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   EuGH, 04.06.2009 - C-439/07 und C-499/07   

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https://dejure.org/2009,1925
EuGH, 04.06.2009 - C-439/07 und C-499/07 (https://dejure.org/2009,1925)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2009 - C-439/07 und C-499/07 (https://dejure.org/2009,1925)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2009 - C-439/07 und C-499/07 (https://dejure.org/2009,1925)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    KBC Bank

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Nationale Bestimmungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Beleggen, Risicokapitaal, Beheer

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Nationale Bestimmungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der ...

  • EU-Kommission PDF

    KBC Bank

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Nationale Bestimmungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der ...

  • EU-Kommission

    KBC Bank

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Nationale Bestimmungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der ...

  • IWW
  • Judicialis

    Richtlinie 90/435/EWG Art. 4 Abs. 1; ; EG Art. 43; ; EG Art. 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Nationale Bestimmungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der ...

  • datenbank.nwb.de

    Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der Muttergesellschaft nur insoweit, als diese steuerpflichtige Gewinne erzielt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    KBC Bank

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Nationale Bestimmungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    KBC Bank

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Nationale Bestimmungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Europäischer Gerichtshof - EuGH schafft Klarheit über das Gebot der Rechtsformneutralität für den Herkunftsstaat

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Brussel (Belgien) eingereicht am 24. September 2007 - Belgische Staat / KBC-Bank NV

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 435/90 Art 4 Abs 1, Richtlinie 90/435/EWG Art 4 Abs 1, EWGRL 435/90 Art 4 Abs 2, Richtlinie 90/435/EWG Art 4 Abs 2, EG Art 56, EG Art 43
    Ansässigkeit; Belgien; EG; Gewinnausschüttung; Körperschaftsteuer; Muttergesellschaft; Steuerbefreiung; Tochtergesellschaft

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Art. 43 EG und 56 EG sowie des Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich und Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6) - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 12.02.2009 - C-138/07

    Cobelfret - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung -

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-439/07
    Diese Frage entspricht der Frage, die dem Gerichtshof in der Rechtssache vorgelegt worden ist, in der das Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret (C-138/07, Slg. 2009, I-0000), ergangen ist.

    Zudem betreffen die Ausgangsverfahren und der Rechtsstreit, in dem das Urteil Cobelfret ergangen ist, die Anwendung derselben nationalen Regelung.

    Die Antwort des Gerichtshofs im Urteil Cobelfret ist somit in vollem Umfang auf die in den Ausgangsverfahren gestellte erste Frage übertragbar.

    Im Urteil Cobelfret hat das Gericht entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die von einer Muttergesellschaft bezogenen Dividenden in ihre Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, um davon anschließend zu 95 % abgezogen zu werden, soweit in dem entsprechenden Besteuerungszeitraum nach Abzug der anderen steuerfreien Einkünfte ein positiver Gewinnsaldo verbleibt.

    Erstens hat der Gerichtshof festgestellt, dass zum einen die für den Mitgliedstaat, der das in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vorgesehene System gewählt hat, geltende Verpflichtung, die Gewinne, die der Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft zufließen, nicht zu besteuern, von keiner Voraussetzung abhängig gemacht worden ist und nur unter dem Vorbehalt des Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie des Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie steht und dass zum anderen Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie insbesondere keine Voraussetzung dahin gehend vorsieht, dass andere steuerpflichtige Einkünfte vorliegen müssen, damit die von der Muttergesellschaft bezogenen Dividenden nicht versteuert werden (Urteil Cobelfret, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass eine Regelung, die vorsieht, dass die von der Muttergesellschaft bezogenen Dividenden der Besteuerungsgrundlage dieser Gesellschaft hinzugerechnet werden und anschließend von der Besteuerungsgrundlage nur insoweit ein 95 % dieser Dividenden entsprechender Betrag abgezogen wird, als bei der Muttergesellschaft ein steuerpflichtiger Gewinn vorliegt, zur Folge hat, dass diese Gesellschaft in den vollen Genuss dieses Vorteils nur unter der Voraussetzung kommen kann, dass sie im gleichen Zeitraum in Bezug auf ihre anderen steuerpflichtigen Einkünfte kein negatives Ergebnis erzielt hat (Urteil Cobelfret, Randnr. 35).

    Die Mitgliedstaaten können jedoch nicht einseitig restriktive Maßnahmen einführen, etwa das Vorliegen steuerpflichtiger Gewinne bei der Muttergesellschaft voraussetzen, und damit die Möglichkeit, in den Genuss der mit der Richtlinie 90/435 vorgesehenen Vorteile zu kommen, von Bedingungen abhängig machen (Urteil Cobelfret, Randnr. 36).

    Zweitens hat der Gerichtshof festgestellt, dass, wie sich aus den ihm vorgelegten Akten ergibt, die belgischen Steuervorschriften grundsätzlich den Vortrag von Verlusten auf spätere Steuerjahre zulassen, so dass sich die Verminderung der gegebenenfalls vortragbaren Verluste der Muttergesellschaft in Höhe der bezogenen Dividenden auf die Besteuerungsgrundlage dieser Gesellschaft in dem Steuerjahr auswirkt, das auf das Jahr folgt, in dem die entsprechenden Dividenden bezogen worden sind; diese Besteuerungsgrundlage erhöht sich durch die Verminderung der vortragbaren Verluste (Urteil Cobelfret, Randnr. 39).

    Demzufolge hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die genannte Verminderung der Verluste der Muttergesellschaft, auch wenn die von ihr bezogenen Dividenden in dem Steuerjahr ihrer Ausschüttung nicht der Körperschaftsteuer unterliegen, dahin gehend auswirken kann, dass diese Dividenden in späteren Steuerjahren indirekt bei der Muttergesellschaft besteuert werden, wenn ihr Betriebsergebnis positiv ist, und dass eine solche Wirkung der Begrenzung des EBE-Abzugs weder mit dem Wortlaut noch mit den Zielen und dem System der Richtlinie 90/435 vereinbar ist (Urteil Cobelfret, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat zunächst entschieden, dass sich aus der Verwendung des Ausdrucks "besteuert ... nicht" in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 anstelle des Verbs "befreit" nicht ableiten lässt, dass die Richtlinie eine solche Auswirkung der Begrenzung des EBE-Abzugs auf die Verluste der Muttergesellschaft zulässt, da nach der Systematik und dem Zweck der Richtlinie 90/435 nichts darauf hinweist, dass es einen nennenswerten Unterschied zwischen den Konzepten gibt, dass die von der Muttergesellschaft bezogenen Gewinne "nicht besteuert" oder dass sie "befreit" werden; der Gerichtshof bezieht sich im Übrigen abwechselnd auf den Begriff "Befreiung" und die Verpflichtung im Sinne des genannten Art. 4 Abs. 1, "nicht zu besteuern" (Urteil Cobelfret, Randnrn.

    Auch wenn das Königreich Belgien mit der Anwendung dieser Regelung auf sowohl von gebietsansässigen Tochtergesellschaften als auch von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften ausgeschüttete Dividenden bestrebt sein sollte, jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen, rechtfertigt dies somit nicht die Anwendung einer Regelung, die mit dem in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung unvereinbar ist (Urteil Cobelfret, Randnrn.

    In Bezug auf das Vorbringen, dass die Beschränkung des EBE-Abzugs mindestens zum selben Ergebnis wie das in Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 genannte Anrechnungssystem führe und nichts dafür spreche, dass das in Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Vorschrift vorgesehene System zu einem günstigeren Ergebnis führe als das System des zweiten Gedankenstrichs, erinnert der Gerichtshof schließlich daran, dass zum einen die Wahl zwischen dem Befreiungssystem und dem Anrechnungssystem nicht notwendig dazu führt, dass bei der Dividenden beziehenden Gesellschaft dasselbe Ergebnis erzielt wird, und dass zum anderen ein Mitgliedstaat, der sich bei der Umsetzung einer Richtlinie für eines der in ihr vorgesehenen alternativen Systeme entschieden hat, sich nicht auf die Wirkungen oder Beschränkungen berufen kann, die sich aus der Durchführung des anderen Systems hätten ergeben können (Urteil Cobelfret, Randnrn.

    4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 sieht für Gewinnausschüttungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, vor, dass, wenn eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Gewinne bezieht, der Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist, diese Gewinne entweder nicht besteuert oder zulässt, dass die Muttergesellschaft auf die Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet, und gegebenenfalls die Quellensteuer, die der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft erhebt, bis zur Höhe der entsprechenden innerstaatlichen Steuer anrechnen kann (Urteil vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, Slg. 2008, I-2067, Randnr. 25, und Cobelfret, Randnr. 30); er lässt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungs- und dem Anrechnungssystem (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 44, und Cobelfret, Randnr. 31).

    4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 ist eine unbedingte Vorschrift, die hinreichend genau ist, um vor den nationalen Gerichten geltend gemacht zu werden (Urteil Cobelfret, Randnr. 65), ohne dass sie allerdings den Mitgliedstaaten, die sich für das Befreiungssystem entschieden haben, vorschreibt, wie sie dieses System umzusetzen haben.

    Außerdem definiert Art. 2 dieser Richtlinie deren Anwendungsbereich in Abhängigkeit von den im Anhang der Richtlinie aufgeführten Gesellschaftsformen, während ihr Art. 3 Abs. 1 eine Mindestbeteiligung festsetzt, ab der eine Gesellschaft als Muttergesellschaft und eine andere als ihre Tochtergesellschaft im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden kann (Urteil Cobelfret, Randnr. 20).

  • EuGH, 03.04.2008 - C-27/07

    Banque Fédérative du Crédit Mutuel - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG -

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-439/07
    4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 sieht für Gewinnausschüttungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, vor, dass, wenn eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Gewinne bezieht, der Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist, diese Gewinne entweder nicht besteuert oder zulässt, dass die Muttergesellschaft auf die Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet, und gegebenenfalls die Quellensteuer, die der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft erhebt, bis zur Höhe der entsprechenden innerstaatlichen Steuer anrechnen kann (Urteil vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, Slg. 2008, I-2067, Randnr. 25, und Cobelfret, Randnr. 30); er lässt den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungs- und dem Anrechnungssystem (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 44, und Cobelfret, Randnr. 31).

    Zudem kann nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 jeder Mitgliedstaat bestimmen, dass Kosten der Beteiligung an der Tochtergesellschaft nicht vom steuerpflichtigen Gewinn der Muttergesellschaft abgesetzt werden können, wobei allerdings, wenn in diesem Fall die mit der Beteiligung zusammenhängenden Verwaltungskosten pauschal festgesetzt werden, der Pauschalbetrag 5 % der von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht übersteigen darf (Urteil Banque Fédérative du Crédit Mutuel, Randnr. 28).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 einem Mitgliedstaat gestattet, als nicht absetzbare Verwaltungskosten einen Pauschalbetrag festzusetzen, der 5 % der von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht übersteigen darf, ohne dass danach unterschieden wird, ob sich dieser Mitgliedstaat für eine Befreiungsregelung oder für eine Anrechnungsregelung entschieden hat (Urteil Banque Fédérative du Crédit Mutuel, Randnr. 45).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-439/07
    Falls die Richtlinie 90/435 dahin auszulegen ist, dass die belgische Regelung mit Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie in Bezug auf Gewinnausschüttungen unvereinbar ist, die eine belgische Muttergesellschaft von einer in der EU ansässigen Tochtergesellschaft bezogen hat, und wenn man das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C-28/95, Slg. 1997, I-4161), auf Gewinnausschüttungen einer in Belgien ansässigen Tochtergesellschaft erstreckt, ist es dann mit Art. 56 Abs. 1 EG unvereinbar, dass Belgien die fragliche Regelung weiterhin unverändert auf die von einer in einem Drittstaat ansässigen Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden anwendet, weil diese Dividenden dann ungünstiger behandelt werden als inländische Dividenden und EU-Dividenden?.

    41 und 42, vom 25. Juni 1992, Federconsorzi, C-88/91, Slg. 1992, I-4035, Randnr. 10, und Leur-Bloem, Randnrn.

    Für die Berücksichtigung der Grenzen, die der nationale Gesetzgeber der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf rein innerstaatliche Sachverhalte setzen wollte, gilt nämlich das nationale Recht, so dass dafür ausschließlich die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats zuständig sind (Urteile Dzodzi, Randnr. 42, vom 12. November 1992, Fournier, C-73/89, Slg. 1992, I-5621, Randnr. 23, Leur-Bloem, Randnr. 33, und vom 22. Dezember 2008, Les Vergers du Vieux Tauves, C-48/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 27).

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-439/07
    Nach ständiger Rechtsprechung verbieten es die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, auch wenn sie nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 42, vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 33, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 19).

    Demgemäß hat der Gerichtshof in Bezug auf die Verpflichtungen des Ursprungsmitgliedstaats ausgeführt, dass die Steuerautonomie, über die die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand der Harmonisierung des gemeinschaftlichen Steuerrechts verfügen, bedeutet, dass die Mitgliedstaaten Bedingungen und Höhe der Besteuerung der verschiedenen Niederlassungsformen von im Ausland tätigen inländischen Gesellschaften festlegen können, soweit sie ihnen eine Behandlung gewähren, die gegenüber vergleichbaren inländischen Niederlassungen nicht diskriminierend ist (Urteil Columbus Container Services, Randnrn.

  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-439/07
    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass zu den Maßnahmen, die durch Art. 56 Abs. 1 EG als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, solche gehören, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Mitgliedstaaten abzuhalten (Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 44, vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, Slg. 2007, I-1129, Randnr. 24, vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 40, und Beschluss vom 23. April 2008, The Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation, C-201/05, Slg. 2008, I-2875, Randnr. 53).

    Zu diesem Zweck bestimmt er im Rahmen der Bestimmungen des mit "Der Kapital- und Zahlungsverkehr" überschriebenen Kapitels des EG-Vertrags, dass alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten sind (Urteile vom 14. Dezember 1995, Sanz de Lera u. a., C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Slg. 1995, I-4821, Randnr. 19, van Hilten-van der Heijden, Randnr. 37, A, Randnr. 20, und Beschluss The Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation, Randnr. 90).

  • EuGH, 23.04.2008 - C-201/05

    Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation - Art. 104 § 3 Abs. 1 der

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-439/07
    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass zu den Maßnahmen, die durch Art. 56 Abs. 1 EG als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, solche gehören, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Mitgliedstaaten abzuhalten (Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 44, vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, Slg. 2007, I-1129, Randnr. 24, vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 40, und Beschluss vom 23. April 2008, The Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation, C-201/05, Slg. 2008, I-2875, Randnr. 53).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-250/94
    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-439/07
    Zu diesem Zweck bestimmt er im Rahmen der Bestimmungen des mit "Der Kapital- und Zahlungsverkehr" überschriebenen Kapitels des EG-Vertrags, dass alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten sind (Urteile vom 14. Dezember 1995, Sanz de Lera u. a., C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Slg. 1995, I-4821, Randnr. 19, van Hilten-van der Heijden, Randnr. 37, A, Randnr. 20, und Beschluss The Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation, Randnr. 90).
  • EuGH, 25.06.1992 - C-88/91

    Federconsorzi / AIMA

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-439/07
    41 und 42, vom 25. Juni 1992, Federconsorzi, C-88/91, Slg. 1992, I-4035, Randnr. 10, und Leur-Bloem, Randnrn.
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-439/07
    Nach ständiger Rechtsprechung verbieten es die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, auch wenn sie nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 42, vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 33, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 19).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-439/07
    Nach ständiger Rechtsprechung verbieten es die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit, auch wenn sie nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 42, vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 33, und vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 19).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-163/94

    Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.

  • EuGH, 17.10.1996 - C-283/94

    Denkavit Internationaal u.a. / Bundesamt für Finanzen

  • EuGH, 14.12.1995 - C-165/94
  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 12.11.1992 - C-73/89

    Fournier / Van Werven u.a.

  • EuGH, 23.02.2006 - C-253/03

    CLT-UFA - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Steuern auf die Gewinne von

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • EuGH, 08.05.2008 - C-491/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

  • EuGH, 16.06.2005 - C-456/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 05.07.2007 - C-321/05

    Kofoed - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen,

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • EuGH, 25.01.2007 - C-370/05

    Festersen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG

  • EuGH, 22.12.2008 - C-48/07

    Les Vergers du Vieux Tauves - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG -

  • EuGH, 29.04.1999 - C-311/97

    Royal Bank of Scotland

  • EuGH, 26.02.2019 - C-116/16

    T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames

    Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 78), soll mit der Richtlinie, die nach ihrem Art. 1 Gewinnausschüttungen betrifft, die Gesellschaften eines Mitgliedstaats von Tochtergesellschaften eines anderen Mitgliedstaats zufließen, gewährleistet werden, dass die Ausschüttung von Gewinnen durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Art. 63 AEUV verbietet nämlich grundsätzlich, dass ein Mitgliedstaat die Dividenden in diesem Mitgliedstaat ansässiger Gesellschaften und die Dividenden von Gesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat unterschiedlich behandelt (vgl. Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07, Slg. 2009, I-4409, Randnr. 71).

    39 und 40, und Beschluss KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, Randnrn.

  • EuGH, 07.09.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Die Mitgliedstaaten können daher nicht einseitig restriktive Maßnahmen einführen und den in Art. 5 Abs. 1 vorgesehenen Anspruch auf Quellensteuerbefreiung von diversen Bedingungen abhängig machen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Köln, 22.11.2011 - 13 K 2853/07

    Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bei Nichtabziehbarkeit von nach DBA-USA

    Das gleiche gelte in der Rechtssache C-439/07 (EuGH, Beschluss vom 4. Juni 2009).

    Auch lasse das Finanzgericht Köln die von der Finanzverwaltung vorgetragene EuGH-Entscheidungen "Burda" (Urteil vom 26. Juni 2006, Rs C-284/06) und "KBC Bank" (Beschluss vom 4. Juni 2009 Rs C-439/07) unbeachtet, obwohl die nationalen Gerichte verpflichtet seien, die vom EuGH getroffenen Feststellungen bei der Anwendung des nationalen Rechts zu berücksichtigen.

    Eine nationale Regelung, die nicht nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, sondern unabhängig vom Umfang der Beteiligung eines Gesellschafters an einer Gesellschaft gilt, kann sowohl unter Art. 49 AEUV als auch unter Art. 63 AEUV fallen (EuGH-Urteile vom 21. Oktober 2010 Rs. C-81/09 "Idryma Typou AE", Rz 49; vom 26. Juni 2006 Rs. C-284/06 "Burda", Rz 71; EuGH-Beschluss vom 4. Juni 2009 Rs. C-439/07 "KBC-Bank", Slg. 2009, I-04409, Rz 69).

    Die Befürworter dieser Ansicht berufen sich zur Begründung ihrer Auffassung im Wesentlichen auf die Urteile des EuGH vom 21. Januar 2010 Rs. C-311/08 "SGI" (IStR 2010, 144), vom 26. Juni 2006 Rs. C-284/06 "Burda" und vom 10. Mai 2007 Rs. C-492/07 "Lasertec" sowie auf den Beschluss des EuGH vom 4. Juli 2009 Rs. C-439/07 "KBC-Bank".

    Aus dem angeführten Beschluss vom 4. Juli 2009 Rs. C-439/07 "KBC-Bank" (dort Rz 68ff.), in welchem der EuGH das Verfahren an das vorlegende Gericht zur Entscheidung zurückverwiesen hat, lässt sich ebenfalls nicht eindeutig entnehmen, dass in dem Fall neutraler Rechtsvorschriften und tatsächlicher beherrschender Beteiligung die Kapitalverkehrsfreiheit zugunsten der Niederlassungsfreiheit verdrängt würde (vgl. die Kritik bei Völker, IStR 2009, 705).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

    Bei Fehlen einer solchen Erstattung können die Berücksichtigung der Dividenden und die Verminderung der Verluste der Empfängergesellschaft nämlich in späteren Steuerjahren zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der Dividenden führen, wenn das Betriebsergebnis der Empfängergesellschaft positiv ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 39 und 40, sowie Beschluss KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rn. 39 und 40).
  • EuGH, 14.04.2016 - C-522/14

    Sparkasse Allgäu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art.

    Somit ist festzustellen, dass es den Mitgliedstaaten beim Stand des Unionsrechts zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit in Ermangelung von Harmonisierungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Informationsaustauschs zu Steuerkontrollzwecken frei stand, den inländischen Kreditinstituten, was deren im Ausland tätige Zweigniederlassungen betrifft, eine Pflicht wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen sichergestellt werden soll, aufzuerlegen, sofern nicht die Geschäfte dieser Zweigniederlassungen gegenüber den Geschäften der inländischen Zweigniederlassungen einer diskriminierenden Behandlung unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Columbus Container Services, C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 51 und 53, sowie Beschluss KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rn. 80).
  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

    Zu der --vorliegend nicht einschlägigen Niederlassungsfreiheit-- hat der EuGH ferner in Bezug auf die Behandlung im Aufnahmestaat entschieden, dass diese den Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich die Möglichkeit belässt, die geeignete Rechtsform für die Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat frei zu wählen und diese freie Wahl nicht durch diskriminierende Steuerbestimmungen eingeschränkt werden darf (EuGH-Urteil vom 23.2.2006 C-253/03, CLT-UFA, ECLI:EU:C:2006:129, Slg. 2006, I-1831; EuGH-Beschluss vom 4.6.2009 C-439/07 und C-499/07, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, Slg. 2009, I-4446, IStR 2009, 949, Rz. 76 ff.).
  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

    Die Bestimmung kann in Verbindung mit den Art. 64 und 65 AEUV also unabhängig von der Kategorie der betroffenen Kapitalbewegungen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden und zur Unanwendbarkeit der ihr zuwiderlaufenden nationalen Vorschriften führen (Urteil vom 18. Dezember 2007 , A, C-101/05 , EU:C:2007:804 , Rn. 27, und Beschluss vom 4. Juni 2009 , KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07 , EU:C:2009:339 , Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Köln, 24.02.2011 - 13 K 80/06

    Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf Kapitalbeteiligungen in Drittstaaten

    Eine nationale Regelung, die nicht nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, sondern unabhängig vom Umfang der Beteiligung eines Gesellschafters an einer Gesellschaft gilt, kann sowohl unter Art. 49 AEUV als auch unter Art. 63 AEUV fallen (EuGH-Urteile vom 21. Oktober 2010 Rs. C-81/09 "Idryma Typou AE", Rz 49; vom 26. Juni 2006 Rs. C-284/06 "Burda", Rz 71; EuGH-Beschluss vom 4. Juni 2009 Rs. C-439/07 "KBC-Bank", Slg. 2009, I-04409, Rz 69).

    Die Befürworter dieser Ansicht berufen sich zur Begründung ihrer Auffassung im Wesentlichen auf die Urteile des EuGH vom 21. Januar 2010 Rs. C-311/08 "SGI" (IStR 2010, 144), vom 26. Juni 2006 Rs. C-284/06 "Burda" und vom 10. Mai 2007 Rs. C-492/07 "Lasertec" sowie auf den Beschluss des EuGH vom 4. Juli 2009 Rs. C-439/07 "KBC-Bank".

    Aus dem angeführten Beschluss vom 4. Juli 2009 Rs. C-439/07 "KBC-Bank" (dort Rz 68ff.), in welchem der EuGH das Verfahren an das vorlegende Gericht zur Entscheidung zurückverwiesen hat, lässt sich ebenfalls nicht eindeutig entnehmen, dass in dem Fall neutraler Rechtsvorschriften und tatsächlicher beherrschender Beteiligung die Kapitalverkehrsfreiheit zugunsten der Niederlassungsfreiheit verdrängt würde (vgl. die Kritik bei Völker, IStR 2009, 705).

  • EuGH, 20.10.2022 - C-295/21

    Allianz Benelux

    Im Übrigen erfasst Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Richtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht den Fall, dass sich der Sitz der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft im selben Mitgliedstaat wie der Sitz der die Dividenden beziehenden Gesellschaft befindet (Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rn. 57).

    Folglich können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Erfordernisse ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung frei darüber bestimmen, wie das in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vorgeschriebene Ergebnis erreicht werden soll (Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rn. 50).

    Außerdem hat der Gerichtshof in anderen Rechtssachen, in denen es um die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften ging, darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten frei darüber bestimmen können, wie das in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 vorgeschriebene Ergebnis erreicht werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 61, und Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer, C-439/07 und C-499/07, EU:C:2009:339, Rn. 50 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.01.2011 - 1 V 1217/10

    Ernstliche Zweifel an der Gemeinschaftsrechtmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach

  • EuGH, 17.05.2017 - C-68/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 170/06

    Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung aufgrund

  • EuGH, 18.10.2012 - C-371/11

    Punch Graphix Prepress Belgium - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit -

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07

    Vorlage des Finanzgerichts Köln - Anrechnung ausländischer Körpeschaftsteuer bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12

    Kronos International - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • FG Köln, 11.04.2013 - 13 K 1911/08

    Hinzurechnung, Dauerschuldzinsen, Vorlagepflicht zum EuGH, Niederlassungsfreiheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-233/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Portfolio-Beteiligungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    Allianzgi-Fonds Aevn - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16

    T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-39/13

    SCA Group Holding - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-81/09

    Idryma Typou - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG, 44 Abs. 2 Buchst. g EG und 48

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-482/18

    Google Ireland - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-18/11

    Philips Electronics UK - Niederlassungsfreiheit - Nationale Steuergesetzgebung -

  • FG Münster, 27.08.2009 - 8 K 4552/04

    Zulässigkeit der Vornahme einer Teilwertabschreibung auf die Anschaffungskosten

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2013 - C-190/12

    Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company - Niederlassungsfreiheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2009 - C-337/08

    X Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Regelung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-117/16

    Y Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-236/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-68/15

    X - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 der

  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2012 - 6 K 2522/09

    Verstoß des § 8b Abs. 5 KStG 2002 a.F. gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-389/18

    Brussels Securities - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem

  • EuGH, 15.04.2008 - C-439/07

    KBC Bank

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-295/21

    Allianz Benelux

  • FG Schleswig-Holstein, 11.05.2011 - 1 K 224/07

    Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit durch § 8b Abs. 5 KStG 2002 und

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