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   EuGH, 04.09.2014 - C-509/13 P   

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https://dejure.org/2014,24955
EuGH, 04.09.2014 - C-509/13 P (https://dejure.org/2014,24955)
EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-509/13 P (https://dejure.org/2014,24955)
EuGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - C-509/13 P (https://dejure.org/2014,24955)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Anmeldung der Bildmarke mit dem Wortbestandteil "METRO" in den Farben Gelb und Blau - Widerspruch des Inhabers der farbigen Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil "GRUPOMETROPOLIS" - Zurückweisung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Anmeldung der Bildmarke mit dem Wortbestandteil 'METRO' in den Farben Gelb und Blau - Widerspruch des Inhabers der farbigen Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil 'GRUPOMETROPOLIS' - ...

  • rechtsportal.de

    Bildmarken "METRO" für Finanzdienstleistungen und "GRUPOMETROPOLIS" für Immobiliendienstleistungen; offensichtlich unzulässiges und unbegründetes Rechtsmittel der Inhaberin älterer Rechte gegen die Abweisung der Aufhebungsklage wegen fehlender Verwechslungsgefahr; ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones / HABM

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 11. Juli 2013, Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM - MIP Metro (Metro)(T"197/12), mit dem das Gericht eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 1. März 2012 (Sache R ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2014, 1144
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuG, 25.04.2013 - T-284/11

    Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones / OHMI - MIP Metro (METROINVEST)

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-509/13
    Metropolis stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, nämlich erstens auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, zweitens auf einen Widerspruch zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Urteil Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM - MIP Metro (METROINVEST) (T-284/11, EU:T:2013:218) und drittens auf zwei Verfahrensfehler, die das Gericht begangen haben soll.

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt Metropolis, das Gericht habe im angefochtenen Urteil das Urteil Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM - MIP Metro (METROINVEST) (EU:T:2013:218), auf das sie ausdrücklich Bezug genommen habe, nicht berücksichtigt.

    Das HABM und MIP machen geltend, dass sich der tatsächliche Rahmen im vorliegenden Fall und in der Rechtssache, in der das Urteil Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM - MIP Metro (METROINVEST) (EU:T:2013:218) ergangen sei, sowohl hinsichtlich der einander gegenüberstehenden Zeichen als auch in Bezug auf die von diesen Marken erfassten Dienstleistungen unterschieden.

    Zu dem geltend gemachten Widerspruch zwischen dem Urteil Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM - MIP Metro (METROINVEST) (EU:T:2013:218) und dem angefochtenen Urteil ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr - wie in Rn. 37 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt - umfassend und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist.

    Insoweit genügt die Feststellung, dass weder die einander gegenüberstehenden Marken noch die Dienstleistungen, um die es im Urteil Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM - MIP Metro (METROINVEST) (EU:T:2013:218) ging, mit denen des vorliegenden Rechtsstreits übereinstimmen.

    Folglich ist der von Metropolis erhobene Vorwurf, das Gericht habe es zu Unrecht unterlassen, auf sein Urteil Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM - MIP Metro (METROINVEST) (EU:T:2013:218) Bezug zu nehmen, und damit auch der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

    Zweitens habe das Gericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es das von ihr in der Klageschrift ausdrücklich angeführte Urteil Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM - MIP Metro (METROINVEST) (EU:T:2013:218) nicht berücksichtigt habe.

    Die Rüge von Metropolis, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das Gericht nicht auf das Urteil Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM - MIP Metro (METROINVEST) (EU:T:2013:218) Bezug genommen habe, überschneidet sich mit den im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes vorgetragenen Argumenten und ist daher aus den in den Rn. 49 bis 51 des vorliegenden Beschlusses genannten Gründen zurückzuweisen.

  • EuGH, 13.01.2011 - C-92/10

    Media-Saturn-Holding / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolutes

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-509/13
    Die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Urteil Media-Saturn-Holding/HABM, C-92/10 P, EU:C:2011:15, Rn. 27).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-509/13
    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Beeinträchtigung der Interessen des Rechtsmittelführers vorliegt, wenn das Verfahren ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteile Distillers Company/Kommission, 30/78, EU:C:1980:186, Rn. 26, und Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 31).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-141/08

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-509/13
    Ist dies nicht der Fall, so hat der Rechtsmittelführer den Nachweis zu erbringen, dass er sich ohne den Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können (Urteil Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C-141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 94).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-509/13
    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, grundsätzlich nicht so weit gehen kann, dass es die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen Rechtssache, mit der es befasst war, gewählten rechtfertigt, selbst wenn sie dieselbe Entscheidung betrifft (Urteil Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 66).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-509/13
    Wie aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und dessen Rechtsprechung hervorgeht, kann der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nachprüfen, ob das Gericht Verfahrensfehler begangen hat, durch die die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden (vgl. u. a. Urteil Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland/Kommission, C-385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.11.2010 - C-216/10

    Lufthansa AirPlus Servicekarten / HABM

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-509/13
    Somit reichen beim Fehlen jeder Ähnlichkeit zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Marke das Ansehen der älteren Marke sowie die Identität oder Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht aus, um Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anzunehmen (vgl. Beschluss Lufthansa AirPlus Servicekarten/HABM, C-216/10 P, EU:C:2010:719, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.1980 - 30/78

    Distillers / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-509/13
    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Beeinträchtigung der Interessen des Rechtsmittelführers vorliegt, wenn das Verfahren ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteile Distillers Company/Kommission, 30/78, EU:C:1980:186, Rn. 26, und Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 31).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    Procter & Gamble / HABM

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-509/13
    Die von Metropolis zum einen beanstandete Feststellung des Gerichts in den Rn. 35 bis 38 des angefochtenen Urteils, wonach der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise höher sei als beim Durchschnittsverbraucher, stellt eine Tatsachenwürdigung dar, die nach der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung nicht der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 53).
  • EuGH, 15.03.2007 - C-171/06

    T.I.M.E. ART / HABM

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-509/13
    So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. u. a. Urteil T.I.M.E. ART/HABM, C-171/06 P, EU:C:2007:171, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.07.2013 - T-197/12

    Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones / OHMI - MIP Metro (METRO) -

  • EuGH, 26.01.2017 - C-611/13

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Insbesondere kann die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, grundsätzlich nicht so weit gehen, dass es die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer bestimmten anderen Rechtssache, mit der es befasst war, gewählten oder gar gegenüber einem von der Kommission in einer anderen Sache erlassenen Beschluss rechtfertigen müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 66, und Beschluss vom 4. September 2014, Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM, C-509/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2173, Rn. 51).
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