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   EuGH, 04.06.2020 - C-187/19 P   

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EuGH, 04.06.2020 - C-187/19 P (https://dejure.org/2020,13407)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2020 - C-187/19 P (https://dejure.org/2020,13407)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2020 - C-187/19 P (https://dejure.org/2020,13407)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    EAD/ De Loecker

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) - Bediensteter auf Zeit - Mobbing - Antrag auf Beistand - Ablehnung des Antrags - Aufhebungs- und Schadensersatzklage - Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf Anhörung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1342
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGöD, 16.12.2015 - F-34/15

    De Loecker / EAD

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-187/19
    Mit Urteil vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (F-34/15, EU:F:2015:153), hob das Gericht für den öffentlichen Dienst diese Entscheidung mit der in Rn. 45 dieses Urteils angeführten Begründung auf, der EAD habe Herrn De Loecker unter Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) kein rechtliches Gehör gewährt.

    Es wurde klargestellt, dass dieser Vorschlag eine Anhörung von Herrn De Loecker zur Absicht der Verwaltung darstelle, seine Beschwerde in Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (F-34/15, EU:F:2015:153), zurückzuweisen.

    Mit der streitigen Entscheidung lehnte der Generalsekretär des EAD in Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (F-34/15, EU:F:2015:153), den von Herrn De Loecker gemäß den Art. 12a und 24 des Statuts gestellten Beistandsantrag als teilweise unzulässig und als jedenfalls unbegründet ab.

    Nach Auffassung des Gerichts waren diese beiden Klagegründe, mit denen Herr De Loecker geltend gemacht habe, dass der EAD das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (F-34/15, EU:F:2015:153), nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, da er ihn während der vorläufigen Prüfung nicht angehört habe, zusammen zu prüfen.

    In Rn. 65 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass "der EAD das Urteil des [Gerichts für den öffentlichen Dienst vom] 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (F-34/15, EU:F:2015:153), nicht ordnungsgemäß durchgeführt und den Anspruch von [Herrn De Loecker] auf rechtliches Gehör verletzt hat, da er [ihn] im Rahmen der vorläufigen Bewertung vor der Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung nicht angehört hat".

    Herr De Loecker macht geltend, das Rechtsmittel sei offensichtlich unzulässig, da sich der EAD auf eine Wiederholung der Argumente beschränke, die er zum einen vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (F-34/15, EU:F:2015:153), ergangen sei, und zum anderen vor dem Gericht vorgetragen habe.

    Da der EAD dem Gericht vorwirft, Art. 41 der Charta im Rahmen seiner Würdigung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (F-34/15, EU:F:2015:153), falsch ausgelegt zu haben, führt die Tatsache, dass er seine bereits im ersten Rechtszug geltend gemachte Argumentation wiederholt, nicht zu deren Unzulässigkeit.

    Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in Rn. 65 des angefochtenen Urteils entschieden habe, der EAD habe das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (F-34/15, EU:F:2015:153), nicht ordnungsgemäß durchgeführt und den Anspruch von Herrn De Loecker auf rechtliches Gehör verletzt, da er ihn nicht im Rahmen der vorläufigen Bewertung vor der Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung angehört habe.

    Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen, mit denen im Wesentlichen gerügt wird, das Gericht habe erstens unberücksichtigt gelassen, dass Herr De Loecker angehört worden sei, zweitens das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (F-34/15, EU:F:2015:153), falsch ausgelegt und drittens einen Rechtsfehler begangen, indem es die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 14. Februar 2017, Kerstens/Kommission (T-270/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:74), im vorliegenden Fall herangezogen habe, um seine Auslegung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (F-34/15, EU:F:2015:153), zu stützen.

    Der EAD macht im Wesentlichen geltend, dass er zur Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (F-34/15, EU:F:2015:153), das Verfahren auf der Grundlage der Angaben wieder aufgenommen habe, die Herr De Loecker in seiner ursprünglichen Beschwerde vom 9. Dezember 2013 gemacht habe.

    Mit diesem Teil macht der EAD im Wesentlichen geltend, das Gericht habe das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (F-34/15, EU:F:2015:153), falsch ausgelegt.

    Der EAD macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (F-34/15, EU:F:2015:153), falsch ausgelegt, da es zu Unrecht angenommen habe, das Urteil begründe eine Pflicht für den EAD, Herrn De Loecker bereits im Stadium der vorläufigen Bewertung durch das IDOC anzuhören.

    Herr De Loecker hält das Vorbringen des EAD zur Auslegung der Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (F-34/15, EU:F:2015:153), für nicht stichhaltig.

    Das Gericht hat daher nicht gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verstoßen und das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (F-34/15, EU:F:2015:153), nicht falsch ausgelegt, als es die Auffassung vertreten hat, dass der Anspruch von Herrn De Loecker auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.

  • EuG, 14.02.2017 - T-270/16

    Kerstens / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-187/19
    Darüber hinaus hat das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass diese Auslegung mit den Entscheidungsgründen des Urteils vom 14. Februar 2017, Kerstens/Kommission (T-270/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:74), vereinbar sei, das entgegen den Ausführungen des EAD im vorliegenden Fall einschlägig sei.

    Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen, mit denen im Wesentlichen gerügt wird, das Gericht habe erstens unberücksichtigt gelassen, dass Herr De Loecker angehört worden sei, zweitens das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (F-34/15, EU:F:2015:153), falsch ausgelegt und drittens einen Rechtsfehler begangen, indem es die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 14. Februar 2017, Kerstens/Kommission (T-270/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:74), im vorliegenden Fall herangezogen habe, um seine Auslegung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD (F-34/15, EU:F:2015:153), zu stützen.

    Mit dem dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes macht der EAD im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Beurteilungsfehler begangen, indem es die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 14. Februar 2017, Kerstens/Kommission (T-270/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:74), auf den vorliegenden Fall übertragen habe.

    Mit dem dritten Teil seines einzigen Rechtsmittelgrundes macht der EAD im Wesentlichen geltend, dass die Entscheidungsgründe des in Rn. 58 des angefochtenen Urteils angeführten Urteils des Gerichts vom 14. Februar 2017, Kerstens/Kommission (T-270/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:74), nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar seien.

    Der EAD weist darauf hin, dass das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2017, Kerstens/Kommission (T-270/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:74), die Frage betroffen habe, ob dem Disziplinarverfahren, das gegen den betreffenden Unionsbeamten eingeleitet worden sei, eine Verwaltungsuntersuchung hätte vorausgehen müssen.

    Folglich habe das Gericht dadurch, dass es die Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichts vom 14. Februar 2017, Kerstens/Kommission (T-270/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:74), auf die vorliegende Rechtssache übertragen habe, die verschiedenen Verfahrensabschnitte, nämlich die vorläufige Bewertung, die Verwaltungsuntersuchung, das Vordisziplinarverfahren und das Disziplinarverfahren, vermengt.

    Zudem vertritt Herr De Loecker die Ansicht, dass das Vorbringen des EAD, das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2017, Kerstens/Kommission (T-270/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:74), sei auf die vorliegende Rechtssache nicht übertragbar, offenkundig unzulässig sei, da der EAD hierfür keinen relevanten Gesichtspunkt vorbringe, und tritt diesem Vorbringen jedenfalls entgegen.

    Der dritte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes betrifft die Entscheidungsgründe des Gerichts in Bezug auf das Urteil vom 14. Februar 2017, Kerstens/Kommission (T-270/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:74).

  • EuGH, 04.04.2019 - C-558/17

    OZ/ EIB

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-187/19
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Person, die gemäß den Art. 12a und 24 des Statuts einen Beistandsantrag gestellt hat, da sie Mobbingopfer sei, nach dem Grundsatz der guten Verwaltung auf das Recht berufen kann, zu den sie betreffenden Tatsachen gehört zu werden (vgl. entsprechend Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 50).

    Das Recht, gehört zu werden, garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGöD, 13.11.2014 - F-78/13

    De Loecker / EAD

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-187/19
    Mit Urteil vom 13. November 2014, De Loecker/EAD (F-78/13, EU:F:2014:246), wies das Gericht für den öffentlichen Dienst die Aufhebungsklage ab.

    Mit Schreiben vom 14. April 2016 teilte der EAD Herrn De Loecker mit, dass seine Beschwerde im Zusammenhang mit den Urteilen des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. November 2014, De Loecker/EAD (F-78/13, EU:F:2014:246), und vom 9. September 2015, De Loecker/EAD (F-28/14, EU:F:2015:101), zu prüfen sei, mit denen die Entscheidungen des EAD über seine Einberufung an den Sitz des EAD in Brüssel sowie die Kündigung seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit "validiert" worden seien.

  • EuGöD, 09.09.2015 - F-28/14

    De Loecker / EAD

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-187/19
    Herr De Loecker erhob gegen diese Entscheidung am 28. März 2014 eine Aufhebungsklage, die vom Gericht für den öffentlichen Dienst mit dem Urteil vom 9. September 2015, De Loecker/EAD (F-28/14, EU:F:2015:101), abgewiesen wurde.

    Mit Schreiben vom 14. April 2016 teilte der EAD Herrn De Loecker mit, dass seine Beschwerde im Zusammenhang mit den Urteilen des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. November 2014, De Loecker/EAD (F-78/13, EU:F:2014:246), und vom 9. September 2015, De Loecker/EAD (F-28/14, EU:F:2015:101), zu prüfen sei, mit denen die Entscheidungen des EAD über seine Einberufung an den Sitz des EAD in Brüssel sowie die Kündigung seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit "validiert" worden seien.

  • EuGH, 28.07.2011 - C-474/09

    Diputación Foral de Vizcaya / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-187/19
    Könnte nämlich eine Partei ihr Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. Urteil vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C-474/09 P bis C-476/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:522, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-130/13 (anhängig)

    Datema Hellman Worldwide Logistics

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-187/19
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll insbesondere gewährleisten, dass jede beschwerende Entscheidung in Kenntnis aller Umstände getroffen wird, und soll u. a. der zuständigen Behörde erlauben, einen Fehler zu berichtigen, und der betroffenen Person, individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 37 und 59).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-187/19
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll insbesondere gewährleisten, dass jede beschwerende Entscheidung in Kenntnis aller Umstände getroffen wird, und soll u. a. der zuständigen Behörde erlauben, einen Fehler zu berichtigen, und der betroffenen Person, individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 37 und 59).
  • EuGH, 03.07.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics - Erhebung einer Zollschuld - Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-187/19
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll insbesondere gewährleisten, dass jede beschwerende Entscheidung in Kenntnis aller Umstände getroffen wird, und soll u. a. der zuständigen Behörde erlauben, einen Fehler zu berichtigen, und der betroffenen Person, individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 37 und 59).
  • EuG, 12.07.2012 - T-308/10

    Kommission / Nanopoulos

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-187/19
    Er stützt sich insoweit auf das Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Nanopoulos (T-308/10 P, EU:T:2012:370, Rn. 85).
  • EuGöD, 12.09.2013 - F-78/13

    De Loecker / EAD

  • EuG, 13.12.2018 - T-537/17

    De Loecker / EAD - Öffentlicher Dienst - EAD - Bedienstete auf Zeit - Mobbing -

  • EuGH, 21.10.2021 - C-894/19

    Parlament/ UZ - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Das Recht, gehört zu werden, garantiert somit jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (Urteile vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker, C-187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 68, und vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C-570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll insbesondere gewährleisten, dass jede beschwerende Entscheidung in Kenntnis aller Umstände getroffen wird, und soll u. a. der zuständigen Behörde erlauben, einen Fehler zu berichtigen, und der betroffenen Person, individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (Urteil vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker, C-187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass sich eine Person, die gemäß Art. 24 des Statuts einen Beistandsantrag gestellt hat, da sie bedroht worden sei, nach dem Grundsatz der guten Verwaltung auf das Recht berufen kann, zu den sie betreffenden Tatsachen gehört zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker, C-187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.07.2021 - T-65/19

    AI/ ECDC - Öffentlicher Dienst - Personal des ECDC - Mobbing - Art. 12a des

    Es ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Person, die gemäß den Art. 12a und 24 des Statuts einen Beistandsantrag gestellt hat, da sie Mobbingopfer sei, nach dem Grundsatz der guten Verwaltung auf das Recht berufen kann, zu den sie betreffenden Tatsachen gehört zu werden (vgl. Urteil vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker, C-187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Recht, gehört zu werden, garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. Urteil vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker, C-187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll insbesondere gewährleisten, dass jede beschwerende Entscheidung in Kenntnis aller Umstände getroffen wird, und soll u. a. der zuständigen Behörde erlauben, einen Fehler zu berichtigen, und der betroffenen Person, individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. Urteil vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker, C-187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.04.2024 - C-528/23

    EUIPO/ KD

    Le droit d'être entendu vise en particulier à garantir que toute décision faisant grief soit adoptée en pleine connaissance de cause et a notamment pour objectif de permettre à l'autorité compétente de corriger une erreur ou à la personne concernée de faire valoir les éléments relatifs à sa situation personnelle qui militent pour que la décision soit prise, ne soit pas prise ou qu'elle ait tel ou tel contenu (arrêts du 4 juin 2020, SEAE/De Loecker, C-187/19 P, EU:C:2020:444, point 69, et du 21 octobre 2021, Parlement/UZ, C-894/19 P, EU:C:2021:863, point 90).
  • EuG, 22.11.2023 - T-613/21

    XH/ Kommission

    De plus, il y a lieu de rappeler qu'une personne ayant, sur le fondement des articles 12 bis et 24 du statut, déposé une demande d'assistance au motif qu'elle faisait l'objet d'un harcèlement moral peut se prévaloir du droit d'être entendue sur les faits la concernant, au titre du principe de bonne administration (voir arrêt du 4 juin 2020, SEAE/De Loecker, C-187/19 P, EU:C:2020:444, point 66 et jurisprudence citée).

    Le droit d'être entendu garantit à toute personne la possibilité de faire connaître, de manière utile et effective, son point de vue au cours de la procédure administrative et avant l'adoption de toute décision susceptible d'affecter de manière défavorable ses intérêts (arrêt du 4 juin 2020, SEAE/De Loecker, C-187/19 P, EU:C:2020:444, points 67 et 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-173/22

    MG/ EIB

    4 Urteile vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker (C-187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 21. Oktober 2021, Parlament/UZ (C-894/19 P, EU:C:2021:863, Rn. 90).

    5 Urteile vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker (C-187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 21. Oktober 2021, Parlament/UZ (C-894/19 P, EU:C:2021:863, Rn. 89) (Hervorhebung nur hier).

  • EuG, 01.06.2022 - T-523/17

    Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und CRU

    Das Recht auf Gehör soll insbesondere gewährleisten, dass jede beschwerende Entscheidung in Kenntnis aller Umstände getroffen wird, und soll u. a. der zuständigen Behörde erlauben, einen Fehler zu berichtigen, und der betroffenen Person, individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. Urteil vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker, C-187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 68 und 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

    Das Recht auf Gehör soll insbesondere gewährleisten, dass jede beschwerende Entscheidung in Kenntnis aller Umstände getroffen wird, und soll u. a. der zuständigen Behörde erlauben, einen Fehler zu berichtigen, und der betroffenen Person, individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. Urteil vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker, C-187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 68 und 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.11.2023 - C-173/22

    MG/ EIB

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll insbesondere gewährleisten, dass jede beschwerende Entscheidung in Kenntnis aller Umstände getroffen wird, und soll u. a. der zuständigen Behörde erlauben, einen Fehler zu berichtigen, und der betroffenen Person, individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (Urteil vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker, C-187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

    Das Recht auf Gehör soll insbesondere gewährleisten, dass jede beschwerende Entscheidung in Kenntnis aller Umstände getroffen wird, und soll u. a. der zuständigen Behörde erlauben, einen Fehler zu berichtigen, und der betroffenen Person, individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. Urteil vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker, C-187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 68 und 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-650/19

    Vialto Consulting/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

    Das Recht, gehört zu werden, garantiert somit jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (Urteil vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker, C-187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.11.2023 - T-732/19

    PNB Banka u.a./ CRU

  • EuG, 01.06.2022 - T-510/17

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und CRU

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-894/19

    Parlament/ UZ

  • EuG, 06.07.2022 - T-280/18

    ABLV Bank/ CRU

  • EuG, 01.06.2022 - T-570/17

    Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und

  • EuG, 18.10.2023 - T-402/20

    Das Gericht erklärt die zusätzlichen Zölle auf bestimmte Feuerzeuge mit Ursprung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-650/19

    Vialto Consulting/ Kommission

  • EuGH, 14.10.2021 - C-583/19

    Bernaldo de Quirós/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst -

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