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   EuGH, 04.06.2020 - C-41/19   

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https://dejure.org/2020,13410
EuGH, 04.06.2020 - C-41/19 (https://dejure.org/2020,13410)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2020 - C-41/19 (https://dejure.org/2020,13410)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2020 - C-41/19 (https://dejure.org/2020,13410)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    FX (Opposition à exécution d'une créance d'aliments)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Art. 41 Abs. 1 - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 24 Abs. 5 - Für ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen â€" Verordnung (EG) Nr. 4/2009 â€" Art. 41 Abs. 1 â€" Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen â€" Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 â€" Art. 24 Abs. 5 â€" ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    FX (Opposition à exécution d'une créance d'aliments)

    Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in Unterhaltssachen - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Vollstreckungsabwehrantrag gegen eine Unterhaltsentscheidung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    FX

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2323
  • FamRZ 2020, 1289
  • FamRZ 2020, 2023
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 18.12.2014 - C-400/13

    Sanders - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-41/19
    Zum einen nämlich hat der Gerichtshof entschieden, dass die räumliche Nähe zwischen dem zuständigen Gericht und dem Unterhaltsberechtigten nicht das einzige mit der Verordnung Nr. 4/2009 verfolgte Ziel darstellt (Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 40).

    Diese Verordnung soll auch eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleisten, und zwar nicht nur unter dem Blickwinkel einer Optimierung der Gerichtsorganisation, sondern auch im Hinblick auf das Interesse der Parteien - unabhängig davon, ob es sich dabei um den Antragsteller oder den Antragsgegner handelt -, u. a. einen erleichterten Zugang zur Justiz zu erlangen und die Zuständigkeitsregeln vorherzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 29).

    Zum anderen hätte eine dem Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats auferlegte Pflicht, sich in jedem Fall zugunsten des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats, das den Unterhaltsanspruch festgestellt hat, für die Entscheidung über einen Vollstreckungsabwehrantrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für unzuständig zu erklären, nicht zur Folge, dass die internationale Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen entsprechend einem der mit der Verordnung Nr. 4/2009 verfolgten Hauptziele so weit wie möglich erleichtert würde, sondern im Gegenteil, dass das Verfahren übermäßig verlängert und schwerfällig würde und dass für die Parteien ein nicht unerheblicher Zeitverlust und Mehraufwand entstünde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 41).

  • EuGH, 04.07.1985 - 220/84

    AS-Autoteile Service / Malhé

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-41/19
    Anhand der Urteile vom 4. Juli 1985, AS-Autoteile Service (220/84, EU:C:1985:302), und vom 13. Oktober 2011, Prism Investments (C-139/10, EU:C:2011:653), für sich genommen, lasse sich diese Frage nicht beantworten.

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, weist der in § 767 ZPO vorgesehene Vollstreckungsabwehrantrag nämlich einen engen Zusammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren auf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 1985, AS-Autoteile Service, 220/84, EU:C:1985:302, Rn. 12).

  • EuGH, 09.02.2017 - C-283/16

    S. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Art. 41 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-41/19
    Mit diesem Rechtsinstrument wollte der Unionsgesetzgeber die unterhaltsrechtlichen Vorschriften in der Verordnung Nr. 44/2001 durch Vorschriften ersetzen, die das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht angesichts der mit der Regelung von Unterhaltsansprüchen verbundenen besonderen Dringlichkeit erleichtern und damit beschleunigen (Urteil vom 9. Februar 2017, S., C-283/16, EU:C:2017:104, Rn. 32).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-139/10

    Prism Investments - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-41/19
    Anhand der Urteile vom 4. Juli 1985, AS-Autoteile Service (220/84, EU:C:1985:302), und vom 13. Oktober 2011, Prism Investments (C-139/10, EU:C:2011:653), für sich genommen, lasse sich diese Frage nicht beantworten.
  • EuGH, 17.09.2020 - C-540/19

    Landkreis Harburg (Subrogation d'un organisme public au créancier d'aliments) -

    Erstens steht nämlich die Feststellung, dass das in Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 4/2009 genannte Gericht für die Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig ist, mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang, zu denen, wie der Gerichtshof hervorzuheben bereits die Gelegenheit hatte, sowohl die räumliche Nähe zwischen dem zuständigen Gericht und dem Unterhaltsberechtigten als auch das im 45. Erwägungsgrund der Verordnung dargelegte Ziel gehören, die Durchsetzung von Unterhaltsforderungen auf internationaler Ebene so weit wie möglich zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 26, 28, 40 und 41, sowie vom 4. Juni 2020, FX [Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch], C-41/19, EU:C:2020:425, Rn. 40 und 41).

    Dieses Ziel ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nicht nur unter dem Blickwinkel einer Optimierung der Gerichtsorganisation zu verstehen, sondern auch im Hinblick auf das Interesse der Beteiligten - unabhängig davon, ob es sich dabei um den Antragsteller oder den Antragsgegner handelt -, denen es möglich sein muss, u. a. einen erleichterten Zugang zur Justiz zu erlangen und die Zuständigkeitsregeln vorherzusehen (vgl. Urteile vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber, C-400/13 und C-408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 29, sowie vom 4. Juni 2020, FX [Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch], C-41/19, EU:C:2020:425, Rn. 40).

  • BayObLG, 06.07.2023 - 102 AR 135/23

    Zuständigkeitsbestimmung bei Vollstreckungsabwehrantrag gegen Unterhaltstitel

    Ergänzend werde auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2020 (FamRZ 2020, 1289) Bezug genommen.

    Die internationale Zuständigkeit für diesen Antrag liege entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2020 (NJW 2020, 2323) im Vollstreckungsmitgliedstaat, hier also Deutschland.

    (3) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 4. Juni 2020, C-41/19, NJW 2020, 2323 Rn. 42 und 51) richtet sich die internationale Zuständigkeit für einen Vollstreckungsgegenantrag zwar nach der EuUnthVO, insbesondere nach Art. 41 Abs. 1 EuUnthVO, nicht jedoch danach, in welchem Mitgliedstaat sich der Unterhaltsberechtigte i. S. d. Art. 3 Buchst. b) EuUnthVO gewöhnlich aufhält.

  • EuGH, 25.11.2021 - C-289/20

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag: Der

    Einem Ehegatten mehrere gleichzeitige gewöhnliche Aufenthalte zuzuerkennen, könnte mithin auch das Erfordernis der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln gefährden, das diesen Verordnungen gemeinsam ist (vgl. zur Verordnung Nr. 4/2009 Urteil vom 4. Juni 2020, FX [Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch], C-41/19, EU:C:2020:425, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie zur Verordnung 2016/1103 insbesondere deren Erwägungsgründe 15 und 49).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-729/19

    Department of Justice for Northern Ireland

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber mit der Verordnung Nr. 4/2009 die unterhaltsrechtlichen Vorschriften in der Verordnung Nr. 44/2001 durch Vorschriften ersetzen wollte, die das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht angesichts der mit der Regelung von Unterhaltsansprüchen verbundenen besonderen Dringlichkeit erleichtern und damit beschleunigen (Urteil vom 4. Juni 2020, FX [Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch], C-41/19, EU:C:2020:425, Rn. 32).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, stellt die Verordnung Nr. 4/2009 u. a. in Bezug auf die Fragen der Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts sowie der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im speziellen Bereich der Unterhaltssachen eine lex specialis dar (Urteil vom 4. Juni 2020, FX [Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch], C-41/19, EU:C:2020:425, Rn. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-540/19

    WV (Subrogation d'un organisme public au créancier d'aliments) -

    48 Wie im Urteil vom 4. Juni 2020, FX (Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch) (C-41/19, EU:C:2020:425, Rn. 50), ausgeführt wird, wo auf die Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 27. Februar 2020 (C-41/19, EU:C:2020:132, Nr. 80) verwiesen wird, betrifft das Eingreifen der öffentlichen Einrichtung die Modalitäten der Begleichung der Forderung; es hat keine Auswirkung auf die Begründetheit der Unterhaltsentscheidung, die unberührt bleibt.
  • EuGH, 01.08.2022 - C-501/20

    DFON

    Vielmehr sollen sie auch eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleisten, und zwar sowohl unter dem Blickwinkel einer Optimierung der Gerichtsorganisation als auch im Hinblick auf das Interesse, dass die Parteien - unabhängig davon, ob es sich dabei um den Antragsteller oder den Antragsgegner handelt -daran haben, u. a. einen erleichterten Zugang zur Justiz zu erlangen und vorhersehen zu können, welches die einschlägigen Zuständigkeitsregeln sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2020, FX [Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch], C-41/19, EU:C:2020:425, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-729/19

    Department of Justice for Northern Ireland - Vorabentscheidungsersuchen -

    9 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2020, FX (Vollstreckungsabwehr gegenüber einem Unterhaltsanspruch) (C-41/19, EU:C:2020:425, Rn. 33).
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