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   EuGH, 04.06.2020 - C-301/18   

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https://dejure.org/2020,13345
EuGH, 04.06.2020 - C-301/18 (https://dejure.org/2020,13345)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2020 - C-301/18 (https://dejure.org/2020,13345)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2020 - C-301/18 (https://dejure.org/2020,13345)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Leonhard

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2002/65/EG - Im Fernabsatz geschlossener Darlehensvertrag - Widerrufsrecht - Folgen - Art. 7 Abs. 4 - Rückgewähr der empfangenen Leistungen - Zahlung von Nutzungsersatz - Pflicht des Anbieters - Ausschluss

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsfolgen nach Widerruf eines Fernabsatz-Immobiliendarlehensvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Widerruf von Kreditverträgen: Kein Nutzungsersatz für Verbraucher

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kann Nutzungsersatz nach Widerruf von Kreditverträgen verlangt werden?

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Kein Nutzungsersatz bei Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrags ("Leonhard")

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Nutzungsersatz bei Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrages

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bei Widerruf eines Fernabsatz-Darlehens weniger Vorteile

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Nutzungsersatz für Verbraucher bei Widerruf von Kreditverträgen! (IMR 2020, 518)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsfolgen nach Widerruf eines Fernabsatz-Immobiliendarlehensvertrags (IVR 2020, 118)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2391
  • ZIP 2020, 1235
  • WM 2020, 1190
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 11.09.2019 - C-143/18

    Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-301/18
    Durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Dezember 2018 ist das vorliegende Verfahren bis zur Verkündung des Urteils vom 11. September 2019, Romano (C-143/18, EU:C:2019:701), ausgesetzt worden.

    Mit Schreiben vom 25. September 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Oktober 2019, hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof auf eine von ihm gestellte Frage hin mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte, da der Gerichtshof im Urteil vom 11. September 2019, Romano (C-143/18, EU:C:2019:701), die dritte Vorlagefrage - die mit der einzigen in der vorliegenden Rechtssache gestellten Frage identisch ist - nicht beantwortet habe.

    Wie es in diesem Erwägungsgrund heißt, sollten die Mitgliedstaaten nämlich in den durch diese Richtlinie harmonisierten Bereichen keine anderen als die darin festgelegten Bestimmungen vorsehen dürfen, es sei denn, die Richtlinie sieht dies ausdrücklich vor (Urteil vom 11. September 2019, Romano, C-143/18, EU:C:2019:701, Rn. 34).

  • BGH, 10.05.2022 - VIII ZR 149/21

    Zahlungsrechtsstreit nach Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags:

    Sowohl das Widerrufsrecht nach Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie als auch dasjenige aus Art. 6 der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie sind in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt (vgl. EuGH, C-33/20, aaO Rn. 117) und beide Richtlinien unterliegen dem Gebot der Vollharmonisierung (vgl. EuGH, C-33/20, aaO Rn. 116 [zur Verbraucherkreditrichtlinie]; vgl. EuGH, C-143/18, NJW 2019, 3290 Rn. 34; C-301/18, WM 2020, 1190 Rn. 36; C-639/18, WM 2020, 1199 Rn. 23 [jeweils zur Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie]).
  • BGH, 17.10.2023 - XI ZR 160/22

    Rechtsfolgen eines Verbraucherwiderrufs nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.?

    Deren Art. 7 Abs. 4 stehe einem Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers entgegen, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 4. Juni 2020 (C-301/18 - Leonhard, WM 2020, 1190) entschieden habe.

    b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt eine Auslegung des nationalen Rechts im Lichte des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2020 - C-301/18 - Leonhard, WM 2020, 1190) dahin, dass einem Verbraucher aus einem nach erklärtem Widerruf rückabzuwickelnden im Fernabsatz im Sinne der Richtlinie 2002/65/EG geschlossenen Darlehensvertrag kein Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Nutzungsersatz hinsichtlich erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen zusteht, nicht in Betracht (dazu ausführlich Senatsurteil vom 4. Juli 2023 - XI ZR 77/22, WM 2023, 1463 Rn. 17 ff.).

    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2020 (C-301/18 - Leonhard, WM 2020, 1190), in dem der Gerichtshof entschieden hat, Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG sei dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlossenen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter vorbehaltlich der Beträge, die er selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen an ihn zahlen muss, die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge, ändert daran nichts.

  • BGH, 04.07.2023 - XI ZR 77/22

    Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher; Beanspruchung von

    § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung ist nicht im Lichte von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG sowie des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2020 (im Anschluss an EuGH, Beschluss vom 4. Juni 2020 - C-301/18 - Leonhard, WM 2020, 1190) dahin teleologisch zu reduzieren, dass dem Verbraucher aus einem nach erklärtem Widerruf rückabzuwickelnden im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrag kein Anspruch aus § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Nutzungsersatz hinsichtlich der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zusteht.

    Deren Art. 7 Abs. 4 stehe einem Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers entgegen, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 4. Juni 2020 (C-301/18 - Leonhard, WM 2020, 1190) entschieden habe.

    b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt eine Auslegung des nationalen Rechts im Lichte des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2020 - C-301/18 - Leonhard, WM 2020, 1190) dahin, dass einem Verbraucher aus einem nach erklärtem Widerruf rückabzuwickelnden im Fernabsatz im Sinne der Richtlinie 2002/65/EG geschlossenen Darlehensvertrag kein Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Nutzungsersatz hinsichtlich erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen zusteht, nicht in Betracht.

    bb) Die hier maßgebenden nationalen Vorschriften (§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB) können nicht im Lichte der Richtlinie 2002/65/EG unionsrechtskonform dahin ausgelegt werden, dass ein Verbraucher im Anwendungsbereich dieser Richtlinie keinen Nutzungsersatz auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen beanspruchen kann (vgl. OLG Brandenburg, BKR 2020, 88 Rn. 7 ff.; Dieckmann, BKR 2021, 300, 304; Maier, VuR 2020, 166, 169; aA LG Bonn, BKR 2021, 300 Rn. 58 ff.; Korff, jurisPR-BKR 8/2020 Anm. 2; Schultheiß, WuB 2020, 429, 431; Omlor, JuS 2020, 683, 684; Rodi, GPR 2020, 246, 249; Latta/Lühmann, BKR 2020, 69, 75; Sänger, jurisPR-BKR 7/2021 Anm. 5).

    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2020(C-301/18 - Leonhard, WM 2020, 1190), in dem der Gerichtshof entschieden hat, Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG sei dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlossenen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter vorbehaltlich der Beträge, die er selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen an ihn zahlen muss, die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge, ändert daran nichts.

  • LG Bonn, 21.01.2021 - 17 O 146/17

    Nutzungsersatz, Fernabsatzvertrag, Verbraucherdarlehensvertrag, Widerruf

    Dies gelte ungeachtet der Entscheidung des EuGH vom 04.06.2020 (C-301/18), da eine unionskonforme Auslegung des deutschen Rechts am Verbot der contra-legem-Auslegung scheitere.

    Mit Urteil vom 04.06.2020 (Az.: C-301/18) hat der Europäische Gerichtshof die gestellte Vorlagefrage bejaht.

    Der EuGH hat im Urteil vom 04.06.2020 (C-301/18) auf das Vorabentscheidungsersuchen der Kammer vom 17.04.2018 in der vorliegenden Sache zum Verständnis des Art. 7 Abs. 4 FinFARL mit folgendem Tenor entschieden:.

  • OLG Köln, 02.06.2022 - 12 U 31/21

    Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensverträgen Immobilienfinanzierung durch

    Mit Urteil vom 4. Juni 2020 - C-301/18 hat der EuGH die gestellte Vorlagefrage bejaht.

    Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts (Bl. 181 ff. GA) und das Urteil des EuGH vom 4. Juni 2020 (C-301/18, juris) Bezug genommen.

    bb) Zu dem Verständnis des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG hat der EuGH auf das vom Landgericht im Streitfall eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren durch Urteil vom 4. Juni 2020 - C-301/18 entschieden, die Regelung sei dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlossenen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter - vorbehaltlich der Beträge, die er selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen an ihn zahlen muss - die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge (EuGH, aaO, juris Rn. 37).

    Zu der für die Rückabwicklung der Darlehen entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob das nationale Recht eine unionsrechtskonforme Auslegung zulässt, welche die Vorgaben der Richtlinie 2002/65/EG in dem maßgeblichen Verständnis des EuGH gemäß seiner Entscheidung vom 4. Juni 2020 (C-301/18, juris) umsetzt und somit im Falle eines wirksamen Widerrufs des Verbrauchers einen Nutzungsherausgabeanspruch des Darlehensnehmers ausschließt, liegt noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor.

  • BGH, 08.03.2022 - VIII ZR 149/21

    Bestehen eines Widerrufsrechts infolge der Erbringung einer Finanzdienstleistung

    Sowohl das Widerrufsrecht nach Art. 14 der Verbraucherkreditrichtlinie als auch dasjenige aus Art. 6 der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie sind in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt (vgl. EuGH, C-33/20, aaO Rn. 117) und beide Richtlinien unterliegen dem Gebot der Vollharmonisierung (vgl. EuGH, C-33/20, aaO Rn. 116 [zur Verbraucherkreditrichtlinie]; vgl. EuGH, C-143/18, NJW 2019, 3290 Rn. 34; C-301/18, WM 2020, 1190 Rn. 36; C-639/18, WM 2020, 1199 Rn. 23 [jeweils zur Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie]).
  • LG Erfurt, 13.01.2022 - 8 O 1463/20

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Zweiten und Dritten

    Dies ist nach Unionsrecht zulässig, anders als - dort aufgrund einer Nutzungsersatz nicht vorsehenden Vollharmonisierung - nach einem Widerruf von Darlehensverträgen (s. für jenen Fall EuGH, Urteil vom 4. Juni 2020, C-301/18 , ECLI:EU:C:2020:427).
  • OLG Köln, 10.03.2022 - 12 U 33/21
    Nach der Bescheidung des besagten Vorlageersuchens durch Urteil des EuGH vom 04.06.2020 (C-301/18, juris) hat das Landgericht das hiesige Verfahren fortgesetzt.

    (2) Zu dem Verständnis des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) - auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bonn in dem parallelen Verfahren 17 O 147/17 - durch Urteil vom 04.06.2020 (C-301/18, juris - Leonhard) entschieden, die Regelung sei dahin auszulegen, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlossenen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter - vorbehaltlich der Beträge, die er selbst unter den in Art. 7 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie genannten Bedingungen an ihn zahlen muss, - die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge (EuGH, a.a.O., Rn. 37).

    Zu der für die Rückabwicklung des Wohnungsbaudarlehens entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob das nationale Recht eine unionsrechtskonforme Auslegung zulässt, welche die Vorgaben der Richtlinie 2002/65/EG in dem maßgeblichen Verständnis des EuGH gemäß seiner Entscheidung vom 04.06.2020 (C-301/18, juris) umsetzt und somit im Falle eines wirksamen Widerrufs des Verbrauchers einen Nutzungsherausgabeanspruch des Darlehensnehmers ausschließt, liegt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.

  • LG Erfurt, 14.10.2022 - 8 O 1462/20

    EuGH-Vorlage: Vereinbarkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts bei

    Dies ist nach Unionsrecht zulässig, anders als - dort aufgrund einer Nutzungsersatz nicht vorsehenden Vollharmonisierung - nach einem Widerruf von Darlehensverträgen (s. für jenen Fall EuGH, Urteil vom 4. Juni 2020, C-301/18 , ECLI:EU:C:2020:427).
  • OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20

    Lebensversicherungsvertrag im Policenmodell: Widerspruch bei nicht vollständig

    Denn nach Ziffer 44) der dortigen Erwägungsgründe ist die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor; deshalb ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belassen, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, und die Freiheit der Wahl eines anderen Vertragsrechts als desjenigen des Staates der Verpflichtung kann in bestimmten Fällen nach Regeln gewährt werden, in denen die spezifischen Umstände berücksichtigt werden (vgl. anders die von der Beklagten angeführte Entscheidung EuGH, Urteil vom 04.06.2020, Az.: C-301/18, Rn. 36, hinsichtlich eines Nutzungsersatzes im Falle des Widerrufes eines im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrages, weil die Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleitungen nach Ziffer 13] der dortigen Erwägungsgründe eine Vollharmonisierung der von ihr geregelten Aspekte bewirkt; siehe auch BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11, Rn. 45, wonach im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden darf, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 15.01.2020 - 4 U 90/19

    Widerrufs eines grundschuldbesicherten Darlehensvertrages

  • LG Bonn, 21.01.2021 - 17 O 24/17
  • LG Bonn, 05.11.2020 - 17 O 24/17
  • BGH, 02.02.2021 - XI ZR 393/20

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels

  • OLG Braunschweig, 28.02.2023 - 4 U 11/21

    Widerruf; Verbraucher; Verbraucherdarlehensvertrag; negative Feststellungsklage;

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