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   EuGH, 04.09.2014 - C-408/12 P   

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https://dejure.org/2014,23654
EuGH, 04.09.2014 - C-408/12 P (https://dejure.org/2014,23654)
EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-408/12 P (https://dejure.org/2014,23654)
EuGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - C-408/12 P (https://dejure.org/2014,23654)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    "Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse, andere Verschlüsse und Ansetzmaschinen - Aufeinanderfolgende Verantwortlichkeiten - Rechtlich zulässiger Höchstbetrag der Geldbuße - Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 - Begriff 'Unternehmen' - Persönliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    YKK u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse, andere Verschlüsse und Ansetzmaschinen - Aufeinanderfolgende Verantwortlichkeiten - Rechtlich zulässiger Höchstbetrag der Geldbuße - Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 - Begriff "Unternehmen" - Persönliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse, andere Verschlüsse und Ansetzmaschinen - Aufeinanderfolgende Verantwortlichkeiten - Rechtlich zulässiger Höchstbetrag der Geldbuße - Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 - Begriff 'Unternehmen' - Persönliche ...

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Reisverschlüsse und Ansetzmaschinen; Obergrenze der Geldbuße bei Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft vor Erwerb durch die Muttergesellschaft; Berechnung des Abschreckungsmultiplikators unter Berücksichtigung der Größe und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • noerr.com (Kurzinformation)

    10%-Kappungsgrenze für Bußgelder nach europäischem Kartellrecht geschärft

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    YKK u.a. / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. Juni 2012 in der Rechtssache T"448/07 (YKK Corp., YKK Holding Europe BV und YKK Stocko Fasteners GmbH/Kommission), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-408/12
    Soweit die Rechtsmittelführerinnen rügen, dass im angefochtenen Urteil die auf die fehlenden Auswirkungen der trilateralen Zusammenarbeit auf den Markt zurückzuführende Unverhältnismäßigkeit des Ausgangsbetrags der Geldbuße nicht beanstandet worden sei, genügt der Hinweis, dass es nach gefestigter Rechtsprechung Sache des Gerichts ist, die Angemessenheit einer Geldbuße zu prüfen, und dass der Gerichtshof bei seiner Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels seine eigene Würdigung grundsätzlich nicht aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen darf, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen Verletzung des Unionsrechts verhängten Geldbußen entscheidet (vgl. Urteile SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, EU:C:2007:277, Rn. 98, und Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, EU:C:2013:351, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Zusammenarbeit eines Unternehmens mit der Kommission eine Herabsetzung der Geldbuße nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 nur rechtfertigen, wenn diese Zusammenarbeit der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe, eine Zuwiderhandlung festzustellen und ihr ein Ende zu setzen, tatsächlich ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil SGL Carbon/Kommission, EU:C:2007:277, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Beurteilung der Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens über ein weites Ermessen verfügt (Urteil SGL Carbon/Kommission, EU:C:2007:277, Rn. 88).

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-408/12
    In dieser Hinsicht lässt sich der Zusammenhang zwischen Größe und Gesamtressourcen der Unternehmen und der Notwendigkeit, die abschreckende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen, nicht bestreiten (Urteile Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, EU:C:2006:431, Rn. 16, und Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 102).

    Es ist nämlich hauptsächlich die angestrebte Wirkung auf das betreffende Unternehmen, die es rechtfertigt, dass die Größe und die Gesamtressourcen dieses Unternehmens berücksichtigt werden, um eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen, da die Sanktion insbesondere im Hinblick auf seine Wirtschaftskraft nicht unerheblich sein darf (Urteil Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 104).

  • EuG, 27.06.2012 - T-448/07

    YKK u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-408/12
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die YKK Corporation (im Folgenden: YKK Corp.), die YKK Holding Europe BV (im Folgenden: YKK Holding) und die YKK Stocko Fasteners GmbH (im Folgenden: YKK Stocko) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union YKK u. a./Kommission (T-448/07, EU:T:2012:322, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 4257 endg.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union YKK u. a./Kommission (EU:T:2012:322) wird aufgehoben, soweit es den Umstand betrifft, dass im Rahmen der Zusammenarbeit im Baseler-Wuppertaler und im Amsterdamer Kreis auf dem Markt für Verschlüsse aus Metall und Kunststoff und für Ansetzmaschinen die bei der Bemessung des Höchstbetrags der Geldbuße angewandte Obergrenze von 10 % hinsichtlich des Zuwiderhandlungszeitraums, für den die YKK Stocko Fasteners GmbH allein haftbar gemacht wurde, auf der Grundlage des Umsatzes der YKK-Gruppe während des dem Erlass der Entscheidung K(2007) 4257 endg.

  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-408/12
    In dieser Hinsicht lässt sich der Zusammenhang zwischen Größe und Gesamtressourcen der Unternehmen und der Notwendigkeit, die abschreckende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen, nicht bestreiten (Urteile Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, EU:C:2006:431, Rn. 16, und Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 102).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-447/11

    Caffaro in amministrazione straordinaria (früher Caffaro) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-408/12
    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bestreben, eine abschreckende Wirkung herbeizuführen, nicht nur die Unternehmen betrifft, die von der Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, konkret betroffen sind, da Unternehmen mit gleicher Größe und entsprechenden Ressourcen gleichermaßen dazu anzuhalten sind, eine Beteiligung an ähnlichen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union zu unterlassen (Urteil Caffaro/Kommission, C-447/11 P, EU:C:2013:797, Rn. 37).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-668/11

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, mit denen dieses die

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-408/12
    Dies hat zur Konsequenz, dass es keine Auswirkung auf die Festsetzung eines Abschreckungsmultiplikators hat, wenn die Größe oder die Gesamtressourcen dieser Unternehmen in einem früheren Stadium der Zuwiderhandlung geringer waren (Urteil Alliance One International/Kommission, C-668/11 P, EU:C:2013:614, Rn. 64).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-70/12

    Quinn Barlo u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-408/12
    Soweit die Rechtsmittelführerinnen rügen, dass im angefochtenen Urteil die auf die fehlenden Auswirkungen der trilateralen Zusammenarbeit auf den Markt zurückzuführende Unverhältnismäßigkeit des Ausgangsbetrags der Geldbuße nicht beanstandet worden sei, genügt der Hinweis, dass es nach gefestigter Rechtsprechung Sache des Gerichts ist, die Angemessenheit einer Geldbuße zu prüfen, und dass der Gerichtshof bei seiner Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels seine eigene Würdigung grundsätzlich nicht aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen darf, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen Verletzung des Unionsrechts verhängten Geldbußen entscheidet (vgl. Urteile SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, EU:C:2007:277, Rn. 98, und Quinn Barlo u. a./Kommission, C-70/12 P, EU:C:2013:351, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-408/12
    Insbesondere können Gesichtspunkte, die die Intention der Zuwiderhandlung betreffen, größere Bedeutung haben als solche, die deren Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich um dem Wesen nach schwere Zuwiderhandlungen wie eine Marktaufteilung handelt (vgl. Urteile Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 118, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 96, und Carbone-Lorraine/Kommission, C-554/08 P, EU:C:2009:702, Rn. 44).
  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-408/12
    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die in den Rn. 60 bis 65 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellungen zum einen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zum anderen mit den Grundsätzen der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Strafzumessung, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, im Einklang stehen (Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, EU:C:2007:326, Rn. 24, zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Urteile General Química u. a./Kommission, C-90/09 P, EU:C:2011:21, Rn. 34 bis 36, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 143, hinsichtlich der Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Strafzumessung).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-408/12
    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die in den Rn. 60 bis 65 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellungen zum einen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zum anderen mit den Grundsätzen der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Strafzumessung, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, im Einklang stehen (Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, EU:C:2007:326, Rn. 24, zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Urteile General Química u. a./Kommission, C-90/09 P, EU:C:2011:21, Rn. 34 bis 36, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 143, hinsichtlich der Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Strafzumessung).
  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 12.11.2009 - C-554/08

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT LETZTINSTANZLICH DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuGH, 29.03.2011 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • LG Bonn, 11.11.2020 - 29 OWi 1/20

    Bußgeld gegen 1&1 wegen Datenschutzverstoßes: Von 9,55 Mio EURO auf 900.000 EURO

    Nach der Rechtsprechung des EuGH im Kartellrecht zu dem nahezu gleichlautenden Art. 23 VO Nr. 1 / 2003 ist der Bezugszeitraum das der Sanktionsverhängung vorausgegangene Geschäftsjahr (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - C-637/13 P - Badezimmerkartell Laufen Austria, Rn. 49; EuGH, Urteil vom 04. September 2014 - C-408/12 P - YKK u.a. Rn. 90).
  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Würde sich die Kommission bei solchen Unternehmen auf die Berechnung der Geldbußen nach den vorhergehenden Ziffern der Leitlinien beschränken, wäre die Höhe der allein auf der Grundlage des direkten und indirekten Umsatzes mit der betreffenden Ware oder Dienstleistung berechneten Geldbuße angesichts der Gesamttätigkeit und Wirtschaftskraft dieser Unternehmen möglicherweise nicht ausreichend, um abschreckend zu wirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, YKK u. a./Kommission, C-408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 84 bis 86 und 93).
  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Demzufolge entscheidet das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, YKK u. a./Kommission, C-408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 66), den Betrag der Servier wegen der Matrix-Vereinbarung auferlegten Geldbuße um 30 %, d. h. 23 736 510 Euro, herabzusetzen.
  • EuGH, 26.01.2017 - C-637/13

    Laufen Austria / Kommission

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, geht aus dem Wortlaut des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 klar hervor, dass "[d]ie Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung ... 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen [darf]" (Urteil vom 4. September 2014, YKK u. a./Kommission, C-408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 58).

    Der Begriff "an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen" im Sinne der genannten Vorschrift muss aber notwendigerweise derselbe sein wie bei der Anwendung des Art. 101 AEUV, da ein solcher Begriff bei der Zurechnung der Zuwiderhandlung und bei der Anwendung der Obergrenze von 10 % nicht unterschiedlich ausgelegt werden darf (Urteil vom 4. September 2014, YKK u. a./Kommission, C-408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 59).

    Wenn ein Unternehmen, das von der Kommission für einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV haftbar gemacht wird, von einem anderen Unternehmen erworben wird, innerhalb dessen es als Tochtergesellschaft weiterhin eine gesonderte wirtschaftliche Einheit darstellt, hat die Kommission daher für den Zeitraum vor dem Erwerb den jeweiligen Umsatz jeder dieser wirtschaftlichen Einheiten zu berücksichtigen und darauf gegebenenfalls die Obergrenze von 10 % anzuwenden (Urteil vom 4. September 2014, YKK u. a./Kommission, C-408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 60).

    In diesem Zusammenhang besteht das Ziel der Festlegung einer Obergrenze von 10 % des Umsatzes jedes an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 insbesondere darin, zu vermeiden, dass die Verhängung einer über dieser Obergrenze liegenden Geldbuße die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu dem Zeitpunkt überschreitet, zu dem es für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht wird und zu dem ihm von der Kommission eine finanzielle Sanktion auferlegt wird (Urteil vom 4. September 2014, YKK u. a./Kommission, C-408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 63).

    Daraus folgt, dass unter solchen Umständen strukturelle Veränderungen des als wirtschaftliche Einheit verantwortlichen Unternehmens bei der Berechnung der Geldbuße tatsächlich berücksichtigt werden (Urteil vom 4. September 2014, YKK u. a./Kommission, C-408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 64).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-101/15

    Pilkington Group u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art.

    28 - Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 119 und 121), Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 280 und 281), Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (C-76/06 P, EU:C:2007:326, Rn. 24) und YKK u. a./Kommission (C-408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 63).

    29 - Urteil YKK u. a./Kommission (C-408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 63).

    32 - In diesem Sinne auch Urteil YKK u. a./Kommission (C-408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 64, erster Satz).

    72 - Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 119 und 121), Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 280 und 281), Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (C-76/06 P, EU:C:2007:326, Rn. 24) und YKK u. a./Kommission (C-408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 63).

  • EuGH, 20.01.2016 - C-373/14

    Toshiba Corporation / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Vereinbarungen über die Aufteilung der Märkte besonders schwere Wettbewerbsverstöße darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Solvay Solexis/Kommission, C-449/11 P, EU:C:2013:802, Rn. 82, und YKK u. a./Kommission, C-408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 26).

    Es ist nämlich die angestrebte Abschreckungswirkung auf das mit einer Geldbuße belegte Unternehmen, wiederholt in Ziff. 4 der Leitlinien von 2006, die es rechtfertigt, dass die Größe und die Gesamtressourcen dieses Unternehmens berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile YKK u. a./Kommission, C-408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 85, und Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 143).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14

    Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer

    201 Vgl. u. v. a. Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 4. September 2014, YKK u. a./Kommission (C-408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.01.2024 - C-128/21

    Lietuvos notarų rumai u.a.

    Mit Geldbußen wegen Verstößen gegen Art. 101 AEUV sollen nämlich rechtswidrige Handlungen der betreffenden Unternehmen geahndet und sowohl diese Unternehmen als auch andere Wirtschaftsteilnehmer von künftigen Verletzungen der Wettbewerbsregeln des Unionsrechts abgeschreckt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 102, vom 26. September 2013, Alliance One International/Kommission, C-668/11 P, EU:C:2013:614, Rn. 62, sowie vom 4. September 2014, YKK u. a./Kommission, C-408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 84).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin - Rechtsmittel -

    Erstens habe der Gerichtshof an dem Tag, an dem die Schlussanträge in der vorliegenden Rechtssache gestellt worden seien, ein für diese Frage entscheidendes Urteil (Urteil YKK u. a./Kommission, C-408/12 P, EU:C:2014:2153) erlassen.

    Im vorliegenden Fall hält sich der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts für ausreichend unterrichtet, um über das Rechtsmittel zu entscheiden, und ist der Auffassung, dass kein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist und das Urteil YKK u. a./Kommission (EU:C:2014:2153) keine neue Tatsache darstellt, die von entscheidender Bedeutung für seine Entscheidung ist.

  • EuGH, 26.01.2017 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Darüber hinaus ist es Sache des Gerichts, die Angemessenheit einer Geldbuße zu prüfen, und der Gerichtshof darf bei seiner Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels seine eigene Würdigung grundsätzlich nicht aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen Verletzung des Unionsrechts verhängten Geldbußen entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, YKK u. a./Kommission , C-408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-566/14

    Marchiani / Parlament - Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-373/14

    Toshiba Corporation / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-471/13

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

  • EuGH, 26.10.2023 - C-331/21

    EDP - Energias de Portugal u.a.

  • EuGH, 25.03.2021 - C-611/16

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 19.01.2022 - T-610/19

    Das Gericht spricht der Deutschen Telekom eine Entschädigung in Höhe von ca. 1,8

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