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   EuGH, 04.09.2014 - C-543/12   

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https://dejure.org/2014,23652
EuGH, 04.09.2014 - C-543/12 (https://dejure.org/2014,23652)
EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-543/12 (https://dejure.org/2014,23652)
EuGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - C-543/12 (https://dejure.org/2014,23652)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 91/477/EWG - Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses - Nationale Regelung, die die Erteilung eines solchen Passes allein für Besitzer von Feuerwaffen zur Ausübung der Jagd oder des Schießsports vorsieht"

  • Europäischer Gerichtshof

    Zeman

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 91/477/EWG - Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses - Nationale Regelung, die die Erteilung eines solchen Passes allein für Besitzer von Feuerwaffen zur Ausübung der Jagd oder des Schießsports vorsieht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 91/477/EWG - Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses - Nationale Regelung, die die Erteilung eines solchen Passes allein für Besitzer von Feuerwaffen zur Ausübung der Jagd oder des Schießsports vorsieht

  • rechtsportal.de

    Beschränkung des Europäischen Feuerwaffenpasses auf Waffenbesitz zur Ausübung der Jagd oder des Schießsports; Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Slowakischen Republik

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Bestimmte nationale Regelung über Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses ist EU-rechtskonform

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Zeman

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Najvyssí súd Slovenskej republiky - Auslegung von Art. 1 Abs. 4 und Art. 3 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256, S. 51) sowie von Art. 45 Abs. 1 und Art. ...

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 880
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 21.06.2012 - C-5/11

    Die Warenverkehrsfreiheit darf zum Schutz von Urheberrechten eingeschränkt werden

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-543/12
    Darüber hinaus sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Bestimmungen des Unionsrechts nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll (vgl. u. a. Urteile Bettati, C-341/95, EU:C:1998:353, Rn. 20, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 35, Peek & Cloppenburg, C-456/06, EU:C:2008:232, Rn. 29 bis 32, und Donner, C-5/11, EU:C:2012:370, Rn. 23).
  • EuGH, 17.04.2008 - C-456/06

    Peek & Cloppenburg - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 Abs. 1 -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-543/12
    Darüber hinaus sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Bestimmungen des Unionsrechts nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll (vgl. u. a. Urteile Bettati, C-341/95, EU:C:1998:353, Rn. 20, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 35, Peek & Cloppenburg, C-456/06, EU:C:2008:232, Rn. 29 bis 32, und Donner, C-5/11, EU:C:2012:370, Rn. 23).
  • EuGH, 14.07.1998 - C-341/95

    Bettati

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-543/12
    Darüber hinaus sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Bestimmungen des Unionsrechts nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll (vgl. u. a. Urteile Bettati, C-341/95, EU:C:1998:353, Rn. 20, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 35, Peek & Cloppenburg, C-456/06, EU:C:2008:232, Rn. 29 bis 32, und Donner, C-5/11, EU:C:2012:370, Rn. 23).
  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-543/12
    Darüber hinaus sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Bestimmungen des Unionsrechts nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll (vgl. u. a. Urteile Bettati, C-341/95, EU:C:1998:353, Rn. 20, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 35, Peek & Cloppenburg, C-456/06, EU:C:2008:232, Rn. 29 bis 32, und Donner, C-5/11, EU:C:2012:370, Rn. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-267/16

    Buhagiar u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit - Begriff "Gericht

    Diese Auslegung ergibt sich bereits aus den Feststellungen des Gerichtshofs in dem Urteil vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143).

    Zur Stützung ihres Vorbringens beziehen sich die Kläger des Ausgangsverfahrens auf das Urteil vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143).

    Auf die Frage nach der Tragweite der Bestimmungen der Richtlinie 91/477 über den EFP in Bezug auf Jäger und Sportschützen hat der Gerichtshof im Urteil vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143), anerkannt, dass diese Bestimmungen zwar das Ziel verfolgen, grenzüberschreitende Reisen der Jäger und Sportschützen, die ihre Waffen mit sich führen, zu erleichtern, dieses Ziel jedoch nicht dem Hauptziel der Richtlinie vorgeht, das sich auf den Erwerb, den Besitz und den Verkehr von Waffen richtet.

    Zwar heißt es nämlich in den Rn. 53 und 57 des Urteils vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143), dass Jägern und Sportschützen nach der Richtlinie 91/477 ausdrücklich ein Recht zuerkannt wird und dass "durch die Einführung des [EFP] die Freizügigkeit der Jäger und Sportschützen im Besitz ihrer Waffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen in dem für die Verwirklichung dieses Ziels unbedingt erforderlichen Umfang ermöglicht werden sollte".

    Die im Urteil vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143), vorgenommene Analyse widerspricht somit einem der Argumente der Kläger des Ausgangsverfahrens, wonach die Prüfung des Schwerpunkts eines sekundären Rechtsakts der Union auf Streitsachen mit konkurrierenden Rechtsgrundlagen beschränkt ist.

    Lange vor dem Urteil vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143), wurde diese Prüfung ferner im Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-30/01, EU:C:2003:489), im Zusammenhang mit einer angeblich fehlenden Umsetzung einer Reihe von Richtlinien im Hoheitsgebiet von Gibraltar vorgenommen, wobei die Rechtsgrundlage dieser Rechtsakte nicht in Frage stand, was verdeutlicht, dass die Prüfung des Schwerpunkts nicht ausschließlich bei der Suche nach der geeigneten Rechtsgrundlage eines sekundären Rechtsakts der Union durchgeführt wird.

    Erstens stelle ich entgegen den Ausführungen der Kläger des Ausgangsverfahrens bezüglich des freien Dienstleistungsverkehrs fest, dass keine Vorschrift der Richtlinie 91/477 darauf gerichtet ist, die Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Schießsportzentren oder Jagddomänen zu regeln oder einzugrenzen, was sich implizit aus dem Urteil vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143), ergibt.

    Im vorliegenden Fall jedoch ist unbestreitbar, dass Gegenstand der Richtlinie 91/477 die Harmonisierung bestimmter administrativer Voraussetzungen für den Erwerb, den Besitz und den grenzüberschreitenden Verkehr von Feuerwaffen gemäß Art. 100a Abs. 1 EWG-Vertrag (jetzt Art. 114 Abs. 1 AEUV) ist, worauf der Gerichtshof im Urteil vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143, Rn. 47), hingewiesen hat.

    Im Urteil vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143, Rn. 52 bis 54), hat der Gerichtshof aus Art. 1 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 91/477 abgeleitet, dass die Mitgliedstaaten Jägern und Sportschützen einen EFP ausstellen müssen , da diese Personengruppen, wenn sie keinen solchen Pass erhielten, das ihnen nach der Richtlinie ausdrücklich zustehende Recht nicht ausüben könnten, wobei Art. 3 der Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dieses Recht nicht durch den Erlass engerer nationaler Vorschriften einschränken können.

    10 Urteil vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143, Rn. 43 und 47).

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143, Rn. 51).

  • EuGH, 23.01.2018 - C-267/16

    Buhagiar u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Räumlicher Anwendungsbereich des

    Hinsichtlich der Zielsetzung der Richtlinie 91/477 ergibt sich aus ihren Erwägungsgründen 2 bis 4, dass sie erlassen wurde, um den Binnenmarkt zu verwirklichen, und dass in diesem Zusammenhang die Abschaffung der Sicherheitskontrollen der beförderten Gegenstände und der Personenkontrollen u. a. eine Rechtsangleichung mittels einer wirksamen Regelung über Feuerwaffen erforderte, die innerhalb der Mitgliedstaaten die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen sowie ihres Verbringens ermöglichte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Zeman, C-543/12, EU:C:2014:2143, Rn. 42 und 43).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass mit dem Waffenpass die Freizügigkeit der Jäger und Sportschützen im Besitz ihrer Feuerwaffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen ermöglicht werden soll und dass Art. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 91/477 vor allem den Verkehr von Waffen erleichtern soll, die zur Ausübung der Jagd oder von Sport bestimmt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Zeman, C-543/12, EU:C:2014:2143, Rn. 39, 52 und 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-235/17

    Kommission/ Ungarn (Usufruits sur terres agricoles)

    107 Vgl. insbesondere Urteile vom 6. November 2012, K (C-245/11, EU:C:2012:685), vom 18. April 2013, Irimie (C-565/11, EU:C:2013:250), vom 4. Juli 2013, Gardella (C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 37 bis 41), vom 5. Juni 2014, Mahdi (C-146/14 PPU, EU:C:2014:1320, Rn. 64), vom 4. September 2014, Zeman (C-543/12, EU:C:2014:2143, Rn. 39), vom 4. Februar 2015, Melchior (C-647/13, EU:C:2015:54, Rn. 29), vom 25. Juni 2015, Loutfi Management Propriété intellectuelle (C-147/14, EU:C:2015:420, Rn. 27), und vom 10. September 2015, Wojciechowski (C-408/14, EU:C:2015:591, Rn. 53).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-515/19

    Internetverbindung an Bord von Flugzeugen: Ein Satellitenmobilfunksystem, das in

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Bestimmungen des Unionsrechts nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen (Urteil vom 4. September 2014, Zeman, C-543/12, EU:C:2014:2143, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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