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   EuGH, 04.06.2020 - C-429/19   

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https://dejure.org/2020,13348
EuGH, 04.06.2020 - C-429/19 (https://dejure.org/2020,13348)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2020 - C-429/19 (https://dejure.org/2020,13348)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2020 - C-429/19 (https://dejure.org/2020,13348)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Remondis

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 12 Abs. 4 - Anwendungsbereich - Öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors - Begriff der Zusammenarbeit - Fehlen

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Öffentliche Aufträge â€" Richtlinie 2014/24/EU â€" Art. 12 Abs. 4 â€" Anwendungsbereich â€" Öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors â€" Begriff der Zusammenarbeit â€" Fehlen

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • heuking.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine interkommunale Zusammenarbeit ohne gemeinsame Ziele!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Ausschreibungsfreie Zusammenarbeit nur mit Kooperations-Konzept

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an vergaberechtsfreie Kooperation

  • recht-energisch.de (Kurzinformation)

    Vergaberecht: Zusammenarbeit ist nicht gleich "Zusammenarbeit"

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ausschreibungsfreie Kooperationen begrenzt

Besprechungen u.ä. (4)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ausnahme von der Ausschreibungspflicht: Bitte definieren Sie "Kooperation"!

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bloße Geldzahlung reicht nicht für vergabefreie Kooperation

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine interkommunale Zusammenarbeit ohne gemeinsame Ziele! (VPR 2020, 121)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Keine interkommunale Zusammenarbeit ohne gemeinsame Ziele! (IBR 2020, 358)

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2020, 816
  • NZBau 2020, 457
  • ZfBR 2020, 688
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 09.06.2009 - C-480/06

    Hamburger Müllverbrennung: Vergaberecht bei interkommunalen Kooperationen nicht

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-429/19
    Außerdem muss der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors das Ergebnis einer Initiative der Vertragsparteien zur Zusammenarbeit sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2009, Kommission/Deutschland, C-480/06, EU:C:2009:357, Rn. 38).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-429/19
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitsgrundsatz, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, EU:C:2000:468, Rn. 43, sowie vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C-465/17, EU:C:2019:234, Rn. 28).
  • EuGH, 21.03.2019 - C-465/17

    Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-429/19
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitsgrundsatz, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, EU:C:2000:468, Rn. 43, sowie vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C-465/17, EU:C:2019:234, Rn. 28).
  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-429/19
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitsgrundsatz, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, EU:C:2000:468, Rn. 43, sowie vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C-465/17, EU:C:2019:234, Rn. 28).
  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-429/19
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitsgrundsatz, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, EU:C:2000:468, Rn. 43, sowie vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C-465/17, EU:C:2019:234, Rn. 28).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-383/21

    Sambre & Biesme

    Eine solche scheinbar tautologische Formulierung ist dahin auszulegen, dass sie auf das Erfordernis der Effektivität der damit begründeten oder erfüllten Zusammenarbeit verweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2020, Remondis, C-429/19, EU:C:2020:436, Rn. 26 und 28).

    Der Aufbau einer Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors hat nämlich eine ihrem Wesen nach kollaborative Dimension, die bei einem unter die Vorschriften der Richtlinie 2014/24 fallenden Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2020, Remondis, C-429/19, EU:C:2020:436, Rn. 32).

    Unter diesen Umständen hat der betreffende öffentliche Auftrag lediglich den Erwerb einer Leistung gegen Zahlung eines Entgelts zum Gegenstand, so dass er nicht unter den Ausschlusstatbestand des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2020, Remondis, C-429/19, EU:C:2020:436, Rn. 36 bis 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-383/21

    Sambre & Biesme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/24/EU -

    So hat der Gerichtshof auch im Urteil Remondis II entschieden, in dem er auf die "ihrem Wesen nach kollaborative Dimension" der Zusammenarbeit im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 verweist.

    Diese Verpflichtungen gehen über die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung einerseits und ihre Vergütung andererseits hinaus, wie im Urteil Remondis II(34) klargestellt wird.

    25 Urteil vom 4. Juni 2020, Remondis (C-429/19, EU:C:2020:436, im Folgenden: Urteil Remondis II, Rn. 24).

    33 Urteil Remondis II, Rn. 32 und 33.

    36 Der Ausdruck findet sich im Vermerk des Generalsekretariats, Ratsdokument 9315/12 vom 27. April 2012, S. 38. Im Urteil Remondis II entspricht dies Rn. 29.

  • OLG Koblenz, 27.01.2021 - Verg 1/19

    Vergabe öffentlicher Aufträge in Rheinland-Pfalz: Erfordernis der Unterschrift

    Das Vorabentscheidungsersuchen hat der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 4. Juni 2020 - C-429/19 - beschieden.

    Die nach § 108 Abs. 6 Nr. 1 GWB vorausgesetzte Zielidentität setzt zum einen voraus, dass der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors das Ergebnis einer Initiative der Vertragsparteien zur Zusammenarbeit ist (vgl. EuGH, NZBau 2020, 457, 461, Rdnr. 32).

  • KG, 08.06.2020 - Verg 1002/20

    Vergabenachprüfung: Anwendbarkeit des Vergaberechts bei einem Kooperationsvertrag

    Zwischenzeitlich hat der EuGH sowohl über die Düsseldorfer Vorlage entschieden (Urt. v. 28.5.2020, C-796/18) als auch über die Koblenzer Vorlage (Urt. v. 4.6.2020, C-429/19).

    Die Entscheidung vom 4.6.2020 (C-429/19) bestätigt in Randnummern 30 ff. sogar die Auffassung des Senats, wonach in einem auf Austausch gegenseitiger Leistungen gerichteten Vertragsverhältnis nicht das Interesse an der Leistung und das Interesse an der Gegenleistung zu verwechseln sind (s.o. oben, zu c.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2021 - 2 S 2628/18

    Erhebung einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr für die Entsorgung von

    Die Rechtsfrage, ob der Liefer- und Behandlungsvertrag zwischen dem Antragsgegner und dem Zweckverband Gunzenhausen vom 11.02.2010 als interkommunale Kooperation im Sinne von § 108 Abs. 6 GWB, für die das Vergaberecht und damit die vergaberechtlichen Ausschreibungspflichten keine Anwendung findet, zu werten ist, kann hier dahinstehen; es bedarf insbesondere keiner abschließenden Beurteilung, ob es sich bei der Zusammenarbeit der beiden Zweckverbände um eine "echte Zusammenarbeit" auf Grundlage eines kooperativen Konzepts im Sinne des Art. 12 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 "über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG" handelt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 04.06.2020 - C-429/19 - juris Rn. 22 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-598/19

    Conacee

    13 Urteil vom 4. Juni 2020, Remondis (C-429/19, EU:C:2020:436, Rn. 24).
  • VK Sachsen-Anhalt, 24.02.2022 - 2 VK LSA 10/21

    Zulässiger und begründeter Nachprüfungsantrag - Vertrag von Anfang an unwirksam -

    Es müssten nach einem kooperativen Konzept ineinandergreifende Leistungshandlungen vorgenommen werden (EuGH, Urteil vom 04.06.2020, Az.: C-429/19).
  • EuG, 26.01.2022 - T-849/19

    Leonardo/ Frontex

    Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht nämlich lediglich eine Ausschreibung, in der die von ihm selbst festgelegten Spezifikationen aufgeführt sind (Urteil vom 4. Juni 2020, Remondis, C-429/19, EU:C:2020:436, Rn. 33).
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