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   EuGH, 04.05.2017 - C-33/16   

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https://dejure.org/2017,13280
EuGH, 04.05.2017 - C-33/16 (https://dejure.org/2017,13280)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.2017 - C-33/16 (https://dejure.org/2017,13280)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - C-33/16 (https://dejure.org/2017,13280)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 148 Buchst. d - Befreiung - Dienstleistungen, die unmittelbar für den Bedarf von auf hoher See eingesetzten Schiffen und ihrer Ladung erbracht werden - Verladung durch einen ...

  • IWW

    Art. 148 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 148 Buchst. d der Richtlinie 2006/112

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 148 Buchst. d - Befreiung - Dienstleistungen, die unmittelbar für den Bedarf von auf hoher See eingesetzten Schiffen und ihrer Ladung erbracht werden - Verladung durch einen ...

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerbefreiung für Dienstleistungen, die unmittelbar für den Bedarf von auf hoher See eingesetzten Schiffen und ihrer Ladung erbracht werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    A

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 148 Buchst. d - Befreiung - Dienstleistungen, die unmittelbar für den Bedarf von auf hoher See eingesetzten Schiffen und ihrer Ladung erbracht werden - Verladung durch einen ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    A

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 148 Buchst d, EGRL 112/2006 Art 148 Buchst a
    Finnland, Mehrwertsteuer, Dienstleistung, Schiffsladung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 148 Buchst. d - Befreiung - Dienstleistungen, die unmittelbar für den Bedarf von auf hoher See eingesetzten Schiffen und ihrer Ladung erbracht werden - Verladung durch einen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BStBl II 2017, 1027
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 14.09.2006 - C-181/04

    Elmeka - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 15 Nummern 4

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-33/16
    Die finnische Steuerverwaltung trat der Beschwerde insbesondere unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 2006, Elmeka (C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563), entgegen und machte geltend, dass die nach der genannten Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung nur auf der letzten Handelsstufe der betreffenden Dienstleistungen Anwendung finde.

    Ist Art. 148 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112 unter Berücksichtigung der Rn. 24 des Urteils vom 14. September 2006, Elmeka (C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563), wonach die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung nicht auf Dienstleistungen ausgedehnt werden kann, die auf einer vorausgegangenen Handelsstufe erbracht werden, dahin auszulegen, dass dies auch für die hier fragliche Dienstleistung gilt, bei der die auf der ersten Umsatzstufe von einem Unterauftragnehmer von A erbrachte Dienstleistung eine physisch unmittelbar auf die Ladung gerichtete Dienstleistung umfasst, die A dem Speditions- oder Transportunternehmen weiterberechnet?.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in Rn. 24 des Urteils vom 14. September 2006, Elmeka (C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563), auf das auch das vorlegende Gericht verweist, entschieden, dass die in Art. 15 Nr. 8 der Sechsten Richtlinie, dessen Wortlaut in Art. 148 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 übernommen wurde, vorgesehene Steuerbefreiung nur für auf der letzten Handelsstufe der betreffenden Dienstleistung ausgeführte Umsätze gilt.

    Allerdings ist in Erinnerung zu rufen, dass es in den besonders gelagerten verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil vom 14. September 2006, Elmeka (C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563), erging, um Dienstleistungen des Transports von Kraftstoff ging, die für Rechnung eines Auftraggebers erbracht wurden, der diesen Kraftstoff in der Folge an Reeder verkaufte.

    Wie das vorlegende Gericht betont, hat der Gerichtshof in diesem Zusammenhang in Rn. 24 des Urteils vom 14. September 2006, Elmeka (C-181/04 bis C-183/04, EU:C:2006:563), entschieden, dass die Handelskette der in den diesem Urteil zugrunde liegenden Fällen erbrachten Dienstleistung mit der Erbringung dieser Dienstleistung an den Reeder des betreffenden Schiffes endete.

  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus EuGH, 04.05.2017 - C-33/16
    Art. 148 Buchst. c normiert somit im Wesentlichen die Voraussetzung, dass ein Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem Betrieb des betreffenden Schiffes bestehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, EU:C:1985:299, Rn. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-42/18

    Cardpoint - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Daher ist die zu der erstgenannten Bestimmung ergangene Rechtsprechung meines Erachtens für die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen der Sechsten Richtlinie relevant (wegen der umgekehrten Methode vgl. Urteil vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, im Folgenden: Urteil Bookit, EU:C:2016:355, Rn. 32, sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache A, C-33/16, EU:C:2016:929, Nr. 30).

    21 Urteile vom 3. September 2015, Fast Bunkering Klaipeda (C-526/13, EU:C:2015:536), und vom 4. Mai 2017, A (C-33/16, EU:C:2017:339).

  • FG Niedersachsen, 02.02.2023 - 5 K 168/19

    Seeschiff; Umschlaggesellschaft; Vermietung; Zur Steuerpflicht mittelbarer

    cc) Mit seinem Urteil vom 4. Mai 2017 zur Rechtssache A (C-33/16, BStBl. II, 2017, 1027) hatte der EuGH den Fall einer Steuerpflichtigen zu beurteilen, die im Rahmen einer Auftragskette und unter Einsatz von Subunternehmern auf hoher See Schiffe be- und entlud und diese Leistungen je nach den Umständen des Einzelfalls ihrer Muttergesellschaft, dem Inhaber der Waren, dem Befrachter, dem Beförderungsunternehmen oder dem Reeder in Rechnung stellte.

    Aufgrund des EuGH-Urteils vom 4. Mai 2017 (C-33/16 , BStBl II. 2017, 1027) wurde dies - nunmehr in Abschn. 8.1 Abs. 1 UStAE - dahin gefasst, dass die Steuerbefreiung grundsätzlich davon abhängig ist, dass die Umsätze unmittelbar an Betreiber eines Seeschiffes bewirkt werden.

    Der Streitfall unterscheidet sich insofern von dem der EuGH-Entscheidung vom 4. Mai 2017 C-33/16 (BStBl II, 2017, 1027 [BFH 31.05.2017 - XI R 2/14] ) zugrundeliegenden Urteilsfall, als in jenem Urteilsfall die zu beurteilende Leistung tatsächlich diejenige war, die unmittelbar dem Betreiber des Seeschiffs zugutekam.

  • EuGH, 20.06.2019 - C-291/18

    Grup Servicii Petroliere

    Zweitens hat der Gerichtshof, was das mit der Regelung - zu der die in Art. 148 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung gehört - verfolgte Ziel anbelangt, bereits entschieden, dass der Überschrift des Kapitels 7 des Titels IX dieser Richtlinie zu entnehmen ist, dass dieses Ziel in der Förderung der grenzüberschreitenden Beförderung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, A, C-33/16, EU:C:2017:339, Rn. 37).
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