Rechtsprechung
EuGH, 04.10.2012 - C-559/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Pelckmans Turnhout
- EU-Kommission
Pelckmans Turnhout
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Pelckmans Turnhout
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Rechtbank van koophandel te Antwerpen - Auslegung der Art. 34, 35, 49 und 56 AEUV sowie der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr ...
Wird zitiert von ... (3)
- EuGH, 17.01.2013 - C-206/11
Köck - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen …
Insoweit ist festzustellen, dass diese Richtlinie, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nach ihrem achten Erwägungsgrund "unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern" schützt und nach ihrem Art. 1 "durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, ... zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus" beiträgt (Beschluss vom 4. Oktober 2012, Pelckmans Turnhout, C-559/11, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 08.05.2014 - C-483/12
Pelckmans Turnhout - Vorabentscheidungsersuchen - Charta der Grundrechte der …
Mit seinem Beschluss Pelckmans Turnhout (C-559/11, EU:C:2012:615) hat der Gerichtshof die erste Vorlagefrage und den ersten Teil der zweiten Vorlagefrage dahin beantwortet, dass "die Richtlinie [über unlautere Geschäftspraktiken] ... in dem Sinne auszulegen [ist], dass sie auf nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit denen keine Verbraucherschutzziele verfolgt werden, nicht anwendbar ist". - EuGH, 03.02.2021 - C-922/19
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Folglich fallen nationale Rechtsvorschriften nur dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn mit ihnen Ziele des Verbraucherschutzes verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Oktober 2012, Pelckmans Turnhout, C-559/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:615, Rn. 20).