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   EuGH, 04.06.2009 - C-568/07   

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https://dejure.org/2009,13915
EuGH, 04.06.2009 - C-568/07 (https://dejure.org/2009,13915)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2009 - C-568/07 (https://dejure.org/2009,13915)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2009 - C-568/07 (https://dejure.org/2009,13915)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 48 EG - Optiker - Voraussetzungen der Niederlassung - Eröffnung und Betrieb von Optikergeschäften - Unvollständige Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Pauschalbetrag

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 48 EG - Optiker - Voraussetzungen der Niederlassung - Eröffnung und Betrieb von Optikergeschäften - Unvollständige Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Pauschalbetrag

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 48 EG - Optiker - Voraussetzungen der Niederlassung - Eröffnung und Betrieb von Optikergeschäften - Unvollständige Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Pauschalbetrag

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 48 EG - Optiker - Voraussetzungen der Niederlassung - Eröffnung und Betrieb von Optikergeschäften - Unvollständige Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Pauschalbetrag“

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Unvollständige Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 228 Abs. 1; EG Art. 228 Abs. 2
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 48 EG - Optiker - Voraussetzungen der Niederlassung - Eröffnung und Betrieb von Optikergeschäften - Unvollständige Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Pauschalbetrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 48 EG - Optiker - Voraussetzungen der Niederlassung - Eröffnung und Betrieb von Optikergeschäften - Unvollständige Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Pauschalbetrag

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 21. Dezember 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Hellenische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unvollständige Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland, C-140/03, betreffend den Verstoß gegen die Art. 43 EG und 48 EG in Bezug auf das Eigentum an sowie die Eröffnung und den Betrieb von ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.04.2005 - C-140/03

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats- Artikel 43

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-568/07
    - festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 48 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland (C-140/03, Slg. 2005, I-3177), ergriffen hat;.

    - die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe durch Multiplikation eines Tagesbetrags mit der Zahl der Tage erhalten wird, während deren die Vertragsverletzung fortgesetzt wird, und zwar ab dem Tag, an dem das Urteil Kommission/Griechenland erlassen worden ist, bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache ergeht, und.

    Zum Zeitpunkt des für das Urteil Kommission/Griechenland maßgeblichen Sachverhalts lauteten die Art. 6 Abs. 6, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 971/79 wie folgt:.

    6 des Gesetzes Nr. 971/79 wurde im Lauf des Verfahrens in der Rechtssache, die mit dem Urteil Kommission/Griechenland abgeschlossen worden ist, durch das Gesetz Nr. 3204/03 dahin geändert, dass Optiker, die natürliche Personen sind, jetzt mehr als ein Optikergeschäft betreiben dürfen, vorausgesetzt jedoch, dass jedes Geschäft von einem zugelassenen Diplomoptiker geleitet wird.

    Das Urteil Kommission/Griechenland.

    Mit dem Urteil Kommission/Griechenland ist der Gerichtshof der ersten Rüge der Kommission gefolgt und hat festgestellt, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen hat, dass sie das Gesetz Nr. 971/79 erlassen und aufrechterhalten hat, das es einem diplomierten Optiker als natürlicher Person nicht erlaubt, mehr als ein Optikergeschäft zu betreiben.

    Die Kommission ist der Ansicht, dass die Hellenische Republik zu dem in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Zeitpunkt das Urteil Kommission/Griechenland nur teilweise durchgeführt habe.

    Allerdings räumt die Hellenische Republik in ihrer Klagebeantwortung ein, dass das Gesetz Nr. 3204/03 eine einzige Voraussetzung beibehalten habe, mit der der zweiten Rüge, der der Gerichtshof mit dem Urteil Kommission/Griechenland gefolgt sei, nicht vollständig entsprochen werde, nämlich die Voraussetzung, dass die Mehrheit der Gesellschafter einer Gesellschaft, die ein Optikergeschäft betreibe, aus Optikern bestehen müsse und dass bei Aktiengesellschaften mindestens 51 % des Stammkapitals von Optikern gehalten werden müssten.

    Mit dem Erlass des Gesetzes Nr. 3661/08 meint die Hellenische Republik, alle Maßnahmen ergriffen zu haben, die notwendig seien, um dem Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen.

    Wie in Randnr. 17 dieses Urteils ausgeführt worden ist, ist die Kommission zu der Ansicht gelangt, dass die Hellenische Republik durch den Erlass des Gesetzes Nr. 3661/08 ihre Regelung in Einklang mit dem Urteil Kommission/Griechenland gebracht habe, und hat beantragt, diesen Mitgliedstaat nur zur Zahlung eines Pauschalbetrags zu verurteilen.

    Die Hellenische Republik macht in erster Linie geltend, die Verhängung eines Pauschalbetrags sei nicht gerechtfertigt, denn sie habe die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen ergriffen und das Urteil Kommission/Griechenland von sich aus binnen einer sowohl kurzen als auch angemessenen Frist durchgeführt.

    Zudem sei der Verstoß nicht sehr schwerwiegend, denn er habe selbst vor Erlass des Gesetzes Nr. 3661/08 nur einen Teil der zweiten Rüge betroffen, der der Gerichtshof mit dem Urteil Kommission/Griechenland gefolgt sei.

    Was erstens die Haltung dieses Mitgliedstaats angeht, steht fest, dass dieser durch den Erlass des Gesetzes Nr. 3661/08 der zweiten Rüge, der der Gerichtshof mit dem Urteil Kommission/Griechenland gefolgt ist, nicht vollständig nachgekommen ist, obwohl das für die vollständige Beseitigung der mit diesem Urteil festgestellten Hemmnisse erforderliche Handeln keine besondere Schwierigkeit aufwarf.

    Im Urteil Kommission/Griechenland hat der Gerichtshof befunden, dass die in Rede stehende Regelung den in Art. 43 EG verankerten Grundsatz dadurch verletzt hat, dass sie den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften die Eröffnung und den Betrieb von Optikergeschäften nur erlaubt hat, wenn die Mehrheit der Gesellschafter Optiker waren oder, je nach Lage des Falles, die Eigentümer der Mehrheit des Gesellschaftskapitals Optiker waren.

    Die Hellenische Republik hat die mit dem Urteil Kommission/Griechenland festgestellte Vertragsverletzung bereits vor dem Erlass dieses Urteils teilweise abgestellt.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 228 EG gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland (C-140/03), ergriffen hat.

  • EuGH, 09.12.2008 - C-121/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-568/07
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die ihm in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Änderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 22).

    Was die Verhängung eines Pauschalbetrags angeht, ist daran zu erinnern, dass dieser in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden muss, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 228 EG eingeleiteten Verfahren betroffen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 62).

    Während die Verhängung eines Zwangsgelds besonders geeignet erscheint, um einen Mitgliedstaat zu veranlassen, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, sich fortzusetzen, so schnell wie möglich abzustellen, beruht die Verhängung eines Pauschalbetrags mehr auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 81).

    Es ist Sache des Gerichtshofs, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungskraft und Abschreckung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um für eine möglichst schnelle Durchführung des Urteils, mit dem zuvor eine Vertragsverletzung festgestellt wurde, zu sorgen und die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zu verhindern (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 59).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-503/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-568/07
    45 und 46, sowie vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 40).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 38).

  • EuGH, 06.11.1985 - 131/84

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-568/07
    Was zweitens die Dauer der Vertragsverletzung angeht, legt Art. 228 EG zwar keine Frist fest, innerhalb deren einem Urteil nachzukommen ist, doch steht fest, dass mit dem Vollzug eines Urteils unverzüglich zu beginnen und dass er möglichst rasch abzuschließen ist (vgl. Urteil vom 6. November 1985, Kommission/Italien, 131/84, Slg. 1985, 3531, Randnr. 7).
  • EuGH, 25.11.2003 - C-278/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ZUM ZWEITEN MAL EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR ZAHLUNG EINES

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-568/07
    Auf alle Fälle hat der Gerichtshof, wenn er über die Verhängung eines Pauschalbetrags entscheidet, bei der Ausübung seiner Wertungsbefugnis diesen so festzusetzen, dass er den Umständen angemessen und sowohl angesichts des festgestellten Verstoßes als auch in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats verhältnismäßig ist (vgl. Urteil vom 25. November 2003, Kommission/Spanien, C-278/01, Slg. 2003, I-14141, Randnr. 41).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-568/07
    Unter Berufung auf das Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, Slg. 2005, I-6263), und auf ihre Mitteilung vom 13. Dezember 2005 hatte die Kommission zunächst beim Gerichtshof beantragt, der Hellenischen Republik sowohl ein Zwangsgeld als auch einen Pauschalbetrag aufzuerlegen.
  • EuGH, 18.07.2006 - C-119/04

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN ZUM ZWEITEN MAL WEGEN FEHLENDER ANERKENNUNG

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-568/07
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verhängung eines Zwangsgelds nach Art. 228 EG grundsätzlich nur gerechtfertigt, solange die Vertragsverletzung durch Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs fortbesteht (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnrn.
  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann sich ein Mitgliedstaat zum einen nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland, C-568/07, Slg. 2009, I-4505, Randnr. 50), und zum anderen ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, die nicht davon abhängen kann, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Polen, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    In der Rechtssache Kommission/Griechenland (Urteil vom 4. Juni 2009, C-568/07, Slg. 2009, I-4505) wurde der Pauschalbetrag vom Gerichtshof von 5 auf 1 Mio. Euro mit der Begründung herabgesetzt, dass die Vertragsverletzung teilweise noch vor Erlass des ersten Vertragsverletzungsurteils abgestellt worden sei.

    52 - Urteil vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-568/07, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-95/12

    Generalanwalt Wahl schlägt vor, die Klage der Kommission gegen Deutschland auf

    Vgl. insoweit Urteil vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-568/07, Slg. 2009, I-4505, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.06.2013 - C-241/11

    Die Tschechische Republik wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 250 000 Euro

    Allerdings kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland, C-568/07, Slg. 2009, I-4505, Randnr. 50, und vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland, Randnr. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-407/09

    Kommission / Griechenland - Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs -

    7 - Vgl. Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, Slg. 2008, I-9159, Randnr. 22), und vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-568/07, Slg. 2009, I-4505, Randnr. 24).

    12 - Vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 81), vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 58), und vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-568/07, oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 45).

  • EuGH, 31.03.2011 - C-407/09

    Griechenland wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 3 Millionen Euro wegen

    Auf alle Fälle hat der Gerichtshof, wenn er über die Verhängung eines Pauschalbetrags entscheidet, bei der Ausübung seiner Wertungsbefugnis diesen so festzusetzen, dass er den Umständen angemessen und sowohl angesichts des festgestellten Verstoßes als auch in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats verhältnismäßig ist (vgl. Urteil vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland, C-568/07, Slg. 2009, I-4505, Randnr. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2009 - C-171/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG und

    31 - Was außerdem den Einwand der Portugiesischen Republik betrifft, der innerstaatliche Regelungsrahmen gewähre dieser Behörde nicht die zur Erreichung des genannten Ziels erforderlichen Kompetenzen, möchte ich lediglich darauf verweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nach gefestigter Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, zu rechtfertigen: vgl. insbesondere Urteile vom 20. November 2008, Kommission/Spanien (C-94/08, Randnr. 21), und vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-568/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-184/11

    Generalanwältin Sharpston schlägt vor, dass der Gerichtshof Spanien wegen

    109 - Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, Slg. 2008, I-9159), vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-109/08, Slg. 2009, I-4657), vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, Slg. 2009, I-5703), vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-568/07, Slg. 2009, I-4505), vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland (C-407/09, Slg. 2011, I-2467), vom 17. November 2011, Kommission/Italien (in Fn. 99 angeführt), vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spain (in Fn. 105 angeführt), vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland (C-279/11), vom 19. Dezember 2012, Kommission/Irland (C-374/11), vom 30. Mai 2013, Kommission/Schweden (C-270/11), vom 25. Juni 2013, Kommission/Tschechische Republik (C-241/11), Kommission/Belgien (in Fn. 108 angeführt), und vom 28. November 2013, Kommission/Luxemburg (C-576/11).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-279/11

    Gegen Irland werden mehrere finanzielle Sanktionen wegen Nichtdurchführung zweier

    En ce qui concerne le montant de ladite somme forfaitaire, il importe de rappeler à titre liminaire que, si la Cour décide de l'imposition d'une somme forfaitaire, il lui appartient, dans l'exercice de son pouvoir d'appréciation, de fixer celle-ci de sorte qu'elle soit, d'une part, adaptée aux circonstances et, d'autre part, proportionnée au manquement constaté ainsi qu'à la capacité de paiement de l'État membre concerné (voir arrêt du 4 juin 2009, Commission/Grèce, C-568/07, Rec. p. I-4505, point 47 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-610/10

    Kommission / Spanien - Zeitliche Anwendbarkeit von Art. 260 Abs. 2 AEUV -

    30 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 23 angeführt, Randnr. 62), vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-568/07, Slg. 2009, I-4505, Randnr. 44), vom 4. Juni 2009, Kommission/Griechenland (C-109/08, Slg. 2009, I-4657, Randnr. 51), und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland (C-369/07, oben in Fn. 24 angeführt, Randnr. 144).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2009 - C-392/08

    Kommission / Spanien - Richtlinie 96/82/EG (Seveso II) - Externe Notfallpläne -

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