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   EuGH, 04.07.2019 - C-622/17   

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https://dejure.org/2019,18384
EuGH, 04.07.2019 - C-622/17 (https://dejure.org/2019,18384)
EuGH, Entscheidung vom 04.07.2019 - C-622/17 (https://dejure.org/2019,18384)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 2019 - C-622/17 (https://dejure.org/2019,18384)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Baltic Media Alliance

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2010/13/EU - Audiovisuelle Mediendienste - Fernsehprogramme - Art. 3 Abs. 1 und 2 - Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung - Aufstachelung zu Hass aufgrund der Staatsangehörigkeit - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juli 2019. Baltic Media Alliance Ltd. gegen Lietuvos radijo ir televizijos komisija. Vorlage zur Vorabe...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vorübergehende Verbreitung eines Fernsehkanals aus einem anderen Mitgliedstaat nur in Bezahlfernsehpaketen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2010/13/EU - Audiovisuelle Mediendienste - Fernsehprogramme - Art. 3 Abs. 1 und 2 - Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung - Aufstachelung zu Hass aufgrund der Staatsangehörigkeit - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SERV - Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung wie der Bekämpfung der Aufstachelung zu Hass die Verpflichtung auferlegen, einen Fernsehkanal aus einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend nur in Bezahlfernsehpaketen zu übertragen oder ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Russischsprachiger Sender: Hass-TV nur hinter der Paywall

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Baltic Media Alliance

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie 2010/13/EU - Audiovisuelle Mediendienste - Fernsehprogramme - Art. 3 Abs. 1 und 2 - Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung - Aufstachelung zu Hass aufgrund der Staatsangehörigkeit - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2019, 923
  • afp 2019, 317
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 22.09.2011 - C-244/10

    Deutschland kann die Weiterverbreitung von Sendungen in kurdischer Sprache, die

    Auszug aus EuGH, 04.07.2019 - C-622/17
    Daher waren die von dieser Richtlinie koordinierten Bereiche nur hinsichtlich der Fernsehtätigkeit im eigentlichen Sinne, wie sie in Art. 1 Buchst. a der genannten Richtlinie definiert war, koordiniert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV, C-244/10 und C-245/10, EU:C:2011:607, Rn. 31 und 32).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zur Richtlinie 89/552 - in der durch die Richtlinie 97/36 geänderten Fassung -, deren Art. 2a Abs. 1 und 2 im Wesentlichen Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 entspricht, entschieden hat, dass die erstgenannte Richtlinie den Grundsatz aufstellte, dass der Empfangsmitgliedstaat die Kontrollfunktion des Ursprungsmitgliedstaats hinsichtlich der audiovisuellen Mediendienste von Anbietern anerkennt, die dessen Zuständigkeit unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV, C-244/10 und C-245/10, EU:C:2011:607, Rn. 35).

    Insoweit hat der Gerichtshof betont, dass die Überprüfung der Anwendung des für die audiovisuellen Mediendienste geltenden Rechts des Sendemitgliedstaats und der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 89/552 in der durch die Richtlinie 97/36 geänderten Fassung ausschließlich dem Mitgliedstaat obliegt, in dem diese Dienste ihren Ursprung haben, und dass der Empfangsmitgliedstaat nicht befugt ist, eine eigene Kontrolle aus Gründen auszuüben, die die durch diese Richtlinie koordinierten Bereiche betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV, C-244/10 und C-245/10, EU:C:2011:607, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in Rn. 50 des Urteils vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C-244/10 und C-245/10, EU:C:2011:607), ausgeführt, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die nicht speziell die Ausstrahlung und Verbreitung von Programmen betreffen, sondern allgemein der öffentlichen Ordnung dienen, ohne jedoch die Weiterverbreitung im eigentlichen Sinne von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten in seinem Hoheitsgebiet zu verhindern, nicht unter die Richtlinie 89/552 in der durch die Richtlinie 97/36 geänderten Fassung fallen.

    Jedoch ist Rn. 50 des Urteils vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C-244/10 und C-245/10, EU:C:2011:607), nicht dahin auszulegen, dass eine nationale Maßnahme eine Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 darstellt, wenn die Rechtsvorschrift, auf deren Grundlage sie erlassen wurde, bestimmte Aspekte der Ausstrahlung oder der Verbreitung audiovisueller Mediendienste wie die Modalitäten regelt, nach denen diese Dienste ausgestrahlt oder verbreitet werden.

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 04.07.2019 - C-622/17
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens nach ständiger Rechtsprechung nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.07.1997 - C-34/95

    De Agostini

    Auszug aus EuGH, 04.07.2019 - C-622/17
    Hingegen steht die Richtlinie 2010/13 der Anwendung einer nationalen Regelung grundsätzlich nicht entgegen, die allgemein ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, dabei aber keine zweite Kontrolle der Fernsehsendungen zusätzlich zu der vom Sendemitgliedstaat durchzuführenden Kontrolle einführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 1997, De Agostini und TV-Shop, C-34/95 bis C-36/95, EU:C:1997:344" Rn. 34).

    Aus dem Urteil vom 9. Juli 1997, De Agostini und TV-Shop (C-34/95 bis C-36/95, EU:C:1997:344), geht hervor, dass eine nationale Maßnahme, mit der ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, das bestimmte Aspekte der Ausstrahlung und Verbreitung audiovisueller Mediendienste verfolgt, nicht unter Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/13 fällt, es sei denn, mit ihr wird eine zweite Kontrolle der Fernsehsendungen zusätzlich zu der vom Sendestaat durchzuführenden Kontrolle eingeführt.

  • EuGH, 04.10.1991 - C-159/90

    Society for the Protection of Unborn Children Ireland / Grogan u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.07.2019 - C-622/17
    Hierzu ist festzustellen, dass dieses Argument nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern die Begründetheit des Ausgangsverfahrens betrifft und insbesondere Gegenstand der ersten Vorlagefrage ist (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Oktober 1991, Society for the Protection of Unborn Children Ireland, C-159/90, EU:C:1991:378" Rn. 15).
  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    Auszug aus EuGH, 04.07.2019 - C-622/17
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren nach ständiger Rechtsprechung ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 18).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuGH, 04.07.2019 - C-622/17
    Auch die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (vgl. u. a. Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50).
  • EuGH, 30.01.2024 - C-255/21

    Reti Televisive Italiane

    Es ist insbesondere zu prüfen, ob die betreffende Person befugt ist, in letzter Instanz über das audiovisuelle Angebot als solches zu entscheiden, was voraussetzt, dass sie über genügend materielle und personelle Mittel verfügt, um diese Verantwortung übernehmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2019, Baltic Media Alliance, C-622/17, EU:C:2019:566, Rn. 40 und 43).
  • EuG, 09.11.2022 - T-158/21

    Das Gericht bestätigt die Mitteilung der Kommission, mit der das Ergreifen der in

    Wie die Kommission in der angefochtenen Mitteilung und in ihren Schriftsätzen im Wesentlichen ausführt, konkretisiert die Richtlinie 2010/13 im Bereich der audiovisuellen Mediendienste die in Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit, indem sie, wie aus ihrem 104. Erwägungsgrund hervorgeht, "einen Raum ohne innere Grenzen" für diese Dienste schafft (Urteil vom 4. Juli 2019, Baltic Media Alliance, C-622/17, EU:C:2019:566, Rn. 65).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2019 - C-719/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die

    21 Urteile vom 4. Juli 2019, Baltic Media Alliance (C-622/17, EU:C:2019:566, Rn. 73 und 74), vom 22. September 2011, Mesopotamia Broadcast und Roj TV (C-244/10 und C-245/10, EU:C:2011:607, Rn. 50), und vom 9. Juli 1997, De Agostini und TV-Shop (C-34/95 bis C-36/95, EU:C:1997:344, Rn. 34).
  • EuGH, 11.03.2020 - C-160/18

    X (Recouvrement de droits additionnels à l'importation) - Vorlage zur

    Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut und die mit ihr verfolgten Ziele zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und das gesamte Unionsrecht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2019, Baltic Media Alliance, C-622/17, EU:C:2019:566, Rn. 63, und vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien [Art. 260 Abs. 3 AEUV - Hochgeschwindigkeitsnetze], C-543/17, EU:C:2019:573, Rn. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-255/21

    Reti Televisive Italiane - Vorabentscheidungsersuchen - Audiovisuelle

    29 Urteil vom 4. Juli 2019, Baltic Media Alliance (C-622/17, EU:C:2019:566, Rn. 43).
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