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   EuGH, 04.09.2014 - C-162/13   

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https://dejure.org/2014,23563
EuGH, 04.09.2014 - C-162/13 (https://dejure.org/2014,23563)
EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-162/13 (https://dejure.org/2014,23563)
EuGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - C-162/13 (https://dejure.org/2014,23563)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Begriff der 'Benutzung eines Fahrzeugs' - Im Hof eines Bauernhofs durch einen Traktor mit Anhänger verursachter Unfall"

  • Europäischer Gerichtshof

    Vnuk

    Vorabentscheidungsersuchen - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Begriff der "Benutzung eines Fahrzeugs" - Im Hof eines Bauernhofs durch einen Traktor mit Anhänger verursachter Unfall

  • IWW
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 72/166/EWG Art. 3
    Unfall beim Rangieren mit Traktor auf einem Bauernhof kann unter die Versicherungspflicht nach Richtlinie 72/166/EWG fallen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3 Abs. 1 - Begriff der 'Benutzung eines Fahrzeugs' - Im Hof eines Bauernhofs durch einen Traktor mit Anhänger verursachter Unfall

  • rechtsportal.de

    Benutzung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung; gesetzliche Haftpflicht bei Personenschaden durch rückwärtiges Einfahren des an einen Traktor gekoppelten Anhängers in die Scheune eines Bauernhofes zur Einbringen von Heu; ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten Unfällen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Haftpflichtversicherung eines Traktors

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten Unfällen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten Unfällen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auslegung des Begriffs "Benutzung eines Fahrzeugs" im Sinne der versicherungsrechtlichen Richtlinie 72/166/EWG

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Der Begriff der "Benutzung eines Fahrzeugs" umfasst jede Benutzung während der gewöhnlichen Funktion

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auslegung des Begriffs "Benutzung eines Fahrzeugs" im Sinne der versicherungsrechtlichen Richtlinie 72/166/EWG

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Traktorunfall mit Personenschaden im Hof eines Bauern muss von Schutz der Haftpflichtversicherung gedeckt sein - EuGH klärt Schutzumfang für Opfer, die bei Unfällen mit Fahrzeugen verletzt wurden

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    KFZ-Haftpflichtversicherung ist auch bei Benutzung eines Traktors als Maschine eintrittspflichtig

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vnuk

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Vrhovno sodisce Republike Slovenije - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3631
  • VersR 2015, 311
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 28.03.1996 - C-129/94

    Strafverfahren gegen Ruiz Bernáldez

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-162/13
    Der Gerichtshof hat zwar wiederholt entschieden, dass sich aus den Erwägungsgründen der Ersten und der Zweiten Richtlinie ergibt, dass diese den freien Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleisten sollen, er hat aber auch wiederholt entschieden, dass sie ebenso zum Ziel haben, den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung zu garantieren (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile Ruiz Bernáldez, C-129/94, EU:C:1996:143, Rn. 13, sowie Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn nämlich u. a. den Erwägungsgründen 5 bis 7 der Ersten Richtlinie zu entnehmen ist, dass diese die Regelung des Personen- und Kraftfahrzeugverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Schaffung eines Binnenmarkts durch Aufhebung der Kontrolle der Grünen Karte an den Grenzen der Mitgliedstaaten liberalisieren sollte, verfolgte sie auch schon das Ziel des Opferschutzes (vgl. in diesem Sinne Urteil Ruiz Bernáldez, EU:C:1996:143, Rn. 18).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-262/10

    Döhler Neuenkirchen - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-162/13
    Außerdem ist hinsichtlich der an den Schlussanträgen des Generalanwalts geübten Kritik zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Beschluss Emesa Sugar, C-17/98, EU:C:2000:69, Rn. 2, und Urteil Döhler Neuenkirchen, C-262/10, EU:C:2012:559, Rn. 29).
  • EuGH, 11.11.2010 - C-229/09

    Hogan Lovells International - Patentrecht - Pflanzenschutzmittel - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-162/13
    Dass ein Beteiligter mit den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile Hogan Lovells International, C-229/09, EU:C:2010:673, Rn. 26, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 62, und Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 30).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-22/12

    Sieht das nationale Recht einen Anspruch der Familienangehörigen des Opfers eines

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-162/13
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile ZVK, C-300/05, EU:C:2006:735, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, Haasová, C-22/12, EU:C:2013:692, Rn. 48, sowie Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 39).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-162/13
    Dass ein Beteiligter mit den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile Hogan Lovells International, C-229/09, EU:C:2010:673, Rn. 26, E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 62, und Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 30).
  • EuGH, 23.11.2006 - C-300/05

    ZVK - Richtlinie 91/628/EWG - Schutz von Tieren beim Transport - Zeitabstände für

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-162/13
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile ZVK, C-300/05, EU:C:2006:735, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, Haasová, C-22/12, EU:C:2013:692, Rn. 48, sowie Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 39).
  • EuGH, 04.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-162/13
    Außerdem ist hinsichtlich der an den Schlussanträgen des Generalanwalts geübten Kritik zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Beschluss Emesa Sugar, C-17/98, EU:C:2000:69, Rn. 2, und Urteil Döhler Neuenkirchen, C-262/10, EU:C:2012:559, Rn. 29).
  • EuGH, 20.11.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-162/13
    Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch eine rein wörtliche Auslegung einer oder mehrerer Sprachfassungen eines in mehreren Sprachen vorhandenen unionsrechtlichen Textes unter Ausschluss der anderen Sprachfassungen nicht ausschlaggebend sein, da es die einheitliche Anwendung der Unionsvorschriften gebietet, diese u. a. im Licht aller Sprachfassungen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile Jany u. a., C-268/99, EU:C:2001:616, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Spanien, C-189/11, EU:C:2013:587, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-277/12

    Drozdovs - Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-162/13
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile ZVK, C-300/05, EU:C:2006:735, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, Haasová, C-22/12, EU:C:2013:692, Rn. 48, sowie Drozdovs, C-277/12, EU:C:2013:685, Rn. 39).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-409/11

    Csonka u.a. - Kraftfahrzeuge - Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-162/13
    Der Gerichtshof hat zwar wiederholt entschieden, dass sich aus den Erwägungsgründen der Ersten und der Zweiten Richtlinie ergibt, dass diese den freien Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleisten sollen, er hat aber auch wiederholt entschieden, dass sie ebenso zum Ziel haben, den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung zu garantieren (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile Ruiz Bernáldez, C-129/94, EU:C:1996:143, Rn. 13, sowie Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.04.2014 - C-438/12

    Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte

  • EuGH, 26.09.2013 - C-189/11

    Die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ist nicht auf den Verkauf von

  • EuGH, 16.06.2011 - C-536/09

    Omejc - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinschaftliche Beihilferegelungen -

  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

    Außerdem ist hinsichtlich der an den Schlussanträgen der Generalanwältin geübten Kritik zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-80/17

    Juliana - Vorabentscheidungsersuchen - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung -

    "Benutzung von Fahrzeugen": Urteile Vnuk, Andrade und Torreiro.

    Die Urteile Vnuk(11), Andrade(12) und Torreiro(13) sind die wesentlichen Rechtssachen, die für den Begriff "Benutzung von Fahrzeugen" relevant sind.

    a) Urteil Vnuk.

    Im Urteil Vnuk(14) prüfte der Gerichtshof, ob das Manöver, das ein Traktor im Hof eines Bauernhofs ausführt, um seinen Anhänger in eine Scheune zu fahren, unter den Begriff "Benutzung von Fahrzeugen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie fällt.

    Der Gerichtshof verwies zunächst auf seine Feststellungen im Urteil Vnuk(19) .

    Er wiederholte im Wesentlichen die Feststellungen in den Urteilen Vnuk(22) und Andrade(23) und stellte sodann fest, dass der Umstand, dass das Fahrzeug bei einer Militärübung in einem für Radfahrzeuge ungeeigneten Gelände benutzt wurde, insoweit ohne Belang war.

    Ausgehend von den vorstehenden Urteilen ist die grundlegende Arbeitsdefinition der "Benutzung von Fahrzeugen" auf den ersten Blick recht weit und umfasst der gewöhnlichen Verwendung entsprechende Benutzungen (als Transportmittel) (Urteil Vnuk), unabhängig vom konkreten Ort, an dem sie benutzt werden (Urteil Torreiro), nicht jedoch Fälle, in denen die Hauptnutzung zum Zeitpunkt des Schadensfalls nicht in der Verwendung als Transportmittel besteht (Urteil Andrade).

    Bei der Definition der "Benutzung von Fahrzeugen" in den Urteilen Vnuk, Andrade und Torreiro stand der aktive Einsatz oder der Betriebsmodus des Fahrzeugs " zum Zeitpunkt des Schadensfalls " im Mittelpunkt: Rückwärtsfahren mit einem Anhänger, Einsatz als Maschine, Fahren in (un)geeignetem Gelände(24).

    Meines Erachtens sind die drei Urteile Vnuk , Andrade und Torreiro aber nicht allgemein dahin zu verstehen, dass die Versicherungspflicht ex post facto zu beurteilen ist.

    In den Urteilen Vnuk, Andrade und Torreiro berücksichtigte der Gerichtshof, wie die Fahrzeuge zu einem bestimmten Zeitpunkt eingesetzt wurden, weil dies erforderlich war, damit das nationale Gericht über die Haftung entscheiden konnte.

    11 Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146).

    14 Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146).

    15 Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 49).

    16 Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 52, vgl. auch Rn. 50 und 53 bis 55).

    17 Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 56).

    19 Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146).

    22 Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146).

    Vgl. auch Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 59), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 32).

    25 Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 19), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 12), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 11).

    27 Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 38).

    28 Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 41 und 42), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 31), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 24).

    29 Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 43 bis 45).

    30 Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 49).

    31 Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 52).

    32 Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 59), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 34), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 28).

    35 Siehe oben, Nr. 67. Soweit Irland und die Regierung des Vereinigten Königreichs sich auf die Verkehrsfreiheitsziele der Ersten und der Zweiten Richtlinie stützen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof sich z. B. im Urteil Vnuk klar auf die "beiden ... Ziele" der Richtlinien bezieht und das Ziel des verstärkten Schutzes der Opfer tatsächlich stärker betont (Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 49 ff.).

    36 Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 59), vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade (C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 34), und vom 20. Dezember 2017, Núñez Torreiro (C-334/16, EU:C:2017:1007, Rn. 28).

  • BGH, 08.12.2015 - VI ZR 139/15

    Haftung des Kraftfahrzeughalters und Eintrittspflicht der

    In seinem Urteil vom 4. September 2014 (C-162/13, VersR 2015, 311 Rn. 41 ff. - Vnuk / Zavarovalnica Triglav d.d.) hat er ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 der vorgenannten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff der "Benutzung eines Fahrzeuges" jede Benutzung eines Fahrzeuges umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht (vgl. die englische Fassung: "that the concept of "use of vehicles" in that article covers any use of a vehicle, that is consistent with the normal function of that vehicle"; in der französischen Fassung: "...doit être interprété en ce sens que relève de la notion de "circulation des véhicules" qui y figure toute utilisation d"un véhicule qui est conforme à la fonction habituelle de ce véhicule").

    Die Subsumtion des konkreten Falles unter diese Voraussetzungen ist Sache des nationalen Gerichtes (vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-162/13, VersR 2015, 311 Rn. 59 - Vnuk / Zavarovalnica Triglav d.d.), so auch im Streitfall.

  • EuGH, 05.03.2024 - C-588/21

    Public.Resource.Org und Right to Know/ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Zugang zu

    Dass eine Partei mit den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.09.2017 - C-174/16

    H. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2010/18/EU -

    Weichen die Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 46, und vom 26. April 2017, Popescu, C-632/15, EU:C:2017:303, Rn. 35).
  • EuGH, 28.11.2017 - C-514/16

    Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die auch als Arbeitsmaschinen

    Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), betreffend ein Rückwärtsmanöver eines landwirtschaftlichen Traktors entschieden habe, dass der Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" jede Benutzung eines Fahrzeugs umfasse, die dessen gewöhnlicher Funktion entspreche.

    Daher ändert die Tatsache, dass ein Traktor unter bestimmten Umständen als landwirtschaftliche Arbeitsmaschine benutzt werden kann, nichts an der Feststellung, dass ein solches Fahrzeug dem Begriff "Fahrzeug" in Art. 1 Nr. 1 der Ersten Richtlinie entspricht (Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 38).

    Was den Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie angeht, ist darauf hinzuweisen, dass er nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden darf, sondern einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, der unter Berücksichtigung insbesondere des Kontextes dieser Vorschrift und der mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele ausgelegt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 41 und 42).

    Aus den Erwägungsgründen dieser Richtlinie und der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. 1984, L 8, S. 17) ergibt sich, dass diese Richtlinien zum einen den freien Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio, C-409/09, EU:C:2011:371, Rn. 23, vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 26, und vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 50).

    Außerdem ist der Entwicklung der Unionsregelung im Bereich der Haftpflichtversicherung zu entnehmen, dass das Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, vom Unionsgesetzgeber ständig verfolgt und verstärkt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 52 bis 55).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang im Wesentlichen entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" nicht auf Situationen der Benutzung im Straßenverkehr, d. h. im Verkehr auf öffentlichen Straßen, beschränkt ist, sondern dieser Begriff jede Benutzung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 59).

  • EuGH, 27.09.2017 - C-24/16

    Nintendo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG)

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstexts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. April 2017, Popescu, C-632/15, EU:C:2017:303, Rn. 35).
  • EuGH, 15.11.2018 - C-648/17

    BTA Baltic Insurance Company - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob das Öffnen der Tür eines geparkten Fahrzeugs eine "Benutzung eines Fahrzeugs ..., die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht", im Sinne des Urteils vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), darstellt und daher unter den Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie fällt.

    Im Übrigen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), festgestellt habe, dass unter den in dieser Vorschrift enthaltenen Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" jede Benutzung eines Fahrzeugs falle, die dessen gewöhnlicher Funktion entspreche.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden darf, sondern einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, der nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung insbesondere des Kontextes dieser Vorschrift und der Ziele ausgelegt werden muss, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 41 und 42, sowie vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 31).

    Die Unionsregelung im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung soll zum einen den freien Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Europäischen Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 26, vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 50, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 32).

    Außerdem ist der Entwicklung dieser Regelung zu entnehmen, dass das Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, vom Unionsgesetzgeber ständig verfolgt und verstärkt wurde (Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 52 bis 55, sowie vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 33).

    Angesichts dieser Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" nicht auf Situationen der Benutzung im Straßenverkehr, nämlich im Verkehr auf öffentlichen Straßen, beschränkt ist und dass dieser Begriff jede Benutzung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht (Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 59, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 34).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-334/16

    Núñez Torreiro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische

    Herr Núñez Torreiro legte hiergegen beim vorlegenden Gericht, der Audiencia Provincial de Albacete (Provinzgericht Albacete, Spanien), Berufung ein und machte geltend, Art. 1 Abs. 6 des Kraftfahrzeughaftpflicht- und -versicherungsgesetzes in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung über die Pflichtversicherung sei nach den Erkenntnissen, die sich dem Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), entnehmen ließen, eng auszulegen.

    Außerdem weist es darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146), u. a. entschieden habe, dass der Begriff der Nutzung eines Fahrzeugs im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2009/103 nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden dürfe.

    Der Gerichtshof hat in dieser Hinsicht entschieden, dass ebendieser Begriff im Sinne des - inhaltlich im Wesentlichen Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/103 entsprechenden - Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166 (im Folgenden: Erste Richtlinie) nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden darf, sondern einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, bei dessen Auslegung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere der Kontext der betreffenden Bestimmung und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der diese Bestimmung gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 41 und 42, sowie vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 31).

    Sie sollten zum einen den freien Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Unionsgebiet als auch der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen denjenigen, die bei Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht wurden, geschädigt worden sind, unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2012, Marques Almeida, C-300/10, EU:C:2012:656, Rn. 26, vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 50, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 32).

    Außerdem zeigt die Entwicklung der Unionsregelung im Bereich der Pflichtversicherung, dass das Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgt und verstärkt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 52 bis 55, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 33).

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 dahin auszulegen ist, dass der Begriff der Nutzung eines Fahrzeugs im Sinne dieser Bestimmung nicht auf Situationen der Nutzung im Straßenverkehr, d. h. im Verkehr auf öffentlichen Straßen, beschränkt ist, sondern jede Nutzung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 59, und vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade, C-514/16, EU:C:2017:908, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-923/19

    Van Ameyde España - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/103/EG -

    Die spezifische Reihe dieser thematisch verbundenen Entscheidungen zur Auslegung des Begriffs "Benutzung eines Fahrzeugs" in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103(12) zum Zwecke der Bestimmung, ob ein bestimmtes Manöver oder ein bestimmter Gebrauch eines Fahrzeugs bei der Entscheidung über die Haftung eines Versicherers in einem bestimmten Fall unter diesen Begriff subsumiert werden kann, begann im Jahr 2014 mit dem Urteil Vnuk(13) .

    Unter Berufung auf das Urteil Vnuk fragte das vorlegende Gericht, ob die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung nur für den Fall gelte, dass sich das Fahrzeug bewege, oder auch für den Fall, dass es sich bei laufendem Motor im Stillstand befinde.

    3 Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 59 sowie der Tenor des Urteils).

    13 Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146).

    Vgl. auch Urteile vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 49), oder vom 20. Juni 2019, Línea Directa Aseguradora (C-100/18, EU:C:2019:517, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Vgl. bereits im Urteil vom 4. September 2014, Vnuk (C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 59), im Folgenden in allen Urteilen, die in Abschnitt A dieser Schlussanträge aufgeführt wurden, wiederholt.

  • EuGH, 04.09.2018 - C-80/17

    Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch

  • EuGH, 07.04.2016 - C-315/14

    Marchon Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die

  • EuGH, 11.02.2021 - C-407/19

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  • EuGH, 21.12.2016 - C-164/15

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  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

  • EuGH, 22.06.2017 - C-126/16

    Die Rechte der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen können bei Vereinbarung

  • OLG München, 21.01.2015 - 15 U 2296/14

    Schadenersatzansprüche wegen Heizölaustritts aus einem Tankwagen

  • EuGH, 28.02.2018 - C-577/16

    Trinseo Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den

  • EuGH, 14.09.2017 - C-503/16

    Delgado Mendes - Vorlage zur Vorabentscheidung - Obligatorische

  • EuGH, 08.03.2017 - C-660/15

    Viasat Broadcasting UK / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2014 - C-503/13

    Boston Scientific Medizintechnik - Vorlage - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für

  • OLG Naumburg, 27.11.2017 - 1 U 105/17

    Direktinanspruchnahme der Kfz-Haftpflichtversicherung durch den Geschädigten:

  • EuGH, 22.06.2016 - C-540/14

    DK Recycling und Roheisen / Kommission - Rechtsmittel - Umwelt - Richtlinie

  • EuGH, 28.02.2018 - C-418/16

    mobile.de / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2017 - C-334/16

    Núñez Torreiro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/103/EG -

  • OLG Brandenburg, 12.12.2023 - 3 U 211/22
  • EuGH, 29.04.2021 - C-383/19

    Der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags ist

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-359/14

    ERGO Insurance

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-100/18

    Línea Directa Aseguradora - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 10.09.2015 - C-569/13

    Bricmate - Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Auf die Einfuhren von

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-235/19

    United Biscuits (Pensions Trustees) und United Biscuits Pension Investments -

  • EuGH, 26.03.2015 - C-556/13

    Litaksa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2020 - C-383/19

    Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 29.10.2021 - C-688/20

    Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-302/18

    X () und suffisantes)

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