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   EuGH, 04.06.2002 - C-367/98, C-483/99, C-503/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,545
EuGH, 04.06.2002 - C-367/98, C-483/99, C-503/99 (https://dejure.org/2002,545)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2002 - C-367/98, C-483/99, C-503/99 (https://dejure.org/2002,545)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2002 - C-367/98, C-483/99, C-503/99 (https://dejure.org/2002,545)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) - System behördlicher Genehmigungen in Bezug auf privatisierte Unternehmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Portugal

    EG-Vertrag, Artikel 222 [jetzt Artikel 295 EG]
    1. Freier Kapitalverkehr Beschränkungen Beeinträchtigungen durch ein System behördlicher Genehmigungen in Bezug auf privatisierte Unternehmen Rechtfertigung Eigentumsordnung Kein Rechtfertigungsgrund

  • EU-Kommission

    Kommission / Portugal

  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 43 (ex 52), 56 Abs. 1 (ex 73b), 226
    Unzulässigkeit staatlicher Sonderaktien (golden shares) bei Privatisierung (Portugal)

  • Wolters Kluwer

    Beteiligung im Sinne einer Direktinvestition durch Erwerb von Aktien oder Wertpapieren; System behördlicher Genehmigungen in Bezug auf privatisierte Unternehmen; Unvereinbarkeit von nationalen Rechtsvorschriften mit Vertragsbestimmungen

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Weitgehendes Aus für »Goldene Aktie«

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 52 (nach Änderung jetzt EG Art. 43); ; EG-Vertrag Art. 73b (jetzt EG Art. 56)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43, Art. 56; EG-Vertrag Art. 52, Art. 73b
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) - System behördlicher Genehmigungen in Bezug auf privatisierte Unternehmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aktienrecht - "Goldene Aktien"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Diese nationalen Regelungen weichen von den Grundsätzen des freien Kapitalverkehrs und der Niederlassungsfreiheit ab; sie lassen sich nach Ansicht des Gerichtshofes nur rechtfertigen, wenn an dem verfolgten Ziel ein allgemeines oder ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Portugal

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52, 56, 58, 73 ff. und 221 EG-Vertrag (jetzt Artikel 43 EG, 46 EG, 48 EG, 56 ff. EG und 294 EG) sowie Artikel 221 bis 231 der Beitrittsakte von 1985 - Bedingungen für die Privatisierung bestimmter Unternehmen - (Für den Zeitpunkt ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2306 (Ls.)
  • EuZW 2002, 437
  • WM 2002, 1402
  • DVBl 2002, 1106
  • DVBl 2002, 994 (Ls.)
  • BB 2002, 1282
  • BB 2002, 639
  • DB 2002, 1259
  • NZG 2002, 632
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Berlin, 10.03.1992 - V 11/90
    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-367/98
    wegen Feststellung, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere aus dessen Artikeln 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 56 (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG), 58 (jetzt Artikel 48 EG), 73b (jetzt Artikel 56 EG) ff. und dessen Artikel 221 (nach Änderung jetzt Artikel 294 EG), sowie aus den Artikeln 221 bis 231 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23) verstoßen hat, dass sie das Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 - das Rahmengesetz über Privatisierungen ( Diário da República I, Serie A, Nr. 80 vom 5. April 1990, S. 1664) - und insbesondere dessen Artikel 13 Absatz 3, die später in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Decretos-lei über die Privatisierung von Unternehmen sowie die Decretos-lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 267 vom 15. November 1993, S. 6362) und Nr. 65/94 vom 28. Februar 1994 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 49 vom 28. Februar 1994, S. 933) erlassen und beibehalten hat, erlässt DER GERICHTSHOF.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage auf Feststellung erhoben, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere aus dessen Artikeln 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 56 (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG), 58 (jetzt Artikel 48 EG), 73b (jetzt Artikel 56 EG) ff. und dessen Artikel 221 (nach Änderung jetzt Artikel 294 EG), sowie aus den Artikeln 221 bis 231 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, im Folgenden: Beitrittsakte) verstoßen hat, dass sie das Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 - das Rahmengesetz über Privatisierungen ( Diário da República I, Serie A, Nr. 80 vom 5. April 1990, S. 1664, im Folgenden: Gesetz Nr. 11/90) - und insbesondere dessen Artikel 13 Absatz 3, die später in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Decretos-lei über die Privatisierung von Unternehmen sowie die Decretos-lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 267 vom 15. November 1993, S. 6362, im Folgenden: Decreto-lei Nr. 380/93) und Nr. 65/94 vom 28. Februar 1994 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 49 vom 28. Februar 1994, S. 933, im Folgenden: Decreto-lei Nr. 65/94) erlassen und beibehalten hat.

    Artikel 3 des Gesetzes Nr. 11/90 bestimmt: "Die Reprivatisierungen dienen zu folgenden Hauptzwecken: a) die Wirtschaftsbetriebe zu modernisieren und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen sowie zu Strategien der Umstrukturierung von Branchen oder Unternehmen beizutragen; b) das nationale Unternehmertum zu stärken; c) die Verringerung des wirtschaftlichen Gewichts des Staates zu fördern; d) zur Entwicklung des Kapitalmarkts beizutragen; e) eine weite Beteiligung der portugiesischen Bürger am Kapital der Unternehmen durch eine angemessene Streuung des Kapitals unter besonderer Berücksichtigung der Mitarbeiter der betreffenden Unternehmen und der Kleinaktionäre zu ermöglichen; f) die Vermögensinteressen des Staates zu wahren und die übrigen nationalen Interessen zu begünstigen; g) die Verringerung des wirtschaftlichen Gewichts der Staatsschulden zu fördern.".

    Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 11/90 sieht Folgendes vor: "Die Vorschrift, mit der die Umwandlung vorgenommen wird, kann auch den Betrag der Anteile begrenzen, die insgesamt von ausländischen Unternehmen oder von Unternehmen, deren Kapital mehrheitlich von ausländischen Unternehmen gehalten wird, erworben oder gezeichnet werden können, sowie den Höchstwert ihrer jeweiligen Beteiligung am Gesellschaftskapital und die entsprechende Form der Kontrolle angeben und vorsehen, dass unter festzulegenden Voraussetzungen die diese Grenzen überschreitenden Anteile verkauft werden müssen, dass sie ihr Stimmrecht verlieren oder dass der Erwerb oder die Zeichnung dieser Anteile unwirksam ist.".

    Von der durch Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 11/90 gebotenen Möglichkeit scheint in einer Vielzahl von Decretos-lei Gebrauch gemacht worden zu sein, die die Privatisierung bestimmter Unternehmen regeln und jeweils die höchstzulässige ausländische Beteiligung angeben.

    Der einzige Artikel des Decreto-lei Nr. 65/94 lautet: "Gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 11/90 vom 5. April 1990 wird die Obergrenze für die Beteiligung ausländischer Unternehmen am Kapital von Gesellschaften, bei denen der Reprivatisierungsvorgang abgeschlossen ist, auf 25 % festgelegt, es sei denn, die Vorschrift, die diesen Vorgang regelte, enthält bereits einen höheren Grenzwert.".

    Nachdem Kontakte in den Jahren 1992, 1993 und 1994 fruchtlos geblieben waren, richtete die Kommission am 4. Juli 1994 eine schriftliche Aufforderung zur Äußerung an die portugiesische Regierung, in der sie geltend machte, dass das Gesetz Nr. 11/90 sowie die Decretos-lei Nrn. 380/93 und 65/94 gegen die Artikel 52, 56, 58, 73b ff. und 221 EG-Vertrag und die Artikel 221 bis 231 der Beitrittsakte verstießen.

    In diesem Schreiben verpflichtete sie sich erneut, bei künftigen Privatisierungen von der Möglichkeit, die Beteiligung von Anlegern aus der Gemeinschaft gemäß dem Gesetz Nr. 11/90 zu begrenzen, keinen Gebrauch zu machen.

    Ferner führte sie aus, die im Decreto-lei Nr. 380/93 getroffene Regelung gelte unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Anleger und solle die Verwirklichung der gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 11/90 mit den Reprivatisierungen verfolgten Ziele ermöglichen.

    Erstens komme es dadurch, dass Anleger aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß dem Decreto-lei Nr. 65/94 in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 11/90 nicht mehr als eine begrenzte Zahl von Anteilen an bestimmten portugiesischen Unternehmen erwerben dürften, zu einer mit den Artikeln 52 und 73b EG-Vertrag unvereinbaren Ungleichbehandlung zwischen portugiesischen Wirtschaftsteilnehmern und den Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten.

    In Bezug darauf, dass Anleger aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß dem Decreto-lei Nr. 65/94 in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 11/90 nicht mehr als eine begrenzte Zahl von Anteilen an bestimmten portugiesischen Unternehmen erwerben dürfen, räumt sie die gerügte Vertragsverletzung zwar grundsätzlich ein, macht aber geltend, sie habe sich schon 1994 auf politischer Ebene verpflichtet, von den durch diese Bestimmungen verliehenen Befugnissen keinen Gebrauch zu machen.

    Diese Erwägungen gelten auch für die wirtschaftspolitischen Ziele, die in Artikel 3 des Gesetzes Nr. 11/90 zum Ausdruck kommen, sowie für die von der portugiesischen Regierung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens angeführten Ziele der Wahl eines strategischen Partners, einer Stärkung der Wettbewerbsstruktur des fraglichen Marktes sowie der Modernisierung und Steigerung der Leistungsfähigkeit der Produktionsmittel.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) verstoßen, dass sie das Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 - das Rahmengesetz über Privatisierungen - und insbesondere dessen Artikel 13 Absatz 3, die später in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Decretos-lei über die Privatisierung von Unternehmen sowie die Decretos-lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993 und Nr. 65/94 vom 28. Februar 1994 erlassen und beibehalten hat.

  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-367/98
    Sie ist daher geeignet, den freien Kapitalverkehr illusorisch zu machen (vgl. hierzu Urteile vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 25, und vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97, Konle, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 44).

    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Konle, Randnr. 38) hervorgeht, führt dieser Artikel nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehende Eigentumsordnung den Grundprinzipien des Vertrages entzogen ist.

    23 bis 28, und Konle, Randnr. 44, sowie Urteil vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 35).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-163/94

    Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-367/98
    Sie ist daher geeignet, den freien Kapitalverkehr illusorisch zu machen (vgl. hierzu Urteile vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnr. 25, und vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97, Konle, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 44).

    Ferner ist die nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, so dass sie dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit entspricht (in diesem Sinne auch Urteil Sanz de Lera u. a., Randnr. 23, und Urteil vom 14. März 2000 in der Rechtssache C-54/99, Église de scientologie, Slg. 2000, I-1335, Randnr. 18).

    Zu einem System vorheriger behördlicher Genehmigungen, wie es Gegenstand des vorliegenden Falles ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen muss, d. h., dass das gleiche Ziel nicht durch weniger restriktive Maßnahmen, namentlich durch ein System nachträglicher Anmeldungen, erreicht werden kann (in diesem Sinne auch Urteile Sanz de Lera u. a., Randnrn.

  • EuGH, 20.02.2001 - C-205/99

    Analir u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-367/98
    23 bis 28, und Konle, Randnr. 44, sowie Urteil vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 35).

    Ein solches System muss auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, die den betroffenen Unternehmen im Voraus bekannt sind, und jedem, der von einer derartigen einschränkenden Maßnahme betroffen ist, muss der Rechtsweg offen stehen (Urteil Analir u. a., Randnr. 38).

  • EGMR, 28.06.1984 - 7819/77

    CAMPBELL AND FELL v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-367/98
    wegen Feststellung, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere aus dessen Artikeln 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 56 (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG), 58 (jetzt Artikel 48 EG), 73b (jetzt Artikel 56 EG) ff. und dessen Artikel 221 (nach Änderung jetzt Artikel 294 EG), sowie aus den Artikeln 221 bis 231 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23) verstoßen hat, dass sie das Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 - das Rahmengesetz über Privatisierungen ( Diário da República I, Serie A, Nr. 80 vom 5. April 1990, S. 1664) - und insbesondere dessen Artikel 13 Absatz 3, die später in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Decretos-lei über die Privatisierung von Unternehmen sowie die Decretos-lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 267 vom 15. November 1993, S. 6362) und Nr. 65/94 vom 28. Februar 1994 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 49 vom 28. Februar 1994, S. 933) erlassen und beibehalten hat, erlässt DER GERICHTSHOF.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage auf Feststellung erhoben, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere aus dessen Artikeln 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 56 (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG), 58 (jetzt Artikel 48 EG), 73b (jetzt Artikel 56 EG) ff. und dessen Artikel 221 (nach Änderung jetzt Artikel 294 EG), sowie aus den Artikeln 221 bis 231 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, im Folgenden: Beitrittsakte) verstoßen hat, dass sie das Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 - das Rahmengesetz über Privatisierungen ( Diário da República I, Serie A, Nr. 80 vom 5. April 1990, S. 1664, im Folgenden: Gesetz Nr. 11/90) - und insbesondere dessen Artikel 13 Absatz 3, die später in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Decretos-lei über die Privatisierung von Unternehmen sowie die Decretos-lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 267 vom 15. November 1993, S. 6362, im Folgenden: Decreto-lei Nr. 380/93) und Nr. 65/94 vom 28. Februar 1994 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 49 vom 28. Februar 1994, S. 933, im Folgenden: Decreto-lei Nr. 65/94) erlassen und beibehalten hat.

  • EGMR, 26.03.1982 - 8269/78

    Adolf ./. Österreich

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-367/98
    wegen Feststellung, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere aus dessen Artikeln 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 56 (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG), 58 (jetzt Artikel 48 EG), 73b (jetzt Artikel 56 EG) ff. und dessen Artikel 221 (nach Änderung jetzt Artikel 294 EG), sowie aus den Artikeln 221 bis 231 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23) verstoßen hat, dass sie das Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 - das Rahmengesetz über Privatisierungen ( Diário da República I, Serie A, Nr. 80 vom 5. April 1990, S. 1664) - und insbesondere dessen Artikel 13 Absatz 3, die später in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Decretos-lei über die Privatisierung von Unternehmen sowie die Decretos-lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 267 vom 15. November 1993, S. 6362) und Nr. 65/94 vom 28. Februar 1994 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 49 vom 28. Februar 1994, S. 933) erlassen und beibehalten hat, erlässt DER GERICHTSHOF.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage auf Feststellung erhoben, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere aus dessen Artikeln 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 56 (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG), 58 (jetzt Artikel 48 EG), 73b (jetzt Artikel 56 EG) ff. und dessen Artikel 221 (nach Änderung jetzt Artikel 294 EG), sowie aus den Artikeln 221 bis 231 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, im Folgenden: Beitrittsakte) verstoßen hat, dass sie das Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 - das Rahmengesetz über Privatisierungen ( Diário da República I, Serie A, Nr. 80 vom 5. April 1990, S. 1664, im Folgenden: Gesetz Nr. 11/90) - und insbesondere dessen Artikel 13 Absatz 3, die später in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Decretos-lei über die Privatisierung von Unternehmen sowie die Decretos-lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 267 vom 15. November 1993, S. 6362, im Folgenden: Decreto-lei Nr. 380/93) und Nr. 65/94 vom 28. Februar 1994 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 49 vom 28. Februar 1994, S. 933, im Folgenden: Decreto-lei Nr. 65/94) erlassen und beibehalten hat.

  • EGMR, 24.08.1993 - 13924/88

    NORTIER c. PAYS-BAS

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-367/98
    wegen Feststellung, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere aus dessen Artikeln 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 56 (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG), 58 (jetzt Artikel 48 EG), 73b (jetzt Artikel 56 EG) ff. und dessen Artikel 221 (nach Änderung jetzt Artikel 294 EG), sowie aus den Artikeln 221 bis 231 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23) verstoßen hat, dass sie das Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 - das Rahmengesetz über Privatisierungen ( Diário da República I, Serie A, Nr. 80 vom 5. April 1990, S. 1664) - und insbesondere dessen Artikel 13 Absatz 3, die später in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Decretos-lei über die Privatisierung von Unternehmen sowie die Decretos-lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 267 vom 15. November 1993, S. 6362) und Nr. 65/94 vom 28. Februar 1994 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 49 vom 28. Februar 1994, S. 933) erlassen und beibehalten hat, erlässt DER GERICHTSHOF.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage auf Feststellung erhoben, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere aus dessen Artikeln 52 (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 56 (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG), 58 (jetzt Artikel 48 EG), 73b (jetzt Artikel 56 EG) ff. und dessen Artikel 221 (nach Änderung jetzt Artikel 294 EG), sowie aus den Artikeln 221 bis 231 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, im Folgenden: Beitrittsakte) verstoßen hat, dass sie das Gesetz Nr. 11/90 vom 5. April 1990 - das Rahmengesetz über Privatisierungen ( Diário da República I, Serie A, Nr. 80 vom 5. April 1990, S. 1664, im Folgenden: Gesetz Nr. 11/90) - und insbesondere dessen Artikel 13 Absatz 3, die später in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Decretos-lei über die Privatisierung von Unternehmen sowie die Decretos-lei Nr. 380/93 vom 15. November 1993 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 267 vom 15. November 1993, S. 6362, im Folgenden: Decreto-lei Nr. 380/93) und Nr. 65/94 vom 28. Februar 1994 ( Diário da República I, Serie A, Nr. 49 vom 28. Februar 1994, S. 933, im Folgenden: Decreto-lei Nr. 65/94) erlassen und beibehalten hat.

  • EuGH, 05.06.1997 - C-398/95

    Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion / Ypourgos Ergasias

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-367/98
    Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich wirtschaftliche Gründe keine Beeinträchtigungen rechtfertigen, die gemäß dem EG-Vertrag verboten sind (vgl. zum freien Warenverkehr Urteil vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 62, und zum freien Dienstleistungsverkehr Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-398/95, SETTG, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 23).
  • EuGH, 09.03.2000 - C-358/98

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-367/98
    Eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag angesehen werden, da die betroffenen Rechtssubjekte bezüglich des Umfangs der ihnen vom Vertrag garantierten Rechte in einem Zustand der Ungewissheit gelassen werden (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-151/94, Kommission/Luxemburg, Slg. 1995, I-3685, Randnr. 18, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-358/98, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 17).
  • EuGH, 14.03.2000 - C-54/99

    Eglise de scientologie

    Auszug aus EuGH, 04.06.2002 - C-367/98
    Ferner ist die nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, so dass sie dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit entspricht (in diesem Sinne auch Urteil Sanz de Lera u. a., Randnr. 23, und Urteil vom 14. März 2000 in der Rechtssache C-54/99, Église de scientologie, Slg. 2000, I-1335, Randnr. 18).
  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer

  • EuGH, 09.12.1997 - C-265/95

    Der Gerichtshof verurteilt die Unzulänglichkeit der von den französischen

  • EuGH, 26.10.1995 - C-151/94

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 23.10.2007 - C-112/05

    DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

    Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus diesen Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 182, und Holböck, Randnr. 35; vgl. auch Urteile vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal, C-367/98, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 38, Kommission/Frankreich, C-483/99, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 37, Kommission/Belgien, C-503/99, Slg. 2002, I-4809, Randnr. 38, vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 53, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/01, Slg. 2003, I-4641, Randnr. 40, vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien, C-174/04, Slg. 2005, I-4933, Randnr. 28, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 19).
  • EuGH, 13.05.2003 - C-463/00

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE SPANISCHEN UND BRITISCHEN REGELUNGEN ÜBER

    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ausgeführt, sie teile die Erwägungen, die der Gerichtshof im Rahmen von Urteilen angestellt habe, die in ähnlichen Rechtssachen nach der Klageerhebung ergangen seien, und zwar der Urteile vom 4. Juni 2002 in den Rechtssachen C-367/98 (Kommission/Portugal, Slg. 2002, I-4731), C-483/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-4781) und C-503/99 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-4809).

    Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer habe in den Schlussanträgen in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Kommission/Portugal, Kommission/Frankreich und Kommission/Belgien geführt hätten, die zutreffende Auffassung vertreten, dass vergleichbare Regelungen in Portugal, Frankreich und Belgien nach Artikel 295 EG als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar anzusehen seien.

    Wie der Gerichtshof entschieden hat (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 47, Kommission/Frankreich, Randnr. 43, und Kommission/Belgien, Randnr. 43), sind die Bedenken nicht von der Hand zu weisen, die es je nach den Umständen rechtfertigen können, dass die Mitgliedstaaten einen gewissen Einfluss auf ursprünglich öffentliche und später privatisierte Unternehmen behalten, wenn diese Unternehmen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von strategischer Bedeutung erbringen.

    Ferner ist die nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, so dass sie dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit entspricht (in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 49, Kommission/Frankreich, Randnr. 45, und Kommission/Belgien, Randnr. 45).

    23 bis 28, und vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 35, sowie Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 50, und Kommission/Frankreich, Randnr. 46).

    Ein solches System muss auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, die den betroffenen Unternehmen im Voraus bekannt sind, und jedem, der von einer derartigen einschränkenden Maßnahme betroffen ist, muss der Rechtsweg offen stehen (Urteile Analir u. a., Randnr. 38, Kommission/Portugal, Randnr. 50, und Kommission/Frankreich, Randnr. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Vgl. beispielsweise auch Urteil vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal (C-367/98, EU:C:2002:326, Rn. 48).
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