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   EuGH, 04.10.2018 - C-571/16   

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https://dejure.org/2018,31198
EuGH, 04.10.2018 - C-571/16 (https://dejure.org/2018,31198)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2018 - C-571/16 (https://dejure.org/2018,31198)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2018 - C-571/16 (https://dejure.org/2018,31198)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kantarev

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungssysteme - Richtlinie 94/19/EG - Art 1 Nr. 3 Ziff. i - Art. 10 Abs. 1 - Begriff ,nichtverfügbare Einlage" - Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Oktober 2018. Nikolay Kantarev gegen Balgarska Narodna Banka. Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad - Varna. Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungssysteme - Richtlinie 94/19/EG - Art 1 Nr. 3 Ziff. i ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungssysteme - Richtlinie 94/19/EG - Art 1 Nr. 3 Ziff. i - Art. 10 Abs. 1 - Begriff ,nichtverfügbare Einlage" - Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kantarev

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungssysteme - Richtlinie 94/19/EG - Art 1 Nr. 3 Ziff. i - Art. 10 Abs. 1 - Begriff ,nichtverfügbare Einlage" - Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2019, 156
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-571/16
    Jeder Mitgliedstaat muss somit sicherstellen, dass dem Einzelnen der Schaden ersetzt wird, der ihm durch die Nichtbeachtung des Unionsrechts entstanden ist, gleichgültig, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat und welche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat (Urteil vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass es grundsätzlich den nationalen Gerichten obliegt, die Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, entsprechend den vom Gerichtshof hierfür entwickelten Leitlinien konkret anzuwenden (Urteile vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 48, sowie vom 19. Juni 2014, Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 100).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Rn. 94 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausreichend sind, um einen Entschädigungsanspruch des Einzelnen zu begründen (Urteil vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich schließt das Unionsrecht zwar in keiner Weise aus, dass ein Staat nach nationalem Recht unter weniger strengen Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Unionsrecht haftet, es erlaubt dagegen nicht, dass im nationalen Recht zusätzliche Voraussetzungen für diese Haftung aufgestellt werden (Urteil vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die im Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge vorgesehene Voraussetzung betrifft, der zufolge der Kläger des Ausgangsverfahrens beweisen muss, dass ein Verschulden vorliegt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass angesichts der in Rn. 105 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung bestimmte objektive und subjektive Elemente, die im Rahmen einer nationalen Rechtsordnung an den Begriff "Verschulden" geknüpft sein können, zwar für die Beurteilung der Frage von Bedeutung sein können, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist; die Verpflichtung zum Ersatz der dem Einzelnen entstandenen Schäden kann jedoch nicht von einer an den Verschuldensbegriff geknüpften Voraussetzung abhängig gemacht werden, die über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht hinausgeht (Urteil vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Inanspruchnahme der Rechtsschutzmöglichkeiten, die zur Verfügung stehen, um einen Mitgliedstaat wegen Verletzung des Unionsrechts in Anspruch zu nehmen, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das nationale Gericht prüfen kann, ob sich der Geschädigte in angemessener Form um die Verhinderung des Schadenseintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht hat und ob er insbesondere rechtzeitig von allen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat (Urteil vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach einem allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz muss sich nämlich der Geschädigte in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Schaden selbst tragen zu müssen (Urteil vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs widerspräche es jedoch dem Grundsatz der Effektivität, von den Geschädigten zu verlangen, systematisch von allen ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen, selbst wenn dies zu übermäßigen Schwierigkeiten führen würde oder ihnen nicht zugemutet werden könnte (Urteil vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.10.2004 - C-222/02

    DIE RICHTLINIEN ÜBER DAS BANKENRECHT VERLEIHEN DEM EINZELNEN NICHT DAS RECHT, VON

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-571/16
    Zum anderen vertritt die BNB die Ansicht, aus dem Urteil vom 12. Oktober 2004, Paul u. a. (C-222/02, EU:C:2004:606), ergebe sich, dass der Einzelne keinen Ersatz des Schadens verlangen könne, der ihm durch eine unzureichende Aufsicht seitens der mit der Aufsicht über die Kreditinstitute betrauten nationalen Behörde entstanden sei, wenn die in der Richtlinie 94/19 vorgesehene Entschädigung der Einleger gewährleistet sei.

    Was sodann das auf das Urteil vom 12. Oktober 2004, Paul u. a. (C-222/02, EU:C:2004:606), gestützte Vorbringen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es Art. 267 AEUV den nationalen Gerichten stets gestattet, dem Gerichtshof Auslegungsfragen erneut vorzulegen, wenn sie dies für angebracht halten (Urteil vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-165/09 bis C-167/09, EU:C:2011:348, Rn. 52).

    Zunächst ist - entgegen der von der BNB vertretenen Auffassung und entsprechend den Ausführungen der Generalanwältin in den Nrn. 78 bis 82 ihrer Schlussanträge - klarzustellen, dass sich die Umstände des Ausgangsrechtsstreits von denen des Rechtsstreits unterscheiden, der zu dem Urteil vom 12. Oktober 2004, Paul u. a. (C-222/02, EU:C:2004:606), geführt hat, so dass sich in diesem Urteil keine Antworten auf die Fragen des vorlegenden Gerichts finden.

    Aus dem Urteil vom 12. Oktober 2004, Paul u. a. (C-222/02, EU:C:2004:606), geht hervor, dass, wenn im nationalen Recht ein Einlagensicherungssystem geschaffen wurde, die Richtlinie 94/19 einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, die ausschließt, dass der Einzelne Ersatz des durch eine unzureichende oder mangelnde Aufsicht über die Kreditinstitute verursachten Schadens verlangen oder den Staat auf der Grundlage des Unionsrechts haftbar machen kann, und dies damit begründet, dass diese Überwachungsaufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden.

  • EuGH, 02.03.2017 - C-97/16

    Pérez Retamero - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-571/16
    Daraus ergibt sich, dass nur die mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, in deren Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen haben (Urteil vom 2. März 2017, Pérez Retamero, C-97/16, EU:C:2017:158, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist der Gerichtshof grundsätzlich zu einer Entscheidung verpflichtet, wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 2. März 2017, Pérez Retamero, C-97/16, EU:C:2017:158, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings darf er die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 2. März 2017, Pérez Retamero, C-97/16, EU:C:2017:158, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-571/16
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es mangels einer einschlägigen unionsrechtlichen Regelung Sache der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der nationalen Verfahrensregeln ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Zuständigkeit des nationalen Gerichts und das Verfahren für die Entscheidung des Rechtsstreits von der Art der Behörde, der der Verstoß zuzurechnen ist, sowie den Merkmalen der mutmaßlichen Handlung oder Unterlassung abhängen sollen, in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 47).

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-571/16
    Was die unmittelbare Wirkung von Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 betrifft, so macht die Rechtsprechung diese zwar nicht zur Voraussetzung für den Eintritt der Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verletzung des Unionsrechts (vgl. entsprechend Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 21 und 22); das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass die BNB, falls diese Bestimmung unmittelbare Wirkung habe, gegen Unionsrecht verstoßen habe, weil sie es unterlassen habe, anstelle der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 94/19 diese Bestimmung anzuwenden.

    Zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehören u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Bestimmung, der Umfang des Wertungsspielraums, den die verletzte Bestimmung den nationalen Behörden belässt, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums, die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder nicht vorsätzlich begangen bzw. der Schaden vorsätzlich oder nicht vorsätzlich zugefügt wurde, und der Umstand, dass das Verhalten eines Unionsorgans möglicherweise dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in unionsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden (Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 56).

  • EuGH, 26.01.2010 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Verfahrensautonomie der

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-571/16
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge innewohnt, auf denen die Union beruht (Urteil vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat allerdings auch festgestellt, dass, abgesehen von dem Entschädigungsanspruch, der unmittelbar im Unionsrecht begründet ist, sobald die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, der Staat die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben hat; dabei dürfen die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie es praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, die Entschädigung zu erlangen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.03.2017 - C-3/16

    Aquino - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsrecht - Dem Einzelnen verliehene

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-571/16
    Der Äquivalenzgrundsatz verlangt, dass bei der Anwendung sämtlicher für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen innerstaatliches Recht gerügt wird (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem Effektivitätsgrundsatz dürfen nationale Verfahrensvorschriften die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-571/16
    Außerdem ist die Höhe der Gebühr sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob sie für den Zugang zum Recht gegebenenfalls ein unüberwindliches Hindernis darstellt oder nicht (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB, C-279/09, EU:C:2010:811, Rn. 61).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-571/16
    Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass es grundsätzlich den nationalen Gerichten obliegt, die Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, entsprechend den vom Gerichtshof hierfür entwickelten Leitlinien konkret anzuwenden (Urteile vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 48, sowie vom 19. Juni 2014, Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 100).
  • EuGH, 25.06.2015 - C-671/13

    Indelių ir investicijų draudimas und Nemaniunas

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-571/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (Urteil vom 25. Juni 2015, 1ndeli?³ ir investicij?³ draudimas und Nemani?«nas, C-671/13, EU:C:2015:418, Rn. 57).
  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • EuGH, 06.10.2015 - C-69/14

    Târșia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der Äquivalenz und der

  • EuGH, 28.07.2016 - C-168/15

    Tomásová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

  • EuGH, 26.05.2011 - C-165/09

    Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Ausgestaltung der Programme für die

  • EuGH, 22.03.2018 - C-688/15

    Anisimoviene u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungs- und

  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge innewohnt, auf denen die Union beruht (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jeder Mitgliedstaat muss somit sicherstellen, dass dem Einzelnen der Schaden ersetzt wird, der ihm durch die Nichtbeachtung des Unionsrechts entstanden ist, gleichgültig, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat und welche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat zudem, was die Voraussetzungen für den Eintritt der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden betrifft, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, wiederholt entschieden, dass die Geschädigten einen Ersatzanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, ihnen Rechte zu verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass es grundsätzlich den nationalen Gerichten obliegt, die Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, entsprechend den vom Gerichtshof hierfür entwickelten Leitlinien konkret anzuwenden (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 94/19/EG -

    Bevor das Urteil Kantarev erging, reichte ein anderes bulgarisches Gericht, der Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia, Bulgarien), ein Vorabentscheidungsersuchen in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit ein, dessen Gegenstand ebenfalls eine auf teilweise übereinstimmende Argumente gestützte Staatshaftungsklage gegen die BNB war.

    Auf Wunsch des Gerichtshofs werden sich die vorliegenden Schlussanträge nur mit zwei der im Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen befassen, die im Urteil Kantarev entweder nicht oder aus einem anderen Blickwinkel behandelt wurden: a) dem Begriff der "fälligen und rückzahlbaren Einlagen" aus Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 und b) den Auswirkungen der Empfehlung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (im Folgenden: EBA) vom 17. Oktober 2014(5).

    Während ich meine Würdigung auf diese beiden Fragen beschränke, werde ich mich bei der Darstellung des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts, der für die Rückzahlung der Einlagen bei der KTB ausschlaggebend war, sowie bei meiner Beantwortung der Fragen gegebenenfalls auf das Urteil Kantarev beziehen.

    Die Lage der KTB im Jahr 2014 und die Maßnahmen der nationalen Behörden wurden im Urteil Kantarev wie folgt beschrieben (Rn. 27 und 28):.

    Das Urteil Kantarev beschränkte sich auf den Ersatzanspruch für Schäden einer Person, deren Einlagen bei der KTB zweifelsohne bereits "zum Zeitpunkt der Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen" zu zahlen (rückzahlbar) waren.

    Eine eingehende Analyse des durch die Richtlinie 94/19 eingeführten Einlagensicherungssystems erlaubt es meiner Ansicht nach, das Urteil Kantarev angemessen zu erläutern und anzuwenden.

    Mit dem Urteil Kantarev wurden mehrere Gesichtspunkte der Regelung dieser Anfangsphase geklärt, auf die ich noch einmal hinweisen möchte:.

    Das Urteil Kantarev ging jedoch nicht auf die Frage ein, die das vorlegende Gericht nunmehr stellt: Hierbei handelt es sich um die Frage, ob die Definition der "nichtverfügbaren Einlage" Einlagen umfasst, die aufgrund einer Vertragsklausel nicht fällig und zu zahlen sind, weil der Vertrag auf nationale Vorschriften verweist, nach denen die Einlage nur bei einem Widerruf der Banklizenz zurückzuzahlen ist.

    Im Urteil Kantarev wurde festgestellt, dass die Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen nicht davon abhängt, dass zuvor ein Antrag auf Auszahlung gestellt wurde und erfolglos geblieben ist (Rn. 81), dass das betreffende Kreditinstitut zahlungsunfähig ist oder seine Banklizenz widerrufen wurde (Rn. 51) oder dass das Kreditinstitut unter besondere Aufsicht der Bankbehörden gestellt ist (Rn. 60).

    Der Gerichtshof hat im Urteil Kantarev bereits entschieden, dass das Versäumnis der bulgarischen Behörden, im Fall der KTB die Nichtverfügbarkeit der Einlagen festzustellen, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 darstellte(76).

    Auf jeden Fall hat Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19, wie ich bereits dargestellt habe, dem Urteil Kantarev zufolge unmittelbare Wirkung, und sowohl auf diese Vorschrift als auch auf eine diesbezügliche Empfehlung kann sich ein Einzelner vor dem vorlegenden Gericht berufen(78).

    Dem Urteil Kantarev zufolge ist eine solche Gleichstellung nicht möglich.

    4 Rechtssache C-571/16, im Folgenden: Urteil Kantarev, EU:C:2018:807.

    Außerdem wirkt sich "die Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen unmittelbar auf die Rechtsstellung eines Einlegers aus, da diese Feststellung den Einlagensicherungsmechanismus und damit die Auszahlung der Einleger auslöst" (Urteil Kantarev, Rn. 102 bis 104).

    19 Wie z. B. aus der Entscheidung der BNB, die KTB nach dem Auftreten der Solvenzprobleme für einen Zeitraum unter besondere Aufsicht zu stellen (Urteil Kantarev, Rn. 78).

    21 Urteil Kantarev (Rn. 60 und 61).

    28 Urteil Kantarev (Rn. 82).

    30 Urteil Kantarev (Rn. 58): Mit dieser Frist soll verhindert werden, "dass die Schwierigkeiten eines Kreditinstituts, seien sie auch nur vorübergehend, zu einem massiven Abzug der Einlagen führen und sich diese Schwierigkeiten dadurch auf das übrige Bankensystem ausbreiten".

    33 Urteil Kantarev (Rn. 64 und 65): "Der 12. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/14 bezieht sich aber zum einen nur auf die Möglichkeit, dass Einlagen als nicht verfügbar angesehen werden, wenn eine frühzeitige Intervention oder Umstrukturierungsmaßnahmen erfolglos sind, er macht jedoch die Feststellung der Nichtverfügbarkeit nicht von dem Umstand abhängig, dass derartige frühzeitige Maßnahmen erfolglos waren.

    36 Urteil Kantarev (Nr. 4 des Tenors).

    70 Urteil Kantarev (Rn. 99).

    76 Urteil Kantarev (Rn. 115 und 117).

    78 Urteil Kantarev (Rn. 100, 106 bis 108 und 117).

    80 Urteil Kantarev (Rn. 78).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

    47 Durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. September 2018 ist das vorliegende Verfahren bis zur Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-571/16 ausgesetzt worden.

    Im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807), hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht gefragt, ob es das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

    48 Mit Beschluss vom 9. November 2018 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte, da mit dem Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807), seiner Ansicht nach nicht alle in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Fragen beantwortet wurden.

    Zugleich hat sie zum Ziel, die Stabilität des Bankensystems zu gewährleisten, indem das massive Abheben von Einlagen nicht nur bei dem sich in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, sondern auch bei an sich gesunden Unternehmen, wenn das Vertrauen der Einleger in die Stabilität des Bankensystems erschüttert wird, verhindert wird (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    63 Wie aus dem Wortlaut von Art. 1 Nr. 3 Ziff. i Abs. 1 der Richtlinie 94/19 ausdrücklich hervorgeht, ist hinreichende und notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Nichtverfügbarkeit einer fälligen und rückzahlbaren Einlage, dass ein Kreditinstitut nach Auffassung der zuständigen Behörde aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, die Einlage zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung besteht (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 49).

    Des Weiteren ist die der zuständigen Behörde für die Erfüllung der unbedingten und hinreichend genauen Verpflichtung, diese Feststellung zu treffen, gesetzte Frist von höchstens fünf Tagen nach dem Wortlaut von Art. 1 Nr. 3 Ziff. i Abs. 2 dieser Richtlinie eine zwingende Frist, von der in keiner anderen Vorschrift dieser Richtlinie eine Abweichung vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 60 und 100).

    Somit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19, dass dieser eine unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung festlegt, die dem Einzelnen Rechte verleiht, und damit eine Bestimmung mit unmittelbarer Wirkung vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 98 bis 104).

    Zum anderen markiert diese Feststellung gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie den Beginn der Frist, in der die Erstattung erfolgen muss, nämlich der Frist von 20 Arbeitstagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 72).

    65 Da diese Feststellung an die objektive Finanzlage des Kreditinstituts anknüpft und allgemein die Gesamtheit der von diesem Kreditinstitut verwalteten Einlagen und nicht jede einzelne Einlage, die es verwaltet, betrifft, genügt es, festzustellen, dass das betreffende Kreditinstitut einige Einlagen nicht zurückgezahlt hat und dass die in Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 genannten Bedingungen erfüllt sind, damit die Feststellung getroffen wird, dass alle von diesem Kreditinstitut verwalteten Einlagen nicht verfügbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 82), einschließlich derjenigen, die zum Zeitpunkt dieser Feststellung gemäß den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen nicht fällig und zu zahlen waren und die das Kreditinstitut somit nicht auszuzahlen hatte.

    70 Als Drittes ist zu konstatieren, dass die Feststellung der Nichtverfügbarkeit der von einem Kreditinstitut verwalteten Einlagen aufgrund dessen, dass sie sich ausschließlich nach den in Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 genannten Voraussetzungen richtet, weder vom Widerruf der Bankzulassung des betreffenden Kreditinstituts abhängen kann noch von der Voraussetzung, dass der Inhaber dieser Einlage bei dem betreffenden Kreditinstitut zuvor einen erfolglos gebliebenen Antrag auf Auszahlung gestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 69 und 87 sowie Tenor 1 und 3).

    93 Zudem ist diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/19, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme zu sorgen, und mit Art. 1 Nr. 3 Ziff. i dieser Richtlinie zu lesen, der den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum hinsichtlich der Bestimmung der für die Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen zuständigen Behörde lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 99).

    94 Wie der Generalanwalt in Nr. 107 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wurde im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807), ergangen ist, aber festgestellt, dass die BNB für die Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen gemäß Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 zuständig war.

    97 Jedenfalls kann es einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen und die Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verletzung des Unionsrechts begründen, wenn die Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen im Sinne von Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 nicht erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 115).

    99 Die Nichtverfügbarkeit der Einlagen muss jedoch, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, durch eine ausdrückliche Handlung der zuständigen nationalen Behörde festgestellt werden und kann nicht aus anderen Handlungen der nationalen Behörden - wie der Entscheidung, eine Bank, bei der die Einlagen nicht mehr verfügbar sind, unter besondere Aufsicht zu stellen - vermutet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 73 und 77).

    Die Geschädigten haben einen Ersatzanspruch, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, ihnen Rechte zu verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 92 und 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    114 Zwar schließt das Unionsrecht nicht aus, dass ein Staat nach nationalem Recht unter weniger strengen Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Unionsrecht haftet, es erlaubt dagegen nicht, dass im nationalen Recht zusätzliche Voraussetzungen für diese Haftung aufgestellt werden (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 120 und 121 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    115 Wie in Rn. 63 des vorliegenden Urteils ausgeführt, stellt Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 eine Rechtsvorschrift dar, die den Einzelnen Rechte verleihen soll und es den Einlegern ermöglicht, eine Klage auf Ersatz des durch die verspätete Rückzahlung verursachten Schadens zu erheben, es dabei aber den nationalen Gerichten überlässt, erstens zu prüfen, ob es unter den betreffenden Umständen einen hinreichend qualifizierten Verstoß im Sinne des Unionsrechts darstellt, dass innerhalb der Frist von fünf Arbeitstagen keine Feststellung der Nichtverfügbarkeit der Einlagen nach dieser Vorschrift erfolgt ist, obwohl die dort eindeutig festgelegten Voraussetzungen vorlagen, und zweitens, ob zwischen diesem Verstoß und dem Schaden, der dem Einleger entstanden ist, ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 117).

    Sobald die Voraussetzungen für die Haftung des Staates erfüllt sind, was zu prüfen Sache der nationalen Gerichte ist, hat somit der Staat die Folgen des dem Einzelnen durch den fraglichen Verstoß gegen das Unionsrecht entstandenen Schaden im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, sofern die in den hierfür geltenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sind als die Voraussetzungen, die für gleichartige, auf einen Verstoß gegen das nationale Recht gestützte Ansprüche gelten (Äquivalenzgrundsatz) und nicht so ausgestaltet sind, dass sie es praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, die Entschädigung zu erlangen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 122 und 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    120 Eine solche Voraussetzung kann die Erlangung von Schadensersatz wegen Verletzung des Unionsrechts übermäßig erschweren, wenn die Nichtigerklärung der schadenstiftenden Handlung oder Unterlassung praktisch ausgeschlossen oder sehr eingeschränkt ist, so dass es nicht angemessen ist, dem Geschädigten eine solche Voraussetzung vorzuschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 143, 146 und 147).

    121 Was die zweite im nationalen Recht vorgesehene Voraussetzung angeht, wonach der Schaden durch ein vorsätzliches Verhalten der Behörde oder des Amtsträgers verursacht worden sein muss, so steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, die den Anspruch des Einzelnen auf Entschädigung von der zusätzlichen, über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht hinausgehenden Voraussetzung wie die, die sich aus Art. 79 Abs. 8 des Gesetzes über die Kreditinstitute ergibt, abhängig macht, dass es sich nämlich um ein vorsätzliches Verhalten handeln muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 126 bis 128 und Tenor 5 zweiter Gedankenstrich).

  • OLG Frankfurt, 06.02.2023 - 1 U 173/22

    Ausschluss der Staatshaftung im Kapitalmarktaufsichtsrecht

    Die Notwendigkeit der teleologischen Reduktion des § 4 Abs. 4 FinDAG zeige sich auch anhand jüngerer EuGH-Rechtsprechung, namentlich in EuGH, Urt. v. 04.10.2018, C-571/16 - Kantarev.

    Gerade der in der Kantarev-Entscheidung des EuGH herangezogene Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit (C-571/16 Rdn. 103) als Prüfstein der Begründung eigener Rechte verdeutlicht im hier gegebenen Zusammenhang, dass keine individuellen Rechte der Anleger begründet werden.

    Ein Verstoß gegen solche positiven oder negativen Verpflichtungen durch einen Mitgliedstaat kann die Ausübung derjenigen Rechte durch die betroffenen Einzelnen behindern, die die betreffenden unionsrechtlichen Vorschriften ihnen implizit verleihen und auf die sie sich auf nationaler Ebene sollen berufen können, und somit die Rechtsstellung verändern, die diese Vorschriften für diese Einzelnen schaffen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 103 und 104, sowie vom 10. Dezember 2020, Euromin Holdings [Cyprus], C-735/19, EU:C:2020:1014, Rn. 90).

    Die Notwendigkeit der teleologischen Reduktion des § 4 Abs. 4 FinDAG zeige sich auch anhand jüngerer EuGH-Rechtsprechung, namentlich in EuGH, Urt. v. 04.10.2018, C-571/16 - Kantarev.

    Auch die in der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 04.10.2018 - Rs. C-571/16 (Kantarev) - entwickelten Grundsätze legen keine andere Interpretation des § 4 Abs. 4 FinDAG nahe.

    Diese Entscheidung ist ebenfalls im Zusammenhang mit dem Einlagensicherungssystem ergangen, und der Gerichtshof hat entschieden, dass es sich bei Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 (bzw. Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2014/49/EU) um eine Unionsrechtsvorschrift handelt, die u. a. die Einleger schützen und dem Einzelnen Rechte verleihen soll und dass nach dem Effektivitätsgrundsatz nationale Verfahrensvorschriften die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-571/16 -, Rn. 102 ff., juris).

    Aus der Entscheidung des Gerichtshofs vom 04.10.2018 - Rs. C-571/16 (Kantarev) - ergibt sich nichts Abweichendes.

  • EuGH, 22.12.2022 - C-61/21

    Umwelt und Verbraucher

    Ein Verstoß gegen solche positiven oder negativen Verpflichtungen durch einen Mitgliedstaat kann die Ausübung derjenigen Rechte durch die betroffenen Einzelnen behindern, die die betreffenden unionsrechtlichen Vorschriften ihnen implizit verleihen und auf die sie sich auf nationaler Ebene sollen berufen können, und somit die Rechtsstellung verändern, die diese Vorschriften für diese Einzelnen schaffen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 103 und 104, sowie vom 10. Dezember 2020, Euromin Holdings [Cyprus], C-735/19, EU:C:2020:1014, Rn. 90).
  • OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 1 U 183/22

    Zur Frage der Haftung der BaFin wegen mangelhafter Bilanzkontrolle

    Die Notwendigkeit der teleologischen Reduktion des § 4 Abs. 4 FinDAG zeige sich auch anhand jüngerer EuGH-Rechtsprechung, namentlich in EuGH, Urt. v. 04.10.2018, C-571/16 - Kantarev.

    Gerade der in der Kantarev-Entscheidung des EuGH herangezogene Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit (C-571/16 Rdn. 103) als Prüfstein der Begründung eigener Rechte verdeutlicht im hier gegebenen Zusammenhang, dass keine individuellen Rechte der Anleger begründet werden.

    Ein Verstoß gegen solche positiven oder negativen Verpflichtungen durch einen Mitgliedstaat kann die Ausübung derjenigen Rechte durch die betroffenen Einzelnen behindern, die die betreffenden unionsrechtlichen Vorschriften ihnen implizit verleihen und auf die sie sich auf nationaler Ebene sollen berufen können, und somit die Rechtsstellung verändern, die diese Vorschriften für diese Einzelnen schaffen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 103 und 104, sowie vom 10. Dezember 2020, Euromin Holdings [Cyprus], C-735/19, EU:C:2020:1014, Rn. 90).

    Die Notwendigkeit der teleologischen Reduktion des § 4 Abs. 4 FinDAG zeige sich auch anhand jüngerer EuGH-Rechtsprechung, namentlich in EuGH, Urt. v. 04.10.2018, C-571/16 - Kantarev.

    Auch die in der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 04.10.2018 - Rs. C-571/16 (Kantarev) - entwickelten Grundsätze legen keine andere Interpretation des § 4 Abs. 4 FinDAG nahe.

    Diese Entscheidung ist ebenfalls im Zusammenhang mit dem Einlagensicherungssystem ergangen, und der Gerichtshof hat entschieden, dass es sich bei Art. 1 Nr. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/19 (bzw. Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2014/49/EU) um eine Unionsrechtsvorschrift handelt, die u. a. die Einleger schützen und dem Einzelnen Rechte verleihen soll und dass nach dem Effektivitätsgrundsatz nationale Verfahrensvorschriften die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-571/16 -, Rn. 102 ff., juris).

    Aus der Entscheidung des Gerichtshofs vom 04.10.2018 - Rs. C-571/16 (Kantarev) - ergibt sich nichts Abweichendes.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

    44 Urteile vom 8. Oktober 1996, Dillenkofer u. a. (C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, EU:C:1996:375, Rn. 33 ff.), vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 102), und vom 10. Dezember 2020, Euromin Holdings (Cyprus) (C-735/19, EU:C:2020:1014, Rn. 88 und 89).

    60 Urteile vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807), und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka (C-501/18, EU:C:2021:249).

    63 Urteile vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 103), und vom 10. Dezember 2020, Euromin Holdings (Cyprus) (C-735/19, EU:C:2020:1014, Rn. 90).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-735/19

    Euromin Holdings (Cyprus) - Vorabentscheidungsverfahren - Gesellschaftsrecht -

    61 Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 103).

    64 Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 97).

    66 Urteile vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 46 und 58), vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales (C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 31), und vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 122).

    75 Urteile vom 24. März 2009, Danske Slagterier (C-445/06, EU:C:2009:178, Rn. 62), vom 25. November 2010, Fuß (C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 77), und vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 142).

  • EuGH, 10.12.2020 - C-735/19

    Euromin Holdings (Cyprus)

    Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass es grundsätzlich den nationalen Gerichten obliegt, die Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, entsprechend den vom Gerichtshof hierfür entwickelten Leitlinien konkret anzuwenden (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens die Frage der unmittelbaren Wirkung von Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2004/25 betrifft, so ist zu betonen, dass die Rechtsprechung diese nicht zur Voraussetzung für den Eintritt der Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verletzung des Unionsrechts macht, da die von der Rechtsprechung verlangte Voraussetzung darin besteht, dass die Bestimmung dem Einzelnen Rechte verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 97 und 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-391/17

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Vgl. zu Beispielen aus jüngerer Zeit Urteil vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen (C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 31), zur Regelung der Haftung der Union, und Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 94), zum Grundsatz der Haftung des Staates für dem Einzelnen entstehende Schäden.

    39 Vgl. z. B. Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 105).

    46 Urteil vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 117).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-417/18

    Telekommunikationsunternehmen müssen den die Notrufe unter der Nummer 112

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-122/22

    Generalanwältin Capeta: Der Verstoß der Kommission gegen die Richtlinie über die

  • EuGH, 29.07.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe

  • EuGH, 28.06.2022 - C-278/20

    Institutionelles Recht

  • EuGH, 21.12.2023 - C-86/22

    Papier Mettler Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 16.07.2020 - C-129/19

    Die Mitgliedstaaten müssen allen Opfern einer vorsätzlichen Gewalttat, und zwar

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-235/17

    Kommission/ Ungarn (Usufruits sur terres agricoles)

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-86/22

    Papier Mettler Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/34/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-181/20

    VYSOCINA WIND - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2012/19/EU - Abfälle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18

    Sole-Mizo

  • EuG, 06.07.2022 - T-280/18

    ABLV Bank/ CRU

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17

    Bilali - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EuGH, 12.12.2019 - C-433/18

    Aktiva Finants - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-163/18

    HQ u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-278/20

    Kommission/ Spanien (Violation du droit de l'Union par le législateur) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2019 - C-394/18

    I.G.I.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-395/17

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2019 - C-697/17

    Telecom Italia - Vorabentscheidungsverfahren - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-289/21

    Varhoven administrativen sad (Abrogation de la disposition contestée) - Vorlage

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