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   EuGH, 04.05.2023 - C-516/21   

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EuGH, 04.05.2023 - C-516/21 (https://dejure.org/2023,9213)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.2023 - C-516/21 (https://dejure.org/2023,9213)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2023 - C-516/21 (https://dejure.org/2023,9213)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanzamt X () und machines fixés à demeure)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c - Ausnahmen von der Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l - Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen im Rahmen der ...

  • Betriebs-Berater

    Ausnahmen von der Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c - Ausnahmen von der Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l - Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen im Rahmen der ...

  • datenbank.nwb.de

    Vermietung und Verpachtung eines Gebäudes samt Betriebsvorrichtungen

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2023, 645
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 19.12.2018 - C-17/18

    Mailat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-516/21
    Das vorlegende Gericht führt erstens unter Berufung auf das Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038), aus, dass die Verpachtung von Industrieförderspiralen sowie von Heizungs-, Lüftungs- und Beleuchtungssystemen nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuerrichtlinie mehrwertsteuerfrei sei.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, das das Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038), anführt, steht eine solche Beurteilung, der zufolge es sich bei der erbrachten Leistung um eine einheitliche Leistung handele, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs.

    Diese Auslegung werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, insbesondere durch die Urteile vom 13. Juli 1989, Henriksen (173/88, EU:C:1989:329, Rn. 17 und 18), vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038), das die Übertragung von Inventargegenständen im Rahmen der Vermietung eines Restaurants betroffen habe, und vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), wonach eine einheitliche Leistung zu dem Mehrwertsteuersatz zu besteuern sei, der sich nach dem Hauptbestandteil richte.

    Darüber hinaus stellte der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 39 bis 41), fest, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Pachtvertrag, der eine Immobilie, die einem Geschäftsbetrieb diente, sowie für diesen Betrieb erforderlichen Sachanlagen und Inventargegenstände zum Gegenstand hat, eine einheitliche Leistung darstellt, bei der die Verpachtung der Immobilie die Hauptleistung war.

    Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Begriffe, mit denen die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteil vom 19. Dezember 2018, Mailat, C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-907/19

    Q-GmbH (Assurance de risques spéciaux)

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-516/21
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (Urteil vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck darstellt, sondern das Mittel, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.01.2018 - C-463/16

    Stadion Amsterdam

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-516/21
    Diese Auslegung werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, insbesondere durch die Urteile vom 13. Juli 1989, Henriksen (173/88, EU:C:1989:329, Rn. 17 und 18), vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038), das die Übertragung von Inventargegenständen im Rahmen der Vermietung eines Restaurants betroffen habe, und vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), wonach eine einheitliche Leistung zu dem Mehrwertsteuersatz zu besteuern sei, der sich nach dem Hauptbestandteil richte.

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass, würde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, auf die einzelnen Bestandteile einer einheitlichen Leistung verschiedene Mehrwertsteuersätze anzuwenden, dies darauf hinausliefe, dass ihnen eine künstliche Aufspaltung dieser Leistung eingeräumt wird, und die Funktionalität des Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam, C-463/16, EU:C:2018:22, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.1989 - 173/88

    Skatteministeriet / Henriksen

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-516/21
    Diese Auslegung werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, insbesondere durch die Urteile vom 13. Juli 1989, Henriksen (173/88, EU:C:1989:329, Rn. 17 und 18), vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038), das die Übertragung von Inventargegenständen im Rahmen der Vermietung eines Restaurants betroffen habe, und vom 18. Januar 2018, Stadion Amsterdam (C-463/16, EU:C:2018:22), wonach eine einheitliche Leistung zu dem Mehrwertsteuersatz zu besteuern sei, der sich nach dem Hauptbestandteil richte.

    Ferner hat der Gerichtshof bei der Auslegung der Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1), die im Wesentlichen denselben Wortlaut wie Art. 135 Abs. 1 Buchst. l und Abs. 2 Satz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie hatten, festgestellt, dass, da der Begriff der Vermietung von Grundstücken notwendigerweise die Vermietung von Gegenständen, die den Hauptgegenstand dieser Vermietung bildeten und deren Zubehör umfasste, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen nicht von der Mehrwertsteuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken ausgeschlossen war, wenn sie mit der Vermietung dieser Grundstücke eng verbunden war, so dass beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 1989, Henriksen, 173/88, EU:C:1989:329, Rn. 14 bis 17).

  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-516/21
    Im Rahmen einer solchen wirtschaftlich einheitlichen Leistung teilt die Nebenleistung das mehrwertsteuerliche Schicksal der Hauptleistung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 32, und vom 21. Juni 2007, Ludwig, C-453/05, EU:C:2007:369, Rn. 20).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-516/21
    Im Rahmen einer solchen wirtschaftlich einheitlichen Leistung teilt die Nebenleistung das mehrwertsteuerliche Schicksal der Hauptleistung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 32, und vom 21. Juni 2007, Ludwig, C-453/05, EU:C:2007:369, Rn. 20).
  • EuGH, 01.12.2021 - C-598/20

    Pilsētas zemes dienests

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-516/21
    Daher sind Ausnahmen von einer solchen von der Geltung der Mehrwertsteuer abweichenden Bestimmung, die dazu führt, dass die von ihr erfassten Umsätze gemäß der Grundregel, auf der diese Richtlinie beruht, der Besteuerung unterliegen, weit auszulegen (Beschluss vom 1. Dezember 2021, Pilsetas zemes dienests, C-598/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:971, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.09.2012 - C-392/11

    Field Fisher Waterhouse - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-516/21
    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Vermietung von Grundstücken, die unter Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt, und die mit dieser Vermietung zusammenhängenden Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer eine einheitliche Leistung der Vermietung von Grundstücken darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse, C-392/11, EU:C:2012:597, Rn. 28).
  • EuGH, 04.03.2021 - C-581/19

    Frenetikexito

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-516/21
    Drittens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich aus dem Urteil vom 4. März 2021, Frenetikexito (C-581/19, EU:C:2021:167), ergebe, dass bei einem wirtschaftlichen Vorgang, der ein Leistungsbündel darstelle, eine Gesamtbetrachtung erforderlich sei, um zu ermitteln, ob sich ihm eine oder mehrere Leistungen entnehmen ließen, wobei jede Leistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten sei, oder ob sie ein untrennbares Ganzes bildeten, das nicht künstlich aufgespalten werden dürfe.
  • EuGH, 02.07.2020 - C-215/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Service d'hébergement en centre de données)

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-516/21
    Auch eine solche Auslegung finde eine Stütze in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere im Urteil vom 2. Juli 2020, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Hostingdienste in einem Rechenzentrum) (C-215/19, EU:C:2020:518, Rn. 43), wonach die für eine Grundstücksvermietung gewährte Steuerfreiheit, die darauf beruhe, dass dieser Vermietung passiver Charakter zukomme, nicht mehr gerechtfertigt sei, wenn die Vermietung mit anderen, geschäftlichen Tätigkeiten wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie Zurverfügungstellung anderer Anlagen seitens des Eigentümers des Grundstücks einhergehe, so dass, sofern nicht ganz besondere Umstände vorlägen, die Vermietung keine ausschlaggebende Leistung darstellen könne.
  • BFH, 17.08.2023 - V R 7/23

    Kein Aufteilungsgebot bei Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks mit

    § 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist, so dass eine einheitliche Leistung vorliegt (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 und Aufgabe des Senatsurteils vom 28.05.1998 - V R 19/96, BFHE 185, 555, BStBl II 2010, 307).

    Hierauf hat der EuGH mit Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21 (EU:C:2023:372) wie folgt geantwortet:.

    Demgegenüber ist nach dem in diesem Rechtsstreit ergangenen EuGH-Urteil Finanzamt X (EU:C:2023:372) Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c MwStSystRL nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn diese eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung der Verpachtung eines Gebäudes ist, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen und nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l dieser Richtlinie steuerbefreiten Pachtvertrags erbracht wird, und diese Leistungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden (EuGH-Urteil Finanzamt X, EU:C:2023:372, Antwort auf die Vorlagefrage und Rz 39).

    a) Der EuGH begründet dies damit, dass sich aus Art. 135 Abs. 2 MwStSystRL kein Erfordernis ergibt, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang in eigenständige Leistungen aufzuteilen (EuGH-Urteil Finanzamt X, EU:C:2023:372, Rz 34).

    Daher ist in Bezug auf die Verpachtung eines Zuchtstalls und der in diesem Gebäude auf Dauer eingebauten Anlagen, die speziell an diese Zucht angepasst sind, wobei der Pachtvertrag zwischen denselben Parteien geschlossen ist und ein einheitliches Entgelt vorliegt, zu prüfen, ob diese Leistungen, wie es nahe zu liegen scheint, eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellen (EuGH-Urteil Finanzamt X, EU:C:2023:372, Rz 37).

    Im Fall einer wirtschaftlich einheitlichen Leistung, die zusammengesetzt ist aus einer nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerbefreiten Hauptleistung in Form der Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks und einer mit der Hauptleistung untrennbar verbundenen Nebenleistung, die nach Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c MwStSystRL grundsätzlich von dieser Befreiung ausgeschlossen ist, ist die Nebenleistung --gleichwohl-- steuerlich ebenso zu behandeln wie die Hauptleistung (EuGH-Urteil Finanzamt X, EU:C:2023:372, Rz 38).

  • BFH, 18.10.2023 - XI B 41/23

    Reichweite der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG im Falle des

    a) Allgemein gilt für das Verhältnis von Haupt- und Nebenleistungen (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- CPP vom 25.02.1999 - C-349/96, EU:C:1999:93; Frenetikexito vom 04.03.2021 - C-581/19, EU:C:2021:167, Rz 37 ff., 40 ff.; Finanzamt X () und machines fixés à demeure vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372, Rz 29 ff.; BFH-Urteile vom 26.01.2022 - XI R 19/19 (XI R 12/17), BFHE 275, 440, BStBl II 2022, 582, Rz 46 ff.; vom 16.03.2023 - V R 17/21, BFH/NV 2023, 965, Rz 18 ff.):.
  • BFH, 07.03.2022 - XI B 2/21

    Beherbergungsumsätze; Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG

    Jedenfalls bestehen solche Zweifel nunmehr, nachdem der V. Senat des BFH durch den Beschluss vom 26.05.2021 - V R 22/20 (BFHE 273, 351) --das Verfahren wird beim EuGH unter dem Az. C-516/21 geführt-- den EuGH um Vorabentscheidung dazu ersucht hat, ob das nationale Aufteilungsgebot des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG mit Unionsrecht vereinbar ist.
  • BFH, 31.08.2023 - XI B 89/22

    Zur steuerfreien Vermietung von Sportanlagen gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a

    Zu dieser Rechtsfrage liegt mittlerweile das EuGH-Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21 (EU:C:2023:372) vor, wonach Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen ist, dass er auf die Vermietung auf Dauer eingebauter Vorrichtungen und Maschinen keine Anwendung findet, wenn diese Vermietung eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung der Verpachtung eines Gebäudes ist, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen und nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l dieser Richtlinie steuerbefreiten Pachtvertrags erbracht wird, und diese Leistungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden.
  • FG Berlin-Brandenburg, 07.11.2023 - 2 K 2111/22

    Überlassen von Kühlräumen/Kühlzellen und Räumlichkeiten für die Trauerfeier als

    Andererseits dürfen einheitliche Leistungsvorgänge eines Unternehmers umsatzsteuerrechtlich nicht künstlich aufgespalten werden, wenn zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. EuGH, Urteile vom 27. Oktober 2005 - C-41/04, Levob Verzekeringen BV, BFH/NV 2006, 38; vom 10. März 2011 - C-497/09, Bog, BStBl. II 2013, 256; vom 19. Juli 2012 - C-44/11, Deutsche Bank AG, BStBl. II 2012, 945; vom 4. Mai 2023 - C-516/21, Y/FA X, DStR 2023, 1076; BFH, Urteile vom 26. September 2019 - V R 36/18, BFH/NV 2020, 112; vom 17. August 2023 - V R 7/23, BFH/NV 2023, 1386).
  • BFH, 24.08.2023 - V R 49/20

    Vertrauensschutz bei rechtswidrigen Verwaltungsanweisungen

    Hieran ist indes nach dem EuGH-Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21 (EU:C:2023:372), das auf Vorlage durch den Senat ergangen ist (Beschluss vom 26.05.2021 - V R 22/20, BFHE 273, 351), nicht festzuhalten.
  • BFH - XI R 11/23 (anhängig)

    Ermäßigter Steuersatz, Beherbergung, Verpflegung, Parkplatz, Nebenleistung

    Das Verfahren ruhte gemäß Beschluss vom 22.03.2022 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-516/21.
  • BFH - XI R 12/23 (anhängig)

    Ermäßigter Steuersatz, Beherbergung, Verpflegung, Nebenleistung,

    Das Verfahren XI R 35/20 war durch Beschluss vom 29.03.2022 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-516/21 ausgesetzt.
  • BFH - XI R 13/23 (anhängig)

    Ermäßigter Steuersatz, Beherbergung, Verpflegung, Nebenleistung

    Das Verfahren ruhte durch Beschluss vom 17.03.2022 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-516/21.
  • FG Saarland, 22.08.2023 - 1 K 1270/21

    Die Zurverfügungstellung eines Zugangs zum Bezug von E-Paper für Print-Abonnenten

    Der EuGH habe in einer aktuellen Entscheidung vom 4. Mai 2023 (Rs. C-516/21, BFH/NV 2023, 943) seine Rechtsprechung zur Frage der Einheitlichkeit einer Leistung noch einmal bestätigt (Bl. 391 ff.).
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