Rechtsprechung
   EuGH, 04.06.2009 - C-8/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,431
EuGH, 04.06.2009 - C-8/08 (https://dejure.org/2009,431)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2009 - C-8/08 (https://dejure.org/2009,431)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2009 - C-8/08 (https://dejure.org/2009,431)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,431) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 81 Abs. 1 EG - Begriff 'abgestimmte Verhaltensweise' - Kausalzusammenhang zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten der Unternehmen - Beurteilung anhand der Regeln des nationalen Rechts - Ausreichen einer einzigen Zusammenkunft oder ...

  • Europäischer Gerichtshof

    T-Mobile Netherlands u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 81 Abs. 1 EG - Begriff "abgestimmte Verhaltensweise" - Kausalzusammenhang zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten der Unternehmen - Beurteilung anhand der Regeln des nationalen Rechts - Ausreichen einer einzigen Zusammenkunft oder ...

  • EU-Kommission PDF

    T-Mobile Netherlands u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 81 Abs. 1 EG - Begriff "abgestimmte Verhaltensweise" - Kausalzusammenhang zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten der Unternehmen - Beurteilung anhand der Regeln des nationalen Rechts - Ausreichen einer einzigen Zusammenkunft oder ...

  • EU-Kommission

    T-Mobile Netherlands u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 81 Abs. 1 EG - Begriff ‚abgestimmte Verhaltensweise‘ - Kausalzusammenhang zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten der Unternehmen - Beurteilung anhand der Regeln des nationalen Rechts - Ausreichen einer einzigen ...

  • Wolters Kluwer

    Begriff der "abgestimmten Verhaltensweise" i.S. von Art. 81 Abs. 1 EG; Voraussetzungen für die Annahme; Kausalzusammenhang zwischen der Abstimmung und Marktverhalten der Unternehmen; Beurteilung anhand der innerstaatlichen Regeln

  • kanzlei.biz

    Für Kartellrechtsverstoß reicht nur eine Zusammenkunft zwischen Unternehmen aus

  • Betriebs-Berater

    Abgestimmtes Verhalten von Wettbewerbern

  • Betriebs-Berater

    Begründung eines abgestimmten Verhaltens durch ein einziges Treffen zwischen Unternehmen

  • Judicialis

    EG Art. 81 Abs. 1

  • kanzlei.biz

    Für Kartellrechtsverstoß reicht nur eine Zusammenkunft zwischen Unternehmen aus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81 Abs. 1
    Begriff der "abgestimmten Verhaltensweise" i.S. von Art. 81 Abs. 1 EG; Voraussetzungen für die Annahme [einzige Zusammenkunft oder länger andauernde und regelmäßigen Abstimmung]; Kausalzusammenhang zwischen der Abstimmung und Marktverhalten der Unternehmen; Beurteilung ...

  • datenbank.nwb.de

    Kausalzusammenhang zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten von Unternehmen - Beurteilung anhand der Regeln des nationalen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE BEGRÜNDEN, DIE GEGEN DAS WETTBEWERBSRECHT DER GEMEINSCHAFT VERSTÖSST

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    T-Mobile Netherlands u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 81 Abs. 1 EG - Begriff "abgestimmte Verhaltensweise" - Kausalzusammenhang zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten der Unternehmen - Beurteilung anhand der Regeln des nationalen Rechts - Ausreichen einer einzigen Zusammenkunft oder ...

  • lehofer.at (Kurzinformation und Auszüge)

    T-Mobile Netherlands ua: einmaliges Treffen lässt abgestimmtes Verhalten vermuten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nur ein einziges Treffen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Bereits ein Treffen zwischen Unternehmen kann eine wettbewerbswidrige. Abstimmung begründen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Wettbewerbsbehinderung bereits bei einem Treffen marktbeherrschender Unternehmen

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidrige Absprache bereits bei einem Treffen über punktuelle Abstimmung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Begründung eines abgestimmten Verhaltens durch ein einziges Treffen zwischen Unternehmen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Einmaliges Treffen reicht für Kartellrechts-Verstoß aus

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Ein einziges Treffen zwischen Unternehmen kann eine abgestimmte Verhaltensweise begründen, die gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verstösst

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Informationsaustausch zwischen Unternehmen - Kommunikation am Rande des Kartellverbots

  • captain-huk.de (Auszüge)

    Informationsaustausch zwischen Unternehmen - Kommunikation am Rande des Kartellverbots

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbswidriges abgestimmtes Verhalten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ein einzelnes Treffen zwischen Konkurrenzunternehmen kann abgestimmte Verhaltensweise begründen - Einmalige Kontaktaufnahme bietet ausreichende Grundlage, um wettbewerbswidrigen Zweck in die Tat umzusetzen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 4.6.2009)

    EuGH für scharfe Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts // Kartellverstoß bereits nach einem Treffen

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Der "Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern" im Wettbewerbs- und Kartellrecht

  • kartellblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Bußgeld wegen Beschränkung des Internethandels und Preis”pflege”

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) eingereicht am 9. Januar 2008 - 1. T-Mobile Netherlands, 2. KPN Mobile, 3. Raad van bestuur van de Nederlandse Mededigingsautoriteit, 4. Orange Nederland N.V.; Streithelferin: Vodafone ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven - Auslegeung von Art. 81 EG - Begriff der abgestimmten Verhaltensweise - Notwendigkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Abstimmung und Marktverhalten der Unternehmen - Beurteilung nach den ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 505
  • BB 2009, 1305
  • NZG 2009, 1022
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (141)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-8/08
    Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten der genannten Betreiber bezweifelt das vorlegende Gericht schließlich, dass die in den Urteilen vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125), und Hüls/Kommission (C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287), aufgestellte Vermutung greife, wonach die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigten und dies umso mehr gelte, wenn die Abstimmung während eines langen Zeitraums regelmäßig stattfinde.

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe "Vereinbarung", "Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen" und "abgestimmte Verhaltensweise" in subjektiver Hinsicht Formen der Kollusion erfassen, die in ihrer Art übereinstimmen, und dass sie sich nur in ihrer Intensität und ihren Ausdrucksformen unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 131).

    T-Mobile, KPN und Vodafone vertreten im Wesentlichen die Auffassung, aus den oben angeführten Urteilen Kommission/Anic Partecipazioni und Hüls/Kommission könne nicht gefolgert werden, dass die Kausalitätsvermutung in allen Fällen gelte.

    Demgegenüber sind die niederländische Regierung und die Kommission der Ansicht, aus der Rechtsprechung, insbesondere aus den oben genannten Urteilen Kommission/Anic Partecipazioni und Hüls/Kommission, gehe klar hervor, dass die Kausalitätsvermutung nicht von der Anzahl der Zusammenkünfte abhänge, die der Abstimmung zugrunde lägen.

  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-8/08
    Was zweitens den Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern betrifft, sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben will (vgl. Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 173, vom 14. Juli 1981, Züchner, 172/80, Slg. 1981, 2021, Randnr. 13, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 63, und vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C-7/95 P, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 86).

    Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Unternehmen nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die geeignet ist, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen, das man selbst auf dem betreffenden Markt an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht, wenn diese Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 174, Züchner, Randnr. 14, und Deere/Kommission, Randnr. 87).

    Daraus folgt, dass der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen kann, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt (vgl. Urteile Deere/Kommission, Randnr. 90, und vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 81).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-8/08
    Daraus folgt, dass der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen kann, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt (vgl. Urteile Deere/Kommission, Randnr. 90, und vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 81).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-8/08
    36 und 39, und vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnrn.
  • EuGH, 01.06.1999 - C-126/97

    Eco Swiss

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-8/08
    In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass Art. 81 EG zum einen unmittelbare Wirkungen in den Beziehungen zwischen Einzelnen erzeugt und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lässt, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben, und zum anderen eine für die Erfüllung der Aufgaben der Europäischen Gemeinschaft unerlässliche Vorschrift darstellt, die der öffentlichen Ordnung zuzurechnen ist und von den nationalen Gerichten von Amts wegen angewandt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1999, Eco Swiss, C-126/97, Slg. 1999, I-3055, Randnrn.
  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-8/08
    In Bezug auf die Definition einer abgestimmten Verhaltensweise hat er entschieden, dass es sich dabei um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen handelt, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 26, und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 63).
  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-8/08
    In Bezug auf die Definition einer abgestimmten Verhaltensweise hat er entschieden, dass es sich dabei um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen handelt, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 26, und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 63).
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-8/08
    In Bezug auf die Definition einer abgestimmten Verhaltensweise hat er entschieden, dass es sich dabei um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen handelt, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 26, und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 63).
  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-8/08
    In Bezug auf die Definition einer abgestimmten Verhaltensweise hat er entschieden, dass es sich dabei um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen handelt, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, 1663, Randnr. 26, und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 63).
  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.06.2009 - C-8/08
    Um zu beurteilen, ob eine abgestimmte Verhaltensweise wettbewerbswidrig ist, ist auf die objektiven Ziele, die sie zu erreichen sucht, sowie den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in den sie sich einfügt, abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 1983, 1AZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnr. 25, und vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers, C-209/07, Slg. 2008, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 20.11.2008 - C-209/07

    Beef Industry Development Society und Barry Brothers - Wettbewerb - Art. 81 Abs.

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 14.07.1981 - 172/80

    Züchner / Bayerische Vereinsbank

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das Eingreifen der Vermutung einer andauernden Zuwiderhandlung demgemäß lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass eine Abstimmung vorliegt und dass die Unternehmen weiterhin auf dem Markt tätig sind (vgl. EuGH, Slg. 2009, I-4529 Rn. 58 - T-Mobile Netherlands BV).

    In der Sache "T-Mobile Netherlands BV" (Slg. 2009, I-4529) wurde im Anschluss an ein Abstimmungsgespräch von Wettbewerbern am 13. Juni 2001 ein unter ihnen abgestimmtes Verhalten angenommen, das am 1. November 2001 endete, wobei bis zum 1. Juli 2002 Umsätze aufgrund des Kartellrechtsverstoßes erzielt worden sind.

    Damit stand auch bei der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "T-Mobile Netherlands BV" (Slg. 2009, I-4529) keine Anwendung der Vermutung einer Fortsetzung der Zuwiderhandlung in Rede, die über die Zustellung einer kartellbehördlichen Verfügung hinausging.

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Erst in zweiter Linie, wenn die Prüfung des Inhalts der Vereinbarung keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen, damit sie vom Verbot erfasst wird, Voraussetzungen vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, Slg. 2009, I-4529, Randnr. 28, und vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, Slg. 2009, I-9291, Randnr. 55).
  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe "Vereinbarung", "Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen" und "abgestimmte Verhaltensweise" in subjektiver Hinsicht Formen der Kollusion erfassen, die in ihrer Art übereinstimmen, und dass sie sich nur in ihrer Intensität und ihren Ausdrucksformen unterscheiden (vgl. Urteil vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die Definition einer abgestimmten Verhaltensweise hat der Gerichtshof entschieden, dass es sich dabei um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen handelt, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (vgl. Urteil vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere den Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern betrifft, sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Binnenmarkt betreiben will (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 32, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 119).

    Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die geeignet ist, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen, das man selbst auf dem betreffenden Markt an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht, wenn diese Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 33, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 120).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen kann, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt (Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 81, vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 35, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 121).

    Insbesondere ist davon auszugehen, dass ein Informationsaustausch, der geeignet ist, die Unsicherheiten unter den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von dem betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung des Marktverhaltens auszuräumen, einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 122; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 41).

    Der Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV lässt nämlich nicht den Schluss zu, dass nur abgestimmte Verhaltensweisen verboten wären, die sich unmittelbar auf die von den Endverbrauchern zu zahlenden Preise auswirken (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 123; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 36).

    Aus Art. 101 Abs. 1 Buchst. a AEUV geht im Gegenteil hervor, dass aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die in der "unmittelbare[n] oder mittelbare[n] Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen" bestehen, geeignet sind, einen wettbewerbswidrigen Zweck zu verfolgen (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 37, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 124).

    Die Feststellung, dass mit einer abgestimmten Verhaltensweise ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, setzt daher nicht voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Verbraucherpreisen festgestellt wird (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 38 und 39, sowie vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 125).

    Schließlich ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV, dass der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraussetzt (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 51, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 126).

    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass eine abgestimmte Verhaltensweise selbst dann unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, wenn auf diesem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirkungen eintreten (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 51, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 127).

    Der Umstand, dass Scania an dem Austausch mit ihren Wettbewerbern 14 Jahre lang und regelmäßig teilgenommen hat, zeigt den strategischen Wert, den diese Informationen für Scania hatten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 51).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht