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   EuGH, 04.05.2016 - C-346/14   

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https://dejure.org/2016,8958
EuGH, 04.05.2016 - C-346/14 (https://dejure.org/2016,8958)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.2016 - C-346/14 (https://dejure.org/2016,8958)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2016 - C-346/14 (https://dejure.org/2016,8958)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 288 AEUV - Richtlinie 2000/60/EG - Wasserpolitik der Union - Art. 4 Abs. 1 - Vorbeugung einer Verschlechterung des Zustands des Oberflächenwasserkörpers - Art. 4 Abs. 7 - Ausnahme vom Verschlechterungsverbot ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 288 AEUV - Richtlinie 2000/60/EG - Wasserpolitik der Union - Art. 4 Abs. 1 - Vorbeugung einer Verschlechterung des Zustands des Oberflächenwasserkörpers - Art. 4 Abs. 7 - Ausnahme vom Verschlechterungsverbot ...

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung eines Wasserkraftwerks an einem ökologisch als "sehr gut" bewerteten Wasserlauf; unbegründete Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich zur Verschlechterung des Gewässerzustands durch den Bau eines Wasserkraftwerks an ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 288 AEUV - Richtlinie 2000/60/EG - Wasserpolitik der Union - Art. 4 Abs. 1 - Vorbeugung einer Verschlechterung des Zustands des Oberflächenwasserkörpers - Art. 4 Abs. 7 - Ausnahme vom Verschlechterungsverbot ...

  • rechtsportal.de

    Bewilligung eines Wasserkraftwerks an einem ökologisch als "sehr gut" bewerteten Wasserlauf; unbegründete Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich zur Verschlechterung des Gewässerzustands durch den Bau eines Wasserkraftwerks an ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Ausnahme vom wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot bestätigt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Österreich

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3 EUV - Art. 288 AEUV - Richtlinie 2000/60/EG - Wasserpolitik der Union - Art. 4 Abs. 1 - Vorbeugung einer Verschlechterung des Zustands des Oberflächenwasserkörpers - Art. 4 Abs. 7 - Ausnahme vom Verschlechterungsverbot ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 1161
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-346/14
    Insoweit ist in der Genehmigung eines konkreten Vorhabens, wie es im Bescheid von 2007 in Rede steht, eine solche Durchführung zu sehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 31, 32 und 35).

    So hat der Gerichtshof befunden, dass sich Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/60 nicht auf die programmatische Formulierung bloßer Ziele der Bewirtschaftungsplanung beschränkt, sondern - sobald der ökologische Zustand des betreffenden Wasserkörpers festgestellt ist - in jedem Abschnitt des nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Verfahrens verbindliche Wirkungen entfaltet (Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 43).

    Insoweit bilden die in Art. 4 Abs. 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelungen einen Gesichtspunkt, der die Auslegung stützt, dass die Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper verbindlichen Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 44).

    Es ist nämlich unmöglich, ein Vorhaben und die Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen getrennt zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 47).

    Dieser Zustand wird gemäß den ökologischen Qualitätsquotienten bestimmt, die für jede Kategorie von Oberflächengewässern auf einer fünfstufigen Skala mittels eines diese verschiedenen Klassen trennenden Grenzwerts der biologischen Qualitätskomponenten, nämlich "sehr gut", "gut", "mäßig", "unbefriedigend" und "schlecht", verteilt werden (Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 57).

    Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers dar (Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 69).

    Der betreffende Mitgliedstaat ist folglich verpflichtet, die Genehmigung eines Vorhabens zu versagen, wenn es geeignet ist, den Zustand des fraglichen Wasserkörpers zu verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands der Oberflächenwasserkörper zu gefährden, es sei denn, das Vorhaben fällt unter eine der in Art. 4 Abs. 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 50).

    Somit zielt diese Richtlinie nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (Urteile vom 30. November 2006, Kommission/Luxemburg, C-32/05, EU:C:2006:749, Rn. 41, vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50, und vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 34).

  • EuGH, 11.09.2012 - C-43/10

    Die Bewässerung und die Trinkwasserversorgung sind überwiegende öffentliche

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-346/14
    So nimmt die Kommission, wie die Generalanwältin in Nr. 30 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, in den Rn. 25 und 26 der Klageschrift ausdrücklich auf das zum Acheloosfluss ergangene Urteil vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a. (C-43/10, EU:C:2012:560), Bezug, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 288 AEUV schon vor der Anwendbarkeit dieser Bestimmung daran gehindert waren, deren Ziele ernstlich zu gefährden.

    Um die Vereinbarkeit des Bescheids von 2007 mit den Bestimmungen der Richtlinie 2000/60 zu beurteilen, ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtungen nach Art. 4 dieser Richtlinie als solche erst seit dem 22. Dezember 2009, dem Zeitpunkt des Ablaufs der den Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie für die Veröffentlichung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete eingeräumten Frist, unmittelbar anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 51 bis 56).

    Diese Unterlassenspflicht, die für alle nationalen Träger öffentlicher Gewalt gilt, ist dahin zu verstehen, dass sie den Erlass jeder allgemeinen und speziellen Maßnahme erfasst, die eine solche negative Wirkung entfalten kann (Urteil vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn das streitige Vorhaben bei Ausstellung des Bescheids von 2007 nicht unter Art. 4 der Richtlinie 2000/60 fiel, durfte folglich die Republik Österreich auch vor Ablauf der den Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 6 dieser Richtlinie für die Veröffentlichung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete eingeräumten Frist keine Maßnahmen ergreifen, die geeignet waren, die Erreichung des in diesem Art. 4 vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 60).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Vorhaben, wenn es negative Auswirkungen im Sinne von Art. 4 Abs. 7 dieser Richtlinie für das Gewässer entfalten könnte, zumindest dann genehmigt werden kann, wenn die in Art. 4 Abs. 7 Buchst. a bis d dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind (Urteil vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 67 und 69).

    Um festzustellen, ob der Bescheid von 2007 unter Wahrung der in Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Anforderungen ausgestellt worden ist, ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob erstens alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen des streitigen Vorhabens auf den Zustand des betroffenen Wasserkörpers zu mindern, ob zweitens die Gründe für dieses Vorhaben im Einzelnen dargelegt wurden, ob drittens das Vorhaben von übergeordnetem öffentlichem Interesse ist und/oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der Umsetzung dieses Vorhabens für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird, und ob viertens die nutzbringenden Ziele, denen das Vorhaben dienen soll, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 67).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-262/10

    Döhler Neuenkirchen - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-346/14
    Zunächst ist festzustellen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung nicht die Möglichkeit für die Parteien vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, EU:C:2000:69, Rn. 2, und Urteil vom 6. September 2012, Döhler Neuenkirchen, C-262/10, EU:C:2012:559, Rn. 29).

    Sodann ist zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen oder auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien die mündliche Verhandlung wiedereröffnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (vgl. Urteile vom 3. März 2009, Kommission/Österreich, C-205/06, EU:C:2009:118, Rn. 13, und vom 6. September 2012, Döhler Neuenkirchen, C-262/10, EU:C:2012:559, Rn. 30).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-195/12

    IBV & Cie - Richtlinie 2004/8/EG - Geltungsbereich - Kraft-Wärme-Kopplung und

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-346/14
    Darüber hinaus ist die Förderung erneuerbarer Energiequellen, die für die Union von hoher Priorität ist, u. a. im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass die Nutzung dieser Energiequellen zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt und zur Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung beitragen und die Erreichung der Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen beschleunigen kann (Urteil vom 26. September 2013, 1BV & Cie, C-195/12, EU:C:2013:598, Rn. 56).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-525/12

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-346/14
    Somit zielt diese Richtlinie nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (Urteile vom 30. November 2006, Kommission/Luxemburg, C-32/05, EU:C:2006:749, Rn. 41, vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50, und vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 34).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-490/10

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 -

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-346/14
    194 Abs. 1 AEUV sieht nämlich vor, dass die Energiepolitik der Union im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele verfolgt: Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts, Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union, Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und Förderung der Interkonnektion der Energienetze (Urteil vom 6. September 2012, Parlament/Rat, C-490/10, EU:C:2012:525, Rn. 65).
  • EuGH, 30.11.2006 - C-32/05

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-346/14
    Somit zielt diese Richtlinie nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (Urteile vom 30. November 2006, Kommission/Luxemburg, C-32/05, EU:C:2006:749, Rn. 41, vom 11. September 2014, Kommission/Deutschland, C-525/12, EU:C:2014:2202, Rn. 50, und vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 34).
  • EuGH, 03.03.2009 - C-205/06

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-346/14
    Sodann ist zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen oder auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien die mündliche Verhandlung wiedereröffnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (vgl. Urteile vom 3. März 2009, Kommission/Österreich, C-205/06, EU:C:2009:118, Rn. 13, und vom 6. September 2012, Döhler Neuenkirchen, C-262/10, EU:C:2012:559, Rn. 30).
  • EuGH, 04.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-346/14
    Zunächst ist festzustellen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung nicht die Möglichkeit für die Parteien vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C-17/98, EU:C:2000:69, Rn. 2, und Urteil vom 6. September 2012, Döhler Neuenkirchen, C-262/10, EU:C:2012:559, Rn. 29).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auch der Europäische Gerichtshof geht davon aus, dass die wasserrechtliche Zulassung eines Vorhabens, das im übergeordneten öffentlichen Interesse liegt, gemäß Art. 4 Abs. 7 WRRL im Wege der Ausnahme trotz eines Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot möglich ist (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - C-346/14 [ECLI:EU:C:2016:322] - Rn. 64 ff.).
  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt das Verschlechterungsverbot für jeden Typ eines Oberflächenwasserkörpers, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen (EuGH, Urteile vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 50 und vom 4. Mai 2016 - C-346/14 [ECLI:EU:C:2016:322], Schwarze Sulm - Rn. 64).
  • EuGH, 01.06.2017 - C-529/15

    Folk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelthaftung - Richtlinie 2004/35/EG -

    Die Anwendung dieser Ausnahme setzt voraus, dass die in Art. 4 Abs. 7 Buchst. a bis d der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a., C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 67, und vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C-346/14, EU:C:2016:322, Rn. 65 und 66).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Vorhaben, wenn es negative Auswirkungen auf das Gewässer entfalten könnte, nur dann bewilligt werden kann, wenn die in Art. 4 Abs. 7 Buchst. a bis d dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C-346/14, EU:C:2016:322, Rn. 65).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-525/20

    Association France Nature Environnement (Impacts temporaires sur les eaux de

    Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers dar (Urteil vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C-346/14, EU:C:2016:322, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Pflicht zur Verhinderung einer Verschlechterung hat der Gerichtshof im Übrigen hervorgehoben, dass vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme jede Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers zu vermeiden ist (Urteil vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C-346/14, EU:C:2016:322, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Bedingung nach Art. 4 Abs. 7 Buchst. b der Richtlinie 2000/60 betrifft, wonach "die Gründe für die Änderungen in dem in Artikel 13 [dieser Richtlinie] genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im Einzelnen dargelegt, und die Ziele alle sechs Jahre überprüft [werden müssen]", ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C-346/14, EU:C:2016:322, Rn. 66 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und aus dem Wortlaut von Anhang VII Abschnitt A Rn. 5 der Richtlinie, dass sie als erfüllt betrachtet werden kann, wenn die Gründe für dieses Vorhaben zum Zeitpunkt seiner Genehmigung nur in der Genehmigungsentscheidung enthalten sind.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17

    Berufungsverfahren; Klage einer Umweltvereinigung; Wasserrechtliche Erlaubnis;

    Hiervon ausgehend hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Republik Österreich zu Recht annehmen durfte, dass der streitige Bau eines Wasserkraftwerks an der Schwarzen Sulm, das auf die Förderung erneuerbarer Energien durch Wasserkraft abziele, im übergeordneten öffentlichen Interesse liege (Urteil vom 4. Mai 2016 - C-346/14 - Rn. 70 ff.).
  • VG Augsburg, 14.11.2017 - Au 3 K 17.196

    Klagen von Naturschutzverbänden gegen Wasserkraftwerk "Älpele" erfolgreich -

    § 31 Abs. 2 WHG setzt die Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 7 WRRL (vgl. im einzelnen EuGH, U.v. 4.5.2016 - Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, C-346/14 - DVBl 2016, 909) in nationales Recht um.

    Ein Vorhaben, das auf die Förderung erneuerbarer Energien durch Wasserkraft abzielt, kann zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung sowie zur Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung beitragen und damit die Erreichung der Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen beschleunigen (EuGH, U.v. 4.5.2016 - Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, C-346/14 - DVBl 2016, 909 Rn. 71 ff.).

  • VGH Bayern, 06.09.2016 - 8 CS 15.2510

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer wasserrechtlichen Bewilligung für

    Ein übergeordnetes öffentliches Interesse am Bau und Betrieb einer neuen Wasserkraftanlage im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 4.5.2016 - Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, C-346/14 - DVBl 2016, 909) ist tendenziell eher zu verneinen, wenn hierdurch in ökologische Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung oder naturschutzrechtliche Schutztatbestände von Gewicht eingegriffen wird.

    Deren Voraussetzungen (vgl. im einzelnen EuGH, U. v. 4.5.2016 - Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, C-346/14 - DVBl 2016, 909 = NVwZ 2016, 1161) dürften im vorliegenden Fall aber wohl kaum einschlägig sein.

    Ein Vorhaben, das auf die Förderung erneuerbarer Energien durch Wasserkraft abzielt, kann zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung sowie zur Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung beitragen und damit die Erreichung der Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen beschleunigen (EuGH, U. v. 4.5.2016 - Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, C-346/14 - DVBl 2016, 909 Rn. 71 ff.).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-848/19

    Deutschland/ Polen - Rechtsmittel - Art. 194 Abs. 1 AEUV - Grundsatz der

    194 Abs. 1 AEUV sieht vor, dass die Energiepolitik der Union im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele verfolgt: Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts, Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union, Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und Förderung der Interkonnexion der Energienetze (Urteil vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C-346/14, EU:C:2016:322, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15

    Wasserrechtliche Planfeststellung für den Offshore-Terminal Bremerhaven -

    Verlangt wird, dass der erwartete Nutzen des Vorhabens einerseits und die eintretende Verschlechterung des Gewässerzustands andererseits abgewogen werden (vgl. EuGH, Urt. v. 04.05.2016 - C 346/14 -, Rn. 74, juris).

    Dabei kann dahinstehen, inwieweit der Beklagten bei der Entscheidung über das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen ein Beurteilungsspielraum zukam, der sich aus dem planerischen Kontext der Entscheidung ergibt (dafür: Füßer/Lau, NuR 2015, 589, 594 f.; in diese Richtung auch Schmid, in: Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 31 Rn. 46, vgl. ebenso EuGH, Urt. v. 04.05.2016 - C-346/14 -, Rn. 70, juris, wonach dem Planungsträger bei der Entscheidung darüber, ob übergeordnete Interessen an der Veränderung vorliegen ein "gewisses Ermessen" zukommen soll) oder ob es sich um keine planerische Entscheidung handelt und daher eine volle gerichtliche Überprüfung - 57 - gegeben ist (so: Schütte/Warnke/Wittrock, ZUR 2016, 215, 218; Franzius, ZUR 2015, 643).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.11.2023 - 2 M 40/23

    Sofortvollzug für einen Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer

    Es sei eine Mindestleistung von 10.000 Kw/h zu fordern, ansonsten sei eine solche Anlage schon ohne weitere Abwägung nicht genehmigungsfähig (unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - C-346/14 - Schwarze Sulm).

    Der Zustand der Saale in diesem Bereich sei als erheblich verändert eingestuft worden, sodass nach der Rechtsprechung des EuGH ausdrücklich jede weitere Verschlechterung unzulässig sei (unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - C-346/14 - Schwarze Sulm).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

  • OVG Bremen, 03.04.2017 - 1 B 126/16

    Offshore-Terminal Bremerhaven - Abweichungsprüfung; FFH-Studie;

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-559/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die übermäßige Entnahme von

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 19.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2017 - C-529/15

    Folk - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Betrieb einer Wasserkraftanlage -

  • VG Ansbach, 10.01.2018 - AN 9 K 16.02072

    Widerruf eines wasserrechtlichen Altrechts nach Beseitigung der ursprünglichen

  • VG Freiburg, 08.12.2020 - 3 K 5482/18

    Wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau der Donau an einer Wehranlage

  • VG Regensburg, 20.02.2017 - RO 8 K 16.1320

    Beeinträchtigung eines dinglichen Fischereirechts durch den Betrieb einer

  • VGH Bayern, 08.05.2019 - 8 ZB 17.573

    Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-663/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-223/16

    Casertana Costruzioni

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.10.2016 - C-439/16

    Milev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • VGH Bayern, 05.08.2019 - 8 ZB 18.60

    Erfolgreiche Verbandsklage gegen Wasserkraftanlage in den Alpen

  • VG Regensburg, 20.02.2017 - RO 8 K 16.1319

    Planfeststellungsbeschluss für eine Wasserkraftanlage

  • VG Cottbus, 11.03.2021 - 3 K 1022/12
  • VG Hannover, 04.11.2020 - 12 A 8256/17

    Absetzteich; Auflage; Fischteich; Isolierte Anfechtung; Kleingewässer;

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