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   EuGH, 04.06.2020 - C-430/19   

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https://dejure.org/2020,13411
EuGH, 04.06.2020 - C-430/19 (https://dejure.org/2020,13411)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2020 - C-430/19 (https://dejure.org/2020,13411)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2020 - C-430/19 (https://dejure.org/2020,13411)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    C.F. (Contrôle fiscal)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Wahrung der Verteidigungsrechte - Steuerverfahren - Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug aufgrund des angeblich unangemessenen Verhaltens der Lieferer des ...

  • IWW
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verweigerung des Vorsteuerabzugs wegen angeblich unangemessenen Verhaltens der Lieferer des Steuerpflichtigen - Kein Zugang des Steuerpflichtigen zu den einem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Informationen und Unterlagen - Verdacht auf Steuerbetrug - Innerstaatliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-430/19
    Dieser allgemeine Grundsatz ist in Situationen anzuwenden, in denen die Verwaltung Steuerprüfungen bei Steuerpflichtigen durchführt, um die Erhebung der gesamten im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten oder Steuerbetrug zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 26 und 27, sowie vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 40).

    Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person soll diese Regel es der betroffenen Person insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder ihre persönliche Situation betreffende maßgebliche Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist das in den Art. 167 ff. der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 34).

    Das Recht auf Vorsteuerabzug kann dem Steuerpflichtigen daher nur unter der Voraussetzung versagt werden, dass aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der betreffende Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb dieser Gegenstände oder der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen an einem Umsatz beteiligt hat, der in eine vom Lieferer bzw. Leistenden oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Liefer- oder Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 35).

    Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen und müssen die durch das Unionsrecht, insbesondere die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, garantierten Rechte beachten (Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-277/14

    PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-430/19
    Es ist Sache der zuständigen nationalen Steuerverwaltung, aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne vom Rechnungsempfänger ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern, darzulegen, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 50).

    Diesbezüglich hängt es wesentlich von den jeweiligen Umständen ab, welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind (Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 51).

    Zwar kann dieser Steuerpflichtige bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung dazu verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen, die zuständige nationale Steuerverwaltung kann jedoch von diesem Steuerpflichtigen nicht generell verlangen, zum einen zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und keine Steuerhinterziehung vorliegen, oder zum anderen über entsprechende Unterlagen zu verfügen (Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 52).

  • EuGH, 03.07.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics - Erhebung einer Zollschuld - Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-430/19
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich, wenn weder die Bedingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten ist, noch die Folgen der Missachtung dieser Rechte unionsrechtlich festgelegt sind, diese Bedingungen und Folgen nach nationalem Recht richten, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 75).

    Denn eine Verletzung der Verteidigungsrechte führt nur dann zur Nichtigerklärung der Entscheidung, die am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahrens erlassen wurde, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 78 und 79).

  • EuGH, 24.10.2019 - C-469/18

    Belgische Staat

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-430/19
    Betreffend den körperschaftsteuerlichen Aspekt des Ausgangsverfahrens ist zum anderen darauf hinzuweisen, dass, wenn sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richten, um insbesondere zu verhindern, dass es zu Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, oder um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, ein klares Interesse der Europäischen Union daran besteht, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (Urteil vom 24. Oktober 2019, Belgische Staat, C-469/18 und C-470/18, EU:C:2019:895, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist eine Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften durch den Gerichtshof bei rein innerstaatlichen Sachverhalten dann gerechtfertigt, wenn diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass die innerstaatlichen Sachverhalte und die durch das Unionsrecht geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden (Urteil vom 24. Oktober 2019, Belgische Staat, C-469/18 und C-470/18, EU:C:2019:895, Rn. 23).

  • EuGH, 12.12.2019 - C-376/18

    Slovenské elektrárne

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-430/19
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen sowie für das Verständnis der Gründe erforderlich sind, aus denen das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Beantwortung dieser Fragen erforderlich ist, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können (Urteil vom 12. Dezember 2019, Slovenské elektrárne, C-376/18, EU:C:2019:1068, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese kumulativen Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung angeführt (Urteil vom 12. Dezember 2019, Slovenské elektrárne, C-376/18, EU:C:2019:1068, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-298/16

    Ispas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts -

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-430/19
    Dieser allgemeine Grundsatz ist in Situationen anzuwenden, in denen die Verwaltung Steuerprüfungen bei Steuerpflichtigen durchführt, um die Erhebung der gesamten im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten oder Steuerbetrug zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 26 und 27, sowie vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 40).

    Zwar unterliegen die nationalen Steuerbehörden keiner allgemeinen Verpflichtung, die bei ihnen geführte Akte vollständig zugänglich zu machen oder die Dokumente und Informationen, auf die die Entscheidung gestützt werden soll, von Amts wegen mitzuteilen, jedoch muss es in Verwaltungsverfahren zur Überprüfung und Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer dem Einzelnen möglich sein, auf Antrag Zugang zu den Informationen und Dokumenten zu erhalten, die in der Verwaltungsakte enthalten sind und die von der Behörde für den Erlass ihrer Entscheidung berücksichtigt werden, es sei denn, eine Beschränkung des Zugangs zu diesen Informationen und Dokumenten ist durch dem Gemeinwohl dienende Ziele gerechtfertigt (Urteil vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 32 und 39).

  • EuGH, 03.07.2019 - C-316/18

    The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-430/19
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet so die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 3. Juli 2019, The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge, C-316/18, EU:C:2019:559, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-419/14

    Die Übertragung des Know-hows, durch das der Betrieb der Erotik-Website

    Auszug aus EuGH, 04.06.2020 - C-430/19
    Kann im Licht des Urteils vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832), angenommen werden, dass es sich in einem Fall um Steuerbetrug handelt, in dem ein Steuerpflichtiger Gegenstände und Dienstleistungen von einem anderen Steuerpflichtigen erwirbt, dem eine andere Steuerregelung zugutekommt als dem betreffenden Steuerpflichtigen?.
  • BFH, 08.02.2024 - IX B 113/22

    Kein Anspruch auf Aktenkopien gemäß Art. 15 DSGVO für juristische Personen im

    Dies schließt es auch aus, dass insoweit ein Verstoß gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.10.2021 - XI R 19/20, Rz 49 f., mit Verweis auf EuGH-Urteile Ispas vom 09.11.2017 - C-298/16, EU:C:2017:843; Glencore Agriculture Hungary vom 16.10.2019 - C-189/18, EU:C:2019:861; C.F. (Contrôle fiscal) vom 04.06.2020 - C-430/19, EU:C:2020:429, Rz 29 ff.) vorliegt.
  • BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das

    bb) Insoweit ist es zwar zutreffend, dass --wie die Revision vorbringt-- nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. zum Nachfolgenden insgesamt EuGH-Urteile Ispas vom 09.11.2017 - C-298/16, EU:C:2017:843; Glencore Agriculture Hungary, EU:C:2019:861; C.F. (Contrôle fiscal) vom 04.06.2020 - C-430/19, EU:C:2020:429, Rz 29 ff.) der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte dahin auszulegen ist, dass es in Verwaltungsverfahren zur Überprüfung und Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer dem Einzelnen möglich sein muss, bereits im Verwaltungsverfahren auf Antrag Zugang zu den Informationen und Dokumenten zu erhalten, die in den Akten der Behörde enthalten sind und die von ihr für den Erlass ihrer Entscheidung berücksichtigt werden; eine Ausnahme gilt dann, wenn eine im nationalen Recht vorgesehene Beschränkung des Zugangs zu diesen Informationen und Dokumenten durch dem Gemeinwohl dienende Ziele (u.a. zum gebotenen Schutz der Vertraulichkeit oder des Geschäftsgeheimnisses, zum Schutz des Privatlebens Dritter, deren personenbezogener Daten oder der Wirksamkeit der Strafverfolgung) gerechtfertigt ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen -

    Vgl. z. B. Urteil vom 4. Juni 2020, C. F. (Steuerprüfung) (C-430/19, EU:C:2020:429, Rn. 45), unter Bezugnahme auf das Urteil vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary (C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 37).
  • EuGH, 01.12.2022 - C-512/21

    Aquila Part Prod Com

    Insbesondere hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Steuerbehörde von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen kann, zum einen zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Umsätze einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeit oder Steuerhinterziehung vorliegt, oder zum anderen über entsprechende Unterlagen zu verfügen (Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 61, und vom 4. Juni 2020, C.F. [Steuerprüfung], C-430/19, EU:C:2020:429, Rn. 47).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-582/20

    SC Cridar Cons - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

    Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen und müssen die durch das Unionsrecht, insbesondere die Charta, garantierten Rechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary, C-189/18, EU:C:2019:861, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Juni 2020, C. F. [Steuerprüfung], C-430/19, EU:C:2020:429, Rn. 45).

    Da in solchen Fällen bereits ein Steuerbescheid ergangen ist, mit dem dem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wurde, und da dieses Recht ein Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch die Mitgliedstaaten geltenden Grundsätze, im Besonderen jene der steuerlichen Neutralität und der Rechtssicherheit, bei Bestehen von nicht untermauerten bloßen Zweifeln der nationalen Steuerverwaltung an der tatsächlichen Durchführung der der Ausstellung einer Steuerrechnung zugrunde liegenden Umsätze einer Verweigerung des Vorsteuerabzugs gegenüber dem steuerpflichtigen Empfänger dieser Rechnung entgegenstehen, wenn er neben dieser Rechnung keine anderen Nachweise für das tatsächliche Vorliegen der getätigten Umsätze vorlegen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp, C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 50, und vom 4. Juni 2020, C. F. [Steuerprüfung], C-430/19, EU:C:2020:429, Rn. 44 und 49).

  • EuGH, 22.02.2024 - C-660/22

    Ente Cambiano società cooperativa per azioni - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Da die Vorlageentscheidung als Grundlage dieses Verfahrens dient, hat das nationale Gericht in dieser Entscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits darzulegen und die erforderlichen Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang zu geben, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 4. Juni 2020, C. F. [Steuerprüfung], C-430/19, EU:C:2020:429, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.09.2022 - C-159/21

    Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der

    Da in der Richtlinie 2013/32 nicht klargestellt wird, in welcher Weise die Mitgliedstaaten die Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person gewährleisten müssen, wenn ihr Recht auf Akteneinsicht gemäß Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie eingeschränkt wird, sind daher die konkreten Modalitäten der zu diesem Zweck festgelegten Verfahren nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, wobei allerdings vorauszusetzen ist, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch die Rechtsordnung der Union verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juni 2020, C. F. [Steuerprüfung], C-430/19, EU:C:2020:429, Rn. 34, und vom 9. September 2020, Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose [Ablehnung eines Folgeantrags - Rechtsbehelfsfrist], C-651/19, EU:C:2020:681, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 11.01.2022 - XI B 89/21

    Gewährung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Soweit es um einen Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer geht, ist zudem der unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (vgl. dazu Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union Ispas vom 09.11.2017 - C-298/16, EU:C:2017:843; Glencore Agriculture Hungary vom 16.10.2019 - C-189/18, EU:C:2019:861; C.F. vom 04.06.2020 - C-430/19, EU:C:2020:429) mit in den Blick zu nehmen.
  • EuGH, 09.01.2023 - C-289/22

    A.T.S. 2003 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung -

    Der Gerichtshof hat insbesondere bereits entschieden, dass die Steuerverwaltung von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen kann, zum einen zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Steuerpflichtiger ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder zum anderen entsprechende Unterlagen vorzulegen (Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 61, sowie vom 4. Juni 2020, C.F. [Steuerprüfung], C-430/19, EU:C:2020:429, Rn. 47).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-455/21

    Lyoness Europe

    Da das Vorabentscheidungsersuchen als Grundlage dieses Verfahrens dient, ist das nationale Gericht verpflichtet, direkt in diesem Ersuchen den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens darzulegen und die erforderlichen Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang zu geben, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 4. Juni 2020, C. F. [Steuerprüfung], C-430/19, EU:C:2020:429, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.09.2021 - C-130/19

    Institutionelles Recht

  • EuGH, 09.01.2024 - C-338/23

    Bravchev

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19

    Manpower Lit

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-203/21

    DELTA STROY 2003

  • EuGH, 14.09.2023 - C-820/21

    Vinal

  • EuGH, 16.11.2023 - C-203/23

    Bandundu

  • EuGH, 25.10.2023 - C-635/22

    Assofrutti Rom

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-412/21

    Dual Prod - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 24.03.2022 - C-697/20

    Dyrektor Izby Skarbowej w L. (Perte du statut d'agriculteur forfaitaire) -

  • EuGH, 28.11.2023 - C-373/23

    Svivov

  • EuGH, 15.11.2022 - C-260/21

    Corporate Commercial Bank

  • EuGH, 07.12.2023 - C-311/23

    Caisse CIBTP du Grand Ouest

  • EuGH, 12.12.2023 - C-407/23

    Hera Luce

  • EuGH, 01.10.2020 - C-89/20

    INTER CONSULTING

  • EuGH, 05.10.2023 - C-25/23

    Princess Holdings - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2, Art. 94

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