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   EuGH, 04.07.1991 - C-213/90   

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https://dejure.org/1991,3110
EuGH, 04.07.1991 - C-213/90 (https://dejure.org/1991,3110)
EuGH, Entscheidung vom 04.07.1991 - C-213/90 (https://dejure.org/1991,3110)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 1991 - C-213/90 (https://dejure.org/1991,3110)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    ASTI / Chambre des employés privés

    Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 8 Absatz 1
    Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Ausübung gewerkschaftlicher Rechte - Nationale Rechtsvorschriften, die ausländische Arbeitnehmer von der Teilnahme an Wahlen zu einer Berufskammer ausschließen, der sie kraft Rechtsvorschrift zugehören - Unzulässigkeit - ...

  • EU-Kommission

    ASTI / Chambre des employés privés

  • Wolters Kluwer

    Aufgabe von Berufskammern; Zulassung von Gemeinschaftsbürgern zu den Wahlen von Berufskammern

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; EWGV Art. 7; ; EWGV Art. 48; ; EWGV Art. 117; ; EWGV Art. 118; ; EWGV Art. 118a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Ausübung gewerkschaftlicher Rechte - Nationale Rechtsvorschriften, die ausländische Arbeitnehmer von der Teilnahme an Wahlen zu einer Berufskammer ausschließen, der sie kraft Rechtsvorschrift zugehören - Unzulässigkeit - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.12.1980 - 149/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 04.07.1991 - C-213/90
    19 Wie sich schon aus dem Urteil vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881, Randnr. 15) ergibt, entspricht der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 vorgesehene Ausschluß von der "Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes" der Ausnahmeregelung des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag; er erlaubt lediglich, Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten eventuell von bestimmten Tätigkeiten auszuschließen, die mit der Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
  • EuGH, 07.03.1991 - C-10/90

    Masgio / Bundesknappschaft

    Auszug aus EuGH, 04.07.1991 - C-213/90
    Folglich ist die Vereinbarkeit der oben bezeichneten unterschiedlichen Behandlung von Inländern und Ausländern mit dem Gemeinschaftsrecht anhand der Vorschriften über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer und nicht anhand Artikel 7 EWG-Vertrag zu prüfen, da Artikel 7 autonom nur auf gemeinschaftsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der EWG-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. zuletzt Urteil vom 7. März 1991 in der Rechtssache C-10/90, Masgio, Slg. 1991, I-1119).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-171/01

    Wählergruppe Gemeinsam

    In diesem Zusammenhang ergebe sich aus Artikel 48 EG-Vertrag, aus Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 sowie aus den Urteilen vom 4. Juli 1991 in der Rechtssache C-213/90 (ASTI, Slg. 1991, I-3507, im Folgenden: Urteil ASTI I) und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-118/92 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1994, I-1891, im Folgenden: Urteil ASTI II), dass Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten seien, bei der Wahl zur Vollversammlung von Einrichtungen wie den österreichischen Arbeiterkammern wählbar seien.

    Alle Merkmale, die der Gerichtshof in den Urteilen ASTI I und ASTI II in Bezug auf die luxemburgischen Berufskammern für entscheidungserheblich gehalten habe, schienen auch auf die österreichischen Arbeiterkammern zuzutreffen, nämlich die Errichtung durch Gesetz, die zwingende Kammerangehörigkeit sämtlicher Arbeitnehmer des betreffenden Berufsfeldes, die allgemeine Aufgabe der Interessenvertretung für die Kammerangehörigen, das Vorschlags- und Begutachtungsrecht gegenüber Regierung und Gesetzgeber sowie die Beitragspflicht der Kammerangehörigen.

    Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere dieser Vertragsbestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung mit dem grundlegenden Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unvereinbar, die Arbeitnehmern mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats bei Wahlen innerhalb von Einrichtungen wie den Berufskammern, denen gegenüber die betreffenden Arbeitnehmer anschluss- und beitragspflichtig sind und die mit der Verteidigung und der Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer betraut sind sowie eine beratende Funktion bei der Gesetzgebung ausüben, das aktive und/oder passive Wahlrecht versagt (Urteile ASTI I und ASTI II).

    Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ist somit nur als besondere Ausprägung des in Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem spezifischen Gebiet der Beteiligung der Arbeitnehmer an gewerkschaftlichen und diesen gleichgestellen Tätigkeiten anzusehen, die von Einrichtungen zur Vertretung und zur Verteidigung der Interessen der Arbeitnehmer ausgeübt werden (in diesem Sinne Urteil ASTI I, Randnr. 15).

    Schließlich ist daran zu erinnern, dass sowohl aus dem Wortlaut des Artikels 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, der praktisch mit dem des Artikels 48 Absatz 2 EG-Vertrag übereinstimmt, als auch aus einem Vergleich der Ziele und des Zusammenhangs des Assoziierungsabkommens mit denen des EG-Vertrags hervorgeht, dass kein Grund besteht, Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eine andere Tragweite beizumessen, als sie der Gerichtshof in den Urteilen ASTI I und ASTI II Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag beigelegt hat.

    Dazu ist jedoch sogleich zu bemerken, dass nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs im Vorlagebeschluss sämtliche Erwägungen der Urteile ASTI I und ASTI II - darunter auch die mangelnde Beteiligung der luxemburgischen Berufskammern, um die es in den Rechtssachen, die zu diesen Urteilen geführt haben, ging, an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse - auf die österreichischen Arbeiterkammern übertragbar sind und diese keinen Anteil an der Hoheitsverwaltung haben können.

    Die Ausnahme kann es daher nicht rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat allgemein jede Mitwirkung an einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung wie den österreichischen Arbeiterkammern einem Staatsangehörigkeitserfordernis unterwirft, sondern erlaubt es nur, gegebenenfalls ausländische Arbeitnehmer von bestimmten Tätigkeiten der fraglichen Einrichtung auszuschließen, die als solche tatsächlich eine unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich bringen (u. a. Urteil ASTI I, Randnr. 19).

    Folglich kann bei ausländischen Arbeitnehmern, denen ein Anspruch auf Gleichbehandlung hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen zusteht, der Ausschluss vom Recht auf Wählbarkeit in eine Einrichtung zur Vertretung und zur Verteidigung der Interessen der Arbeitnehmer wie die österreichischen Arbeiterkammern weder durch die Rechtsnatur der fraglichen Einrichtung nach nationalem Recht noch durch den Umstand gerechtfertigt werden, dass einige Funktionen dieser Einrichtung mit einer Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sein könnten (Urteil ASTI I, Randnr. 20).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-465/01

    Kommission / Österreich

    23 Aus den Urteilen vom 4. Juli 1991 in der Rechtssache C-213/90 (ASTI, Slg. 1991, I-3507, im folgenden: ASTI I) und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-118/92 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1994, I-1891, im folgenden: ASTI II) ergebe sich nämlich, dass eine nationale Regelung, die den Arbeitnehmern, die Angehörige eines anderen Mitgliedstaats seien, das passive Wahlrecht zu Einrichtungen wie Berufskammern verweigere, denen sie kraft Rechtsvorschrift zugehörten, an die sie Beiträge zu entrichten hätten, die mit der Verteidigung und Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer betraut seien und die eine beratende Funktion im Bereich der Gesetzgebung ausübten, gegen das in Artikel 39 EG und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegte fundamentale Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verstoße.

    28 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof in den Urteilen ASTI I und ASTI II bereits entschieden, dass diese Bestimmung für das aktive und passive Wahlrecht zu Einrichtungen wie Berufskammern gilt, denen die Arbeitnehmer kraft Rechtsvorschrift zugehören, an die sie Beiträge zu entrichten haben, die mit der Verteidigung und Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer betraut sind und die eine beratende Funktion im Bereich der Gesetzgebung ausüben.

    35 Aus den Urteilen ASTI I und ASTI II ergibt sich nämlich, dass eine nationale Regelung, die den Arbeitnehmern, die Angehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, das aktive und/oder das passive Wahlrecht zu Einrichtungen wie Berufskammern verweigert, denen sie kraft Rechtsvorschrift zugehören, an die sie Beiträge zu entrichten haben und die mit der Verteidigung und Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer betraut sind, auch dann gegen das fundamentale Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verstößt, wenn diese Kammern nach nationalem Recht Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind und eine beratende Funktion im Bereich der Gesetzgebung ausüben.

    Sie erlaubt es lediglich, gegebenenfalls ausländische Arbeitnehmer von bestimmten Tätigkeiten der fraglichen Einrichtung auszuschließen, die als solche tatsächlich eine unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich bringen (vgl. u. a. Urteil ASTI I, Randnr. 19, und Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 92).

    52 Zum anderen ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des in verschiedenen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern enthaltenen Diskriminierungsverbots im Bereich der Arbeitsbedingungen, der im Wesentlichen mit dem des Artikels 39 Absatz 2 EG übereinstimmt, sondern auch aus einem Vergleich des Zusammenhangs und der Ziele dieser Abkommen mit denjenigen des EG-Vertrags, dass kein Grund besteht, dieser Regel eine andere Tragweite beizumessen als sie der Gerichtshof in den Urteilen ASTI I und ASTI II Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) beigelegt hat (vgl. entsprechend Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnrn.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2007 - 13 S 451/06

    Wiederaufgreifensanspruch bei bestandskräftiger Ausweisungsverfügung gegen einen

    Die Tatsache, dass sie daneben die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ändert an ihrer Eignung als "Stammberechtigte" nichts (siehe EuGH, Urteil vom 7.7.1992 - C 369/90 -, - Micheletti -, InfAuslR 1992, 2).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-587/20

    HK/ Danmark und HK/Privat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Vgl. zu einer nationalen Regelung, die ausländischen Arbeitnehmern das aktive Wahlrecht bei den Wahlen zu einer Berufskammer verweigert, der sie kraft Rechtsvorschrift zugehören, an die sie Beiträge entrichten, die mit der Verteidigung der Interessen der ihr zugehörigen Arbeitnehmer betraut ist und die eine beratende Funktion im Gesetzgebungsbereich ausübt, auch Urteil vom 4. Juli 1991, ASTI (C-213/90, EU:C:1991:291).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.1996 - C-84/94

    Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland gegen Rat der Europäischen

    ( 12 ) Urteil vom 4. Juli 1991 in der Rechtssache C-213/90 (Slg. 1993, I-3507).
  • EuGH, 18.05.1994 - C-118/92

    Kommission / Luxemburg

    Die Kommission verweist insoweit auf das Urteil vom 4. Juli 1991 in der Rechtssache 213/90 (ASTI, Slg. 1991, I-3507), das ebenfalls das Gesetz vom 4. April 1924 betraf.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.1998 - C-149/97

    The Institute of the Motor Industry gegen Commissioners of Customs and Excise. -

    (28) - Urteil vom 4. Juli 1991 (Slg. 1991, I-3507, Randnrn.
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