben wurde, die die Entscheidung traf, die Beschwerde nicht weiter zu verfolgen, verwendet wurden und er Empfehlungen enthielt, auf die diese Behörde ihre Entscheidung gestützt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 57).

    Allerdings musste die Mitteilung dieser Dokumente an die Rechtsmittelführerin unter Wahrung der berechtigten Interessen der Vertraulichkeit erfolgen, die daher gegen das Recht, gehört zu werden, abgewogen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 57).

    Zur Sicherstellung der Vertraulichkeit der Zeugenaussagen und der Ziele, die diese schützt, kann nämlich, wie der Generalanwalt in Nr. 71 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, auf bestimmte Techniken wie die Anonymisierung bzw. die Verbreitung des Inhalts der Zeugenaussagen in Form einer Zusammenfassung oder auch die Unkenntlichmachung bestimmter Teile des Inhalts der Aussagen zurückgegriffen werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Rechtsmittelführerin angehört wird, bevor eine sie beschwerende Entscheidung getroffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 59).

    Nach ständiger Rechtsprechung führt eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nur dann zur Aufhebung einer am Ende eines Verfahrens ergangenen Entscheidung, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 38, sowie vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 76).

    Der Antrag auf Ersatz dieses immateriellen Schadens ist somit gegenstandslos, so dass nicht über ihn zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 81).

  • EuGH, 25.06.2020 - C-14/19

    CSUE/ KF - Rechtsmittel - Bedienstete des Satellitenzentrums der Europäischen

    Insbesondere gewährleistet das Recht, gehört zu werden, jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 53).

    Im vorliegenden Fall folgt hieraus, dass der stellvertretende Direktor des SATCEN vor der Übermittlung seiner Empfehlungen an den Direktor und jedenfalls der Direktor selbst vor dem Erlass einer für KF nachteiligen Entscheidung verpflichtet waren, deren Recht zu wahren, gehört zu werden (vgl. entsprechend Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 56).

    Eine solche Zusammenfassung war gegebenenfalls unter Wahrung berechtigter Vertraulichkeitsinteressen zu übermitteln (vgl. entsprechend Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 57).

  • EuG, 01.09.2021 - T-377/20

    KN/ EWSA

    Die Zusammenfassung war gegebenenfalls unter Wahrung berechtigter Interessen der Vertraulichkeit zu übermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 57, vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C-570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 60, und vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 121).

    Zur Sicherstellung der Vertraulichkeit der Zeugenaussagen und der Ziele, die diese schützt, hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang entschieden, dass auf bestimmte Techniken wie die Anonymisierung bzw. die Verbreitung des Inhalts der Zeugenaussagen in Form einer Zusammenfassung oder auch die Unkenntlichmachung bestimmter Teile des Inhalts der Aussagen zurückgegriffen werden kann, wobei sicherzustellen ist, dass der Kläger angehört wird, bevor eine ihn beschwerende Entscheidung getroffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 59, und vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C-570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 66).

    Diesbezüglich macht der EWSA geltend, der Kläger habe ausreichend Zugang zum OLAF-Bericht gehabt, da die nicht vertrauliche Fassung des OLAF-Berichts im Gegensatz zu den Sachverhalten, die den Urteilen vom 4. April 2019, OZ/EIB (C-558/17 P, EU:C:2019:289), vom 25. Juni 2020, HF/Parlament (C-570/18 P, EU:C:2020:490), und vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF (C-14/19 P, EU:C:2020:492), zugrunde gelegen hätten, eine Zusammenfassung enthalten habe, die den Inhalt der vom OLAF im Laufe der Untersuchung eingeholten Aussagen offengelegt habe, so dass die Verteidigungsrechte des Klägers angemessen geschützt worden seien.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-650/19

    Vialto Consulting/ Kommission

    Wie sich nämlich aus dem Urteil vom 4. April 2019, OZ/BEI (C-558/17 P, EU:C:2019:289), ergebe, sei das Anhörungsrecht auch zu wahren, wenn ein Unionsorgan unverbindliche Empfehlungen ausspreche.

    30 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 2019, OZ/BEI (C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 52 und 53), und vom 25. Juni 2020, SatCen/KF (C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 116 und 117).

    32 Vgl. entsprechend für ein Verfahren, in dessen Rahmen ein internes Gremium einer EU-Einrichtung Empfehlungen ausspricht, Urteil vom 4. April 2019, OZ/BEI (C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 56).

  • EuGH, 04.06.2020 - C-187/19

    EAD/ De Loecker - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Europäischer Auswärtiger

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Person, die gemäß den Art. 12a und 24 des Statuts einen Beistandsantrag gestellt hat, da sie Mobbingopfer sei, nach dem Grundsatz der guten Verwaltung auf das Recht berufen kann, zu den sie betreffenden Tatsachen gehört zu werden (vgl. entsprechend Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 50).

    Das Recht, gehört zu werden, garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-14/19

    CSUE/ KF - Zuständigkeit der Unionsgerichte - Gemeinsame Außen- und

    71 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB (C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 52).

    74 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB (C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 59).

  • EuG, 09.11.2022 - T-246/19

    Cambodge und CRF/ Kommission

    Insbesondere garantiert das Recht, gehört zu werden, jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (Urteile vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 53, und vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C-570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 58).

    In einem solchen Fall wirkt sich eine unterbliebene Übermittlung von Aktenstücken, auf die sich die Verwaltung oder ein Unionsorgan gestützt hat, unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Schutzes der Verteidigungsrechte zwangsläufig auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen aus, die am Ende eines Verfahrens ergriffen werden, das nachteilige Auswirkungen für den Kläger haben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 78, und vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C-570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 73).

  • EuGH, 28.10.2021 - C-650/19

    Vialto Consulting/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB (C-558/17 P, EU:C:2019:289), ergebe sich nämlich, dass das Anhörungsrecht auch zu wahren sei, wenn ein Unionsorgan unverbindliche Empfehlungen ausspreche.

    Drittens verdeutliche das Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB (C-558/17 P, EU:C:2019:289), dass die Anhörung vor der Einrichtung, die die Empfehlung ausgesprochen habe, untergeordneten Charakter habe, während der Schwerpunkt auf der Einrichtung liege, die die Entscheidung erlasse.

  • EuG, 07.02.2024 - T-353/22

    XH/ Kommission

  • EuG, 07.06.2023 - T-309/21

    TC/ Parlament

  • EuG, 16.06.2021 - T-355/19

    EG/ Ausschuss der Regionen

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-337/19

    Tax rulings: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission die

  • EuGH, 30.11.2023 - C-173/22

    MG/ EIB

  • EuGH, 30.09.2021 - C-130/19

    Institutionelles Recht

  • EuG, 07.12.2022 - T-275/19

    PNB Banka/ EZB

  • EuG, 07.12.2022 - T-301/19

    PNB Banka/ EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-130/19

    Rechnungshof/ Pinxten - Art. 286 Abs. 6 AEUV - Verstoß gegen die sich aus dem Amt

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-93/19

    EAD/ Hebberecht - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Beamtenrecht - Europäischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-456/18

    Ungarn/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschluss, das

  • EuGH, 09.02.2023 - C-708/21

    Boshab/ Rat

  • EuG, 14.07.2021 - T-65/19

    AI/ ECDC - Öffentlicher Dienst - Personal des ECDC - Mobbing - Art. 12a des

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