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   EuGH, 04.05.2023 - C-127/22   

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https://dejure.org/2023,9197
EuGH, 04.05.2023 - C-127/22 (https://dejure.org/2023,9197)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.2023 - C-127/22 (https://dejure.org/2023,9197)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2023 - C-127/22 (https://dejure.org/2023,9197)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Balgarska telekomunikatsionna kompania

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 185 - Berichtigung der Vorsteuerabzüge - Ausgesonderte Gegenstände - Späterer Verkauf als Abfall - Ordnungsgemäß nachgewiesene oder belegte Zerstörung oder Entsorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 267 ; RL 2006/112/EG Art. 185
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 185 - Berichtigung der Vorsteuerabzüge - Ausgesonderte Gegenstände - Späterer Verkauf als Abfall - Ordnungsgemäß nachgewiesene oder belegte Zerstörung oder Entsorgung

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 17.09.2020 - C-791/18

    Stichting Schoonzicht - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-127/22
    Demgegenüber enthalten die Art. 184 bis 186 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Regelung, nach der sich richtet, ob ein Recht für die Steuerverwaltung entsteht, eine Berichtigung durch einen Steuerpflichtigen zu verlangen, und zwar auch, soweit es um die Berichtigung von Abzügen in Bezug auf Investitionsgüter geht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht, C-791/18, EU:C:2020:731, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren ist in Bezug auf die Frage, wie sich nach den Abzügen eingetretene Ereignisse eventuell auf diese auswirken, darauf hinzuweisen, dass die tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen den Umfang des ursprünglichen Vorsteuerabzugs, zu dem der Steuerpflichtige befugt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauffolgenden Zeiträume bestimmt (Urteil vom 17. September 2020, Stichting Schoonzicht, C-791/18, EU:C:2020:731, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-127/22
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (Urteil vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia, C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    DISC

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-127/22
    Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage umzuformulieren, um dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-550/11

    PIGI - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-127/22
    Erstens ist festzustellen, dass die Zerstörung eines Gegenstands zwangsläufig dazu führt, dass er nicht mehr im Rahmen von besteuerten Umsätzen verwendet werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2012, PIGI, C-550/11, EU:C:2012:614, Rn. 35).
  • EuGH, 22.03.2012 - C-153/11

    Klub - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-127/22
    Hinsichtlich dieser Vorsteuerabzugsregelung ergibt sich aus Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass ein Steuerpflichtiger, soweit er zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands als solcher handelt und diesen Gegenstand für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand abzuziehen (Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, EU:C:2012:163, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.10.2013 - C-622/11

    Pactor Vastgoed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil C und Art. 20 -

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-127/22
    Mit diesen Vorschriften verfolgt die Richtlinie somit das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (Urteil vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed, C-622/11, EU:C:2013:649, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.10.2018 - C-249/17

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-127/22
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem soll so völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis gewährleisten, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 17. Oktober 2018, Ryanair, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-826/19

    Die bloße Umleitung eines Fluges zu einem nahe gelegenen Flughafen begründet

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-127/22
    Zweitens sind, was die Bedeutung und die Tragweite der Begriffe "Zerstörung" und "Verlust" im Sinne von Art. 185 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie betrifft, diese Begriffe in Ermangelung einer Definition entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2021, Austrian Airlines, C-826/19, EU:C:2021:318, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-438/13

    BCR Leasing - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 16 und 18 -

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-127/22
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der in den Art. 184 bis 186 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Berichtigungsmechanismus Bestandteil der in dieser Richtlinie festgelegten Vorsteuerabzugsregelung ist (Urteil vom 17. Juli 2014, BCR Leasing IFN, C-438/13, EU:C:2014:2093, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-234/11

    TETS Haskovo - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-127/22
    Im Übrigen ist festzustellen, dass der Gerichtshof bei der Entscheidung, dass Vorsteuerabzüge nicht zu berichtigen waren, bereits die Tatsache berücksichtigt hat, dass Abfälle aus Gebäuden, die gemäß der Vorsteuerabzugsregelung erworben und anschließend teilweise abgerissen worden waren, im Rahmen von steuerbaren Ausgangsumsätzen weiterverkauft worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 35).
  • BFH, 23.08.2023 - XI R 10/20

    EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Umsätzen, die über einen Appstore ausgeführt

    Die bisher angestellte Betrachtung entspricht der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität, die ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (vgl. EuGH-Urteile ITH Comercial Timisoara vom 12.11.2020 - C-734/19, EU:C:2020:919, Rz 48; Balgarska telekomunikatsionna kompania vom 04.05.2023 - C-127/22, EU:C:2023:381, Rz 48).
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