Rechtsprechung
EuGH, 04.06.2015 - C-285/14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Brasserie Bouquet
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 92/83/EWG - Verbrauchsteuern - Bier - Art. 4 - Kleine unabhängige Brauereien - Ermäßigter Verbrauchsteuersatz - Voraussetzungen - Kein Lizenznehmer - Produktion nach dem Herstellungsverfahren eines Dritten mit dessen ...
- Europäischer Gerichtshof
Brasserie Bouquet
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 92/83/EWG - Verbrauchsteuern - Bier - Art. 4 - Kleine unabhängige Brauereien - Ermäßigter Verbrauchsteuersatz - Voraussetzungen - Kein Lizenznehmer - Produktion nach dem Herstellungsverfahren eines Dritten mit ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Steuerrecht; Richtlinie 92/83/EWG; Verbrauchsteuern; Bier; Art. 4; Kleine unabhängige Brauereien; Ermäßigter Verbrauchsteuersatz; Voraussetzungen; Kein Lizenznehmer; Produktion nach dem Herstellungsverfahren eines Dritten mit dessen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Brasserie Bouquet
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 92/83/EWG - Verbrauchsteuern - Bier - Art. 4 - Kleine unabhängige Brauereien - Ermäßigter Verbrauchsteuersatz - Voraussetzungen - Kein Lizenznehmer - Produktion nach dem Herstellungsverfahren eines Dritten mit ...
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 02.04.2009 - C-83/08
Glückauf Brauerei - Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-285/14
Um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie 92/83 zu gewährleisten, sind ihre Begriffe autonom unter Berücksichtigung des Wortlauts der fraglichen Bestimmungen und der mit der Richtlinie verfolgten Ziele auszulegen (vgl. Urteil Glückauf Brauerei, C-83/08, EU:C:2009:228, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).Art. 4 Abs. 2, wonach als kleine unabhängige Brauerei eine Brauerei gilt, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist, Betriebsräume nutzt, die räumlich von denen anderer Brauereien getrennt sind, und kein Lizenznehmer ist, sieht eine qualitative Voraussetzung in Bezug auf deren Unabhängigkeit von einer anderen Brauerei vor (vgl. in diesem Sinne Urteil Glückauf Brauerei, C-83/08, EU:C:2009:228, Rn. 22 bis 24).
Mit der Richtlinie soll somit verhindert werden, dass eine solche Verbrauchsteuerermäßigung Brauereien gewährt wird, deren Größe und Produktionskapazität solche Verzerrungen hervorrufen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Glückauf Brauerei, C-83/08, EU:C:2009:228, Rn. 25 und 26).
Folglich verlangt Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83, dass die kleinen Brauereien mit einem Jahresausstoß von weniger als 200000 hl Bier sowohl hinsichtlich ihrer Rechts- und Wirtschaftsstruktur als auch hinsichtlich ihrer Produktionsstruktur - indem sie Betriebsräume benutzen, die räumlich von denen anderer Brauereien getrennt sind, und keine Lizenznehmer sind - von einer anderen Brauerei tatsächlich unabhängig sind (Urteil Glückauf Brauerei, C-83/08, EU:C:2009:228, Rn. 27).
- EuGH, 27.03.2014 - C-151/13
'Le Rayon d''Or' - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-285/14
Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteil Le Rayon d'Or, C-151/13, EU:C:2014:185, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2017 - C-29/16
HanseYachts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in …
24 Vgl. u. a. Urteile vom 4. Juni 2015, Brasserie Bouquet (C-285/14, EU:C:2015:353, Rn. 15), und vom 20. Oktober 2016, Danqua (…C-429/15, EU:C:2016:789, Rn. 36). - EuGH, 28.10.2021 - C-221/20
A (Taxation en commun des petites brasseries)
Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 4 der Richtlinie 92/83 dadurch, dass er unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf von kleinen unabhängigen Brauereien gebrautes Bier vorsieht, eine Ausnahme von der Anwendung des vollen Verbrauchsteuersatzes auf Bier darstellt, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung dieses ermäßigten Verbrauchsteuersatzes eng auszulegen sind (Urteil vom 4. Juni 2015, Brasserie Bouquet, C-285/14, EU:C:2015:353, Rn. 19).