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   EuGH, 04.10.2001 - C-403/99   

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https://dejure.org/2001,4256
EuGH, 04.10.2001 - C-403/99 (https://dejure.org/2001,4256)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2001 - C-403/99 (https://dejure.org/2001,4256)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2001 - C-403/99 (https://dejure.org/2001,4256)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    1. Die Klage wird abgewiesen.
    Gemeinsame Agrarpolitik - Agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro - Übergangsmaßnahmen anlässlich der Einführung des Euro

  • Europäischer Gerichtshof
  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    1. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Praktische Wirksamkeit - Auslegung einer Vorschrift nach Möglichkeit in der Weise, dass ihre Gültigkeit nicht in Frage steht

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Agrarpolitik; Agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro; Übergangsmaßnahmen anlässlich der Einführung des Euro

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 1639/1999

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung (EG) Nr. 1639/1999
    1. Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Praktische Wirksamkeit - Auslegung einer Vorschrift nach Möglichkeit in der Weise, dass ihre Gültigkeit nicht in Frage steht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EG) der Kommission vom 26. Juli 1999 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausgleichsbeihilfe infolge der Umrechnungskurse des Euro in nationale Währungseinheiten oder der am 1. Juli 1999 geltenden Wechselkurse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 24.02.2000 - C-434/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 04.10.2001 - C-403/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer Gemeinschaftsvorschrift derjenigen der Vorzug zu geben, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist (u. a. Urteil vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache C-434/97, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-1129, Randnr. 21).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-122/94

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 04.10.2001 - C-403/99
    Die Beachtung der Begründungspflicht ist nämlich nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des angefochtenen Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontextes und sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-122/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-881, Randnr. 29).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass ein Gemeinschaftsrechtsakt nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz nach Möglichkeit so auszulegen ist, dass seine Gültigkeit nicht in Frage steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2001, 1talien/Kommission, C-403/99, Slg. 2001, I-6883, Randnr. 37).
  • OLG Düsseldorf, 25.08.2021 - 3 Kart 211/20

    Nord Stream 2 gegen Bundesnetzagentur

    Bei der vom Wortlaut ausgehenden Auslegung ist auch nicht stets von dem allgemeinen Auslegungssatz Gebrauch zu machen, wonach eine Gesetzesnorm nach Möglichkeit so auszulegen ist, dass ihre Gültigkeit nicht infrage steht (EuGH, Urteil v. 04.10.2001, Rs. C-403/99, Rn. 37, juris).

    Im Folgenden führt er dann an: "Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer Gemeinschaftsvorschrift derjenigen der Vorzug zu geben, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist" (EuGH, Urteil v. 04.10.2001, Rs. C-403/99, Rn. 28, juris).

  • EuGH, 16.05.2002 - C-63/00

    Schilling und Nehring

    Hierbei ist unter verschiedenen möglichen Auslegungen diejenige zu wählen, die die praktische Wirksamkeit der Bestimmung zu wahren geeignet ist (vgl. z. B. Urteile vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache C-434/97, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-1129, Randnr. 21, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-403/99, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-6883, Randnr. 28).
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