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   EuGH, 04.05.2023 - C-200/21   

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EuGH, 04.05.2023 - C-200/21 (https://dejure.org/2023,9202)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.2023 - C-200/21 (https://dejure.org/2023,9202)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2023 - C-200/21 (https://dejure.org/2023,9202)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einem Darlehensvertrag, der ein vollstreckbarer Titel ist - Vollstreckungsbeschwerde - Kontrolle ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Verbraucherschutz; Richtlinie 93/13/EWG; Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einem Darlehensvertrag, der ein vollstreckbarer Titel ist; Vollstreckungsbeschwerde; Kontrolle missbräuchlicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einem Darlehensvertrag, der ein vollstreckbarer Titel ist - Vollstreckungsbeschwerde - Kontrolle ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 1299
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 06.11.2019 - C-75/19

    BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucuresti und Secapital

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-200/21
    Zur Stützung dieser weiteren Beschwerde beriefen sich TU und SU auf den Beschluss vom 6. November 2019, BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucure?Ÿti und Secapital (C-75/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:950), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 713 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entgegensteht, nach der es einem Verbraucher, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben wird, nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen ab der Mitteilung über die ersten Schritte dieses Verfahrens verwehrt ist, sich auf das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln in dem Vertrag zu berufen, dessen Zwangsvollstreckung betrieben wird, und zwar sogar dann, wenn der Verbraucher nach nationalem Recht über einen unbefristeten gerichtlichen Rechtsbehelf verfügt, um feststellen zu lassen, dass missbräuchliche Klauseln vorliegen, die Entscheidung über diesen Rechtsbehelf aber keine Auswirkung auf den Ausgang des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat, die gegen den Verbraucher ergehen kann, bevor über den Rechtsbehelf auf Feststellung des Vorliegens missbräuchlicher Klauseln entschieden worden ist.

    Zwar habe der Gerichtshof im Beschluss vom 6. November 2019, BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucure?Ÿti und Secapital (C-75/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:950), entschieden, dass der Verbraucher die Möglichkeit haben müsse, sich im Rahmen einer Beschwerde gegen die Zwangsvollstreckung des betreffenden Vertrags auf die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu berufen, doch könne dieses Recht nicht jederzeit wirksam ausgeübt werden, ohne den hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Fristen zu unterliegen.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Rechtssache, mit der es befasst ist, und die Rechtssache, in der der Beschluss vom 6. November 2019, BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucure?Ÿti und Secapital (C-75/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:950), ergangen ist, einander ähneln.

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass, wenn das Zwangsvollstreckungsverfahren abgeschlossen wurde, bevor die Entscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens verkündet wurde, mit der die Vertragsklausel, die dieser Zwangsvollstreckung zugrunde lag, für missbräuchlich und infolgedessen das Zwangsvollstreckungsverfahren für nichtig erklärt wird, diese Entscheidung dem betreffenden Verbraucher nur einen nachgelagerten, in Schadensersatz bestehenden Schutz gewähren würde, was sich als unvollständig und unzureichend erweisen würde und entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel wäre, um der Verwendung dieser Klausel ein Ende zu setzen (Beschluss vom 6. November 2019, BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucure?Ÿti und Secapital, C-75/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:950, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof in Rn. 34 des Beschlusses vom 6. November 2019, BNP Paribas Personal Finance SA Paris Sucursala Bucure?Ÿti und Secapital (C-75/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:950), auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, entschieden, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der es einem Verbraucher, der mit einem Kreditinstitut einen Kreditvertrag geschlossen hat und gegen den dieser Gewerbetreibende ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet hat, nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen ab der Mitteilung über die ersten Schritte dieses Verfahrens verwehrt ist, sich auf das Vorliegen von missbräuchlichen Klauseln zu berufen, um diesem Verfahren entgegenzutreten, und dies selbst dann gilt, wenn der Verbraucher nach dem nationalen Recht über einen unbefristeten gerichtlichen Rechtsbehelf verfügt, um feststellen zu lassen, dass missbräuchliche Klauseln vorliegen, die Entscheidung über diesen Rechtsbehelf aber keine Auswirkungen auf die Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren hat, die gegen den Verbraucher ergehen kann, bevor über die Klage auf Feststellung missbräuchlicher Klauseln entschieden worden ist.

  • EuGH, 17.05.2022 - C-725/19

    Impuls Leasing România

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-200/21
    Allerdings ist nach Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România (C-725/19, EU:C:2022:396), ergangen.

    Zwar war im Ausgangsrechtsstreit, zu dem das Urteil vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România (C-725/19, EU:C:2022:396), ergangen ist, das mit der Beschwerde gegen die Zwangsvollstreckung befasste Gericht nicht befugt, die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln des Vertrags, der dieser Vollstreckung zugrunde liegt, zu überprüfen, während dieses Gericht unter den Umständen der Rechtssache, in der das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ergangen ist, die Möglichkeit dazu hat, allerdings nur dann, sofern es innerhalb einer Frist von 15 Tagen befasst wurde, nach deren Ablauf die Beschwerde verfristet ist.

    Der verfahrensrechtliche Kontext scheint insoweit der gleiche zu sein wie der in Rn. 57 des Urteils vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România (C-725/19, EU:C:2022:396), angesprochene.

    Es ist daher darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 58 des Urteils vom 17. Mai 2022, 1mpuls Leasing România (C-725/19, EU:C:2022:396), an die Rechtsprechung erinnert hat, nach der die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Verhältnis zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, den Verbraucher nicht davon abhalten dürfen, das Gericht anzurufen, um die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln prüfen zu lassen.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-200/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. insbesondere Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53 und 55, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).

  • EuGH, 14.08.2015 - C-307/15

    Palacios Martínez

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-200/21
    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. insbesondere Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53 und 55, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).

  • EuGH, 26.06.2019 - C-407/18

    Addiko Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-200/21
    Außerdem verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird (Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar hat der Gerichtshof somit bereits mehrfach und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dargelegt, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte sicherstellen muss, doch sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, im Prinzip nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, allerdings unter der Voraussetzung, dass sie nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-200/21
    Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. insbesondere Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 53 und 55, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).

  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-200/21
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte, wenn sie die nationale Regelung nicht in einer mit den Anforderungen der Richtlinie 93/13 zu vereinbarenden Weise auslegen und anwenden können, dazu verpflichtet sind, von Amts wegen zu prüfen, ob die zwischen den Parteien vereinbarten Klauseln missbräuchlich sind, und erforderlichenfalls jede nationale Bestimmung oder Rechtsprechung, die einer solchen Prüfung entgegenstünde, unangewendet zu lassen (Urteil vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-776/19

    BNP Paribas Personal Finance

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-200/21
    Außerdem hat der Gerichtshof präzisiert, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, das in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie bekräftigt und auch in Art. 47 der Charta verankert ist, impliziert; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-200/21
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteile vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 58, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 43).
  • EuGH, 21.09.2023 - C-139/22

    mBank (Registre polonais des clauses illicites)

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken, dass sich ein Verbraucher gegenüber einem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteil vom 4. Mai 2023, BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions, C-200/21, EU:C:2023:380, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese letztgenannte Bestimmung zielt darauf ab, die nach diesem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so ihre Gleichheit wiederherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions, C-200/21, EU:C:2023:380, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich in einer solchen Situation der Unterlegenheit befinden, verpflichtet Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund die Mitgliedstaaten sodann, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (Urteil vom 4. Mai 2023, BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions, C-200/21, EU:C:2023:380, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.10.2023 - C-25/23

    Princess Holdings - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2, Art. 94

    Zwar hat der Gerichtshof mehrfach und unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dargelegt, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach dieser Richtlinie zustehenden Rechte sicherstellen muss, doch sind die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, im Prinzip nicht unionsrechtlich harmonisiert und damit Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, allerdings unter der Voraussetzung, dass sie nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions, C-200/21, EU:C:2023:380, Rn. 28, sowie vom 26. Juni 2019, Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem hat der Gerichtshof präzisiert, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, das in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie bekräftigt und auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, impliziert; dieser Schutz gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions, C-200/21, EU:C:2023:380, Rn. 29, sowie vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Kürzlich hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der es einem Verbraucher, der mit einem Kreditinstitut einen Kreditvertrag geschlossen hat und gegen den dieser Gewerbetreibende ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet hat, nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen ab der Mitteilung über die ersten Schritte dieses Verfahrens verwehrt ist, sich auf das Vorliegen von missbräuchlichen Klauseln zu berufen, um diesem Verfahren entgegenzutreten, und dies selbst dann gilt, wenn der Verbraucher nach dem nationalen Recht über einen unbefristeten gerichtlichen Rechtsbehelf verfügt, um das Vorliegen missbräuchlicher Klauseln feststellen zu lassen, die Entscheidung über diesen Rechtsbehelf aber keine Auswirkungen auf die Entscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren hat, die gegen den Verbraucher ergehen kann, bevor über die Klage auf Feststellung missbräuchlicher Klauseln entschieden worden ist (Urteil vom 4. Mai 2023, BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions, C-200/21, EU:C:2023:380, Rn. 31).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-724/22

    Investcapital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

    Um auf die zweiten Teile dieser Fragen zu antworten, ist darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 4. Mai 2023, BRD Groupe Societé Générale und Next Capital Solutions, C-200/21, EU:C:2023:380, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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