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   EuGH, 04.10.2012 - C-550/11   

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https://dejure.org/2012,29197
EuGH, 04.10.2012 - C-550/11 (https://dejure.org/2012,29197)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2012 - C-550/11 (https://dejure.org/2012,29197)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2012 - C-550/11 (https://dejure.org/2012,29197)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Berichtigung - Diebstahl von Waren

  • Europäischer Gerichtshof

    PIGI

    Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Berichtigung - Diebstahl von Waren

  • EU-Kommission

    PIGI

    Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Berichtigung - Diebstahl von Waren“

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur Mehrwertsteuerpflicht beim Diebstahl von Waren; Berichtigung des im Zeitpunkt des Erwerbs vorgenommenen Vorsteuerabzugs bei Feststellung des Fehlens mehrwertsteuerpflichtiger Gegenstände

  • Betriebs-Berater

    Vorsteuerberichtigung nach Warendiebstahl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht bei Diebstahl von Waren; Berichtigung des im Zeitpunkt des Erwerbs vorgenommenen Vorsteuerabzugs bei Feststellung des Fehlens mehrwertsteuerpflichtiger Gegenstände; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad - Varna

  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuerberichtigung bei Diebstahl nach bulgarischen Vorschriften möglich

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug von gestohlenen Gegenständen muss nicht berichtigt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerberichtigung bei Diebstahl nach bulgarischen Vorschriften möglich

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Vorsteuerberichtigung nach Warendiebstahl

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    PIGI

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Administrativen sad Varna - Auslegung von Art. 185 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Nationale Steuerpraxis, wonach der beim Erwerb von Gegenständen ...

Papierfundstellen

  • BB 2012, 2593
  • DB 2012, 2384
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 22.03.2012 - C-153/11

    Klub - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-550/11
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sucht daher, völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten, und zwar unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteil vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht, also bei der Lieferung der Gegenstände (vgl. Urteil Klub, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-63/04

    Centralan Property - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 20 Absatz 3 -

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-550/11
    Denn diese Verwendung bestimmt den Vorsteuererstabzug, zu dem der Steuerpflichtige berechtigt ist, und den Umfang etwaiger Berichtigungen, die unter den Voraussetzungen der Art. 185 bis 187 der Richtlinie vorzunehmen sind (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2005, Centralan Property, C-63/04, Slg. 2005, I-11087, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit diesen Vorschriften verfolgt die Richtlinie somit das Ziel, einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Ausgangsumsätze herzustellen (vgl. Urteil Centralan Property, Randnr. 57).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-102/08

    SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 04.10.2012 - C-550/11
    So können sie sich u. a. darauf beschränken, die in der Richtlinie enthaltene Formulierung oder einen gleichwertigen Ausdruck in das nationale Recht zu übernehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2009, SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft, C-102/08, Slg. 2009, I-4629, Randnr. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2018 - C-660/16

    Kollroß - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG

    Im Urteil PIGI hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, dem Gegenstände gestohlen wurden, für die er Vorsteuer abgezogen hatte, grundsätzlich verpflichtet war, den Abzug nach Art. 185 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu berichtigen.

    Erstens scheint der Sinn und Zweck von Art. 185 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie diesen Standpunkt zu stützen, und zweitens hat der Gerichtshof bereits im Urteil PIGI eine formalistische Auslegung des Begriffs "Diebstahl" verworfen.

    Zweitens hat der Gerichtshof im Urteil PIGI klargestellt, dass der Begriff "Diebstahl" für die Zwecke von Art. 185 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie untechnisch verstanden werden und z. B. strafbare Handlungen umfassen sollte, durch die Fehlmengen entstehen, die nicht für steuerbare Ausgangsumsätze genutzt werden können(23).

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo (C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 29), und vom 4. Oktober 2012, PIGI (C-550/11, EU:C:2012:614, Rn. 23).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo (C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 30 und 31), und vom 4. Oktober 2012, PIGI (C-550/11, EU:C:2012:614, Rn. 24 und 25).

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo (C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 32), und vom 4. Oktober 2012, PIGI (C-550/11, EU:C:2012:614, Rn. 26).

    20 Urteil vom 4. Oktober 2012, PIGI (C-550/11, EU:C:2012:614, Rn. 27 bis 29).

    22 Vgl. entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2012, PIGI (C-550/11, EU:C:2012:614, Rn. 27).

    23 Urteil vom 4. Oktober 2012, PIGI (C-550/11, EU:C:2012:614, Rn. 29 bis 37).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-660/16

    Kollroß - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Was die Entstehung der Verpflichtung zur Berichtigung eines Vorsteuerabzugs betrifft, stellt Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 den Grundsatz auf, dass eine solche Berichtigung insbesondere dann zu erfolgen hat, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben (Urteile vom 4. Oktober 2012, PIGI, C-550/11, EU:C:2012:614, Rn. 26, und vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 32).
  • BFH, 22.08.2013 - V R 19/09

    Zulässigkeit des Flächenschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden

    Denn die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG dient auf der Grundlage von Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG dazu, "die Genauigkeit der Vorsteuerabzüge in der Weise erhöhen, das ... die auf einer früheren Stufe bewirkten Umsätze weiterhin nur insoweit zum Abzug berechtigen, als sie der Erbringung von Leistungen dienen, die dieser Steuer unterliegen", so dass die Richtlinie mit der Vorsteuerberichtigung das Ziel verfolgt, "einen engen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Nutzung der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für besteuerte Umsätze herzustellen" (vgl. zur Richtlinie EuGH-Urteile vom 15. Dezember 2005 C-63/04, Centralan Property, Slg. 2005, I-11087 Rdnr. 57; vom 4. Oktober 2012 C-550/11, PIGI, UR 2012, 924 Rdnr. 25, und vom 18. Oktober 2012 C-234/11, TETS, UR 2012, 921 Rdnr. 31).
  • BFH, 05.06.2014 - XI R 31/09

    EuGH-Vorlage zu Fragen der Bestimmung der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus

    Der Berichtigungsmechanismus ist Bestandteil der Vorsteuerabzugsregelung (vgl. u.a. EuGH-Urteile vom 4. Oktober 2012 C-550/11 --PIGI--, UR 2012, 924, HFR 2012, 1309, Rz 24; vom 10. Oktober 2013 C-622/11 --Pactor Vastgoed--, HFR 2013, 1075, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2014, 552, Rz 33).

    Der Diebstahl eines Gegenstands führt ebenso zu einer Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Faktoren i.S. des Art. 185 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (EuGH-Urteil --PIGI-- in UR 2012, 924, HFR 2012, 1309, Rz 27) wie die spätere Nichtlieferung eines Gegenstands, für den eine Anzahlung geleistet worden ist (EuGH-Urteil vom 13. März 2014 C-107/13 --FIRIN--, DStR 2014, 65, Mehrwertsteuerrecht 2014, 240, Rz 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-396/16

    T - 2 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames

    In ähnlicher Weise hat der Gerichtshof im Urteil PIGI erkannt, dass ein nationaler Gesetzgeber im Fall von Diebstahl eine Berichtigungspflicht gemäß dieser Bestimmung wirksam auferlegen konnte, ohne ausdrücklich auf diesen Fall zu verweisen, jedoch unter Bezugnahme auf die "Feststellung von Fehlmengen" als Grund für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs(28).

    4 Urteile vom 4. Oktober 2012, PIGI (C-550/11, EU:C:2012:614, Rn. 24 und 25), vom 10. Oktober 2013, Pactor Vastgoed (C-622/11, EU:C:2013:649, Rn. 34), vom 13. März 2014, FIRIN (C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 50), vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft (C-332/14, EU:C:2016:417, Rn. 43), und vom 16. Juni 2016, Mateusiak (C-229/15, EU:C:2016:454, Rn. 28).

    8 C-550/11, EU:C:2012:614.

    9 Urteil vom 4. Oktober 2012, PIGI (C-550/11, EU:C:2012:614, Rn. 27).

    28 Urteil vom 4. Oktober 2012, PIGI (C-550/11, EU:C:2012:614, Rn. 31 bis 35).

  • EuGH, 22.02.2018 - C-396/16

    T - 2 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie eine in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Befugnis ausüben, die Rechtsetzungstechnik wählen können, die ihnen am geeignetsten erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft, C-102/08, EU:C:2009:345, Rn. 56, sowie vom 4. Oktober 2012, PIGI, C-550/11, EU:C:2012:614, Rn. 33).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-26/12

    PPG Holdings - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 und 13

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sucht daher völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten, und zwar unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteile vom 22. März 2012, Klub, C-153/11, Randnr. 35, und vom 4. Oktober 2012, PIGI, C-550/11, Randnr. 21).
  • EuGH, 04.05.2023 - C-127/22

    Balgarska telekomunikatsionna kompania

    Erstens ist festzustellen, dass die Zerstörung eines Gegenstands zwangsläufig dazu führt, dass er nicht mehr im Rahmen von besteuerten Umsätzen verwendet werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2012, PIGI, C-550/11, EU:C:2012:614, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-532/16

    SEB bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Berichtigung des

    Urteil vom 4. Oktober 2012, PIGI (C-550/11, EU:C:2012:614).
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