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   EuGH, 04.05.2023 - C-97/21   

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https://dejure.org/2023,9199
EuGH, 04.05.2023 - C-97/21 (https://dejure.org/2023,9199)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.2023 - C-97/21 (https://dejure.org/2023,9199)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2023 - C-97/21 (https://dejure.org/2023,9199)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    MV - 98

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 - Fehlende Ausstellung eines Fiskalkassenbelegs - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Kumulierung von Verwaltungssanktionen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 - Fehlende Ausstellung eines Fiskalkassenbelegs - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Kumulierung von Verwaltungssanktionen ...

Sonstiges (5)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 273, EUGrdRCh Art 50, EUGrdRCh Art 52 Abs 1, EUGrdRCh Art 47 Abs 1
    Verkauf von Waren, Belegausstellung, Verwaltungsstrafverfahren, Vermögenssanktion

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 273 ; EUGrdRCh Art 50 ; EUGrdRCh Art 52 Abs 1 ; EUGrdRCh Art 47 Abs 1

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    MV - 98

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    MV - 98

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 20.03.2018 - C-524/15

    Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-97/21
    Somit erfülle die in den Art. 185 und 186 des Mehrwertsteuergesetzes vorgesehene Regelung nicht die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere im Urteil vom 20. März 2018, Menci (C-524/15, EU:C:2018:197), aufgestellten Kriterien.

    Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der genannten Kriterien zu beurteilen, ob die betreffenden verwaltungsrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen im Sinne von Art. 50 der Charta strafrechtlicher Natur sind, doch kann der Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung Klarstellungen vornehmen, um diesem Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solcher Charakter kann sich nämlich aus der Art der Zuwiderhandlung und dem Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 30, und vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 88).

    Was zweitens die Achtung des Wesensgehalts des in Art. 50 der Charta garantierten Grundrechts betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine solche Kumulierung grundsätzlich abschließend festgelegten Voraussetzungen unterliegen muss, wodurch sichergestellt wird, dass das in Art. 50 der Charta verbürgte Recht als solches nicht in Frage gestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 43).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-570/20

    BV

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-97/21
    Sie müssen folglich das in Art. 50 der Charta verbürgte Grundrecht wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BV, C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens ist zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festzustellen, dass nach diesem Grundsatz die in einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen vorgesehene Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung der mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen, und die durch sie bedingten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteil vom 5. Mai 2022, BV, C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine solche nationale Regelung klare und präzise Regeln aufstellen muss, die es erstens den Bürgern ermöglichen, vorherzusehen, bei welchen Handlungen und Unterlassungen eine solche Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen in Frage kommt, zweitens eine Koordinierung der Verfahren gewährleisten, um die mit einer Kumulierung von Verfahren strafrechtlicher Natur, die unabhängig voneinander durchgeführt werden, verbundene zusätzliche Belastung auf das zwingend Erforderliche zu beschränken, und drittens gewährleisten können, dass die Schwere aller verhängten Sanktionen der Schwere der betreffenden Straftat entspricht (Urteil vom 5. Mai 2022, BV, C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.03.2022 - C-117/20

    Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-97/21
    Der Grundsatz ne bis in idem verbietet somit eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur im Sinne dieses Artikels sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur der in Rede stehenden Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Einschränkung des in Art. 50 der Charta verbürgten Grundrechts auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Charta gerechtfertigt werden (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-97/21
    Ein solcher Charakter kann sich nämlich aus der Art der Zuwiderhandlung und dem Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 30, und vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 88).

    Dagegen ist eine Maßnahme, die nur den durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schaden ersetzen soll, nicht strafrechtlicher Natur (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 09.10.2003 - 39665/98

    Recht auf ein faires Verfahren (Begriff der strafrechtlichen Anklage;

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-97/21
    Insoweit ist klarzustellen, dass der Schweregrad nach Maßgabe der in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Höchststrafe beurteilt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR vom 9. Oktober 2003, Ezeh und Connors/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2003:1009JUD003966598, § 120).
  • EuGH, 22.06.2021 - C-81/20

    Mitliv Exim

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-97/21
    Um sicherzustellen, dass ein Vorabentscheidungsersuchen dem inhärenten Bedürfnis nach einer tatsächlichen Entscheidung eines das Unionsrecht betreffenden Rechtsstreits entspricht, muss der Inhalt eines solchen Ersuchens den in Art. 94 der Verfahrensordnung ausdrücklich aufgeführten Anforderungen genügen, von denen das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und die es sorgfältig zu beachten hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. Juni 2021, Mitliv Exim, C-81/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:510, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.06.2012 - C-489/10

    Der Ausschluss eines Betriebsinhabers von der Gewährung von Agrarbeihilfen wegen

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-97/21
    Sowohl die Vermögenssanktion als auch die Versiegelung hätten strafrechtlichen Charakter im Sinne von Art. 50 der Charta und der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere des Urteils vom 5. Juni 2012, Bonda (C-489/10, EU:C:2012:319).
  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    Auszug aus EuGH, 04.05.2023 - C-97/21
    Es ist dafür zu sorgen, dass diese Möglichkeit erhalten bleibt, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund dieses Artikels nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-27/22

    Auf wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen, die als

    Was die Beurteilung der strafrechtlichen Natur der im Ausgangsverfahren fraglichen Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen betrifft, so geht aus der Rechtsprechung hervor, dass dabei drei Kriterien maßgebend sind: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung von Art. 50 der Charta beschränkt sich jedoch nicht allein auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die im nationalen Recht als "strafrechtlich" eingestuft werden, sondern erstreckt sich - unabhängig von einer solchen innerstaatlichen Einordnung - auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die nach den beiden anderen in Rn. 45 des vorliegenden Urteils angeführten Kriterien strafrechtlicher Natur sind (Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen ist eine Maßnahme, die nur den durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schaden ersetzen soll, nicht strafrechtlicher Natur (Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 42).

    Zum dritten Kriterium, nämlich dem Schweregrad der im Ausgangsverfahren fraglichen Maßnahmen, ist darauf hinzuweisen, dass der Schweregrad nach Maßgabe der in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Höchststrafe beurteilt wird (Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 46).

  • EuGH, 14.09.2023 - C-820/21

    Vinal

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind für die Frage, ob Sanktionen für die Zwecke der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem als strafrechtlich eingestuft werden können, drei Kriterien maßgebend, und zwar erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (Urteile vom 23. März 2023, Dual Prod, C-412/21, EU:C:2023:234, Rn. 27, und vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 38).

    Die Anwendung von Art. 50 der Charta erstreckt sich jedoch unabhängig von der Einstufung strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen nach innerstaatlichem Recht auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die nach den beiden anderen in Rn. 47 des vorliegenden Urteils angeführten Kriterien strafrechtlicher Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2023, Dual Prod, C-412/21, EU:C:2023:234, Rn. 29, und vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 41).

    Dagegen ist eine Maßnahme, die nur den durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schaden ersetzen soll, nicht strafrechtlicher Natur (Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 89, vom 23. März 2023, Dual Prod, C-412/21, EU:C:2023:234, Rn. 30, und vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 42).

    Zum dritten Kriterium, dem Schweregrad der drohenden Sanktion, ist festzustellen, dass dieser Schweregrad nach Maßgabe der in den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Höchststrafe beurteilt wird (Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 46).

    Was vorliegend zum einen das Bußgeld betrifft, so zeugt der Umstand, dass es nicht weniger als 500 BGN (etwa 250 Euro) betragen darf, es systematisch der doppelten Höhe des nicht entrichteten Betrags entspricht und in der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung kein Höchstbetrag vorgesehen ist, so dass hier ein Bußgeld in Höhe von umgerechnet etwa 128 000 Euro verhängt wurde, vom schwerwiegenden Charakter dieser Sanktion (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 48), was für ihre Einstufung als strafrechtliche Sanktion ausreichen könnte.

    Die Folgen eines solchen Entzugs bleiben für ihn aber insbesondere deshalb schwerwiegend, weil die Wirkungen dieser Maßnahme zeitlich nicht beschränkt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 47).

    Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist schließlich festzustellen, dass nach diesem Grundsatz die in der nationalen Regelung vorgesehene Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung der mit dieser Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen, und die durch sie bedingten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 48, vom 23. März 2023, Dual Prod, C-412/21, EU:C:2023:234, Rn. 66, und vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-519/22

    MAX7 Design - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    14 So ausdrücklich Urteile vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran (C-124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 72), und vom 4. Mai 2023, MV - 98 (C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 34).

    23 Urteile vom 4. Mai 2023, MV - 98 (C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 58, 59 und 63), und vom 15. April 2021, Grupa Warzywna (C-935/19, EU:C:2021:287, Rn. 28 ff. und 34 ff.).

  • EuGH, 14.09.2023 - C-55/22

    Bezirkshauptmannschaft Feldkirch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 der

    Für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur der in Rede stehenden Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen sind nach der Rechtsprechung drei Kriterien maßgebend: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion (Urteile vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C-27/22, ..., Rn. 45).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Anwendung von Art. 50 der Charta nicht allein auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die im nationalen Recht als "strafrechtlich" eingestuft werden, beschränkt, sondern sich - unabhängig von einer solchen innerstaatlichen Einordnung - auf Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen erstreckt, die nach den beiden anderen oben in Rn. 44 angeführten Kriterien strafrechtlicher Natur sind (Urteile vom 4. Mai 2023, MV - 98, C-97/21, EU:C:2023:371, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C-27/22, ..., Rn. 48).

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