Rechtsprechung
   EuGH, 04.09.2018 - C-244/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,26906
EuGH, 04.09.2018 - C-244/17 (https://dejure.org/2018,26906)
EuGH, Entscheidung vom 04.09.2018 - C-244/17 (https://dejure.org/2018,26906)
EuGH, Entscheidung vom 04. September 2018 - C-244/17 (https://dejure.org/2018,26906)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,26906) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan)

    Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2017/477 - Im Kooperationsrat im Rahmen des Abkommens über verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits im Namen der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2017/477 - Im Kooperationsrat im Rahmen des Abkommens über verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits im Namen der ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan)

    Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2017/477 - Im Kooperationsrat im Rahmen des Abkommens über verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits im Namen der ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2017/477 - Im Kooperationsrat im Rahmen des Abkommens über verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits im Namen der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 24.06.2014 - C-658/11

    Parlament / Rat

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-244/17
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat (C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 52), ausgeführt habe, sehe Art. 218 AEUV ein einheitliches Verfahren von allgemeiner Geltung für die Aushandlung und den Abschluss internationaler Übereinkünfte, für deren Abschluss die Union in ihren Tätigkeitsbereichen, einschließlich der GASP, zuständig sei, vor.

    Erstens bestätige das Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat (C-658/11, EU:C:2014:2025), zwar in der Tat, dass das Verfahren zum Erlass von Beschlüssen zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten seien, als ein einheitliches Verfahren von allgemeiner Geltung anzusehen sei, das auf alle Politik- und Tätigkeitsbereiche der Union Anwendung finde.

    Um zu klären, welche Abstimmungsregel anzuwenden ist, wenn der Rat gemäß Art. 218 Abs. 9 AEUV einen Beschluss zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, erlässt und dieses Gremium zur Vornahme rechtswirksamer Handlungen berufen ist, ist diese Bestimmung unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch ihrer Ziele und ihres Zusammenhangs auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 51).

    Um Erfordernissen der Klarheit, der Kohärenz und der Rationalisierung zu genügen, sieht Art. 218 AEUV ein einheitliches Verfahren von allgemeiner Geltung insbesondere für die Aushandlung und den Abschluss internationaler Übereinkünfte vor, für deren Abschluss die Union in ihren Tätigkeitsbereichen, einschließlich der GASP, zuständig ist, es sei denn, die Verträge sehen besondere Verfahren vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 52).

    Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren gerade aufgrund seines allgemeinen Charakters die in den Verträgen für jeden Tätigkeitsbereich der Union vorgesehenen Besonderheiten, insbesondere in Bezug auf die Befugnisse der Organe, berücksichtigen muss und nach außen die nach innen geltende Aufteilung der Befugnisse zwischen den Organen widerspiegeln soll, indem insbesondere eine Symmetrie zwischen dem Verfahren zum Erlass von Unionsmaßnahmen im Inneren und dem Verfahren zum Erlass internationaler Übereinkünfte hergestellt wird, um zu gewährleisten, dass das Parlament und der Rat im Zusammenhang mit einem bestimmten Bereich unter Wahrung des durch die Verträge vorgesehenen institutionellen Gleichgewichts die gleichen Befugnisse haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 53, 55 und 56).

  • EuGH, 14.06.2016 - C-263/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-244/17
    Dies sei mit dem Urteil vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat (C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 55), bestätigt worden, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass ein überwiegend unter die GASP fallendes Abkommen nach Art. 218 Abs. 6 AEUV zu schließen sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, wozu das Ziel und der Inhalt dieses Rechtsakts gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat, 45/86, EU:C:1987:163, Rn. 11, und vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat, C-300/89, EU:C:1991:244, Rn. 10, Gutachten 2/00 [Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit] vom 6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 22, sowie Urteil vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 43).

    Verfolgt der Rechtsakt dagegen mehrere Zielsetzungen zugleich oder umfasst er mehrere Komponenten, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, so dass verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, muss er ausnahmsweise auf die entsprechenden verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat, C-178/03, EU:C:2006:4, Rn. 42 und 43, vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 34, sowie vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 44).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-81/13

    Vereinigtes Königreich / Rat - Nichtigkeitsklage - Koordinierung der Systeme der

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-244/17
    Zur Stützung dieses Klagegrundes macht die Kommission geltend, ein nach Art. 218 Abs. 9 AEUV erlassener Beschluss müsse, wie der Gerichtshof im Urteil vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 66), entschieden habe, gemäß Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 218 Abs. 9 AEUV mit qualifizierter Mehrheit erlassen werden, selbst wenn eine oder mehrere seiner materiellen Rechtsgrundlagen im Übrigen für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft Einstimmigkeit erforderten.

    Zweitens vermöge das Urteil vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449), nicht die Auffassung der Kommission zu stützen, dass ein Ratsbeschluss im Sinne von Art. 218 Abs. 9 AEUV in jeder Fallgestaltung, unabhängig davon, welchen Bereich der Union dieser Beschluss betreffe, mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen sei.

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission folgt aus Rn. 66 des Urteils vom 18. Dezember 2014, Vereinigtes Königreich/Rat (C-81/13, EU:C:2014:2449), nicht, dass jeder Beschluss, mit dem nach Art. 218 Abs. 9 AEUV ein im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium festgelegt wird, mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen ist, soweit der von diesem Gremium zu erlassende Rechtsakt den institutionellen Rahmen dieser Übereinkunft weder ergänzt noch ändert.

  • EuGH, 11.06.2014 - C-377/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/272/EU des Rates über die

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-244/17
    Verfolgt der Rechtsakt dagegen mehrere Zielsetzungen zugleich oder umfasst er mehrere Komponenten, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, so dass verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, muss er ausnahmsweise auf die entsprechenden verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat, C-178/03, EU:C:2006:4, Rn. 42 und 43, vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 34, sowie vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 44).

    Zum anderen sind die oben in Rn. 42 angeführten Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens, die einen Bezug zur GASP aufweisen, in der Gesamtbetrachtung der Bestimmungen dieses Abkommens nicht nur wenig zahlreich, sondern beschränken sich auf Erklärungen der Vertragsparteien zu den Zielen und Themen ihrer Zusammenarbeit, ohne die konkreten Modalitäten der Durchführung dieser Zusammenarbeit festzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 56).

  • EuGH, 11.06.1991 - C-300/89

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-244/17
    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, wozu das Ziel und der Inhalt dieses Rechtsakts gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat, 45/86, EU:C:1987:163, Rn. 11, und vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat, C-300/89, EU:C:1991:244, Rn. 10, Gutachten 2/00 [Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit] vom 6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 22, sowie Urteil vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 43).
  • EuGH, 26.03.1987 - 45/86

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-244/17
    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, wozu das Ziel und der Inhalt dieses Rechtsakts gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat, 45/86, EU:C:1987:163, Rn. 11, und vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat, C-300/89, EU:C:1991:244, Rn. 10, Gutachten 2/00 [Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit] vom 6. Dezember 2001, EU:C:2001:664, Rn. 22, sowie Urteil vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 43).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-178/03

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 304/2003

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-244/17
    Verfolgt der Rechtsakt dagegen mehrere Zielsetzungen zugleich oder umfasst er mehrere Komponenten, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, so dass verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, muss er ausnahmsweise auf die entsprechenden verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat, C-178/03, EU:C:2006:4, Rn. 42 und 43, vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 34, sowie vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 44).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-244/17
    Folglich wäre die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses ohne Aufrechterhaltung seiner Wirkungen geeignet, die Arbeit der durch das Partnerschaftsabkommen eingesetzten Gremien zu beeinträchtigen, die Bindung der Union an die von diesen Gremien erlassenen Rechtsakte in Frage zu stellen und damit die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu behindern (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 65).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-73/14

    Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Seerechtsübereinkommen der Vereinten

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-244/17
    Was Art. 218 Abs. 9 AEUV anbelangt, so sieht dieser u. a. für die Festlegung von Standpunkten, die im Namen der Union zu vertreten sind, ein vereinfachtes Verfahren vor, wenn die Union innerhalb des durch die betreffende internationale Übereinkunft eingesetzten Entscheidungsgremiums am Erlass von Akten teilnimmt, die zur Anwendung oder Durchführung dieser Übereinkunft ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Rat/Kommission, C-73/14, EU:C:2015:663, Rn. 65).
  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Auszug aus EuGH, 04.09.2018 - C-244/17
    Folglich ist der Bereich, den der angefochtene Beschluss betrifft, anhand des Partnerschaftsabkommens in seiner Gesamtheit zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [Überarbeitetes Lissabonner Abkommen], C-389/15, EU:C:2017:798, Rn. 64, und entsprechend Gutachten 2/15 [Freihandelsabkommen mit Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Rn. 276 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.10.2017 - C-389/15

    Kommission/ Rat (Arrangement de Lisbonne révisé) - Nichtigkeitsklage - Beschluss

  • EuGH, 25.10.2017 - C-687/15

    Kommission/ Rat (CMR-15) - Nichtigkeitsklage - Schlussfolgerungen des Rates der

  • EuGH, 02.09.2021 - C-180/20

    Der Gerichtshof erklärt die Beschlüsse des Rates über die Anwendung des

    Dieser geänderte Vorschlag folgte der Klarstellung des Gerichtshofs im Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:662), mit dem der Beschluss (EU) 2017/477 des Rates vom 3. März 2017 über den im Kooperationsrat im Rahmen des Abkommens über verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Arbeitsvereinbarungen des Kooperationsrates, des Kooperationsausschusses, der Fachunterausschüsse und etwaiger sonstiger Gremien (ABl. 2017, L 73, S. 15) für nichtig erklärt wurde, weil sich der Rat für den Erlass dieses Beschlusses zu Unrecht auf Art. 31 Abs. 1 EUV gestützt hatte.

    Die Tschechische Republik ließ ebenfalls eine Erklärung in das Protokoll der Sitzungen des AStV und des Rates aufnehmen, wonach die genannte Hinzufügung vor dem Hintergrund des Urteils vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:662), fehlerhaft sei.

    Im Übrigen seien diese neun Artikel inhaltlich und zahlenmäßig mit den Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens mit der Republik Kasachstan vergleichbar, die in der Rechtssache geprüft worden seien, in der das Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:662), ergangen sei, und die der Gerichtshof als nicht ausreichend angesehen habe, um die Hinzufügung einer speziellen materiellen Rechtsgrundlage in Bezug auf die GASP zu rechtfertigen.

    Anders als das Partnerschaftsabkommen, um das es im Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:662), gegangen sei, beinhalte das Partnerschaftsabkommen mit Armenien zumindest ein wesentliches zusätzliches Ziel, nämlich die Stärkung der umfassenden politischen Partnerschaft (Art. 1 Buchst. a) und die Förderung der Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien (Art. 1 Buchst. b).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 218 AEUV, um Erfordernissen der Klarheit, der Kohärenz und der Rationalisierung zu genügen, ein einheitliches Verfahren von allgemeiner Geltung insbesondere für die Aushandlung und den Abschluss internationaler Übereinkünfte vorsieht, für deren Abschluss die Union in ihren Tätigkeitsbereichen, einschließlich der GASP, zuständig ist, es sei denn, die Verträge sehen besondere Verfahren vor (Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus einer Gesamtschau der Abs. 6, 9 und 10 von Art. 218 AEUV ergibt sich jedoch, dass diese Vereinfachung, die nur für Rechtsakte gilt, die den institutionellen Rahmen der Übereinkunft weder ergänzen noch ändern, ausschließlich in einer Beschränkung der Mitwirkung des Europäischen Parlaments besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 25 und 26).

    In Bezug auf einen Beschluss, mit dem der Rat den Standpunkt festlegt, der im Namen der Union in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Rat, wenn ein solcher Beschluss keinem der Fälle entspricht, in denen Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 2 AEUV Einstimmigkeit verlangt, diesen Beschluss gemäß Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 218 Abs. 9 AEUV grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit erlassen muss (Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um in diesem Zusammenhang zu klären, ob ein in dem durch Art. 218 Abs. 9 AEUV gesetzten Rahmen erlassener Beschluss einen Bereich betrifft, für den Einstimmigkeit erforderlich ist, ist auf seine materielle Rechtsgrundlage abzustellen (Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 35).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, wozu das Ziel und der Inhalt dieses Rechtsakts gehören (Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Rechtsakt ist nur ausnahmsweise, wenn feststeht, dass mit ihm mehrere Zielsetzungen verfolgt werden oder er mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, auf die entsprechenden verschiedenen Rechtsgrundlagen zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Fällt die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente des Beschlusses in einen Bereich, in dem für den Erlass eines Rechtsakts der Union keine Einstimmigkeit erforderlich ist, ist der Beschluss nach Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 1 AEUV mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 38).

    In Anbetracht des weiten Verständnisses der Ziele der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Unionspolitiken, wie es in den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils beschrieben worden ist, und des Umstands, dass mit dem Partnerschaftsabkommen mit Armenien als Ganzes hauptsächlich Ziele des Handels und der Entwicklungszusammenarbeit in den Beziehungen zu diesem Staat verfolgt werden, ist davon auszugehen, dass die Hauptkomponenten dieses Abkommens, nämlich die gemeinsame Handelspolitik, der Handel mit Verkehrsdienstleistungen und die Entwicklungszusammenarbeit, die im Abkommen enthaltenen Elemente des politischen Dialogs, die der GASP zugeordnet werden können, einschließen, so dass die GASP nicht als eigenständige Komponente des Abkommens angesehen werden kann, sondern im Gegenteil gegenüber den genannten Hauptkomponenten nebensächlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 46).

    Im vorliegenden Fall wäre die Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse ohne Aufrechterhaltung ihrer Wirkungen geeignet, die Arbeit der durch das Partnerschaftsabkommen mit Armenien eingesetzten Gremien zu beeinträchtigen, die Bindung der Union an die von diesen Gremien erlassenen Rechtsakte in Frage zu stellen und damit die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu behindern (vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommen zur

    Speziell in Bezug auf internationale Übereinkünfte, für deren Abschluss die Union in ihren Tätigkeitsbereichen zuständig ist, sieht Art. 218 AEUV, um Erfordernissen der Klarheit, der Kohärenz und der Rationalisierung zu genügen, ein einheitliches Verfahren von allgemeiner Geltung vor, es sei denn, die Verträge sehen besondere Verfahren vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren gerade aufgrund seines allgemeinen Charakters die in den Verträgen für jeden Tätigkeitsbereich der Union vorgesehenen Besonderheiten, insbesondere in Bezug auf die Befugnisse der Organe, berücksichtigen muss und nach außen die nach innen geltende Aufteilung der Befugnisse zwischen den Organen widerspiegeln soll, indem insbesondere eine Symmetrie zwischen dem Verfahren zum Erlass von Unionsmaßnahmen im Inneren und dem Verfahren zum Erlass internationaler Übereinkünfte hergestellt wird, um zu gewährleisten, dass das Parlament und der Rat im Zusammenhang mit einem bestimmten Bereich unter Wahrung des durch die Verträge vorgesehenen institutionellen Gleichgewichts die gleichen Befugnisse haben (Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts, auch wenn er im Hinblick auf den Abschluss einer internationalen Übereinkunft erlassen wird, auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen der Kontext, die Zielsetzung und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 76; Urteile vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 36, und vom 20. November 2018, Kommission/Rat [Meeresschutzgebiet Antarktis], C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 76).

    Steht dagegen fest, dass der Rechtsakt mehrere Zielsetzungen verfolgt oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, so dass verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, muss die Maßnahme ausnahmsweise auf die entsprechenden verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 77, und Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 37).

    Außerdem gehören zu den Kriterien, anhand deren sich ermitteln lässt, ob eine Zielsetzung oder eine Komponente eines Rechtsakts nebensächlich ist, die Zahl der ihr gewidmeten Bestimmungen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bestimmungen des Rechtsakts sowie Inhalt und Tragweite der in diesen Bestimmungen aufgestellten Verpflichtungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 56, und vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 44 und 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

    Beispielsweise hat er in seinem Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 38), erneut darauf hingewiesen, dass, wenn "ein ... Beschluss ... mehrere Komponenten oder .

    43 Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 36).

    44 Urteile vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 37), und vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 31).

    45 Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 77) und Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 37).

    In ähnlicher Weise hat er in seinem Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 45 und 46) die Auffassung vertreten, dass Bestimmungen einer völkerrechtlichen Übereinkunft, die lediglich die Erklärungen der Vertragsparteien zu den Zielen wiedergeben, die mit ihrer Zusammenarbeit verfolgt werden sollen, ohne im Einzelnen anzugeben, wie diese Ziele konkret verwirklicht werden sollen, bei der Bestimmung der einschlägigen Rechtsgrundlage nicht zu berücksichtigen seien.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-275/20

    Kommission/ Rat (Accord avec la République de Corée) - Nichtigkeitsklage -

    11 Hierzu verweist die Kommission auf das Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Die Kommission bezieht sich insoweit auf das Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In seinem Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat (Abkommen mit Kasachstan) (C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 30), hat der Gerichtshof die Notwendigkeit betont, "die Symmetrie zwischen den das interne Handeln der Union betreffenden Verfahren und den ihr externes Handeln betreffenden Verfahren zu wahren, und zwar unter Beachtung des von den Urhebern der Verträge geschaffenen institutionellen Gleichgewichts".

  • EuG, 29.09.2021 - T-279/19

    Auswärtige Beziehungen

    Nach der Rechtsprechung können die Wirkungen einer angefochtenen Handlung, etwa eines Beschlusses zum Abschluss einer internationalen Übereinkunft, aus Gründen der Rechtssicherheit aufrechterhalten werden, wenn die unmittelbaren Auswirkungen der Nichtigerklärung dieser Handlung schwerwiegende negative Folgen hätten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C-28/12, EU:C:2015:282, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 51).
  • EuGH, 20.11.2018 - C-626/15

    Beschlüsse im Rahmen der internationalen Übereinkommen zum Schutz der lebenden

    Außerdem muss ein Unionsrechtsakt nach ständiger Rechtsprechung, wenn seine Prüfung ergibt, dass er mehrere Zielsetzungen hat oder mehrere Komponenten umfasst, und sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen lässt, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, auf nur eine Rechtsgrundlage gestützt werden, und zwar auf diejenige, die der hauptsächlichen Zielsetzung oder Komponente entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.01.2021 - T-699/17

    Polen / Kommission

    Diese Bestimmung wurde insbesondere dahin ausgelegt, dass sie es aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Tilly-Sabco/Kommission, C-183/16 P, EU:C:2017:704, Rn. 124, und vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 52), aber auch aus Gründen, die auf die Vermeidung einer Diskontinuität oder eines Rückschritts in der Umsetzung der von der Union verfolgten oder unterstützten Politiken, wie im Bereich des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit, abzielen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Parlament/Rat, C-164/97 und C-165/97, EU:C:1999:99, Rn. 22 bis 24, und vom 16. April 2015, Parlament/Rat, C-317/13 und C-679/13, EU:C:2015:223, Rn. 72 bis 74), erlaubt, die Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung während eines angemessenen Zeitraums aufrechtzuerhalten.
  • EuG, 24.01.2024 - T-405/21

    Dexia Crédit Local/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektive und gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 36).
  • EuG, 29.09.2021 - T-344/19

    Front Polisario/ Rat

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses durch das vorliegende Urteil die ordnungsgemäße Durchführung der angefochtenen Verordnung beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 51), dass sie aber als solche nicht zur Nichtigkeit dieser Verordnung führt.
  • EuGH, 01.03.2022 - C-275/20

    Kommission/ Rat (Accord avec la République de Corée)

    Insoweit wird also eine Verbindung zwischen der materiellen Rechtsgrundlage eines nach diesem Artikel erlassenen Beschlusses und der für den Erlass dieses Beschlusses geltenden Abstimmungsregel hergestellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 29).

    Die somit hergestellte Verbindung zwischen der materiellen Rechtsgrundlage der im Rahmen einer Übereinkunft erlassenen Beschlüsse und der für den Erlass dieser Beschlüsse geltenden Abstimmungsregel trägt dazu bei, die Symmetrie zwischen den das interne Handeln der Union betreffenden Verfahren und den ihr externes Handeln betreffenden Verfahren zu wahren, und zwar unter Beachtung des von den Verfassern der Verträge geschaffenen institutionellen Gleichgewichts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-283/20

    EULEX-KOSOVO

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-180/20

    Kommission/ Rat (Accord avec l'Arménie)

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht