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   EuGH, 04.06.2013 - C-300/11   

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https://dejure.org/2013,11483
EuGH, 04.06.2013 - C-300/11 (https://dejure.org/2013,11483)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2013 - C-300/11 (https://dejure.org/2013,11483)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2013 - C-300/11 (https://dejure.org/2013,11483)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Entscheidung, mit der einem Bürger der Europäischen Union die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus Gründen der öffentlichen Sicherheit untersagt wird - Art. 30 Abs. 2 dieser Richtlinie - Verpflichtung, dem ...

  • Europäischer Gerichtshof

    ZZ

    Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Entscheidung, mit der einem Bürger der Europäischen Union die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus Gründen der öffentlichen Sicherheit untersagt wird - Art. 30 Abs. 2 dieser Richtlinie - Verpflichtung, dem ...

  • EU-Kommission

    ZZ

    Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Entscheidung, mit der einem Bürger der Europäischen Union die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus Gründen der öffentlichen Sicherheit untersagt wird - Art. 30 Abs. 2 dieser Richtlinie - Verpflichtung, dem ...

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Begründung eines Einreiseverbots für Unionsbürger in anderen Mitgliedsstaat aus Gründen der öffentlichen Sicherheit

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2004/38/EG Art. 27, RL 2004/38/EG Art.30 Abs. 2, RL 2004/38/EG Art. 31, GR-Charta Art. 47
    Einreiseverbot, Einreiseverweigerung, öffentliche Sicherheit, gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Ordnung, Sicherheit des Staates, Sicherheit, Gefahr, gerichtliche Kontrolle, zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zwingender Gründe der Sicherheit des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Begründung eines Einreisverbots für Unionsbürger in anderen Mitgliedsstaat aus Gründen der öffentlichen Sicherheit; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Court of Appeal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung mitzuteilen, mit der ihm die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verboten wird

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Bürgern müssen Gründe für Einreiseverbot in EU-Mitgliedsstaat bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht im Detail dargelegt werden - EuGH zum Umfang der Begründungspflicht eines EU-Mitgliedsstaats bei Erteilung eines Einreiseverbots aus Gründen der öffentlichen ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - Auslegung von Art. 30 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 1139
  • DVBl 2013, 1116
  • DÖV 2013, 649
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    Auszug aus EuGH, 04.06.2013 - C-300/11
    In Bezug auf das Gerichtsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Verfahrensbeteiligten angesichts des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta ist, das Recht darauf haben müssen, von allen beim Gericht eingereichten Schriftstücken oder Erklärungen Kenntnis zu nehmen, um diese erörtern und die Entscheidung des Gerichts beeinflussen zu können (Urteile vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, Slg. 2008, I-581, Randnr. 45, vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, Slg. 2009, I-11245, Randnr. 52, und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, Randnr. 30; vgl. auch in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Juni 1993, Ruiz-Mateos/Spanien, Serie A, Nr. 262, § 63).

    Es würde gegen das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf verstoßen, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke gegründet würde, von denen die Parteien - oder eine von ihnen - keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (Urteil Kommission/Irland u. a., Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus EuGH, 04.06.2013 - C-300/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen (Urteile vom 17. März 2011, Peñarroja Fa, C-372/09 und C-373/09, Slg. 2011, I-1785, Randnr. 63, und vom 17. November 2011, Gaydarov, C-430/10, Slg. 2011, I-11637, Randnr. 41), um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 15, und vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 337).
  • EuGH, 14.02.2008 - C-450/06

    Varec - Öffentliche Aufträge - Klage - Richtlinie 89/665/EWG - Wirksame

    Auszug aus EuGH, 04.06.2013 - C-300/11
    In Bezug auf das Gerichtsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Verfahrensbeteiligten angesichts des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta ist, das Recht darauf haben müssen, von allen beim Gericht eingereichten Schriftstücken oder Erklärungen Kenntnis zu nehmen, um diese erörtern und die Entscheidung des Gerichts beeinflussen zu können (Urteile vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, Slg. 2008, I-581, Randnr. 45, vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, Slg. 2009, I-11245, Randnr. 52, und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, Randnr. 30; vgl. auch in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Juni 1993, Ruiz-Mateos/Spanien, Serie A, Nr. 262, § 63).
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuGH, 04.06.2013 - C-300/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen (Urteile vom 17. März 2011, Peñarroja Fa, C-372/09 und C-373/09, Slg. 2011, I-1785, Randnr. 63, und vom 17. November 2011, Gaydarov, C-430/10, Slg. 2011, I-11637, Randnr. 41), um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 15, und vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 337).
  • EuGH, 15.12.2009 - C-284/05

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Finnland, Schweden, Deutschland, Italien,

    Auszug aus EuGH, 04.06.2013 - C-300/11
    Es obliegt daher der zuständigen nationalen Behörde, entsprechend den nationalen Verfahrensregeln den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sicherheit des Staates tatsächlich beeinträchtigt würde, wenn dem Betroffenen die genauen und umfassenden Gründe, die einer in Anwendung von Art. 27 der Richtlinie 2004/38 getroffenen Entscheidung zugrunde liegen, und die entsprechenden Beweise mitgeteilt würden (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2009, Kommission/Finnland, C-284/05, Slg. 2009, I-11705, Randnrn.
  • EuGH, 15.12.2009 - C-387/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von

    Auszug aus EuGH, 04.06.2013 - C-300/11
    Außerdem ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, die geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer inneren und äußeren Sicherheit zu ergreifen, doch kann der Umstand, dass eine Entscheidung die Sicherheit des Staates betrifft, für sich allein genommen nicht zur Unanwendbarkeit des Rechts der Union führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-387/05, Slg. 2009, I-11831, Randnr. 45).
  • EuGH, 17.03.2011 - C-372/09

    Peñarroja Fa - Art. 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 EG - Freier

    Auszug aus EuGH, 04.06.2013 - C-300/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen (Urteile vom 17. März 2011, Peñarroja Fa, C-372/09 und C-373/09, Slg. 2011, I-1785, Randnr. 63, und vom 17. November 2011, Gaydarov, C-430/10, Slg. 2011, I-11637, Randnr. 41), um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 15, und vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 337).
  • EuGH, 17.11.2011 - C-430/10

    Gaydarov - Freizügigkeit von Unionsbürgern - Richtlinie 2004/38/EG - Verbot, das

    Auszug aus EuGH, 04.06.2013 - C-300/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen (Urteile vom 17. März 2011, Peñarroja Fa, C-372/09 und C-373/09, Slg. 2011, I-1785, Randnr. 63, und vom 17. November 2011, Gaydarov, C-430/10, Slg. 2011, I-11637, Randnr. 41), um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 15, und vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 337).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-249/11

    Byankov - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

    Auszug aus EuGH, 04.06.2013 - C-300/11
    Mit Art. 31 der Richtlinie 2004/38 wird den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die Maßnahmen vorzusehen, die erforderlich sind, damit Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gegen Entscheidungen, die ihr Recht, sich in den Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken, einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde einlegen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Byankov, C-249/11, Randnr. 53).
  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 04.06.2013 - C-300/11
    In Bezug auf das Gerichtsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Verfahrensbeteiligten angesichts des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta ist, das Recht darauf haben müssen, von allen beim Gericht eingereichten Schriftstücken oder Erklärungen Kenntnis zu nehmen, um diese erörtern und die Entscheidung des Gerichts beeinflussen zu können (Urteile vom 14. Februar 2008, Varec, C-450/06, Slg. 2008, I-581, Randnr. 45, vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, Slg. 2009, I-11245, Randnr. 52, und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, Randnr. 30; vgl. auch in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Juni 1993, Ruiz-Mateos/Spanien, Serie A, Nr. 262, § 63).
  • EGMR, 23.06.1993 - 12952/87

    RUIZ-MATEOS c. ESPAGNE

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

  • EuGH, 25.10.2012 - C-553/11

    Rintisch - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 Abs. 1 und 2 Buchst. a -

  • EuGH, 06.10.2020 - C-623/17

    Datenschutz: Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig, aber ...

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen festzulegen und die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um ihre innere und äußere Sicherheit zu gewährleisten, doch kann die bloße Tatsache, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz der nationalen Sicherheit getroffen wurde, nicht dazu führen, dass das Unionsrecht unanwendbar ist und die Mitgliedstaaten von der erforderlichen Beachtung dieses Rechts entbunden werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. März 2018, Kommission/Österreich [Staatsdruckerei], C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 75 und 76, sowie vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 143 und 170).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen festzulegen und die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um ihre innere und äußere Sicherheit zu gewährleisten, doch kann die bloße Tatsache, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz der nationalen Sicherheit getroffen wurde, nicht zur Unanwendbarkeit des Unionsrechts führen und die Mitgliedstaaten von der erforderlichen Beachtung dieses Rechts entbinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 38, vom 20. März 2018, Kommission/Österreich [Staatsdruckerei], C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 75 und 76, sowie vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 143 und 170).
  • EuGH, 21.06.2022 - C-817/19

    Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden

    Im Rahmen eines gemäß Art. 13 Abs. 1 der PNR-Richtlinie eingelegten Rechtsbehelfs müssen schließlich das Gericht, das mit der Rechtmäßigkeitsprüfung der Entscheidung der zuständigen Behörden betraut ist, sowie, außer in Fällen einer Bedrohung der Sicherheit des Staates, der Betroffene selbst sowohl von allen Gründen als auch von den Beweisen, auf deren Grundlage diese Entscheidung getroffen wurde, Kenntnis erlangen können (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 54 bis 59), einschließlich der im Voraus festgelegten Prüfkriterien und der Funktionsweise der Programme, mit denen diese Kriterien angewandt werden.
  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

    Insoweit ist für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass die Begründung der ersuchenden Behörde das nationale Gericht in die Lage versetzt, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Informationsersuchens auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53, und vom 23. Oktober 2014, Unitrading, C-437/13, EU:C:2014:2318, Rn. 20).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Das zweite der genannten Grundrechte, das in Art. 47 der Charta bekräftigt wird, verlangt, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch das Studium der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, damit der Betroffene seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es angebracht ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses umfassend in die Lage versetzt wird, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-225/19

    Minister van Buitenlandse Zaken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    8 Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ (C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ (C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 51).

    Vgl. auch Urteile vom 17. März 2011, Peñarroja Fa (C-372/09 und C-373/09, EU:C:2011:156, Rn. 63), und vom 4. Juni 2013, ZZ (C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53).

    64 Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ (C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 51).

    67 Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ (C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 54), und vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 125).

    87 Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 344), und vom 4. Juni 2013, ZZ (C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 57).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-159/21

    Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der

    Was zweitens das gerichtliche Verfahren betrifft, so setzt die Achtung der Verteidigungsrechte, die insbesondere im Rahmen von Verfahren geboten ist, die Rechtsbehelfe im Bereich des internationalen Schutzes betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 32), voraus, dass der Kläger nicht nur Zugang zu den Gründen der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung, sondern auch, um zu diesen tatsächlich Stellung nehmen zu können, Einsicht in den gesamten Akteninhalt erhalten kann, auf den sich die Verwaltung gestützt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53, und vom 13. September 2018, UBS Europe u. a., C-358/16, EU:C:2018:715, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner besagt der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta ist, dass die Verfahrensbeteiligten das Recht darauf haben müssen, von allen beim Gericht eingereichten Schriftstücken oder Erklärungen Kenntnis zu nehmen, um diese erörtern und die Entscheidung des Gerichts beeinflussen zu können (Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), was voraussetzt, dass die Person, der gegenüber eine Entscheidung über internationalen Schutz ergangen ist, von den sie betreffenden Aktenstücken Kenntnis nehmen können muss, die dem Gericht, das über den gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsbehelf zu befinden hat, zur Verfügung stehen.

    Da die in Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/32 aufgestellte Verpflichtung nur dann einschlägig ist, wenn das Recht der betroffenen Person auf Akteneinsicht aus einem der in dieser Bestimmung genannten Gründe beschränkt wurde, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verteidigungsrechte keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen und das damit einhergehende Recht auf Akteneinsicht daher eingeschränkt werden kann, und zwar unter Abwägung zwischen dem Recht auf eine gute Verwaltung sowie dem Recht der betroffenen Person auf einen wirksamen Rechtsbehelf auf der einen und den als Rechtfertigung für die Nichtoffenlegung eines Aktenbestandteils gegenüber dieser Person angeführten Interessen auf der anderen Seite, insbesondere wenn diese Interessen die nationale Sicherheit betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 54, 57 und 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Abwägung darf jedoch angesichts der gebotenen Beachtung von Art. 47 der Charta nicht dazu führen, dass den Verteidigungsrechten der betroffenen Person jede Wirksamkeit genommen und das in Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Recht auf einen Rechtsbehelf insbesondere dadurch ausgehöhlt wird, dass ihr oder gegebenenfalls ihrem Rechtsberater nicht zumindest der wesentliche Inhalt der Gründe mitgeteilt wird, auf denen die ihr gegenüber ergangene Entscheidung beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 65).

    Diese Abwägung kann indessen dazu führen, dass bestimmte Aktenbestandteile der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden, wenn die Offenlegung dieser Bestandteile geeignet ist, die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats insoweit unmittelbar und besonders zu beeinträchtigen, als sie insbesondere das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Personen gefährden könnte oder die von den mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörden speziell angewandten Untersuchungsmethoden enthüllen und damit die zukünftige Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden ernsthaft behindern oder sogar unmöglich machen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 66).

  • EuGH, 12.07.2018 - C-89/17

    Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurück, muss dieser

    Da jedoch die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 im Einklang mit den Anforderungen aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgelegt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 50), müssen diese Personen einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach dieser Bestimmung haben, der es ermöglicht, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf das Unionsrecht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2011, Gaydarov, C-430/10, EU:C:2011:749, Rn. 41).
  • EuGH, 23.10.2014 - C-437/13

    Unitrading - Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der Gemeinschaft - Erhebung

    In seinem Urteil ZZ (C-300/11, EU:C:2013:363) habe der Gerichtshof bereits befunden, dass das nationale Gericht, wenn es sich, insbesondere aus zwingenden Gründen der Sicherheit des Staates, als notwendig erweisen sollte, bestimmte Informationen dem Betroffenen nicht mitzuteilen, verfahrensrechtliche Techniken und Regeln zu seiner Verfügung haben und anwenden müsse, die es ermöglichten, diese Erwägungen mit den in Art. 47 der Charta der Grundrechte verankerten Rechten in Einklang zu bringen.

    Der Gerichtshof habe in den Rn. 57 bis 66 des Urteils ZZ (EU:C:2013:363) zwischen den Gründen, auf die eine Verwaltungsentscheidung gestützt werde, und den diesen Gründen zugrunde liegenden Beweismitteln unterschieden und festgestellt, dass das nationale Gericht zu beurteilen habe, ob und gegebenenfalls in welchem Maß Einschränkungen der Verteidigungsrechte, die sich aus einer fehlenden Offenlegung von Beweismitteln ergäben, deren Beweiskraft beeinflussen könnten.

    Aus den Rn. 62 bis 67 des Urteils ZZ (EU:C:2013:363) ergebe sich jedoch, dass den zuständigen Zollbehörden der Nachweis obliege, dass die Erreichung wichtiger im Allgemeininteresse des betreffenden Mitgliedstaats liegender Ziele durch eine Offenlegung konkreter und vollständiger Beweismittel, die die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung untermauerten, gefährdet wäre.

    Zum anderen muss das zuständige Gericht befugt sein, von der betreffenden Behörde eine Mitteilung dieser Gründe zu verlangen, um vollständig in die Lage versetzt zu werden, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil ZZ, EU:C:2013:363, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es würde nämlich gegen das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf verstoßen, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke gegründet würde, von denen die Parteien - oder eine von ihnen - keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (Urteil ZZ, EU:C:2013:363, Rn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn in diesem Fall kann der Betroffene zwar die Richtigkeit dieser Untersuchungsergebnisse nicht in vollem Umfang nachprüfen, doch befindet er sich gleichwohl nicht in einer Lage, die mit derjenigen vergleichbar wäre, um die es in der dem Urteil ZZ (EU:C:2013:363) zugrunde liegenden Rechtssache ging, in der sowohl die betreffende nationale Behörde als auch das Gericht, das mit einer Klage gegen die von dieser Behörde erlassene Entscheidung befasst worden war, es nach der in dieser Rechtssache einschlägigen nationalen Regelung ablehnten, dem Betroffenen die genauen und vollständigen Gründe mitzuteilen, die die Grundlage der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung bildeten.

  • EuGH, 16.11.2023 - C-333/22

    Verarbeitung personenbezogener Daten: Beschlüsse, die eine Aufsichtsbehörde im

    Zum anderen verlangt das in Art. 47 der Charta garantierte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf grundsätzlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass das zuständige Gericht verfahrensrechtliche Techniken und Regeln zu seiner Verfügung hat und anwendet, um einen Ausgleich zu ermöglichen zwischen den legitimen Erwägungen zu den in Art. 13 Abs. 3, Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2016/680 genannten im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken, die in den nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigt worden sind, um die der betroffenen Person übermittelten Informationen zu beschränken, auf der einen Seite und dem Erfordernis, dem Einzelnen seine Verfahrensrechte - wie das Recht, gehört zu werden, und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens - hinreichend zu gewährleisten, auf der anderen Seite (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung von Art. 17 der Richtlinie durch die Aufsichtsbehörde obliegt es den Mitgliedstaaten, Regeln vorzusehen, die es dem zuständigen Gericht ermöglichen, von allen Gründen und den entsprechenden Beweisen Kenntnis zu nehmen, auf die diese Behörde in diesem Rahmen die Prüfung der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Datenverarbeitung und die daraus gezogenen Schlüsse gestützt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2017 - C-682/15

    Berlioz Investment Fund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/16/EU -

  • EuGH, 08.05.2019 - C-230/18

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  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-159/21

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  • EuG, 20.03.2024 - T-394/21

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  • EuG, 20.03.2024 - T-395/21

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  • EuG, 20.03.2024 - T-390/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

  • EuG, 20.03.2024 - T-404/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-170/13

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  • EuG, 20.03.2024 - T-392/21

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  • EuGH, 24.11.2020 - C-225/19

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  • EuGH, 28.11.2013 - C-348/12

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  • EuG, 20.03.2024 - T-391/21

    Deutsche Kreditbank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • EuGH, 26.04.2018 - C-34/17

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  • EuG, 20.12.2023 - T-397/21

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  • EuG, 20.12.2023 - T-385/21

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  • EuG, 20.12.2023 - T-387/21

    Société générale u.a./ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-383/21

    Banque postale/ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-384/21

    Confédération nationale du Crédit mutuel u.a./ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-389/21

    Landesbank Baden-Württemberg/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion

  • EuG, 24.10.2018 - T-29/17

    RQ / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Generaldirektor des OLAF -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

  • EuGH, 20.04.2023 - C-329/21

    DIGI Communications

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-176/13

    Rat / Bank Mellat - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur

  • EGMR, 15.10.2020 - 80982/12

    MUHAMMAD ET MUHAMMAD c. ROUMANIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2015 - C-200/13

    Rat / Bank Saderat Iran und Kommission - 'Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-437/19

    État du Grand-duché de Luxembourg (Informations sur un groupe de contribuables) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-570/18

    HF/ Parlament

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-154/14

    SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding / Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-719/19

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Effets d'une décision d'éloignement)

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-710/19

    G. M. A. (Demandeur d'emploi) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-246/17

    Diallo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte der Unionsbürger, sich im

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-184/16

    Petrea

  • EuG, 14.01.2015 - T-127/09

    Abdulrahim / Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22

    NW (Informations classifiées) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-561/16

    Saras Energía - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2012/27/EU - Förderung

  • EuG, 06.02.2020 - T-485/18

    Compañia de Tranvías de la Coruña/ Kommission

  • EuG, 11.07.2018 - T-13/17

    Europa Terra Nostra / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament

  • EuG, 11.07.2018 - T-16/17

    APF / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Beschluss,

  • EuG, 11.07.2018 - T-54/17

    CLF / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Beschluss,

  • EuG, 11.07.2018 - T-57/17

    Pegasus / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament -

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