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   EuGH, 04.04.2019 - C-699/17   

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https://dejure.org/2019,7643
EuGH, 04.04.2019 - C-699/17 (https://dejure.org/2019,7643)
EuGH, Entscheidung vom 04.04.2019 - C-699/17 (https://dejure.org/2019,7643)
EuGH, Entscheidung vom 04. April 2019 - C-699/17 (https://dejure.org/2019,7643)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Allianz Vorsorgekasse

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Abschluss von Verträgen zum Beitritt zu einer Betrieblichen Vorsorgekasse, die mit der Verwaltung von Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge betraut ist - Abschluss, der von der Zustimmung der Arbeitnehmer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Abschluss von Verträgen zum Beitritt zu einer Betrieblichen Vorsorgekasse, die mit der Verwaltung von Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge betraut ist - Abschluss, der von der Zustimmung der Arbeitnehmer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterfällt ein Vertrag mit einer betrieblichen Vorsorgekasse dem Vergaberecht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebliche Mitbestimmung hebelt Vergaberegeln nicht aus

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NZBau 2019, 457
  • NZA 2019, 521
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.07.2010 - C-271/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-699/17
    Diese Auslegung werde durch das Urteil vom 15. Juli 2010, Kommission/Deutschland (C-271/08, EU:C:2010:426), gestützt, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass ein Vertrag zwischen einem Arbeitgeber und einem Versorgungsträger über die betriebliche Altersversorgung nicht unter diese Ausnahme fallen könne.

    Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 15. Juli 2010, Kommission/Deutschland (C-271/08, EU:C:2010:426), äußert das vorlegende Gericht daher Zweifel, ob das Vergaberecht unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist.

    Es lässt sich nämlich nicht sagen, dass mit der Wahrnehmung des Rechts auf Kollektivverhandlungen zwangsläufig eine Beeinträchtigung der das öffentliche Auftragswesen betreffenden Grundregeln des Vertrags verbunden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2010, Kommission/Deutschland, C-271/08, EU:C:2010:426, Rn. 41 und 47).

    Demnach führt der Umstand, dass die Vergabe eines Auftrags in Durchführung eines Kollektivvertrags erfolgt, als solcher nicht dazu, dass der Auftrag dem Anwendungsbereich der auf das öffentliche Auftragswesen anwendbaren Regeln entzogen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2010, Kommission/Deutschland, C-271/08, EU:C:2010:426, Rn. 50).

    Das Argument, die betroffenen Gesellschaften hätten ihre Entscheidung nicht autonom treffen können, da die Betriebsräte nach § 9 Abs. 1 BMSVG ein Mitbestimmungsrecht und die Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 2 BMSVG ein Widerspruchsrecht hätten, eignet sich nämlich nicht zur Unterscheidung des Ausgangsverfahrens von der mit Urteil vom 15. Juli 2010, Kommission/Deutschland (C-271/08, EU:C:2010:426), entschiedenen Rechtssache, in der es um eine Altersvorsorgeregelung ging.

  • EuGH, 05.04.2017 - C-298/15

    Borta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-699/17
    In diesem Zusammenhang vertritt es unter Bezugnahme auf das Urteil vom 5. April 2017, Borta (C-298/15, EU:C:2017:266), die Ansicht, dass ein klares Interesse der Union daran bestehe, dass diese Richtlinie einheitlich ausgelegt werde, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden.

    Daher ist diese Richtlinie auf diesen Auftrag nicht anwendbar (Urteil vom 5. April 2017, Borta, C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass dann, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in den Anwendungsbereich des betreffenden Unionsrechtsakts fallen, nach den in diesem Rechtsakt getroffenen Regelungen richten, ein klares Interesse der Union daran besteht, dass die aus diesem Unionsrechtsakt übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (Urteil vom 5. April 2017, Borta, C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist die Auslegung der Vorschriften eines Rechtsakts der Union in Sachverhalten, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Rechtsakts fallen, gerechtfertigt, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch den betreffenden Rechtsakt geregelten Sachverhalte gleich behandelt werden (Urteil vom 5. April 2017, Borta, C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was einen Auftrag, der in Anbetracht seines Wertes nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24 fällt, anbelangt, sind jedoch die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des Vertrags, insbesondere die Art. 49 und 56 AEUV sowie die daraus folgenden Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz, zu berücksichtigen, sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (Urteil vom 5. April 2017, Borta, C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-358/12

    Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-699/17
    Die Prüfung, ob ein solches Interesse besteht, obliegt dem vorlegenden Gericht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Consorzio Stabile Libor Lavori Pubblici, C-358/12, EU:C:2014:2063, Rn. 25).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-278/14

    SC Enterprise Focused Solutions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-699/17
    Ein solches Interesse kann ein Auftrag u. a. in Anbetracht seines Volumens in Verbindung mit dem Leistungsort oder seiner Besonderheiten aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C-278/14, EU:C:2015:228, Rn. 20, und vom 19. April 2018, 0ftalma Hospital, C-65/17, EU:C:2018:263, Rn. 40).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-25/14

    UNIS

    Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-699/17
    Das Transparenzgebot verlangt vom öffentlichen Auftraggeber einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit, der zum einen eine Öffnung für den Wettbewerb und zum anderen die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind (Urteil vom 17. Dezember 2015, UNIS und Beaudout Père et Fils, C-25/14 und C-26/14, EU:C:2015:821, Rn. 39).
  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-699/17
    Es verlangt, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens klar, genau und eindeutig formuliert sind, so dass zum einen alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die genaue Bedeutung dieser Informationen verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und zum anderen dem Ermessen des öffentlichen Auftraggebers Grenzen gesetzt werden und dieser tatsächlich überprüfen kann, ob die Gebote der Bieter die für das betreffende Verfahren geltenden Kriterien erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2016, Ince, C-336/14, EU:C:2016:72, Rn. 87, und vom 22. Juni 2017, Unibet International, C-49/16, EU:C:2017:491, Rn. 46).
  • EuGH, 22.06.2017 - C-49/16

    Die ungarische Regelung über die Erlaubnis von Online-Glücksspielen ist nicht mit

    Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-699/17
    Es verlangt, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens klar, genau und eindeutig formuliert sind, so dass zum einen alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die genaue Bedeutung dieser Informationen verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und zum anderen dem Ermessen des öffentlichen Auftraggebers Grenzen gesetzt werden und dieser tatsächlich überprüfen kann, ob die Gebote der Bieter die für das betreffende Verfahren geltenden Kriterien erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2016, Ince, C-336/14, EU:C:2016:72, Rn. 87, und vom 22. Juni 2017, Unibet International, C-49/16, EU:C:2017:491, Rn. 46).
  • EuGH, 19.04.2018 - C-65/17

    Oftalma Hospital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 04.04.2019 - C-699/17
    Ein solches Interesse kann ein Auftrag u. a. in Anbetracht seines Volumens in Verbindung mit dem Leistungsort oder seiner Besonderheiten aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C-278/14, EU:C:2015:228, Rn. 20, und vom 19. April 2018, 0ftalma Hospital, C-65/17, EU:C:2018:263, Rn. 40).
  • OLG Naumburg, 03.06.2022 - 7 U 6/22

    Trinkwasserkonzession I - Inhouse-Vergabe einer Trinkwasserkonzession:

    bb) Ein grenzüberschreitendes Interesse von Wirtschaftsteilnehmern an einer Konzession kann sich u.a. aus der wirtschaftlichen Bedeutung der abzuschließenden Vereinbarung, aus dem Ort ihrer Durchführung oder aus technischen Merkmalen ergeben (st. Rechtsprechung des EuGH, vgl. nur Urteil v. 14.11.2013, C-221/12 "Belgacom NV ./. InTeGAn, NZBau 2014, 53; EuGH, Urteil v. 04.04.2019, C-699/17 "Allianz Vorsorgekasse AG", VergabeR 2019, 634).

    dd) Das aus dem Primärrecht der EU (Art. 49, 56 AEUV) abgeleitete Transparenzgebot verlangt vom öffentlichen Auftraggeber "einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit", der zum einen eine Öffnung für den Wettbewerb und zum anderen die Nachprüfung ermöglicht, ob das Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt ist (vgl. EuGH, Urteil v. 04.04.2019, a.a.O., m.w.N.).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Rein interner

    Das Transparenzgebot impliziert somit, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens klar, genau und eindeutig formuliert sind, so dass zum einen alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die genaue Bedeutung dieser Informationen verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und zum anderen dem Ermessen des öffentlichen Auftraggebers Grenzen gesetzt werden und dieser tatsächlich überprüfen kann, ob die Gebote der Bieter die für das betreffende Verfahren geltenden Kriterien erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80, Rn. 73, und vom 4. April 2019, Allianz Vorsorgekasse, C-699/17, EU:C:2019:290, Rn. 61 und 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-663/17

    EZB/ Trasta Komercbanka u.a. - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

    Zu den Auswirkungen der Begründetheit des Rec htsmittels in der Rechtssache C - 699/17 P.
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