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   EuGH, 04.09.2014 - C-114/12   

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https://dejure.org/2014,23656
EuGH, 04.09.2014 - C-114/12 (https://dejure.org/2014,23656)
EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-114/12 (https://dejure.org/2014,23656)
EuGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - C-114/12 (https://dejure.org/2014,23656)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Nichtigkeitsklage - Außenpolitisches Handeln der Europäischen Union - Internationale Übereinkünfte - Schutz verwandter Schutzrechte von Sendeunternehmen - Verhandlungen über ein Übereinkommen des Europarats - Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Außenpolitisches Handeln der Europäischen Union - Internationale Übereinkünfte - Schutz verwandter Schutzrechte von Sendeunternehmen - Verhandlungen über ein Übereinkommen des Europarats - Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der ...

  • debier datenbank

    Kommission / Rat

    Art. 263 AEUV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Außenpolitisches Handeln der Europäischen Union - Internationale Übereinkünfte - Schutz verwandter Schutzrechte von Sendeunternehmen - Verhandlungen über ein Übereinkommen des Europarats - Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der ...

  • rechtsportal.de

    Ausschließliche Zuständigkeit der Union für Verhandlungen zu einem Übereinkommen des Europarats über den Schutz verwandter Schutzrechte von Sendeunternehmen; nichtiger Ratsbeschluss zur Teilnahme der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten an Verhandlungen über ein ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung eines Beschlusses des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die Beteiligung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten an den Verhandlungen über ein Übereinkommen des Europarates über den Schutz ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2014, 1064
  • EuZW 2014, 859
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-114/12
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtigkeitsklage gegen alle von den Organen erlassenen Bestimmungen, die Rechtswirkungen entfalten sollen, unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder ihrer Form gegeben sein muss (Urteile Kommission/Rat, "AETR", 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 42, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 13, sowie Kommission/Rat, C-27/04, EU:C:2004:436, Rn. 44).

    Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes macht die Kommission mit Unterstützung des Parlaments geltend, die Union verfüge nach der mit dem Urteil AETR (EU:C:1971:32) begründeten und nunmehr in Art. 3 Abs. 2 AEUV kodifizierten Rechtsprechung über eine ausschließliche Außenkompetenz, wenn - wie im vorliegenden Fall - die völkerrechtlichen Verpflichtungen zumindest weitgehend in den Anwendungsbereich der von ihr geschaffenen gemeinsamen Regeln fielen.

    Der Rat, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich fügen hinzu, dass die Unterzeichner des Vertrags von Lissabon mit dem letzten Satzteil von Art. 3 Abs. 2 AEUV die mit dem Urteil AETR (EU:C:1971:32) begründete Rechtsprechung, wie sie durch das Gutachten 1/03 (EU:C:2006:81) klargestellt worden sei, in der Weise hätten kodifizieren wollen, dass dabei das vom Gerichtshof u. a. im Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106) und im Urteil Kommission/Dänemark (C-467/98, EU:C:2002:625) entwickelte Kriterium "Gebiet, das bereits weitgehend von [Unionsvorschriften] erfasst ist" nicht übernommen werden solle.

    Insoweit ist hervorzuheben, dass die in dem genannten letzten Satzteil verwendeten Begriffe denen entsprechen, mit denen der Gerichtshof in Rn. 22 des Urteils AETR (EU:C:1971:32) die Art der völkerrechtlichen Verpflichtungen umschrieben hat, die die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Unionsorgane nicht eingehen dürfen, wenn gemeinsame Regeln der Union zur Verwirklichung der Vertragsziele ergangen sind.

    Diese Begriffe sind daher im Licht der Erläuterungen auszulegen, die der Gerichtshof in dem Urteil AETR (EU:C:1971:32) und der daraus entwickelten Rechtsprechung zu ihnen gegeben hat.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht dann eine zur Begründung einer ausschließlichen Außenzuständigkeit der Union geeignete Gefahr, dass durch völkerrechtliche Verpflichtungen gemeinsame Regeln der Union beeinträchtigt oder deren Tragweite verändert werden können, wenn diese Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der Regeln fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile AETR, EU:C:1971:32, Rn. 30, und Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 82).

  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-114/12
    Der Rat, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich fügen hinzu, dass die Unterzeichner des Vertrags von Lissabon mit dem letzten Satzteil von Art. 3 Abs. 2 AEUV die mit dem Urteil AETR (EU:C:1971:32) begründete Rechtsprechung, wie sie durch das Gutachten 1/03 (EU:C:2006:81) klargestellt worden sei, in der Weise hätten kodifizieren wollen, dass dabei das vom Gerichtshof u. a. im Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106) und im Urteil Kommission/Dänemark (C-467/98, EU:C:2002:625) entwickelte Kriterium "Gebiet, das bereits weitgehend von [Unionsvorschriften] erfasst ist" nicht übernommen werden solle.

    Die Feststellung einer solchen Gefahr setzt keine völlige Übereinstimmung zwischen dem von den völkerrechtlichen Verpflichtungen erfassten Gebiet und dem Gebiet der Unionsregelung voraus (vgl. Gutachten 1/03, EU:C:2006:81, Rn. 126).

    Wie der Gerichtshof wiederholt betont hat, können solche Verpflichtungen die Tragweite gemeinsamer Regeln der Union beeinträchtigen oder verändern, wenn die Verpflichtungen ein Gebiet betreffen, das bereits weitgehend von Unionsvorschriften erfasst ist (Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 25; Urteil Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 82, und Gutachten 1/03, EU:C:2006:81, Rn. 120 und 126).

    Überdies kann, da die Union nur über begrenzte Ermächtigungen verfügt, das Bestehen einer Zuständigkeit, zumal einer ausschließlichen, nur auf der Grundlage von Schlussfolgerungen angenommen werden, die aus einer konkreten Analyse des Verhältnisses zwischen der geplanten internationalen Übereinkunft und dem geltenden Unionsrecht gezogen werden, aus der sich ergibt, dass der Abschluss einer solchen Übereinkunft die gemeinsamen Regeln der Union beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern kann (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/03, EU:C:2006:81, Rn. 124).

  • EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91

    Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-114/12
    Der Rat, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich fügen hinzu, dass die Unterzeichner des Vertrags von Lissabon mit dem letzten Satzteil von Art. 3 Abs. 2 AEUV die mit dem Urteil AETR (EU:C:1971:32) begründete Rechtsprechung, wie sie durch das Gutachten 1/03 (EU:C:2006:81) klargestellt worden sei, in der Weise hätten kodifizieren wollen, dass dabei das vom Gerichtshof u. a. im Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106) und im Urteil Kommission/Dänemark (C-467/98, EU:C:2002:625) entwickelte Kriterium "Gebiet, das bereits weitgehend von [Unionsvorschriften] erfasst ist" nicht übernommen werden solle.

    Wie der Gerichtshof wiederholt betont hat, können solche Verpflichtungen die Tragweite gemeinsamer Regeln der Union beeinträchtigen oder verändern, wenn die Verpflichtungen ein Gebiet betreffen, das bereits weitgehend von Unionsvorschriften erfasst ist (Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 25; Urteil Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 82, und Gutachten 1/03, EU:C:2006:81, Rn. 120 und 126).

    Zudem können die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Unionsorgane solche Verpflichtungen nicht eingehen, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und den gemeinsamen Regeln der Union besteht (vgl. Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 25 und 26, sowie Urteil Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 82).

    Insoweit ist zu beachten, dass Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 keine Situation betrifft, die mit der in den Rn. 18 und 21 des Gutachtens 2/91 (EU:C:1993:106) festgestellten Situation vergleichbar ist, in der der Gerichtshof eine ausschließliche Zuständigkeit der Union verneint hat, weil sowohl die Bestimmungen des Unionsrechts als auch die Bestimmungen des in Rede stehenden Übereinkommens nur Mindestvorschriften enthielten.

  • EuGH, 05.11.2002 - C-467/98

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-114/12
    Der Rat, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich fügen hinzu, dass die Unterzeichner des Vertrags von Lissabon mit dem letzten Satzteil von Art. 3 Abs. 2 AEUV die mit dem Urteil AETR (EU:C:1971:32) begründete Rechtsprechung, wie sie durch das Gutachten 1/03 (EU:C:2006:81) klargestellt worden sei, in der Weise hätten kodifizieren wollen, dass dabei das vom Gerichtshof u. a. im Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106) und im Urteil Kommission/Dänemark (C-467/98, EU:C:2002:625) entwickelte Kriterium "Gebiet, das bereits weitgehend von [Unionsvorschriften] erfasst ist" nicht übernommen werden solle.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht dann eine zur Begründung einer ausschließlichen Außenzuständigkeit der Union geeignete Gefahr, dass durch völkerrechtliche Verpflichtungen gemeinsame Regeln der Union beeinträchtigt oder deren Tragweite verändert werden können, wenn diese Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der Regeln fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile AETR, EU:C:1971:32, Rn. 30, und Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 82).

    Wie der Gerichtshof wiederholt betont hat, können solche Verpflichtungen die Tragweite gemeinsamer Regeln der Union beeinträchtigen oder verändern, wenn die Verpflichtungen ein Gebiet betreffen, das bereits weitgehend von Unionsvorschriften erfasst ist (Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 25; Urteil Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 82, und Gutachten 1/03, EU:C:2006:81, Rn. 120 und 126).

    Zudem können die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Unionsorgane solche Verpflichtungen nicht eingehen, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und den gemeinsamen Regeln der Union besteht (vgl. Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 25 und 26, sowie Urteil Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 82).

  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-114/12
    Wie der Gerichtshof im Urteil ITV Broadcasting u. a. (C-607/11, EU:C:2013:147) entschieden hat, umfasst nämlich das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe, das nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 terrestrischen Fernsehsendeeinrichtungen an ihren urheberrechtlich geschützten Sendungen zusteht, auch das ausschließliche Recht, die Weitersendung solcher Werke durch eine andere Einrichtung über das Internet zu erlauben oder zu verbieten.
  • EuGH, 07.10.2004 - C-239/03

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Übereinkommen

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-114/12
    So hat der Gerichtshof etwa in den Rn. 27 und 29 des Urteils Kommission/Frankreich (C-239/03, EU:C:2004:598) den Schutz gegen Gewässerverschmutzung, der Gegenstand des in jener Rechtssache fraglichen internationalen Übereinkommens war, ungeachtet der Tatsache als einen "Bereich" angesehen, dass die maßgebliche Unionsregelung in verschiedenen Rechtsinstrumenten enthalten war.
  • EuGH, 30.06.1993 - C-181/91

    Parlament / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-114/12
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtigkeitsklage gegen alle von den Organen erlassenen Bestimmungen, die Rechtswirkungen entfalten sollen, unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder ihrer Form gegeben sein muss (Urteile Kommission/Rat, "AETR", 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 42, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 13, sowie Kommission/Rat, C-27/04, EU:C:2004:436, Rn. 44).
  • EuGH, 13.07.2004 - C-27/04

    DER GERICHTSHOF KLÄRT DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER KOMMISSION UND DES RATES IN BEZUG

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-114/12
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtigkeitsklage gegen alle von den Organen erlassenen Bestimmungen, die Rechtswirkungen entfalten sollen, unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder ihrer Form gegeben sein muss (Urteile Kommission/Rat, "AETR", 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 42, Parlament/Rat und Kommission, C-181/91 und C-248/91, EU:C:1993:271, Rn. 13, sowie Kommission/Rat, C-27/04, EU:C:2004:436, Rn. 44).
  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Für die Beurteilung, ob diese Verpflichtungen in Bezug auf die Dienstleistungen, die in den Erbringungsarten 1 und 2 erbracht werden, und die eingeschränkten Verpflichtungen in Bezug auf die Dienstleistungen, die in der Erbringungsart 3 erbracht werden, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AEUV "gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern [könnten]", ist die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zugrunde zu legen, wonach diese Gefahr besteht, wenn die Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Regeln fallen (vgl. u. a. Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 68, Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 71, Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 29, und Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 105].

    Die Tragweite der gemeinsamen Regeln der Union kann auch dann durch solche Verpflichtungen beeinträchtigt oder verändert werden, wenn diese Verpflichtungen einen Bereich betreffen, der bereits weitgehend von gemeinsamen Regeln erfasst ist (vgl. Gutachten 1/03 [Neues Übereinkommen von Lugano] vom 7. Februar 2006, EU:C:2006:81, Rn. 126, Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 69 und 70, Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 72 und 73, und Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 106 und 107).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    78 - Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 66).

    80 - Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 75).

    81 - Diese Möglichkeit bestand etwa für das Übereinkommen des Europarats über den Schutz der Rechte von Sendeunternehmen (Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 78 bis 103) oder den Vertrag von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder sonst lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl im Gutachtenverfahren 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken], EU:C:2016:657, Nrn. 137 bis 154).

    83 - Urteile vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. November 2014 (Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 30).

    84 - Urteile vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. November 2014 (Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 31).

    85 - Vgl. beispielsweise Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 81).

    86 - Vgl. beispielsweise Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12 (EU:C:2014:2151, Rn. 82).

    90 - Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    91 - Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    92 - Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    94 - Diese Ansicht habe ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:224, Nrn. 104 bis 111) vertreten.

    95 - Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 73).

    260 - Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 67).

    391 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 75).

  • EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen, nach der eine zur Begründung einer ausschließlichen Außenkompetenz der Union geeignete Gefahr, dass durch völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln beeinträchtigt werden oder deren Tragweite verändert wird, dann besteht, wenn diese Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der genannten Regeln fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Rat, "AETR", 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 30, Kommission/Dänemark, C-467/98, EU:C:2002:625, Rn. 82, und Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 66 bis 68).

    Die Feststellung einer solchen Gefahr setzt keine völlige Übereinstimmung zwischen dem von den völkerrechtlichen Verpflichtungen erfassten Bereich und dem Bereich der Unionsregelung voraus (vgl. Gutachten 1/03, EU:C:2006:81, Rn. 126, und Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 69).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat - und entgegen dem Vorbringen des Rates und einiger Regierungen, die Stellungnahmen abgegeben haben -, bleibt ein solcher Umstand im Kontext von Art. 3 Abs. 2 AEUV für die Beurteilung der Frage relevant, ob die Gefahr einer Beeinträchtigung der gemeinsamen Regeln der Union oder einer Veränderung ihrer Tragweite besteht (Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 70, 72 und 73).

    Zu berücksichtigen sind bei dieser Analyse die von den Unionsregeln und den Bestimmungen des geplanten Abkommens jeweils erfassten Bereiche, ihre voraussichtlichen Entwicklungsperspektiven sowie Art und Inhalt dieser Regeln und Bestimmungen, um zu prüfen, ob das fragliche Abkommen die einheitliche und kohärente Anwendung der Unionsregeln und das reibungslose Funktionieren des durch sie geschaffenen Systems beeinträchtigen kann (vgl. Gutachten 1/03, EU:C:2006:81, Rn. 126, 128 und 133, sowie Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 74).

    Wie der Gerichtshof nämlich bereits entschieden hat, können völkerrechtliche Verpflichtungen die Regeln der Union auch dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihnen kein Widerspruch besteht (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 25 und 26, sowie Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 71).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

    71 Vgl. z. B. Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 68).

    Vgl. Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 66 und 67), mit dem Ziel, zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten "einzeln oder gemeinsam mit dritten Staaten Verpflichtungen eingehen, die gemeinsame Rechtsnormen beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnten".

    77 Vgl. Urteile vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 75), und vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiete in der Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 115).

    79 Vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/91 (IAO-Übereinkommen Nr. 170) vom 19. März 1993 (EU:C:1993:106, Rn. 18 und 21) und Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 91).

    80 Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/03 (Neues Übereinkommen von Lugano) vom 7. Februar 2006 (EU:C:2006:81, Rn. 123 und 127) und Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 91).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-641/15

    Verwertungsgesellschaft Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges

    Im vorliegenden Fall stimmt die Tragweite des in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 vorgesehenen Rechts der öffentlichen Wiedergabe mit derjenigen des Rechts aus Art. 13 Buchst. d des Rom-Abkommens überein, der sie gemäß seiner in diesem Art. 8 Abs. 3 übernommenen Formulierung auf "Orte" beschränkt, "die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 94 bis 96).
  • EuGH, 26.11.2014 - C-66/13

    Green Network - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung zur Förderung

    Die in dem genannten letzten Satzteil verwendeten Begriffe entsprechen denen, mit denen der Gerichtshof in Rn. 22 des Urteils Kommission/Rat "AETR" (22/70, EU:C:1971:32) die Art der völkerrechtlichen Verpflichtungen umschrieben hat, die die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane nicht eingehen dürfen, wenn gemeinsame Regeln der Gemeinschaft zur Verwirklichung der Vertragsziele ergangen sind (vgl. Urteil Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 66).

    Nach dieser Rechtsprechung besteht dann eine zur Begründung einer ausschließlichen Außenzuständigkeit der Gemeinschaft geeignete Gefahr, dass durch völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln der Gemeinschaft beeinträchtigt oder deren Tragweite verändert werden können, wenn diese Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der genannten Regeln fallen (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/13, EU:C:2014:2303, Rn. 71).

    Die Feststellung einer solchen Gefahr setzt keine völlige Übereinstimmung zwischen dem von den völkerrechtlichen Verpflichtungen erfassten Bereich und dem Bereich der Gemeinschaftsregelung voraus (Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/13, EU:C:2014:2303, Rn. 72).

    Völkerrechtliche Verpflichtungen können die Tragweite gemeinschaftlicher Regeln insbesondere dann beeinträchtigen oder verändern, wenn die Verpflichtungen einen Bereich betreffen, der bereits weitgehend von solchen Regeln erfasst ist (Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/13, EU:C:2014:2303, Rn. 73).

    Zudem können die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane solche Verpflichtungen nicht eingehen, auch wenn kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und den gemeinsamen Regeln der Gemeinschaft besteht (Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.11.2018 - C-626/15

    Beschlüsse im Rahmen der internationalen Übereinkommen zum Schutz der lebenden

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 75), entschieden habe, obliege es nämlich der Partei, die sich auf den ausschließlichen Charakter der Außenzuständigkeit der Union berufe, den Nachweis dafür zu erbringen.

    Zudem kann das Bestehen einer solchen Gefahr, dass es zu einer Beeinträchtigung kommt, dann festgestellt werden, wenn sich die in Rede stehenden internationalen Verpflichtungen, mögen sie auch nicht zwangsläufig im Widerspruch zu den gemeinsamen Regeln der Union stehen, auf deren Sinn, Tragweite und Wirksamkeit auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 102, und Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 85).

    Der betroffenen Partei obliegt der Nachweis, dass der ausschließliche Charakter der Außenzuständigkeit der Union, auf die sie sich berufen möchte, verletzt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 75).

  • EuG, 28.02.2017 - T-192/16

    Flüchtlingsabkommen: EuG ist für Klage von Asylbewerbern nicht zuständig

    Vorab ist festzustellen, dass die in Art. 263 AEUV vorgesehene Nichtigkeitsklage gegen alle von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erlassenen Vorschriften unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder ihrer Form zulässig ist, sofern sie Rechtswirkungen entfalten sollen (Urteile vom 31. März 1971, Kommission/Rat, 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 42, und vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 38 und 39; vgl. auch Urteil vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 14 und 15 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.05.2017 - T-754/14

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission für

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien darin einig sind, dass ein Beschluss des Rates, mit dem die Kommission gemäß den Art. 207 und 218 AEUV zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss einer internationalen Übereinkunft ermächtigt wird, eine vorbereitende Handlung im Hinblick auf einen späteren Beschluss über die Unterzeichnung und den Abschluss einer solchen Übereinkunft darstellt und dass sie lediglich Rechtswirkungen im Verhältnis zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Organen der Union entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 40, und vom 16. Juli 2015, Kommission/Rat, C-425/13, EU:C:2015:483, Rn. 28).

    Weder der Wortlaut der fraglichen Bestimmungen noch die mit ihnen verfolgten Ziele rechtfertigen insbesondere, dass ein Beschluss, mit dem der Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines internationalen Abkommens zugestimmt wird, wie hier von TTIP und CETA, der auf der Grundlage von Art. 207 Abs. 3 und 4 AEUV und Art. 218 AEUV erlassen wurde und der offensichtlich einen Beschluss gemäß Art. 288 Abs. 4 AEUV darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 40, und vom 16. Juli 2015, Kommission/Rat, C-425/13, EU:C:2015:483, Rn. 28), für die Zwecke einer EBI nicht unter den Begriff des Rechtsakts fällt.

  • EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15

    Avis rendu en vertu de l'article 218, paragraphe 11 TFUE (Traité de Marrakech sur

    In diesem Zusammenhang haben mehrere Regierungen, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, zwar vorgetragen, dass die vom Vertrag von Marrakesch vorgesehenen Verpflichtungen im Einklang mit der Richtlinie 2001/29 angewandt werden könnten, doch ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Unionsorgane keine völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen können, die ein Gebiet betreffen, das bereits weitgehend von gemeinsamen Regeln der Union erfasst ist, mag auch kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und diesen Regeln bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 70 und 71, sowie Gutachten 1/13[Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 86).

    Desgleichen verfügen die Mitgliedstaaten beim Gebrauch der Möglichkeit, eine Ausnahme oder Beschränkung zugunsten behinderter Personen vorzusehen, zwar über ein Ermessen, doch geht dieses Ermessen auf die Entscheidung des Unionsgesetzgebers zurück, den Mitgliedstaaten diese Möglichkeit in dem durch die Richtlinie 2001/29 eingeführten harmonisierten rechtlichen Rahmen einzuräumen, mit dem ein hoher und homogener Schutz der Rechte auf Vervielfältigung, auf öffentliche Wiedergabe und auf Verbreitung gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark, C-510/10, EU:C:2012:244, Rn. 32, und vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 79).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2015 - C-425/13

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Beschluss des

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 3/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler

  • EuGH, 08.09.2020 - C-265/19

    Recorded Artists Actors Performers

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-660/13

    Rat / Kommission - Beschluss der Kommission über die Billigung eines Nachtrags zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-265/19

    Recorded Artists Actors Performers

  • EuG, 28.02.2017 - T-193/16

    NG / Europäischer Rat - Nichtigkeitsklage - Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016

  • EuGH, 08.09.2022 - C-716/20

    RTL Television

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2021 - C-161/20

    Kommission/ Rat (Organisation maritime internationale)

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-411/17

    Generalanwältin Kokott sieht Anhaltspunkte dafür, dass das belgische Gesetz über

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-28/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 218 AEUV - Beschluss über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-8/15

    Das Gericht hat nach Ansicht der Generalanwälte Wathelet und Wahl die Klagen auf

  • EuG, 26.11.2018 - T-458/17

    Brexit: Die Klage dreizehn britischer Staatsbürger, die in anderen EU-Staaten als

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-626/15

    Kommission/ Rat (AMP Antarctique) - Nichtigkeitsklage - Wahl der richtigen

  • EuGH, 06.12.2012 - C-81/13
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

  • EuGH, 06.10.2021 - C-743/19

    Nichtigkeitsklage - Agenturen der Union - Europäische Arzneimittel-Agentur und

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-409/13

    Rat / Kommission

  • EuG, 28.02.2017 - T-257/16

    NM / Europäischer Rat - Nichtigkeitsklage - Erklärung EU-Türkei vom 18. März 2016

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2022 - C-24/20

    Kommission/ Rat (Adhésion à l'acte de Genève) - Nichtigkeitsklage - Beschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2016 - C-641/15

    Verwertungsgesellschaft Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges

  • EuG, 08.02.2019 - T-376/18

    Front Polisario / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-275/20

    Kommission/ Rat (Accord avec la République de Corée) - Nichtigkeitsklage -

  • EuG, 11.12.2018 - T-834/16

    QC / Europäischer Rat

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