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   EuGH, 04.10.1991 - C-183/90   

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https://dejure.org/1991,2673
EuGH, 04.10.1991 - C-183/90 (https://dejure.org/1991,2673)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.1991 - C-183/90 (https://dejure.org/1991,2673)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 1991 - C-183/90 (https://dejure.org/1991,2673)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Van Dalfsen u.a. / Van Loon u.a.

    Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 37 Absatz 2 und 38
    1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vollstreckung - Rechtsbehelfe - Kassationsbeschwerde - Mit der Kassationsbeschwerde anfechtbare Entscheidungen - Entscheidung des mit dem Rechtsbehelf gegen die ...

  • EU-Kommission

    Van Dalfsen u.a. / Van Loon u.a.

  • Wolters Kluwer

    Restriktive Auslegung des Begriffs Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen; Voraussetzungen ...

  • Judicialis

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen Art. 38; ; Übereinkommen über die gerichtliche... Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen Art. 37 Abs. 2; ; Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen Art. 31 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vollstreckung - Rechtsbehelfe - Kassationsbeschwerde - Mit der Kassationsbeschwerde anfechtbare Entscheidungen - Entscheidung des mit dem Rechtsbehelf gegen die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 04.02.1988 - 145/86

    Hoffmann / Krieg

    Auszug aus EuGH, 04.10.1991 - C-183/90
    34 Zu der Frage, ob das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Übereinkommens Gründe berücksichtigen darf, die dem ausländischen Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren, weil der Rechtsbehelfsführer sie nicht vorgebracht hatte, ist darauf hinzuweisen, daß eine Partei, die einen Rechtsbehelf nicht eingelegt hat, sich nach dem zu Artikel 36 des Übereinkommens ergangenen Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 145/86 (Hoffmann/Krieg, Slg. 1988, 645) um die Möglichkeit gebracht sieht, in einem späteren Abschnitt des Verfahrens einen Grund geltend zu machen, den sie im Rahmen dieses Rechtsbehelfs hätte vorbringen können.
  • EuGH, 27.11.1984 - 258/83

    Schuhfabrik Brennero / Wendel GmbH

    Auszug aus EuGH, 04.10.1991 - C-183/90
    19 Der Gerichtshof hat sich für eine restriktive Auslegung des Begriffs "Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist", in Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens ausgesprochen und in dem Urteil vom 27. November 1984 in der Rechtssache 258/83 (Brennero/Wendel, Slg. 1984, 3971, Randnr. 15) für Recht erkannt, daß "nach dem Gesamtsystem des Übereinkommens und im Lichte eines seiner Hauptziele, das Verfahren im Vollstreckungsstaat zu vereinfachen", diese Vorschrift des Übereinkommens "nicht in der Weise ausgedehnt werden kann, daß ein Rechtsmittel gegen eine andere Entscheidung als die, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, zum Beispiel ein Rechtsmittel gegen eine vorbereitende oder Zwischenentscheidung über die Anordnung einer Beweiserhebung, zulässig wäre".
  • BGH, 08.02.2018 - IX ZB 10/18

    Antrag auf Aussetzung des Verfahrens der Vollstreckbarkeitserklärung;

    Der Umstand, dass ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Aussetzung des Verfahrens über die Vollstreckbarkeitserklärung; denn Art. 38 Abs. 1 EuGVVO aF lässt ebenso wie Art. 39 EuGVVO und wie früher Art. 31 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) eine Vollstreckbarkeitserklärung nicht rechtskräftiger Entscheidungen grundsätzlich zu (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 1991 - C - 183/90, juris, Rn. 28 f zu Art. 38 EuGVÜ; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Gottwald, 5. Aufl., Art. 51 VO (EU) 1215/2012 Rn. 1).

    Da die Entscheidung, die vollstreckt werden soll, vom Gericht des Vollstreckungsstaates aber keinesfalls in der Sache nachgeprüft werden darf (Art. 36 EuGVVO aF, Art. 52 EuGVVO, Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ), kann die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs nicht mit Umständen begründet werden, die schon Gegenstand der Verhandlung vor dem Gericht des Ausgangsstaates waren (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 1991 - C - 183/90, juris, Rn. 32 zu Art. 38 EuGVÜ; BGH, Beschluss vom 21. April 1994 - IX ZB 8/94, NJW 1994, 2156, 2157 zu Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 46 EuGVO Rn. 5; Saenger/Dörner, ZPO, 7. Aufl., Art. 51 EuGVVO Rn. 5; krit. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rn. 18 ff; Stein/Jonas/Oberhammer, ZPO, 22. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rn. 9).

  • EuGH, 21.04.1993 - C-172/91

    Sonntag / Waidmann

    Wie er nämlich für Recht erkannt hat, kann nach dem Gesamtsystem des Übereinkommens und im Lichte eines seiner Hauptziele, das darin besteht, die Verfahren im Vollstreckungsstaat zu vereinfachen, diese Bestimmung nicht in der Weise ausgedehnt werden, daß ein Rechtsmittel gegen eine andere Entscheidung als die, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, zulässig wäre (Urteile vom 27. November 1984 in der Rechtssache 258/83, Brennero, Slg. 1984, 3971, Randnr. 15, und vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-183/90, van Dalfsen u. a., Slg. 1991, I-4743, Randnr. 19).
  • BGH, 20.10.2016 - IX ZB 11/16

    Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach Gemeinschaftsrecht: Statthaftigkeit der

    Nicht erfasst waren hingegen Entscheidungen des Rechtsbehelfsgerichts nach Art. 38 EuGVÜ über die Aussetzung des Verfahrens oder die Anordnung einer Sicherheitsleistung, waren sie auch formell gesehen Teil des gleichen Gerichtsentscheids (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 1991, C-183/90, van Dalfsen / van Loon, Slg. 1991, I-4743, 4765 Rn. 21 bis 24; vom 11. August 1995, C-432/93, Sisro, Slg. 1995, I-2269, 2288 Rn. 28 ff; zur isolierten Anfechtung der Weigerung, solche Maßnahmen anzuordnen: BGH, Beschluss vom 21. April 1994 - IX ZB 8/94, NJW 1994, 2156, 2157 unter II. 1. und 3.).

    Lehnte das Rechtsbehelfsgericht zugleich mit der Entscheidung über den Rechtsbehelf betreffend die Zulassung der Vollstreckung eine Aussetzung des Verfahrens ab oder ordnete es die Leistung einer Sicherheit an, enthielt der Gerichtsentscheid zwei voneinander zu unterscheidende Teile: Die gemäß Art. 37 Abs. 2 EuGVÜ anfechtbare Entscheidung nach Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ und die gemäß Art. 37 Abs. 2 EuGVÜ nicht anfechtbare Entscheidung nach Art. 38 EuGVÜ (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 1991, aaO, Rn. 23 f; vgl. auch Generalanwalt van Gerven in der Rechtssache van Dalfsen / van Loon, Slg. 1991, I-4743, 4755 Nr. 11 ff).

  • BGH, 17.09.2015 - IX ZB 47/14

    Anerkennung eines vorläufig vollstreckbaren italienischen Urteils:

    Die Frage, ob bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht alle Umstände zu berücksichtigen sind oder nur solche, die vor den Gerichten des Ursprungsstaats noch nicht vorgebracht werden konnten (so für den Fall eines Antrags auf Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach Art. 46 Abs. 1 EuGVVO aF: EuGH, Urteil vom 4. Oktober 1991 - C-183/90, Slg 1991, I-4743 Rn. 33, 36 f), kann daher dahinstehen.
  • OLG Hamburg, 18.11.2008 - 6 W 50/08

    Vollstreckbarerklärung eines italienischen Urteils: Verstoß gegen den ordre

    Eine Aussetzung nach Art. 46 Abs. 1 EuGVVO setzt nicht nur voraus, dass das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., Art. 46 EuGVVO, Rn. 3; MünchKomm/Gottwald, ZPO, 3. Aufl., Art. 46 EuGVVO, Rn. 4), sondern auch, dass die Einwendungen gegen das Urteil, das für vollstreckbar erklärt werden soll, vor dem erstinstanzlichen Gericht des Urteilsstaates noch nicht vorgebracht werden konnten (EuGH Slg. 1991, I-4743; BGH NJW 1994, 2156).
  • OLG Brandenburg, 11.05.2020 - 7 W 46/19

    Anerkennung eines ausländischen Zahlungstitels

    Die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über das Kassationsverfahren ist im Interesse der Förderung des hier geführten Verfahrens nicht geboten, Art. 46 Abs. 1 EuGVVO a.F. Der Antragsgegner trägt keine Gründe für den möglichen Erfolg seiner Beschwerde vor, die er nicht bereits im Ausgangsverfahren geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 04.10.1991 - Rs C-183/90, Slg. 1991, I S. 4743).
  • BGH, 10.10.2013 - IX ZB 238/11

    Gehörsverstoß durch Übergehen eines Aussetzungsantrags; Zulässigkeitsgrund des

    Es hat somit inzident eine nicht rechtsbeschwerdefähige Ermessensentscheidung nach Art. 46 Abs. 1 EuGVVO getroffen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 1991 - Rs. C-183/90, van Dalfsen u. a. /van Loon u. a., Slg. 1991 I-4765 Rn. 26 zu Art. 38 EuGVÜ; BGH, Beschluss vom 21. April 1994 - IX ZB 8/94; NJW 1994, 2156, 2157).
  • OLG Nürnberg, 22.12.2010 - 14 W 1442/10

    Anerkennungsfähigkeit einer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den

    Allerdings darf das Beschwerdegericht bei dieser Entscheidung nur auf Gründe zurückgreifen, die der Schuldner vor dem Gericht des Urteilsstaats noch nicht geltend machen konnte (EuGH, Urt. v. 4.10.1991 - Rs C-183/90, Van Dalfsen/Van Loon, Rn. 33 zitiert nach juris, zu Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ; BGH, Beschl. v. 21.04.1994 - IX ZB 8/94, NJW 1994, 2156, 2157, Rn. 14 nach juris, zu Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ; OLG Köln, Beschluss vom 15.9.2008 - 16 W 6/08, OLGReport 2009, 454, Rn. 17 nach juris; MünchKommZPO/Gottwald, Art. 46 EuGVVO Rn. 4; kritisch hierzu Geimer/Schütze, aaO. Art. 46 EuGVVO Rn. 20); diese Beschränkung auf "neue" Gründe rechtfertigt sich daraus, dass zum einen Vorbringen, welches das Gericht im Urteilsstaat schon berücksichtigt hat, schon allein wegen des Verbots der révision au fond (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO; s. hierzu Geimer/Schütze, aaO. Art. 45 EuGVVO Rn. 5; Art. 36 EuGVVO Rn. 1) unberücksichtigt zu bleiben hat, und dass zum anderen Gründe, die der Schuldner hätte vorbringen können, aber vorzubringen versäumt hat, ausgeschlossen sind, weil sonst eine zu starke Einschränkung des mit den entsprechenden Abkommen - hier dem EuGVVO - bezweckten freien Urteilsverkehrs droht (vgl. EuGH, Urt. v. 4.10.1991 - Rs C-183/90, Van Dalfsen/Van Loon, Rn. 30 zitiert nach juris; Kropholler, aaO., Art. 46 Rn. 5).
  • OLG Stuttgart, 26.02.2010 - 5 W 68/09

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils: Anforderungen an eine

    Dagegen schließt es das Verbot der révision au fond des Art. 45 Abs. 2 EuGVO aus, Gründe für die Prognose zu berücksichtigen, die bereits im Ausgangsverfahren des Erststaats unterbreitet wurden oder die im Erststaat zwar nicht vorgebracht worden sind, jedoch hätten vorgebracht werden können (EuGH v. 4.10.1991 - Rs. 183/90, Slg. 1991 I 4743 = EWS 1993, 119; BGH v. 21.4.1994, NJW 1994, 2156 = RIW 1994, 682 = IPRax 1995, 243).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-432/93

    SISRO / Ampersand Software

    31 Des weiteren hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-183/90 (Van Dalfsen u. a., Slg. 1991, I-4743, Randnr. 21) mit Rücksicht auf den Umstand, daß das Übereinkommen die Freizügigkeit gerichtlicher Entscheidungen durch die Einrichtung eines einfachen und schnellen Verfahrens im Vollstreckungsstaat erleichtern will, entschieden, daß der Ausdruck "Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist", in Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens nur die Entscheidungen meint, die über die Begründetheit des Rechtsbehelfs gegen die Zulassung der Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung befinden, nicht aber die Entscheidungen, die nach Artikel 38 des Übereinkommens ergehen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005 - C-3/05

    Verdoliva - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 36 - Begriff der Zustellung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.1992 - C-172/91

    Volker Sonntag gegen Hans Waidmann u. a.

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2014 - 3 W 208/13

    Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren gegen die Zulassung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.1997 - C-99/96

    Hans-Hermann Mietz gegen Intership Yachting Sneek BV. - Brüsseler Übereinkommen -

  • OLG Stuttgart, 05.08.2021 - 17 UF 142/21

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckbarerklärung eines Schweizer Unterhaltstitels

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1996 - C-275/94

    Roger van der Linden gegen Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.1995 - C-432/93

    Société d'informatique (SISRO) service réalisation organisation gegen Ampersand

  • OLG Hamm, 19.08.2003 - 29 W 29/03
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