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   EuGH, 04.05.2017 - C-29/16   

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https://dejure.org/2017,13281
EuGH, 04.05.2017 - C-29/16 (https://dejure.org/2017,13281)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.2017 - C-29/16 (https://dejure.org/2017,13281)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - C-29/16 (https://dejure.org/2017,13281)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    HanseYachts

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 27 - Rechtshängigkeit - Zuerst angerufenes Gericht - Art. 30 Nr. 1 - Begriffe ,verfahrenseinleitendes Schriftstück" oder "gleichwertiges Schriftstück" - Antrag ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 27 - Rechtshängigkeit - Zuerst angerufenes Gericht - Art. 30 Nr. 1 - Begriffe 'verfahrenseinleitendes Schriftstück' oder 'gleichwertiges Schriftstück' - ...

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    HanseYachts

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 27 - Rechtshängigkeit - Zuerst angerufenes Gericht - Art. 30 Nr. 1 - Begriffe ,verfahrenseinleitendes Schriftstück" oder "gleichwertiges Schriftstück" - Antrag ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    HanseYachts

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 27 - Rechtshängigkeit - Zuerst angerufenes Gericht - Art. 30 Nr. 1 - Begriffe ,verfahrenseinleitendes Schriftstück" oder "gleichwertiges Schriftstück" - Antrag ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3217
  • EuZW 2017, 824
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.10.2015 - C-523/14

    Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-29/16
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der in Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Mechanismus zur Lösung von Fällen der Rechtshängigkeit einen objektiven und automatischen Charakter trägt und sich auf die zeitliche Abfolge stützt, in der die betreffenden Gerichte angerufen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements, C-523/14, EU:C:2015:722, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang definiert Art. 30 der Verordnung Nr. 44/2001 einheitlich und autonom den Zeitpunkt, zu dem ein Gericht für die Zwecke der Anwendung des Abschnitts 9 des Kapitels II, der die Rechtshängigkeit betrifft, und insbesondere des Art. 27 dieser Verordnung als angerufen gilt (Urteil vom 22. Oktober 2015, Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements, C-523/14, EU:C:2015:722, Rn. 57).

  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-29/16
    In diesem Zusammenhang verweist das vorlegende Gericht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec (C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 42 ff.), und vom 19. Dezember 2013, Nipponkoa Insurance (C-452/12, EU:C:2013:858, Rn. 41 ff.), wonach der Umstand, dass es sich bei der Hauptsacheklage um eine negative Feststellungsklage handelt, nicht der Feststellung entgegensteht, dass Rechtshängigkeit besteht.
  • EuGH, 13.12.2012 - C-379/11

    Die luxemburgische Regelung über Einstellungsbeihilfen läuft möglicherweise der

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-29/16
    Es ist jedoch klarzustellen, dass die Entscheidung über die Frage, ob dieser Auslegung zu folgen ist, dem nationalen Gericht zusteht, da der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt ist, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (vgl. insbesondere Urteil vom 13. Dezember 2012, Caves Krier Frères, C-379/11, EU:C:2012:798, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-452/12

    NIPPONKOA Insurance - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-29/16
    In diesem Zusammenhang verweist das vorlegende Gericht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec (C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 42 ff.), und vom 19. Dezember 2013, Nipponkoa Insurance (C-452/12, EU:C:2013:858, Rn. 41 ff.), wonach der Umstand, dass es sich bei der Hauptsacheklage um eine negative Feststellungsklage handelt, nicht der Feststellung entgegensteht, dass Rechtshängigkeit besteht.
  • EuGH, 27.02.2014 - C-1/13

    Wird derselbe Rechtsstreit vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-29/16
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich Sache des mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung zu übernehmen hat, ist, im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowohl zu beurteilen, ob eine Vorabentscheidung erforderlich ist, damit es sein Urteil erlassen kann, als auch, ob die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erheblich sind (Urteil vom 27. Februar 2014, Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances, C-1/13, EU:C:2014:109, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.09.2017 - C-24/16

    Nintendo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG)

    Im Übrigen ist die Feststellung einer solchen Verletzung in den Ausgangsverfahren nicht rein hypothetischer Natur (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, HanseYachts, C-29/16, EU:C:2017:343, Rn. 24).
  • EuGH, 19.05.2022 - C-466/20

    HEITEC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 9

    Zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt ein gerichtlicher Rechtsbehelf als eingelegt zu gelten hat, hat der Gerichtshof im Rahmen seiner Auslegung von im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen erlassenen Vorschriften festgestellt, dass dieser Zeitpunkt derjenige der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks sein kann, wobei das betreffende Gericht jedoch nur dann als zu diesem Zeitpunkt angerufen gelten kann, wenn der Rechtsbehelfsführer es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, damit dem Anspruchsgegner dieses Schriftstück zugestellt wird (vgl. insbesondere Urteile vom 6. Oktober 2015, A, C-489/14, EU:C:2015:654, Rn. 32, und vom 4. Mai 2017, HanseYachts, C-29/16, EU:C:2017:343, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-372/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe fallen private Scheidungen nicht

    26 Vgl. u. a. Beschluss vom 30. Juni 2011, Wamo (C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 26 ff.); Urteile vom 13. Juni 2013, Kostov (C-62/12, EU:C:2013:391, Rn. 24 und 25), vom 21. September 2016, Etablissements Fr. Colruyt (C-221/15, EU:C:2016:704, Rn. 15), sowie vom 4. Mai 2017, HanseYachts (C-29/16, EU:C:2017:343, Rn. 34).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-467/16

    Bei einem obligatorisch durchzuführenden Schlichtungsverfahren stellt eine

    Außerdem ist angesichts der Parallelität zwischen den Mechanismen zur Lösung von Fällen anderweitiger Rechtshängigkeit, die durch das Lugano-II-Übereinkommen sowie die Verordnungen Nrn. 44/2001 und 1215/2012 aufgestellt werden, und angesichts der Zielsetzung einer einheitlichen Auslegung, wie sie in Rn. 47 des vorliegenden Urteils genannt ist, davon auszugehen, dass Art. 27 des Lugano-II-Übereinkommens einen objektiven und automatischen Charakter aufweist und sich auf die zeitliche Abfolge stützt, in der die betreffenden Gerichte angerufen worden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2017, HanseYachts, C-29/16, EU:C:2017:343, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-20/17

    Oberle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    30 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Weber (C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 58), vom 20. April 2016, Profit Investment SIM (C-366/13, EU:C:2016:282), sowie vom 4. Mai 2017, HanseYachts (C-29/16, EU:C:2017:343, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2017 - C-467/16

    Schlömp - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

    Zu dieser Bestimmung vgl. Urteil vom 4. Mai 2017, HanseYachts (C-29/16, EU:C:2017:343, Rn. 30), in dem der Gerichtshof feststellt, dass der Zweck dieser Bestimmung darin liege, die rechtlichen Unsicherheiten, die aus der großen Vielfalt der Regelungen der Mitgliedstaaten über die Bestimmung des Zeitpunkts, von dem an ein Gericht als angerufen gilt, entstanden, durch eine sachliche Vorschrift zu mindern, die die Bestimmung dieses Zeitpunkts einfach und einheitlich ermöglichen sollte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-667/18

    Orde van Vlaamse Balies und Ordre des barreaux francophones und germanophone -

    Vgl. Urteil vom 4. Mai 2017, HanseYachts (C-29/16, EU:C:2017:343, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-295/16

    Europamur Alimentación

    22 Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens ist es nämlich nicht Sache des Gerichtshofs, sich zur Auslegung des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats zu äußern, noch darüber zu entscheiden, ob dieses vom nationalen Gericht zutreffend ausgelegt worden ist (u. a. Beschluss vom 30. Juni 2011, Wamo, C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 26 ff.; Urteile vom 13. Juni 2013, Kostov, C-62/12, EU:C:2013:391, Rn. 24 und 25, vom 21. September 2016, Etablissements Fr. Colruyt, C-221/15, EU:C:2016:704, Rn. 15, sowie vom 4. Mai 2017, HanseYachts, C-29/16, EU:C:2017:343, Rn. 34).
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