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   EuGH, 04.09.2019 - C-473/18   

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https://dejure.org/2019,27744
EuGH, 04.09.2019 - C-473/18 (https://dejure.org/2019,27744)
EuGH, Entscheidung vom 04.09.2019 - C-473/18 (https://dejure.org/2019,27744)
EuGH, Entscheidung vom 04. September 2019 - C-473/18 (https://dejure.org/2019,27744)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse Baden-Württemberg West

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -Wanderarbeitnehmer - Unionsvorschriften über die Währungsumrechnung - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Berechnung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -Wanderarbeitnehmer - Unionsvorschriften über die Währungsumrechnung - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Berechnung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -Wanderarbeitnehmer - Unionsvorschriften über die Währungsumrechnung - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Berechnung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 62 ff, EGV 883/2004 Art 68 Abs 2 S 1, EGV 883/2004 Art 68 Abs 1 Buchst a, EGV 883/2004 Art 68 Abs 2 S 2, EGV 883/2004 Art 68 Abs 2 S 3, EGV 987/2009 Art 90
    Währungsumrechnung, Kinderzulagen, Differenzkindergeld, Schweiz

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 248
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 30.04.2014 - C-250/13

    Wagener - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der

    Auszug aus EuGH, 04.09.2019 - C-473/18
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine solche Antikumulierungsvorschrift dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen garantieren soll, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht (Urteil vom 30. April 2014, Wagener, C-250/13, EU:C:2014:278" Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Doch die Beachtung des Wortlauts einer eindeutigen Rechtsnorm sowie des Ziels, auf der diese beruht, lässt es nicht zu, wegen einer besseren Handhabbarkeit auf eine andere Berechnungsmethode auszuweichen (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 2014, Wagener, C-250/13, EU:C:2014:278, Rn. 38).

    Erst nach der Zahlung einer Leistung durch den Beschäftigungsstaat und der Umrechnung ihres Betrags in die Währung des Wohnsitzstaats kann der Betroffene im letzteren Staat in den Genuss des Unterschiedsbetrags gelangen, sofern der Umrechnungsbetrag geringer ist als der Betrag der Leistung, die ihm nach dem Recht des Wohnsitzstaats zustünde (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 2014, Wagener, C-250/13, EU:C:2014:278, Rn. 45 und 47).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-372/18

    Dreyer

    Auszug aus EuGH, 04.09.2019 - C-473/18
    Da nach Anhang II Art. 1 Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens "[d]er Begriff "Mitgliedstaat(en)" in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, außer auf die durch die betreffenden Rechtsakte der Europäischen Union erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden [ist]", erfassen die Bestimmungen dieser Verordnungen somit auch die Schweizerische Eidgenossenschaft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Dreyer, C-372/18, EU:C:2019:206, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vor diesem Hintergrund fällt die Situation von GP, die in Deutschland wohnt und wie ihr Ehemann, der Familienleistungen von einem schweizerischen Träger bezieht, in der Schweiz arbeitet, in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 sowie des Beschlusses Nr. H3 (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, Dreyer, C-372/18, EU:C:2019:206, Rn. 30).

  • EuGH, 12.06.2012 - C-611/10

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern

    Auszug aus EuGH, 04.09.2019 - C-473/18
    Was insbesondere die Vorlagefrage 3 a zur Maßgeblichkeit des Ausschlusses nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeht, wonach in Deutschland kein Kindergeld gezahlt wird, wenn im Ausland - hier die Schweiz - eine vergleichbare Leistung gewährt wird, sind im nationalen Recht eines Mitgliedstaats vorgeschriebene Antikumulierungsregeln nicht anwendbar, wenn ihre Anwendung gegen Unionsrecht verstoßen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339, Rn. 71).
  • EuGH, 14.05.2009 - C-161/08

    Internationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely - Freier Warenverkehr -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2019 - C-473/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Rechtsakt zur Durchführung oder Anwendung nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem Grundrechtsakt auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2009, 1nternationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely, C-161/08, EU:C:2009:308, Rn. 38, und vom 19. Juli 2012, Pie Optiek, C-376/11, EU:C:2012:502, Rn. 34).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-376/11

    Eine Person, der nur erlaubt worden ist, einen Domänennamen ".eu" für den Inhaber

    Auszug aus EuGH, 04.09.2019 - C-473/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Rechtsakt zur Durchführung oder Anwendung nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem Grundrechtsakt auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2009, 1nternationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely, C-161/08, EU:C:2009:308, Rn. 38, und vom 19. Juli 2012, Pie Optiek, C-376/11, EU:C:2012:502, Rn. 34).
  • FG Baden-Württemberg, 05.12.2019 - 3 K 2234/19

    Entscheidung im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 4. September 2019 C-473/18 zur

    Der EuGH entschied hierüber durch Urteil vom 4. September 2019 C-473/18 (ABl EU 2019, Nr C 383, 32).

    Die Familienkasse nimmt in diesem Kontext ergänzend Bezug auf eine Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland zu einem früheren Beschlussentwurf (vgl. Gerichtsakte Bl. 44 ff., zur Stellungnahme der Bundesregierung im Verfahren C-473/18 vgl. demgegenüber Bl. 202 ff. der Gerichtsakte).

    Mit Antwortschreiben vom 29. Januar 2018 (Gerichtsakte Bl. 119) teilte die Europäische Kommission mit, die Verwaltungskommission habe sich im Dezember 2017 mit dieser Angelegenheit beschäftigt, bezüglich der aufgeworfenen Fragen zum Beschluss Nr. H3 jedoch keinen Konsens erzielt (zur Stellungnahme der Kommission im Verfahren C-473/18 vgl. Gerichtsakte Bl. 193 ff.).

    Der EuGH entschied hierüber durch Urteil vom 4. September 2019 C-473/18 (Gerichtsakte Bl. 222 ff.).

    Die Klage ist nach Maßgabe des EuGH-Urteils vom 4. September 2019 C-473/18 in vollem Umfang begründet.

    a) Der EuGH hat in seinem Urteil C-473/18 erstens entschieden, dass es sich bei der Währungsumrechnung von Kindergeld zur Bestimmung eines etwaigen Unterschiedsbetrags gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung auf die Anwendung und die Auslegung von Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 sowie des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung Nr. 987/2009 nicht auswirkt, dass die betreffende Leistung von einem schweizerischen Träger in Schweizer Franken bewirkt wird.

    b) Zweitens hat der EuGH in seinem Urteil C-473/18 entschieden, dass der Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 dahin auszulegen ist, dass dessen Nr. 2 bei der Umrechnung von Währungen, in denen Kinderzulagen angegeben sind, zur Bestimmung eines etwaigen Unterschiedsbetrags gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 988/2009 geänderten Fassung anwendbar ist.

    Gemessen an den unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH-Urteils C-473/18 sind die mit der Klage angegriffenen Ablehnungsbescheide vom 8. September 2015 und 27. September 2016 und ebenso die Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2015 rechtswidrig.

    Auf den eher überraschenden Umstand, dass die für den Klagabweisungsantrag ursächliche Verwaltungsanweisung auch im Widerspruch zur Stellungnahme der Bundesregierung im EuGH-Verfahren C-473/18 steht, muss nicht mehr eingegangen werden.

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.09.2023 - 5 K 1783/16

    Vergleichbarkeit der Schweizer kantonalen Kinderzulage und des Schweizer

    Mit Schreiben vom 06.08.2020 (Bl. 212 d. GA) wies die Beklagte darauf hin, dass nach Maßgabe des EuGH-Urteils vom 04.09.2019 C-473/18 der Zufluss der Zulagen ausschlaggebend sei, es werde daher um entsprechende Nachweise z.B. Kontoauszüge gebeten.

    Würde ein einziger Umrechnungskurs für einen solchen Zeitraum verwendet, obwohl in dessen Verlauf die Kurse deutlich schwanken können, bestünde nämlich die Gefahr, entweder dem Leistungsempfänger einen Teilbetrag der günstigsten Leistung vorzuenthalten oder ihm einen hierüber hinausgehenden Betrag zu gewähren (EuGH, Urteil vom 04.09.2019 - C-473/18 - Rn. 35 f., zitiert nach juris).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-866/19

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Rechtsakt zur Durchführung oder Anwendung nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem Grundrechtsakt auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2009, 1nternationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely, C-161/08, EU:C:2009:308, Rn. 38, und vom 19. Juli 2012, Pie Optiek, C-376/11, EU:C:2012:502, Rn. 34)." Vgl. Urteil vom 4. September 2019, Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Baden-Württemberg West (C-473/18, EU:C:2019:662, Rn. 30).
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