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   EuGH, 04.07.2012 - C-62/11   

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https://dejure.org/2012,18127
EuGH, 04.07.2012 - C-62/11 (https://dejure.org/2012,18127)
EuGH, Entscheidung vom 04.07.2012 - C-62/11 (https://dejure.org/2012,18127)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 2012 - C-62/11 (https://dejure.org/2012,18127)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Feyerbacher

    Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine gerichtliche Anordnung auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei unzureichender Unterrichtung des Europäischen Gerichtshofs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VerfO EuGH Art. 61
    Zurückweisung des Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei ausreichender Unterrichtung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Landessozialgerichts, Darmstadt (Deutschland) eingereicht am 10. Februar 2011 - Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Gießen gegen Florence Feyerbacher

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 06.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation

    Auszug aus EuGH, 04.07.2012 - C-62/11
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Randnr. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-116/11

    Bank Handlowy und Adamiak - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (vgl. in diesem Sinne zu Art. 61 der Verfahrensordnung in der vor dem 1. November 2012 geltenden Fassung Beschluss vom 4. Juli 2012, Feyerbacher, C-62/11, Randnr. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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