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   EuGH, 04.10.2018 - C-416/17   

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https://dejure.org/2018,31188
EuGH, 04.10.2018 - C-416/17 (https://dejure.org/2018,31188)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2018 - C-416/17 (https://dejure.org/2018,31188)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2018 - C-416/17 (https://dejure.org/2018,31188)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Frankreich (Précompte mobilier)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV, Art. 63 AEUV und Art. 267 Abs. 3 AEUV - Besteuerungskette - Ungleichbehandlung aufgrund des Sitzmitgliedstaats der Enkelgesellschaft - Erstattung der zu Unrecht erhobenen Steuervorauszahlung für ausgeschüttete Dividenden - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Oktober 2018. Europäische Kommission gegen Französische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV, Art. 63 AEUV und Art. 267 Abs. 3 AEUV - Besteuerungskette - Ungleichbehandlung aufgrund des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden Gesellschaft weiterausgeschüttet werden, die Besteuerung der entsprechenden Gewinne auf der Ebene einer gebietsfremden Tochtergesellschaft zu berücksichtigen ist, hätte der ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission/ Frankreich (Précompte mobilier)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV, Art. 63 AEUV und Art. 267 Abs. 3 AEUV - Besteuerungskette - Ungleichbehandlung aufgrund des Sitzmitgliedstaats der Enkelgesellschaft - Erstattung der zu Unrecht erhobenen Steuervorauszahlung für ausgeschüttete Dividenden - ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Doppelbesteuerung: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragsverletzungsverfahren als scharfes Schwert: Die erste Verurteilung des EuGH wegen justiziellen Unrechts

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission/ Frankreich (Précompte mobilier)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Anrechnung; Ansässigkeit; Anteil; Ausland; Ausschüttung; Dividende; Doppelbesteuerung; Erstattung; Muttergesellschaft

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49, AEUV Art 63, AEUV Art 267 Abs 3
    Doppelbesteuerung, Dividenden, Steuervorabzug, Mutter-/Tochtergesellschaft

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV, Art. 63 AEUV und Art. 267 Abs. 3 AEUV - Besteuerungskette - Ungleichbehandlung aufgrund des Sitzmitgliedstaats der Enkelgesellschaft - Erstattung der zu Unrecht erhobenen Steuervorauszahlung für ausgeschüttete Dividenden - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2018, 1038
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-416/17
    Die Europäische Kommission hat beim Gerichtshof Klage auf Feststellung erhoben, dass die Französische Republik dadurch, dass sie französische Muttergesellschaften, die von ausländischen Tochtergesellschaften Dividenden erhalten, unter Verstoß gegen das Unionsrecht, wie es vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), ausgelegt worden ist, hinsichtlich des Rechts auf Erstattung der erhobenen Steuer weiter diskriminiert und unverhältnismäßig behandelt, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49, Art. 63 und Art. 267 Abs. 3 AEUV und gegen die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität verstoßen hat.

    146 Abs. 2 des Code général des impôts (allgemeines Steuergesetzbuch, im Folgenden: CGI) lautete in der Fassung, die für die Steuerjahre galt, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), ergangen ist:.

    158 bis Abs. 1 CGI lautete in der Fassung, die für die Steuerjahre galt, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), ergangen ist:.

    Urteil vom 15. September 2011, Accor (C - 310/09, EU:C:2011:581).

    In seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), hat der Gerichtshof zunächst klargestellt, dass sich nach der französischen Regelung bei Dividenden gebietsfremder Tochtergesellschaften die Besteuerung auf der Ebene der ausschüttenden Tochtergesellschaft anders als bei Dividenden gebietsansässiger Tochtergesellschaften nicht vermeiden lässt, obwohl beide Arten von Dividenden bei ihrer Weiterausschüttung dem Steuervorabzug unterliegen (Rn. 49).

    Nach der Verkündung des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C 310/09, EU:C:2011:581), hat der Conseil d'État (Staatsrat) in seinen Urteilen vom 10. Dezember 2012, Rhodia (FR:CESSR:2012:317074.20121210), und vom 10. Dezember 2012, Accor (FR:CESSR:2012:317075.20121210) (im Folgenden: Urteile des Conseil d'État), die Voraussetzungen für die Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuervorabzügen festgelegt.

    Mit der ersten, zweiten und dritten Rüge wird ein Verstoß gegen die Art. 49 und 63 AEUV, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), ausgelegt worden sind, geltend gemacht, mit der vierten ein Verstoß gegen Art. 267 Abs. 3 AEUV.

    Nach Auffassung der Kommission wurde die Unvereinbarkeit der französischen Regelung mit den Art. 49 und 63 AEUV, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), festgestellt hat, durch die Urteile des Conseil d'État nicht beseitigt.

    Mit den Urteilen des Conseil d'État werde die Unvereinbarkeit des französischen Mechanismus der Vermeidung der Doppelbesteuerung mit den Art. 49 und 63 AEUV, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), festgestellt habe, daher nicht beseitigt.

    Wie die Kommission geltend macht, führt die Durchführung des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), durch den Conseil d'État dazu, dass bei Dividenden, die die gebietsansässige Muttergesellschaft von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft erhält, bei der Erstattung des auf die Weiterausschüttung der Dividenden an ihre Aktionäre entfallenden Steuervorabzugs die Besteuerung der Dividenden nur auf der Ebene der Tochtergesellschaft berücksichtigt wird.

    Die Situation einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus ausländischen Quellen erhält, ist in Bezug auf eine Steuervorschrift, die wie die, deren Anwendungsmodalitäten von der Kommission beanstandet werden, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne verhindern soll, mit der einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Besteuerung der erzielten Gewinne kommen kann (Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 62, vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 45, und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 37).

    Nach den Art. 49 und 63 AEUV muss ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige gezahlten Dividenden ein System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, für von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen (Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 72, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 60, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 38), es sei denn, die Ungleichbehandlung ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Urteile vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 44, und vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 69).

    Das gelte insbesondere für die Gesellschaften, die vor der Verkündung des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), für Dividenden von gebietsfremden Gesellschaften keine Steuergutschrift beantragt hätten.

    Die Französische Republik erwidert, im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), sei ausdrücklich klargestellt worden, dass die Erstattung des Steuervorabzugs voraussetze, dass die Antragsteller die Steuern, die ihre Tochtergesellschaften in ihren Sitzmitgliedstaaten entrichtet hätten, nachwiesen, wobei sie sich aller Beweismittel bedienen dürften.

    Die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats sind befugt, vom Steuerpflichtigen alle Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für einen von der betreffenden Steuerregelung vorgesehenen Steuervorteil erfüllt sind und dieser dementsprechend gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, EU:C:2002:558, Rn. 50, vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, EU:C:2003:380, Rn. 43, vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 54, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 95, vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 45, und vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 82).

    Um in der Praxis die Unvereinbarkeit der französischen Regelung mit den Art. 49 und 63 AEUV, wie der Gerichtshof sie in seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), ausgelegt hat, abzustellen, muss ein Mitgliedstaat, wie der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt hat, den im Staat der Niederlassung der ausschüttenden Gesellschaft gezahlten Körperschaftsteuerbetrag ermitteln können, auf den sich die der Empfängermuttergesellschaft erteilte Steuergutschrift bezieht.

    Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass es nicht genügt, nachzuweisen, dass die ausschüttende Gesellschaft in ihrem Sitzmitgliedstaat für die den ausgeschütteten Dividenden zugrunde liegenden Gewinne besteuert wurde, ohne Angaben über die Steuerart und den Steuersatz der Steuer zu machen, die tatsächlich auf diese Gewinne erhoben wurde (Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 92).

    Zur Abstellung der Unvereinbarkeit der französischen Regelung mit den Art. 49 und 63 AEUV, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), ausgelegt hat, war die Französische Republik verpflichtet, den von gebietsansässigen Gesellschaften auf die Weiterausschüttung von Dividenden gebietsfremder Tochtergesellschaften gezahlten Steuervorabzug zu erstatten und dabei die Besteuerung der entsprechenden Gewinne im Sitzmitgliedstaat der Tochtergesellschaft bis zur Grenze des in Frankreich geltenden Steuersatzes zu berücksichtigen.

    Zur Beachtung des Grundsatzes der Effektivität ist festzustellen, dass die erforderlichen Nachweise den Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats erlauben müssen, klar und genau zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Steuervorteils vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 99).

    Angaben über den tatsächlich angewandten Steuersatz und über die Steuer, die auf die von den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften erzielten Gewinne tatsächlich entrichtet wurde, können nur verlangt werden, sofern es nicht praktisch unmöglich oder zu schwierig ist, die Zahlung der Steuer durch die in den anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften nachzuweisen, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten, die die Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Eintragung der zu zahlenden Körperschaftsteuer sowie die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 100).

    Unterlagen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der die Dauer der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen erheblich überschreitet, können deshalb nicht angefordert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 101).

    Nach dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), können die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats demnach nicht verlangen, dass zur Stützung eines Antrags auf Erstattung Geschäftsunterlagen vorgelegt werden, für die im Herkunftsmitgliedstaat die gesetzliche Aufbewahrungsfrist bereits seit einiger Zeit abgelaufen ist.

    Deshalb sei die Diskriminierung von Dividenden gebietsfremder Gesellschaften gegenüber denen gebietsansässiger, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), festgestellt habe, durch die Urteile des Conseil d'État nicht beseitigt worden.

    Der Gerichtshof hat in Rn. 87 des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), entschieden, dass aus der Rechtsprechung zwar folgt, dass nach dem Unionsrecht ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige gezahlten Dividenden ein System der Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, für von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen muss, dass jedoch das Unionsrecht den Mitgliedstaaten nicht die Verpflichtung auferlegt, die Steuerpflichtigen, die in ausländische Gesellschaften investiert haben, gegenüber den Steuerpflichtigen zu begünstigen, die in inländische Gesellschaften investiert haben.

    Demnach kann mit der Begrenzung der Erstattung die Ungleichbehandlung von Dividenden gebietsfremder und -ansässiger Tochtergesellschaften, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), festgestellt hat, beseitigt werden.

    Die Kommission meint, der Conseil d'État hätte vor der Festlegung der Modalitäten der Erstattung des Steuervorabzugs, dessen Erhebung nach dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), nicht mit den Art. 49 und 63 AEUV vereinbar sei, den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersuchen müssen.

    Allein schon der Umstand, dass die Kommission die in dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), aufgestellten Grundsätze anders auffasse als der Conseil d'État, zeige, dass für die Ergebnisse, zu denen der Conseil d'État in seinen Urteilen gelangt sei, nicht die Vermutung der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht sprechen könne.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 99 seiner Schlussanträge aufgezeigt hat, hat sich der Conseil d'État bei der Frage, die im Rahmen der ersten Rüge der vorliegenden Vertragsverletzungsklage geprüft worden ist und zu der das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), keine Feststellungen enthält, dafür entschieden, vom Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), abzuweichen, weil sich die Regelung des Vereinigten Königreichs, um die es in diesem Urteil ging, von der französischen Regelung der Steuergutschrift und des Steuervorabzugs unterscheide.

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-416/17
    Das französische System unterscheide sich demnach von dem System der Körperschaftsteuervorauszahlung ("Advance Corporation Tax") des Vereinigten Königreichs, um das es in den Rechtssachen gegangen sei, in denen die Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), ergangen seien.

    Daher kann jeder Mitgliedstaat sein System für die Besteuerung ausgeschütteter Gewinne frei gestalten, solange dieses keine durch den AEU-Vertrag verbotenen Diskriminierungen enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 40).

    Die Situation einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus ausländischen Quellen erhält, ist in Bezug auf eine Steuervorschrift, die wie die, deren Anwendungsmodalitäten von der Kommission beanstandet werden, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne verhindern soll, mit der einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Besteuerung der erzielten Gewinne kommen kann (Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 62, vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 45, und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 37).

    Nach den Art. 49 und 63 AEUV muss ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige gezahlten Dividenden ein System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, für von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen (Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 72, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 60, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 38), es sei denn, die Ungleichbehandlung ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Urteile vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 44, und vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 69).

    Aus Rn. 82 des Urteils des Gerichtshofs vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), in Verbindung mit dem Tenor des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), ergibt sich nämlich, dass ein Mitgliedstaat, der es einer gebietsansässigen Gesellschaft, die von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft Dividenden erhält, ermöglicht, von der geschuldeten Körperschaftsteuer die von der anderen Gesellschaft entrichtete Körperschaftsteuer abzuziehen, verpflichtet ist, dies hinsichtlich der auf die ausgeschütteten Gewinne entfallenden Steuern auch einer gebietsansässigen Gesellschaft zuzugestehen, die Dividenden von einer gebietsfremden Gesellschaft erhält, und zwar unabhängig davon, ob die Steuern von einer unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaft entrichtet worden sind.

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zwischen dem französischen Mechanismus der Steuergutschrift, um den es hier geht, und dem Mechanismus des Vereinigten Königreichs, um den es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), ergangen sind, ein Unterschied besteht.

    Jeder Mitgliedstaat kann sein System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne aber frei gestalten, solange das in Rede stehende System keine durch den AEU-Vertrag verbotenen Diskriminierungen enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 40).

    Es sei zumindest fraglich, ob die Beschränkungen, die sich aus den Urteilen des Conseil d'État ergäben, mit dem Unionsrecht vereinbar seien, insbesondere im Hinblick auf die durch das Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), begründete Rechtsprechung.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 99 seiner Schlussanträge aufgezeigt hat, hat sich der Conseil d'État bei der Frage, die im Rahmen der ersten Rüge der vorliegenden Vertragsverletzungsklage geprüft worden ist und zu der das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), keine Feststellungen enthält, dafür entschieden, vom Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), abzuweichen, weil sich die Regelung des Vereinigten Königreichs, um die es in diesem Urteil ging, von der französischen Regelung der Steuergutschrift und des Steuervorabzugs unterscheide.

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-416/17
    Das französische System unterscheide sich demnach von dem System der Körperschaftsteuervorauszahlung ("Advance Corporation Tax") des Vereinigten Königreichs, um das es in den Rechtssachen gegangen sei, in denen die Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), ergangen seien.

    Die Situation einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus ausländischen Quellen erhält, ist in Bezug auf eine Steuervorschrift, die wie die, deren Anwendungsmodalitäten von der Kommission beanstandet werden, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne verhindern soll, mit der einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Besteuerung der erzielten Gewinne kommen kann (Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 62, vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 45, und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 37).

    Nach den Art. 49 und 63 AEUV muss ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige gezahlten Dividenden ein System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, für von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen (Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 72, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 60, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 38), es sei denn, die Ungleichbehandlung ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Urteile vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 44, und vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 69).

    Aus Rn. 82 des Urteils des Gerichtshofs vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), in Verbindung mit dem Tenor des Urteils vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), ergibt sich nämlich, dass ein Mitgliedstaat, der es einer gebietsansässigen Gesellschaft, die von einer anderen gebietsansässigen Gesellschaft Dividenden erhält, ermöglicht, von der geschuldeten Körperschaftsteuer die von der anderen Gesellschaft entrichtete Körperschaftsteuer abzuziehen, verpflichtet ist, dies hinsichtlich der auf die ausgeschütteten Gewinne entfallenden Steuern auch einer gebietsansässigen Gesellschaft zuzugestehen, die Dividenden von einer gebietsfremden Gesellschaft erhält, und zwar unabhängig davon, ob die Steuern von einer unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaft entrichtet worden sind.

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zwischen dem französischen Mechanismus der Steuergutschrift, um den es hier geht, und dem Mechanismus des Vereinigten Königreichs, um den es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), ergangen sind, ein Unterschied besteht.

  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-416/17
    Nach den Art. 49 und 63 AEUV muss ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige gezahlten Dividenden ein System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, für von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen (Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 72, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 60, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 38), es sei denn, die Ungleichbehandlung ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Urteile vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 44, und vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 69).

    Die Eigenschaft als Sitzmitgliedstaat der die Dividenden beziehenden Gesellschaft kann für diesen Mitgliedstaat zwar nicht die Pflicht mit sich bringen, einen Steuernachteil auszugleichen, der sich aus einer Mehrfachbelastung ergibt, die zur Gänze durch den Mitgliedstaat bewirkt wird, in dessen Hoheitsgebiet die diese Dividenden ausschüttende Gesellschaft niedergelassen ist, sofern der zuerst genannte Mitgliedstaat die erhaltenen Dividenden bei den in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Gesellschaften weder besteuert noch auf andere Art und Weise berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 84).

    Zur Abstellung der festgestellten Diskriminierung bei der Anwendung des Steuermechanismus zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der ausgeschütteten Dividenden war die Französischen Republik daher verpflichtet, im Rahmen ihrer eigenen Befugnis zur Besteuerung die vorherige Besteuerung der ausgeschütteten Dividenden durch den seine Befugnisse zur Besteuerung ausübenden Herkunftsmitgliedstaat der Dividenden zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 86), und zwar unabhängig davon, auf welcher Stufe der Beteiligungskette - Tochter- oder Enkelgesellschaft - die Besteuerung erfolgt ist.

  • EuGH, 16.01.2009 - C-437/08

    Österreichische Salinen - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-416/17
    Nach den Art. 49 und 63 AEUV muss ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige gezahlten Dividenden ein System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, für von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen (Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 72, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 60, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 38), es sei denn, die Ungleichbehandlung ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Urteile vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 44, und vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 69).

    Die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats sind befugt, vom Steuerpflichtigen alle Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für einen von der betreffenden Steuerregelung vorgesehenen Steuervorteil erfüllt sind und dieser dementsprechend gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, EU:C:2002:558, Rn. 50, vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, EU:C:2003:380, Rn. 43, vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 54, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 95, vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 45, und vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 82).

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-416/17
    Nach den Art. 49 und 63 AEUV muss ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige gezahlten Dividenden ein System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, für von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen (Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 72, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 60, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 38), es sei denn, die Ungleichbehandlung ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Urteile vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 44, und vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 69).

    Die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats sind befugt, vom Steuerpflichtigen alle Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für einen von der betreffenden Steuerregelung vorgesehenen Steuervorteil erfüllt sind und dieser dementsprechend gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, EU:C:2002:558, Rn. 50, vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, EU:C:2003:380, Rn. 43, vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 54, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 95, vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 45, und vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 82).

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-416/17
    Keine Vorlagepflicht besteht, wenn das Gericht feststellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Silfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21, vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 38 und 39, und vom 28. Juli 2016, Assoziation France Nature Environment, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 50).

    Ohne dass auf das übrige Vorbringen der Kommission im Rahmen der vorliegenden Rüge eingegangen zu werden braucht, ist daher festzustellen, dass der Conseil d'État als Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet war, um die Gefahr einer fehlerhaften Auslegung des Unionsrechts auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 44).

  • EuGH, 15.03.2017 - C-3/16

    Aquino - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsrecht - Dem Einzelnen verliehene

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-416/17
    Ein einzelstaatliches Gericht ist, soweit gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des AEU-Vertrags stellt (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 42).

    Die in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehene Pflicht zur Vorlage soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Unionsrechts nicht im Einklang steht (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.01.2016 - C-398/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-416/17
    Die Kommission muss im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV aber das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachweisen, indem sie dem Gerichtshof alle für die Prüfung der Vertragsverletzung erforderlichen Anhaltspunkte liefert (Urteil vom 28. Januar 2016, Kommission/Portugal, C-398/14, EU:C:2016:61, Rn. 47).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-379/15

    Association France Nature Environnement - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-416/17
    Keine Vorlagepflicht besteht, wenn das Gericht feststellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Silfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21, vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 38 und 39, und vom 28. Juli 2016, Assoziation France Nature Environment, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 50).
  • EuGH, 12.11.2009 - C-154/08

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

  • EuGH, 09.12.2003 - C-129/00

    Kommission / Italien

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 03.10.2002 - C-136/00

    Danner

  • EuGH, 26.06.2003 - C-422/01

    Skandia und Ramstedt

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Vernünftige Zweifel daran bestehen nicht (EuGH 4. Oktober 2018 - C-416/17 - [Kommission/Frankreich (Précompte mobilier)] Rn. 110; 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 38 ff.; grundlegend EuGH 6. Oktober 1982 - 283/81 - [Cilfit] Rn. 21; siehe auch BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 24 mwN) .
  • BGH, 14.05.2020 - VII ZR 174/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit der

    Angesichts zahlreicher gegenläufiger obergerichtlicher Entscheidungen sowie Meinungsäußerungen im Schrifttum, die ihre inhaltlich konträren Standpunkte jeweils aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ableiten, ist die richtige Anwendung des Unionsrechts auch nicht von vornherein derart eindeutig ("acte claire") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ("acte éclairé"), dass kein vernünftiger Zweifel verbleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-416/17, EuZW 2018, 1038, juris Rn. 110 - Kommission/Frankreich; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, NJW 2015, 1294, juris Rn. 28; BGH, Beschluss vom 24. April 2014 - VII ZB 28/13 Rn. 35, BGHZ 201, 22).
  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Vernünftige Zweifel daran bestehen nicht (EuGH 4. Oktober 2018 - C-416/17 - [Kommission/Frankreich] Rn. 110; 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 38 ff.; grundlegend EuGH 6. Oktober 1982 - 283/81 - [Cilfit] Rn. 21; siehe auch BVerfG 9. Mai 2018 - 2 BvR 37/18 - Rn. 24 mwN) .
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