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   EuGH, 04.07.1978 - 5/78   

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https://dejure.org/1978,1165
EuGH, 04.07.1978 - 5/78 (https://dejure.org/1978,1165)
EuGH, Entscheidung vom 04.07.1978 - 5/78 (https://dejure.org/1978,1165)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 1978 - 5/78 (https://dejure.org/1978,1165)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Milchfutter GmbH & Co KG / Hauptzollamt Gronau

    1 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE - EINORDNUNG - TARIFPOSITIONEN - UNTERSCHIEDLICHE ANWENDUNG JE NACH ART DER ZU ZAHLENDEN ABGABEN - UNZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Milchfutter GmbH & Co KG / Hauptzollamt Gronau

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Verordnung zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfung für Milch und Milcherzeugnisse; Überprüfung der Verordnung über die Methode zur Bestimmung des Gehalts an Laktose in den aus dritten Ländern ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 823/68/EWG Art. 11 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 974/71/EWG Art. 1; ; Verordnung Nr. 974/71/EWG Art. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. GEMEINSAMER ZOLLTARIF - LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE - EINORDNUNG - TARIFPOSITIONEN - UNTERSCHIEDLICHE ANWENDUNG JE NACH ART DER ZU ZAHLENDEN ABGABEN - UNZULÄSSIGKEIT

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 03.05.1978 - 131/77

    Milac / Hauptzollamt Saarbrücken

    Auszug aus EuGH, 04.07.1978 - 5/78
    Nach Meinung der Firma Milchfutter ist für das Ausgangsverfahren das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Mai 1978 in der Rechtssache 131/77 (Milac) zu berücksichtigen, worin festgestellt wird, daß Artikel 1 der Verordnung Nr. 539/75 ungültig ist, soweit er Ausgleichsbeträge für den Handel mit Molkenpulver festsetzt.
  • EuGH, 30.10.1980 - 3/80

    Milchfutter GmbH & Co / Hauptzollamt Gronau

    In seinem Urteil vom 4. Juli 1978 (Rechtssache 5/78, Slg. S. 1597) hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) insbesondere entschieden:.

    b) In seinem Urteil vom 4. Juli 1978 (Rechtssache 5/78, Milchfutter) habe der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß die Regeln für die Bestimmung der den Ausgleichsbeträgen unterliegenden Erzeugnisse in den Verordnungen zur Errichtung der jeweiligen Agrarmarktorganisation zu suchen seien, wobei nicht übersehen werden dürfe, daß die fraglichen Erzeugnisse nach den Tarifnummern und -stellen des Gemeinsamen Zolltarifs qualifiziert würden.

    Das Finanzgericht hatte schon zuvor im Rahmen desselben Rechtsstreits bestimmte Fragen zur Tarifierung der fraglichen Ware vorgelegt, die der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 4. Juli 1978 (Rechtssache 5/78 Milchfutter GmbH/Hauptzollamt Gronau, Slg. 1978, 1597) beantwortet hat.

  • EuGH, 01.10.1981 - 196/80

    Anglo-Irish Meat Company

    Nach der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 5/78, Milchfutter, habe eine von einem Mitgliedstaat vorgenommene Tarifierung nicht zwangsläufig Bindungswirkung für einen anderen Mitgliedstaat.

    Diese Rechtsprechung zeige, daß der Gerichtshof sich den Schlußanträgen von Generalanwalt Capotorti in der Rechtssache 5/78 angeschlossen habe, wonach.

    21 Wie der Gerichtshof in früheren Entscheidungen ausgeführt hat (Urteil vom 4. Juli 1978, Milchfutter, 5/78, Slg. S. 1597; Urteil vom 28. März 1979, Biegi, 158/78, Slg. S. 1103), wäre es vorbehaltlich einer ausdrücklichen Bestimmung unangebracht, wenn die Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs für ein und dasselbe Erzeugnis je nachdem, ob es sich um dessen Tarifierung zum Zwecke der Erhebung von Zöllen, der Anwendung des Systems der Gemeinsamen Marktorganisationen oder desjenigen der Währungsausgleichsbeträge handelt, in unterschiedlicher Weise angewendet würden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1980 - 3/80

    Milchfutter GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Gronau. - Währungsausgleichsbeträge

    Der diesem Ersuchen um Vorabentscheidung zugrunde liegende Ausgangsrechtsstreit war bereits Gegenstand der Rechtssache 5/78, die zu dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 1978 (Milchfutter GmbH & Co. KG/Hauptzollamt.

    Gronau, Slg. 1978, 1597) führte.

    Diese Frage wurde von dem Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juli 1978 in der Rechtssache 5/78 bejaht.

  • EuGH, 18.01.1990 - 295/88

    Corman / Belgischer Staat und Großherzogtum Luxemburg

    28 Diese Vorschriften verweisen somit für die Bestimmung der "Erzeugnisse", die den Währungsausgleichsbeträgen unterliegen, ganz allgemein auf die Vorschriften über die gemeinsame Agrarmarktorganisation ( Urteil vom 4. Juli 1978 in der Rechtssache 5/78, Milchfutter GmbH & Co. KG, Slg. 1978, 1597 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.1989 - 40/88

    Paul F. Weber (in Liquidation) gegen Milchwerke Paderborn-Rimbeck e. G. -

    Dieser Grundsatz ist in dem Urteil vom 4. Juli 1978 in der Rechtssache 5/78 (Milchfutter, Slg. 1978, 1597) aufgestellt worden, in dem es heißt, "daß es - vorbehaltlich einer ausdrücklichen Bestimmung - unangebracht wäre, die Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs unterschiedlich anzuwenden, je nachdem, ob das gleiche Erzeugnis im Hinblick auf die Erhebung von Zöllen, die Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen oder die Zahlung der Währungsausgleichsbeträge eingeordnet wird" (Randnr. 12); diese Formulierung findet sich auch in dem Urteil vom 28. März 1979 in der Rechtssache 158/78, Biegi, Slg. 1979, 1103, Randnr. 18).
  • EuGH, 18.09.1980 - 795/79

    Pesch

    Wie der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache 5/78 (Milchfutter, Slg. 1978, 1597) festgestellt habe, sei "die Tarifierung des EG-Ausfuhrlandes für das EG-Einfuhrland zur fraglichen Zeit im Rahmen des Währungsausgleichssystems nicht bindend" gewesen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.1979 - 158/78

    P. Biegi gegen Hauptzollamt Bochum. - Tarifierungsverordnung.

    Mein diesbezüglicher Standpunkt findet eine Stütze namentlich in einem neueren Urteil des Gerichtshofes, das am 4. Juli 1978 erging (Milchfutter, Rechtssache 5/78, Slg. 1978, 1597) und aus dem hervorgeht (Randnummer 12 der Entscheidungsgründe), daß "es - vorbehaltlich einer ausdrücklichen Bestimmung - unangebracht wäre, die Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs unterschiedlich anzuwenden, je nachdem, ob das gleiche Erzeugnis im Hinblick auf die Erhebung von Zöllen, die Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation oder die Zahlung der Währungsausgleichsbeträge eingeordnet wird".
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.1989 - 37/88

    Rheinkrone-Kraftfutterwerk Gebr. Hübers GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt

    Der Gedankengang, der zur Befürwortung des Standpunkts der Klägerin führt, ist folgender: Die Rechtsprechung des Gerichtshofes läßt keinen Zweifel daran, daß die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs und seiner Tarifnummern grundsätzlich auch für Agrarmarktorganisationen einschließlich der WAB gilt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (in diesem Sinne ausdrücklich Ihr Urteil vom 14. Juli 1978 in der Rechtssache 5/78, Milchfutter, Slg. 1978, 1597, Randnr. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1989 - 159/88

    Van Sillevoldt BV u. a. gegen Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten. -

    Es wird Sache der nationalen Behörden sein, im Rahmen des ihnen von der Verordnung belassenen Ermessensspielraums das Verfahren einzuführen, das geeignet ist, hinsichtlich der Objektivität der 3 - Vgl. für alle das Urteil vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 40/88, Weber, Slg. 1989, 1395.4 - Zu der Notwendigkeit einer wenigstens im Prinzip einheitlichen Auslegung der Normen der Zoll- und der Agrarnomenklatur vgl. die Urteile vom 5. Juli 1978 in der Rechtssache 5/78, Milchfuttcr, Slg. 1978, 1597, und vom 28. März 1979 in der Rechtssache 158/78, Biegi, Slg. 1979, 1103.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1980 - 795/79

    Handelsmaatschappij Pesch & Co. BV gegen Hoofdproduktschap voor

    Hilfsweise räumt sie ein, unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes vom 4. Juli 1978 in der Rechtssache 5/78 (Milchfutter, Slg. 1978, 1597) handele es sich vorliegend um einen Grenzfall.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1981 - 169/80

    Administration des douanes gegen Société anonyme Gondrand Frères und Société

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