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   EuGH, 04.05.2023 - C-487/21   

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EuGH, 04.05.2023 - C-487/21 (https://dejure.org/2023,9214)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.2023 - C-487/21 (https://dejure.org/2023,9214)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2023 - C-487/21 (https://dejure.org/2023,9214)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Recht der betroffenen Person auf Auskunft über ihre Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind - Art. 15 Abs. 3 - Zurverfügungstellung einer Kopie der Daten - Begriff "Kopie" - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Schutz personenbezogener Daten; Verordnung (EU) 2016/679; Recht der betroffenen Person auf Auskunft über ihre Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind; Art. 15 Abs. 3; Zurverfügungstellung einer Kopie der Daten; Begriff Kopie; Begriff ...

  • Betriebs-Berater

    Zum Umfang und Inhalt des Rechts auf (Daten-)Kopie i. S. v. Art 15 Abs. 3 DSGVO

  • doev.de PDF

    Österreichische Datenschutzbehörde - Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind; Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzrecht: F. F./Österreichische Datenschutzbehörde

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - DSGVO: Das Recht, eine "Kopie" der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Recht auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasst originalgetreue und verständliche Reproduktion der personenbezogenen Daten des Betroffenen

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Patienten können kostenlose Fotokopien ihrer Behandlungsakten von ihren Behandlern verlangen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Personenbezogene Daten - und der Anspruch auf eine "Kopie" dieser Daten

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    DSGVO: Was beinhaltet das Recht, eine "Kopie" der personenbezogenen Daten zu erhalten?

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    DSGVO: Was beinhaltet das Recht, eine "Kopie" der personenbezogenen Daten zu erhalten?

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    DSGVO: Was beinhaltet das Recht, eine "Kopie" der personenbezogenen Daten zu erhalten?

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Tragweite des DSGVO-Auskunftsanspruchs auf Übermittlung einer Kopie

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2253
  • ZIP 2023, 1993
  • NVwZ 2023, 1488
  • EuZW 2023, 575
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/16

    Die in einer berufsbezogenen Prüfung gegebenen schriftlichen Antworten und

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-487/21
    Für den Fall, dass die Frage 2. dahin gehend beantwortet wird, dass nur ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu beauskunftenden personenbezogenen Daten besteht, ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO dahin gehend auszulegen, dass es bedingt durch die Art der verarbeiteten Daten (zum Beispiel in Bezug auf die im 63. Erwägungsgrund angeführten Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde oder auch Unterlagen im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017, Nowak, C-434/16, EU:C:2017:994) und das Transparenzgebot in Art. 12 Abs. 1 DSGVO im Einzelfall dennoch erforderlich sein kann, auch Textpassagen oder ganze Dokumente der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen?.

    In der Verwendung des Ausdrucks "alle Informationen" im Zusammenhang mit der Bestimmung des Begriffs "personenbezogene Daten" in dieser Vorschrift kommt das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen "über" die in Rede stehende Person handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Nowak, .-434/16, EU:C:2017:994, Rn. 34).

    Insoweit ist entschieden worden, dass es sich um eine Information über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person handelt, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierbaren Person verknüpft ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Nowak, .-434/16, EU:C:2017:994, Rn. 35).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-154/21

    Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-487/21
    Somit muss es der betroffenen Person durch die Ausübung des in Art. 15 DSGVO vorgesehenen Auskunftsrechts nicht nur ermöglicht werden, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind, sondern auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C-154/21, EU:C:2023:3, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Auskunftsrecht ist insbesondere erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden") und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16, 17 bzw. 18 DSGVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auszuüben (Urteil vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C-154/21, EU:C:2023:3, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-487/21
    In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff "Verarbeitung", wie er in Art. 4 Nr. 2 DSGVO definiert ist, durch eine nicht erschöpfende Aufzählung von Vorgängen weit fassen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Valsts ie?†emumu dienests [Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke], C-175/20, EU:C:2022:124, Rn. 35).
  • EuGH, 02.12.2021 - C-484/20

    Vodafone Kabel Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-487/21
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2021, Vodafone Kabel Deutschland, C-484/20, EU:C:2021:975, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Natur des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV], C-624/20, EU:C:2022:639, Rn. 28).
  • EuGH, 07.09.2022 - C-624/20

    Ein Drittstaatsangehöriger, der als Familienangehöriger eines Unionsbürgers über

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-487/21
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2021, Vodafone Kabel Deutschland, C-484/20, EU:C:2021:975, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Natur des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV], C-624/20, EU:C:2022:639, Rn. 28).
  • EuGH, 09.02.2023 - C-453/21

    X-FAB Dresden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-487/21
    Diese Auslegung entspricht dem Ziel dieser Verordnung, die, wie sich aus ihrem zehnten Erwägungsgrund ergibt, namentlich darauf abzielt, innerhalb der Union ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten und zu diesem Zweck für eine unionsweit gleichmäßige und einheitliche Anwendung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sorgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2023, X-FAB Dresden, .-453/21, EU:C:2023:79, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2023 - C-307/22

    Schutz personenbezogener Daten: Ein Patient hat das Recht, unentgeltlich eine

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, folgt aus der wörtlichen Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO, dass diese Bestimmung der betroffenen Person das Recht verleiht, eine originalgetreue Reproduktion ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten, denen eine weite Bedeutung beizumessen ist und die Gegenstand von Vorgängen sind, die als Verarbeitung durch den für diese Verarbeitung Verantwortlichen eingestuft werden müssen (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 28).

    Zunächst hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO seinem Wortlaut nach der betroffenen Person das Recht verleiht, eine originalgetreue Reproduktion ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten, denen eine weite Bedeutung beizumessen ist und die Gegenstand von Vorgängen sind, die als Verarbeitung durch den für diese Verarbeitung Verantwortlichen eingestuft werden müssen (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 28).

    Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 32).

    Ferner muss die vom Verantwortlichen nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO zur Verfügung zu stellende Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte aus dieser Verordnung wirksam auszuüben, und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 33, 34 und 39).

    Um insbesondere zu gewährleisten, dass die durch den Verantwortlichen bereitgestellten Informationen leicht verständlich sind, wie es Art. 12 Abs. 1 im Licht des 58. Erwägungsgrundes der DSGVO verlangt, kann sich nämlich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten, die u. a. personenbezogene Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 41).

    Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten, die u. a. diese Daten enthalten, zu erhalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 45).

  • EuGH, 22.06.2023 - C-579/21

    Jedermann hat ein Recht darauf, zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen

    In der Verwendung der Formulierung "alle Informationen" bei der Bestimmung des Begriffs "personenbezogene Daten" in dieser Vorschrift kommt das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen "über" die in Rede stehende Person handelt (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 23).

    Insoweit ist entschieden worden, dass es sich um eine Information über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person handelt, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierbaren Person verknüpft ist (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 24).

    Daher erfasst die weite Definition des Begriffs "personenbezogene Daten" nicht nur die von dem Verantwortlichen erhobenen und gespeicherten Daten, sondern auch alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare Person, die aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten resultieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 26).

    Als Zweites ist zum Begriff "Verarbeitung", wie er in Art. 4 Nr. 2 DSGVO definiert wird, festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber mit der Formulierung "jede[r] Vorgang" diesen Begriff weit fassen wollte und dabei auf eine nicht erschöpfende Aufzählung von Vorgängen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder Sätzen solcher Daten - wie etwa Erheben, Erfassen, Speicherung und Abfragen - Bezug nahm (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 27).

    Diese Bestimmung, die Ausdruck des Transparenzgrundsatzes ist, soll gewährleisten, dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, die an sie gerichteten Informationen in vollem Umfang zu verstehen (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist zweitens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das in Art. 15 DSGVO vorgesehene Auskunftsrecht es der betroffenen Person ermöglichen muss, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 34).

    Des genannten Auskunftsrechts bedarf es insbesondere deswegen, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihre Rechte auf Berichtigung, auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden") und auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16 bis 18 DSGVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs auszuüben (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung, dass sich die Mitteilungspflicht auf die personenbezogenen Daten bezieht, die Gegenstand der in Rede stehenden Verarbeitung sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 21).

    Die Kopie, die der Verantwortliche zur Verfügung zu stellen hat, muss alle personenbezogenen Daten erhalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte gemäß der Verordnung wirksam auszuüben, und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 32 und 39).

    Insbesondere wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden oder wenn sie auf freien Feldern beruhen, d. h. einer fehlenden Angabe, aus der eine Information über die betroffene Person hervorgeht, ist der Kontext, in dem diese Daten Gegenstand der Verarbeitung sind, unerlässlich, damit die betroffene Person eine transparente Auskunft und eine verständliche Darstellung dieser Daten erhalten kann (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 41 und 42).

    Nach Möglichkeit sind Modalitäten zu wählen, die die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht verletzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Erwägungen nicht dazu "führen [dürfen], dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird", wie sich aus dem 63. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 44).

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Die automatisierte Ausführung eines Datenabrufs über eine Such- oder Kontaktimportfunktion durch einen Dritten in einem sozialen Netzwerk ist eine Datenverarbeitung des Netzwerkbetreibers als Verantwortlichem in Form der Offenlegung durch Übermittlung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO (in Anwendung von EuGH Urt. v. 22.6.2023 - C-579/21, BeckRS 2023, 14515 Rn. 46 ff.; EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 27).

    Der Begriff "Verarbeitung", wie er in Art. 4 Nr. 2 DSGVO definiert wird, ist nach dem Willen des Unionsgesetzgebers mit der Formulierung "jede[r] Vorgang" weit zu fassen und stellt keine erschöpfende Aufzählung von Vorgängen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder Sätzen solcher Daten - wie etwa Erheben, Erfassen, Speicherung und Abfragen - dar (vgl. EuGH Urt. v. 22.6.2023 - C-579/21, BeckRS 2023, 14515 Rn. 46 ff. m. w. N. zu Abfragen von Mitarbeitern des datenverarbeitenden Unternehmens; EuGH Urt. v. 4.5.2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 27 m. w. N.) .

  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 177/22

    Zum Auskunftsanspruch über frühere Prämienanpassungen in der privaten

    Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487/21, EU:C:2023:369 = VersR 2023, 1176 Rn. 23 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, r+s 2021, 525 Rn. 22 m.w.N.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nunmehr entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 DSGVO den Gegenstand und den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts festlege, Art. 15 Abs. 3 DSGVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487/21, EU:C:2023:369 = VersR 2023, 1176 Rn. 30 f.).

  • BGH, 05.03.2024 - VI ZR 330/21

    Kopie der personenbezogenen Daten

    Art. 15 Abs. 3 DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er unter anderem die Form bestimmt, in der die personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer "Kopie" der Daten, gewährt aber kein anderes Recht als das in Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgesehene (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 31 f.).

    Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 23 f.; Senatsurteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 22 mwN).

    Nach den Ausführungen unter aa) handelt es sich zwar bei den von der Klägerin verfassten Schreiben und E-Mails, die den Beklagten vorliegen, ihrem gesamten Inhalt nach um personenbezogene Daten, weshalb die Klägerin im Ergebnis nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine Kopie dieser Schreiben und E-Mails fordern kann, auch wenn sich der Begriff der Kopie in dieser Vorschrift nicht auf ein Dokument als solches bezieht, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 72; vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 32).

    Denn die Kopie muss alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH, Urteile vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 73; vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 32, 39).

    Zwar kann sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken unabhängig vom Erfordernis, eine vollständige Auskunft zu erteilen, dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten und der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 41, 45; vom 22. Juni 2023 - C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 66; vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 74 f.; Senatsurteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 15/23, zVb; BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 51 ff.).

  • LAG Baden-Württemberg, 27.07.2023 - 3 Sa 33/22

    Auskunftsanspruch - Geldentschädigung - immaterieller Schaden -

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (4. Mai 2023 - C-487/21 - DB 2023, 1275) ist dem Begriff "personenbezogene Daten" (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO) eine weite Bedeutung zuzumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen "über" die in Rede stehende Person handelt, wobei die weite Definition des Begriffs "personenbezogene Daten" nicht nur die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen erhobenen und auf Vorrat gespeicherten Daten, sondern auch alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare Person, die aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten resultieren, erfasst.

    Denn aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DSGVO ("über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen") ergibt sich, dass es sich bei den in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO aufgeführten Informationen gerade nicht um personenbezogene Daten, sondern um davon abzugrenzende sonstige Informationen handelt (Schulte/Welge NZA 2019, 1110, 1111; siehe auch EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 - DB 2023, 1275 - Rn. 30: "...Auskunft über ihre personenbezogenen Daten sowie in den Buchstaben a bis h dieses Absatzes genannten Informationen zu erhalten" - Fettdruck nicht im Original).

  • EuGH, 07.03.2024 - C-604/22

    IAB Europe

    In der Verwendung der Formulierung "alle Informationen" bei der Bestimmung des Begriffs "personenbezogene Daten" in dieser Vorschrift kommt das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen "über" die in Rede stehende Person handelt (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C487/21, EU:C:2023:369, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass es sich um eine Information über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person handelt, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierbaren Person verknüpft ist (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C487/21, EU:C:2023:369, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VG Stuttgart, 30.11.2023 - 11 K 3946/21

    Datenschutz: Auskunftsanspruch auch für die Vergangenheit?

    aa) Grundsätzlich ist der Begriff "personenbezogene Daten" i.S.d. Datenschutz-Grundverordnung weit zu verstehen (EuGH, Urt. v. 04.05.2023 - C-487/21 -, juris, Rdnr. 23 unter Verweis auf die schon zur Datenschutz-Richtlinie ergangene Rechtsprechung, EuGH, Urt. v. 20.12.2017 - C-434/16 -, juris, Rdnr. 34).

    In der Verwendung des Ausdrucks "alle Informationen" im Zusammenhang mit der Bestimmung des Begriffs "personenbezogene Daten" in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO kommt das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen "über" die in Rede stehende Person handelt (EuGH, C-487/21, a.a.O., Rdnr. 23).

    So war vom vorlegenden Gericht im Verfahren C-487/21 (EuGH, a.a.O., Rdnr. 10 und 12) ausdrücklich auf E-Mails Bezug genommen worden, ohne dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung zum Umfang des Auskunftsanspruchs solche ausdrücklich ausgenommen hätte.

    Diese Einstufung gilt allerdings nicht für die Analyse als solche (ausdrücklich EuGH, Urt. v. 17.07.2014 - C-141/12 und C-372/12 -, juris Rdnr. 48 zur identischen Vorschrift in der vorangegangenen Datenschutz-Richtlinie ; dass diese Rechtsprechung nach wie vor beachtlich ist, vgl. EuGH, Urt. v. 04.05.2023 - C-487/21 -, juris, Rdnr. 23).

    Die Beklagte hat dabei die Wahl, ob sie die auskunftspflichtigen Daten aus den entsprechenden Dokumenten (E-Mail-Nachrichten) herauslöst und lediglich den Speicherort mitteilt ("E-Mail-Nachricht vom XX.XX.XXXX an Referat XX: Mitteilung Eingang eines Widerspruchs des Klägers vom XX.XX.XXXX zum Leistungsbescheid vom XX.XX.XXXX"), oder ob sie Kopien des gesamten Dokumentes fertigt und dabei die nicht zu beauskunftenden Inhalte unkenntlich macht (EuGH, Urt. v. 17.07.2014 - C-141/12 und C-372/12, a.a.O., Rdnr. 58) und dies dann dem Kläger zur Verfügung stellt, wobei namentlich die Rechte Dritter bei dieser Unkenntlichmachung zu schützen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 04.05.2023 - C-487/21 -, juris, Rdnr. 45).

  • BGH, 06.02.2024 - VI ZR 15/23

    Der Auskunftsanspruch nach der DSGVO - und keine Kopie der Vertragsunterlagen

    Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 23 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 22 mwN).

    Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken kann sich aber dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten und der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 31 f., 41, 45; vom 22. Juni 2023 - C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 66; vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 74 f.; BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 51 ff.).

  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 184/22
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.05.2023 - C-487/21, EuZW 2023, 575 - legt Art. 15 Abs. 3 DSGVO nämlich nur die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO folgenden Auskunftspflicht fest.

    Nach Maßgabe der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes v. 04.05.2023 - C-487/21, EuZW 2023, 575 Rn. 41 ff. ist ggfs. auch eine Reproduktion von Auszügen aus (auch internen) Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. personenbezogene Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu überlassen, wenn sich dies als "unerlässlich" erweist, so wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten.

    Soweit das Bundesarbeitsgericht angenommen hat, ein auf Überlassung einer Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO gerichteter Antrag müsse erkennen lassen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt werde (BAG v. 16.12.2021 - 2 AZR 235/21, NJW 2022, 960 Rn. 33; v. 27.04.2021 - 2 AZR 342/20, NJW 2021, 2379 Rn. 20 f.), ist dies durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 04.05.2023 - C-487/21, a.a.O. überholt.

  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 149/22
  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 78/22
  • BGH, 06.02.2024 - VI ZR 61/23

    Umfang des Auskunftsrechts eines Versicherungsnehmers einer privaten

  • BGH, 06.02.2024 - VI ZR 62/23

    Auskunftsanspruch des privat Krankenversicherten gegen die Krankenversicherung

  • EuGH, 07.03.2024 - C-479/22

    OC/ Kommission

  • OLG Nürnberg, 29.11.2023 - 4 U 347/21

    Auskunftsanspruch betreffend personenbezogene Daten gegen Arbeitgeber

  • OLG Koblenz, 20.07.2023 - 10 U 1633/22

    Auskunftsanspruch über frühere Beitraganpassungen

  • OLG Brandenburg, 04.12.2023 - 1 U 18/22
  • OLG Karlsruhe, 01.02.2024 - 12 U 27/23

    Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

  • OLG Rostock, 29.08.2023 - 4 U 166/22

    Auskunft über und Wirksamkeit von Prämienanpassungen zu einer privaten

  • EuGH, 13.07.2023 - C-426/21

    Ocilion IPTV Technologies

  • LAG München, 16.11.2023 - 3 Ta 177/23

    Gegenstandswert, Streitwert, Vergleichsmehrwert, Auskunftsanspruch über

  • OLG Brandenburg, 16.06.2023 - 11 U 9/23

    Zulässigkeit von Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung;

  • VG Düsseldorf, 28.02.2024 - 29 K 6009/21

    Sozialgeheimnis, Umgangsprotokolle, Jugendamt, Auskunftsanspruch

  • OLG Brandenburg, 22.11.2023 - 11 U 206/23
  • OLG Brandenburg, 30.06.2023 - 11 U 155/22

    Wirksamkeit einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung;

  • OLG Brandenburg, 29.09.2023 - 11 U 332/22
  • AG München, 13.10.2023 - 158 C 8344/22

    Stufenklage, Auskunftsanspruch, Versicherungsschein, Verjährungsfrist,

  • AG Köln, 26.05.2023 - 132 C 18/23
  • LG Landau/Pfalz, 12.07.2023 - 4 O 365/22

    Kein Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers zwecks Widerrufs / Widerspruchs

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