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   EuGH, 04.07.2019 - C-393/17   

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EuGH, 04.07.2019 - C-393/17 (https://dejure.org/2019,18381)
EuGH, Entscheidung vom 04.07.2019 - C-393/17 (https://dejure.org/2019,18381)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 2019 - C-393/17 (https://dejure.org/2019,18381)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kirschstein

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Anwendungsbereich - Begriff "Geschäftspraktiken" - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Strafrecht - Genehmigungsregelungen - Hochschulwesen - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juli 2019. Openbaar Ministerie gegen Freddy Lucien Magdalena Kirschstein und Thierry Frans Adeline Kirs...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Anwendungsbereich - Begriff "Geschäftspraktiken" - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Strafrecht - Genehmigungsregelungen - Hochschulwesen - ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Freddy Lucien Magdalena Kirschstein u. a., Vlaamse Gemeenschap

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 846
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 17.10.2013 - C-391/12

    Das an die deutschen Printmedien gerichtete Verbot, gesponserte Beiträge ohne

    Auszug aus EuGH, 04.07.2019 - C-393/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Regelung nur in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29 fallen, wenn die von dieser Regelung erfassten Verhaltensweisen Geschäftspraktiken im Sinne dieser Richtlinie sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft, C-304/08, EU:C:2010:12, Rn. 35, und vom 17. Oktober 2013, RLvS, C-391/12, EU:C:2013:669, Rn. 35).

    Diese Praktiken müssen insbesondere unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung ihrer Produkte an Verbraucher zusammenhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2013, RLvS, C-391/12, EU:C:2013:669, Rn. 37, und vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 42).

    Daher sind Praktiken, die sich in den Rahmen der Geschäftsstrategie eines Dienstleistungserbringers einfügen und unmittelbar mit der Absatzförderung und dem Verkauf seiner Dienstleistungen zusammenhängen, Geschäftspraktiken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C-540/08, EU:C:2010:660, Rn. 18, und vom 17. Oktober 2013, RLvS, C-391/12, EU:C:2013:669, Rn. 36).

  • EuGH, 13.11.2003 - C-153/02

    Neri

    Auszug aus EuGH, 04.07.2019 - C-393/17
    Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die entgeltliche Durchführung von in das Hochschulwesen fallenden Leistungen durch Einrichtungen, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert werden und einen Gewinn zu erzielen suchen, eine solche wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 1993, Wirth, C-109/92, EU:C:1993:916, Rn. 17, und vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, EU:C:2003:614, Rn. 39).

    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die beiden in Rn. 71 des vorliegenden Urteils angeführten Ziele zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 1999, Zenatti, C-67/98, EU:C:1999:514, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, EU:C:2003:614, Rn. 46).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-281/06

    Jundt - Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff

    Auszug aus EuGH, 04.07.2019 - C-393/17
    Daher kann die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres Bildungssystems eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende dem Anwendungsbereich dieser Richtlinien nicht entziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2007, Jundt, C-281/06, EU:C:2007:816, Rn. 86 und 87).

    Zweitens folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die private Lehrtätigkeit an einer Universität keine Tätigkeit ist, die im Sinne dieser Bestimmung mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist (Urteil vom 18. Dezember 2007, Jundt, C-281/06, EU:C:2007:816, Rn. 38).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus EuGH, 04.07.2019 - C-393/17
    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die beiden in Rn. 71 des vorliegenden Urteils angeführten Ziele zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 1999, Zenatti, C-67/98, EU:C:1999:514, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, EU:C:2003:614, Rn. 46).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 04.07.2019 - C-393/17
    Die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. i der Richtlinie 2006/123 vorgesehene Ausnahmeregelung muss sich nämlich auf Tätigkeiten beschränken, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, was eine hinreichend qualifizierte Ausübung von Sonderrechten, Hoheitsprivilegien oder Zwangsbefugnissen voraussetzt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2010, Kommission/Deutschland, C-160/08, EU:C:2010:230, Rn. 78 und 79).
  • EuGH, 07.12.1993 - C-109/92

    Wirth / Landeshauptstadt Hannover

    Auszug aus EuGH, 04.07.2019 - C-393/17
    Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die entgeltliche Durchführung von in das Hochschulwesen fallenden Leistungen durch Einrichtungen, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert werden und einen Gewinn zu erzielen suchen, eine solche wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 1993, Wirth, C-109/92, EU:C:1993:916, Rn. 17, und vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, EU:C:2003:614, Rn. 39).
  • EuGH - C-55/17 (anhängig)

    Vodafone Italia

    Auszug aus EuGH, 04.07.2019 - C-393/17
    In diesem Zusammenhang hat sich der Gerichtshof veranlasst gesehen, die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/29 sowohl an die Eigenschaft der betreffenden Praktiken als Geschäftspraktiken als auch an die Eigenschaft der betreffenden Dienstleistungen, auf die sich diese Praktiken beziehen, als Produkt zu knüpfen, ohne diese beiden Elemente zu vermischen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 23 bis 25, und vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 39).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-339/15

    Ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der

    Auszug aus EuGH, 04.07.2019 - C-393/17
    In diesem Zusammenhang hat sich der Gerichtshof veranlasst gesehen, die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/29 sowohl an die Eigenschaft der betreffenden Praktiken als Geschäftspraktiken als auch an die Eigenschaft der betreffenden Dienstleistungen, auf die sich diese Praktiken beziehen, als Produkt zu knüpfen, ohne diese beiden Elemente zu vermischen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 23 bis 25, und vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 39).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-54/17

    Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und

    Auszug aus EuGH, 04.07.2019 - C-393/17
    In diesem Zusammenhang hat sich der Gerichtshof veranlasst gesehen, die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/29 sowohl an die Eigenschaft der betreffenden Praktiken als Geschäftspraktiken als auch an die Eigenschaft der betreffenden Dienstleistungen, auf die sich diese Praktiken beziehen, als Produkt zu knüpfen, ohne diese beiden Elemente zu vermischen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 23 bis 25, und vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 39).
  • EuGH, 26.09.2018 - C-137/17

    Van Gennip u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.07.2019 - C-393/17
    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung müssen nach dieser Bestimmung darüber hinaus klar und unzweideutig, objektiv, transparent sowie zugänglich sein und im Voraus bekannt gemacht werden (Urteil vom 26. September 2018, Van Gennip u. a., C-137/17, EU:C:2018:771, Rn. 80).
  • EuGH, 26.03.2015 - C-499/13

    Macikowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie

  • EuGH, 09.11.2010 - C-540/08

    Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

  • EuGH, 27.04.2017 - C-620/15

    A-Rosa Flussschiff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

  • EuGH, 04.10.2018 - C-105/17

    Kamenova - Verkauf mehrer Artikel auf Online-Plattform bedeutet nicht automatisch

  • EuGH, 01.07.2014 - C-573/12

    Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie

  • EuGH, 28.07.2016 - C-423/15

    Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • EuGH, 14.01.2010 - C-304/08

    Es stellt nicht automatisch eine unlautere Geschäftspraxis dar, seinen Kunden

  • EuGH, 22.09.2020 - C-724/18

    Eine nationale Regelung, die die regelmäßige Kurzzeitvermietung einer Wohnung an

    Mit der Regelung wird mithin eine "Genehmigungsregelung" im Sinne von Art. 4 Nr. 6 der Richtlinie 2006/123 eingeführt, die den Anforderungen gemäß Kapitel III Abschnitt 1 der Richtlinie entsprechen muss (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juli 2019, Kirschstein, C-393/17, EU:C:2019:563, Rn. 64).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist Kapitel III der Richtlinie 2006/123 nämlich selbst auf rein interne Sachverhalte anwendbar, d. h. auf Sachverhalte, bei denen sämtliche erheblichen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteile vom 30. Januar 2018, X und Visser, C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 110, vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland, C-377/17, EU:C:2019:562, Rn. 58, und vom 4. Juli 2019, Kirschstein, C-393/17, EU:C:2019:563, Rn. 24).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-16/18

    Dobersberger - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 und 57 AEUV - Freier

    In diesem Zusammenhang ist noch zu betonen, dass der Einwand der Unanwendbarkeit eines Rechtsakts der Union auf das Ausgangsverfahren nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens betrifft, sondern den Inhalt der Fragen, wenn nicht offensichtlich ist, dass die Auslegung dieses Rechtsakts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2019, Kirschstein, C-393/17, EU:C:2019:563, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-724/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek ist die Dienstleistungsrichtlinie auf die

    23 Vgl. Urteil vom 4. Juli 2019, Kirschstein (C-393/17, EU:C:2019:563, Rn. 64).

    49 Vgl. z. B. Urteil vom 4. Juli 2019, Kirschstein (C-393/17, EU:C:2019:563, Rn. 66 bis 82).

  • EuGH, 22.06.2021 - C-719/19

    Ein Unionsbürger, gegen den eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, kann erst ein

    Es ist jedoch Sache des Gerichtshofs, insoweit zweckdienliche Hinweise zu geben, damit das vorlegende Gericht den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juli 2019, Kirschstein, C-393/17, EU:C:2019:563, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.05.2020 - C-641/18

    Die Opfer des Untergangs eines unter panamaischer Flagge fahrenden Schiffes

    Der Einwand, diese Verordnung sei auf das Ausgangsverfahren nicht anwendbar, betrifft nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern den Inhalt der Vorlagefrage (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2019, Kirschstein, C-393/17, EU:C:2019:563, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny

    11 Urteil vom 4. Juli 2019 (C-393/17, EU:C:2019:563).

    13 Urteil vom 4. Juli 2019, Kirschstein (C-393/17, EU:C:2019:563, Rn. 37 bis 49).

  • EuGH, 15.06.2023 - C-287/22

    Getin Noble Bank (Suspension de l'exécution d'un contrat de crédit)

    Außerdem betrifft nach ständiger Rechtsprechung, wenn nicht offensichtlich ist, dass die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, der Einwand der Unanwendbarkeit dieser Bestimmung auf das Ausgangsverfahren nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern den Inhalt der Fragen (Urteile vom 4. Juli 2019, Kirschstein, C-393/17, EU:C:2019:563, Rn. 28, und vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C-528/21, EU:C:2023:341, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-55/20

    Generalanwalt Bobek: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte

    48 Vgl. z. B. Urteil vom 4. Juli 2019, Kirschstein (C-393/17, EU:C:2019:563, Rn. 61 bis 63).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-278/22

    AUTOTECHNICA FLEET SERVICES - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Denn jedenfalls sind die Art. 9 bis 13 dieser Richtlinie, die in der zweiten und der dritten Vorlagefrage genannt werden, auch auf einen Sachverhalt anwendbar, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2019, Kirschstein (C-393/17, EU:C:2019:563, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2019 - C-376/18

    Slovenské elektrárne

    Was schließlich das Vorbringen der Kommission angeht, genügt der Hinweis, dass der Einwand der Unanwendbarkeit einer Bestimmung des Unionsrechts auf das Ausgangsverfahren nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern den Inhalt der Fragen betrifft, wenn nicht offensichtlich ist, dass die Auslegung dieser Bestimmung in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2019, Kirschstein, C-393/17, EU:C:2019:563, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-278/22

    AUTOTECHNICA FLEET SERVICES - Vorlage zur Vorabentscheidung -

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