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   EuGH, 04.05.2006 - C-98/04   

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https://dejure.org/2006,9245
EuGH, 04.05.2006 - C-98/04 (https://dejure.org/2006,9245)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.2006 - C-98/04 (https://dejure.org/2006,9245)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - C-98/04 (https://dejure.org/2006,9245)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Kein Antrag auf Genehmigung und Prüfung vor der Durchführung eines Projekts - Unzulässigkeit der Klage

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Kein Antrag auf Genehmigung und Prüfung vor der Durchführung eines Projekts - Unzulässigkeit der Klage

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Kein Antrag auf Genehmigung und Prüfung vor der Durchführung eines Projekts - Unzulässigkeit der Klage

  • EU-Kommission

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Feststellung eines Verstoßes gegen Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland; ...

  • Judicialis

    Richtlinie 85/337/EWG Art. 2 Abs. 1; ; Richtlinie 85/337/EWG Art. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Fehlen eines Antrags auf Genehmigung und Prüfung vor der Durchführung eines Projekts - Unzulässigkeit der Klage

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 2 Absatz 1 und 4 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 31.03.1992 - C-362/90

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 04.05.2006 - C-98/04
    16 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die gemäß Artikel 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, und vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache C-525/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-9405, Randnr. 8 ).

    17 Die mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 226 EG muss eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffenden Mitgliedstaat gegen eine ihm nach dem EG-Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-279/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-4743, Randnrn.

  • EuGH, 16.09.1997 - C-279/94

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 04.05.2006 - C-98/04
    17 Die mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 226 EG muss eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffenden Mitgliedstaat gegen eine ihm nach dem EG-Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-279/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-4743, Randnrn.
  • EuGH, 27.10.2005 - C-525/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale

    Auszug aus EuGH, 04.05.2006 - C-98/04
    16 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die gemäß Artikel 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, und vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache C-525/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-9405, Randnr. 8 ).
  • EuGH, 01.12.1993 - C-234/91

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus EuGH, 04.05.2006 - C-98/04
    18 Somit müssen die mit Gründen versehene Stellungnahme und dementsprechend die Klage, die nach ständiger Rechtsprechung, wie sie insbesondere im Urteil vom 1. Dezember 1993 in der Rechtssache C-234/91 (Kommission/Dänemark, Slg. 1993, I-6273, Randnr. 16) zum Ausdruck kommt, nicht auf andere Behauptungen und Gründe gestützt werden kann als die, die in dieser Stellungnahme vorgetragen worden sind, eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des diesem Staat vorgeworfenen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht richtig erfassen können, was notwendig ist, damit der betreffende Staat sich gebührend verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt.
  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49

    Folglich hat die Kommission in einer gemäß Art. 226 EG eingereichten Klageschrift die Rügen, über die der Gerichtshof entscheiden soll, hinreichend genau und zusammenhängend anzugeben, damit der Mitgliedstaat sich gebührend verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1990, Kommission/Griechenland, C-347/88, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 28, und vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/04, Slg. 2006, I-4003, Randnr. 18).
  • EuGH, 14.01.2010 - C-343/08

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die gemäß Art. 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, C-362/90, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 8, und vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/04, Slg. 2006, I-4003, Randnr. 16).

    Eine solche Verpflichtung obliegt den Mitgliedstaaten, um jeder Änderung der zu einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Situation zuvorzukommen und um zu gewährleisten, dass alle Rechtssubjekte in der Gemeinschaft einschließlich derjenigen in den Mitgliedstaaten, in denen eine bestimmte, von einer Richtlinie erfasste Tätigkeit nicht existiert, klar und genau wissen, welche Rechte und Pflichten sie unter allen Umständen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 27, Kommission/Irland, Randnr. 12, vom 30. Mai 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 16, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 13).

    Nach der Rechtsprechung ist die Umsetzung einer Richtlinie nur dann nicht erforderlich, wenn sie aus geografischen Gründen gegenstandslos ist (vgl. Urteile Kommission/Irland, Randnr. 13, und vom 30. Mai 2002, Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 17).

  • EuGH, 03.03.2011 - C-50/09

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Unter Berufung auf das Urteil vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-98/04, Slg. 2006, I-4003), trägt Irland vor, dass die zweite Rüge, die die Kommission für ihre Klage vorbringe, unzulässig sei, da die Kommission nicht genau dargelegt habe, aus welchem Grund die Bestimmung von zwei zuständigen Behörden durch Irland gegen die Anforderungen aus der Richtlinie 85/337 verstoße.

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Rahmen eines nach Art. 226 EG eingeleiteten Verfahrens die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig erfassen können, was notwendig ist, damit der betreffende Staat sich gebührend verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (vgl. u. a. oben angeführte Urteile vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/04, Randnr. 18, und vom 20. November 2008, Kommission/Irland, Randnr. 31).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-540/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Folglich hat die Kommission in einer gemäß Art. 226 EG eingereichten Klageschrift die erhobenen Rügen hinreichend genau und zusammenhängend anzugeben, damit der Mitgliedstaat sich gebührend verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1990, Kommission/Griechenland, C-347/88, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 28, und vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/04, Slg. 2006, I-4003, Randnr. 18).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-195/04

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentlicher

    Der Gerichtshof kann jedoch von Amts wegen prüfen, ob die gemäß Art. 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, C-362/90, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 8, und vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/04, Slg. 2005, I-4003, Randnr. 16).

    Unter diesen Umständen verfügt der Gerichtshof nicht über ausreichende Anhaltspunkte, um die Tragweite des der Republik Finnland vorgeworfenen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht genau erfassen und damit überprüfen zu können, ob die von der Kommission behauptete Vertragsverletzung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 18).

  • EuGH, 09.11.2006 - C-433/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG

    14 Daher kann, anders als in der Rechtssache C-98/04 (Urteil vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2006, I-4003), die Prüfung der Abzugspflicht und der gesamtschuldnerischen Haftung unabhängig von der Prüfung der Pflicht zur Registrierung erfolgen.
  • EuGH, 03.06.2010 - C-487/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die gemäß Art. 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, C-362/90, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 8, vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/04, Slg. 2006, I-4003, Randnr. 16, und vom 26. April 2007, Kommission/Finnland, C-195/04, Slg. 2007, I-3351, Randnr. 21).
  • EuGH, 18.11.2010 - C-458/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

    Folglich hat die Kommission in einer gemäß Art. 226 EG eingereichten Klageschrift die erhobenen Rügen hinreichend genau und zusammenhängend anzugeben, damit der Mitgliedstaat seine Verteidigung vorbereiten und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1990, Kommission/Griechenland, C-347/88, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 28, und vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/04, Slg. 2006, I-4003, Randnr. 18).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-371/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die gemäß Artikel 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache C-525/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-9405, Randnr. 8, und vom 4. Mai 2006 in der Rechtssache C-98/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2006, I-4003, Randnr. 16).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-186/06

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Hinsichtlich des zweiten vom Königreich Spanien geltend gemachten Gesichtspunkts ist daran zu erinnern, dass die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage gemäß Art. 226 EG auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt werden und eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten müssen, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des diesem Staat vorgeworfenen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht richtig erfassen können, was notwendig ist, damit der betreffende Staat sich gebührend verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1993, Kommission/Dänemark, C-234/91, Slg. 1993, I-6273, Randnr. 16, und vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/04, Slg. 2006, I-4003, Randnr. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

  • EuGH, 21.12.2011 - C-271/09

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2008 - C-389/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

  • EuGH, 01.02.2007 - C-199/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-251/04

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzungsverfahren gegen einen

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