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   EuGH, 04.07.2000 - C-387/98   

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https://dejure.org/2000,14924
EuGH, 04.07.2000 - C-387/98 (https://dejure.org/2000,14924)
EuGH, Entscheidung vom 04.07.2000 - C-387/98 (https://dejure.org/2000,14924)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 2000 - C-387/98 (https://dejure.org/2000,14924)
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    EG Art. 228; EG-Vertrag Art. 171
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 171 EG-Vertrag (jetzt Artikel 228 EG) - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld - Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG und ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2000, 1270
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 08.11.2007 - C-242/07

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Klagefrist - Art. 43 § 6 der

    Auszug aus EuGH, 04.07.2000 - C-387/98
    [79] Gestützt auf die Berechnungsmethode, die sie in ihren Mitteilungen 96/C 242/07 vom 21. August 1996 über die Anwendung von Artikel 171 EG-Vertrag (ABl. C 242, S. 6) und 97/C 63/02 vom 28. Februar 1997 über das Verfahren für die Berechnung des Zwangsgelds nach Artikel 171 EG-Vertrag (ABl. C 63, S. 2) festgelegt hat, hat die Kommission dem Gerichtshof vorgeschlagen, ein Zwangsgeld in Höhe von 24 600 ECU je Tag Verzug zu verhängen, um die Nichtdurchführung des Urteils Kommission/Griechenland vom Tag der Mitteilung des vorliegenden Urteils bis zu dem Tag, an dem die Vertragsverletzung abgestellt sein wird, zu ahnden.

    [85] In diesem Zusammenhang sieht die obengenannte Mitteilung 86/C 242/07 u. a. vor, daß maßgebend für die Höhe der Sanktion der Zweck ist, der mit der Verhängung der Sanktion verfolgt wird, nämlich die wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts.

  • EuGH, 13.07.1988 - 169/87

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 04.07.2000 - C-387/98
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt jedoch das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, daß diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muß (Urteile vom 6. November 1985 in der Rechtssache 131/84, Kommission/Italien, Slg. 1985, 3531, Randnr. 7, vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 169/87, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4093, Randnr. 14, und vom 7. März 1996, Kommission/Frankreich, Randnr. 31).
  • EuGH, 06.11.1985 - 131/84

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 04.07.2000 - C-387/98
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt jedoch das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, daß diese Durchführung sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muß (Urteile vom 6. November 1985 in der Rechtssache 131/84, Kommission/Italien, Slg. 1985, 3531, Randnr. 7, vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 169/87, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4093, Randnr. 14, und vom 7. März 1996, Kommission/Frankreich, Randnr. 31).
  • EuGH, 25.11.1998 - C-214/96

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 04.07.2000 - C-387/98
    [76] Entgegen dem Vorbringen der griechischen Regierung können aber eine Regelung oder konkrete Maßnahmen, die nur eine Reihe von punktuellen Normierungen darstellen, die kein organisiertes oder gegliedertes System für die Beseitigung von Abfällen sowie giftigen und gefährlichen Abfällen bilden können, nicht als die Pläne angesehen werden, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 75/442 und Artikel 12 der Richtlinie 78/319 aufzustellen haben (siehe entsprechend Urteil vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661, Randnr. 30).
  • EuGH, 28.05.1998 - C-298/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 04.07.2000 - C-387/98
    [75] Was drittens die Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 6 der Richtlinie 75/442 bzw. aus Artikel 12 der Richtlinie 78/319 betrifft, einen Abfallbeseitigungsplan aufzustellen und die Pläne für die Beseitigung giftiger und gefährlicher Abfallstoffe fortzuschreiben, ist festzustellen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dieVerpflichtung eines Mitgliedstaats zur Aufstellung eines umfassenden Programms zur Erreichung bestimmter Ziele durch einzelne materielle Handlungen oder unvollständige Regelungen nicht erfüllt werden kann (Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-298/97, Slg. 1998, I-3301, Randnr. 16).
  • EuGH, 07.03.1996 - C-334/94

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 04.07.2000 - C-387/98
    [36] Die griechische Regierung stützt sich auf die Urteile vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81 (Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnr. 28) und vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88 (Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 42), auf die Schlußanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache C-334/94 (Kommission/Frankreich, Urteil vom 7. März 1996, Slg. 1996, I-1307) sowie auf einen Teil der Lehre und macht geltend, die Klage sei unzulässig, weil Artikel 171 Absatz 2 des Vertrages, der auf dem Vertrag über die Europäische Union beruhe, am 1. November 1993 in Kraft getreten sei, d. h. nach der Einleitung des auf Artikel 171 des Vertrages gestützten Vertragsverletzungsverfahrens wegen Nichtdurchführung des Urteils Kommission/Griechenland.
  • EuGH, 03.03.1982 - 14/81

    Alpha Steel / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.07.2000 - C-387/98
    [36] Die griechische Regierung stützt sich auf die Urteile vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81 (Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnr. 28) und vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88 (Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 42), auf die Schlußanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache C-334/94 (Kommission/Frankreich, Urteil vom 7. März 1996, Slg. 1996, I-1307) sowie auf einen Teil der Lehre und macht geltend, die Klage sei unzulässig, weil Artikel 171 Absatz 2 des Vertrages, der auf dem Vertrag über die Europäische Union beruhe, am 1. November 1993 in Kraft getreten sei, d. h. nach der Einleitung des auf Artikel 171 des Vertrages gestützten Vertragsverletzungsverfahrens wegen Nichtdurchführung des Urteils Kommission/Griechenland.
  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.07.2000 - C-387/98
    [36] Die griechische Regierung stützt sich auf die Urteile vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81 (Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnr. 28) und vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88 (Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 42), auf die Schlußanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache C-334/94 (Kommission/Frankreich, Urteil vom 7. März 1996, Slg. 1996, I-1307) sowie auf einen Teil der Lehre und macht geltend, die Klage sei unzulässig, weil Artikel 171 Absatz 2 des Vertrages, der auf dem Vertrag über die Europäische Union beruhe, am 1. November 1993 in Kraft getreten sei, d. h. nach der Einleitung des auf Artikel 171 des Vertrages gestützten Vertragsverletzungsverfahrens wegen Nichtdurchführung des Urteils Kommission/Griechenland.
  • EuGH, 07.04.1992 - C-45/91

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 04.07.2000 - C-387/98
    [01] Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hat mit Klageschrift, die am 14. November 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 171 EG-Vertrag (jetzt Artikel 228 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EG-Vertrag (jetzt Artikel 228 EG) verstoßen hat, daß sie die unbedingt erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-45/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-2509 [im folgenden: Urteil Kommission/Griechenland]) ergeben, und insbesondere dadurch, daß sie die erforderlichen Pläne für die Beseitigung der Abfälle sowie der giftigen und gefährlichen Abfälle der betreffenden Region ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt bisher weder erstellt noch durchgeführt hat, und wegen Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 24 600 ECU pro Tag an die Kommission auf das Konto Eigene Mittel der EG für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem genannten Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, ab Zustellung des vorliegenden Urteils.
  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 04.07.2000 - C-387/98
    [47] Aus einem Vergleich dieser Vorschriften ergibt sich, daß durch die Richtlinie 75/442 n. F. einige Vorschriften der Richtlinie 75/442 a. F. verschärft worden sind (Urteil vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 37).
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