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   EuGH, 04.12.1997 - C-207/96   

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https://dejure.org/1997,1394
EuGH, 04.12.1997 - C-207/96 (https://dejure.org/1997,1394)
EuGH, Entscheidung vom 04.12.1997 - C-207/96 (https://dejure.org/1997,1394)
EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1997 - C-207/96 (https://dejure.org/1997,1394)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Verbot der Nachtarbeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EG-Vertrag, Artikel 169
    1 Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Gegenstand - Mit Gründen versehene Stellungnahme - Inhalt - Abgrenzung des Streitgegenstands

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Nichtumsetzung der Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen durch die Italienische ...

  • Judicialis

    EGV Art. 169; ; Richtlinie 76/207/EWG Art. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Verbot der Nachtarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 5 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vm 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1998, 352 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 25.07.1991 - C-345/89

    Strafverfahren gegen Stoeckel

    Auszug aus EuGH, 04.12.1997 - C-207/96
    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-345/89 (Stoeckel, Slg. 1991, I-4047) für Recht erkannt, daß Artikel 5 der Richtlinie hinreichend bestimmt ist, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, das Verbot der Nachtarbeit von Frauen auch wenn davon Ausnahmen bestehen nicht als gesetzlichen Grundsatz aufzustellen, wenn es kein Verbot der Nachtarbeit von Männern gibt.

    Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, daß diese Vorschrift hinreichend genau und unbedingt ist, um von einzelnen vor den nationalen Gerichten zu dem Zweck in Anspruch genommen zu werden, die Anwendung jeder nationalen Bestimmung auszuschließen, die nicht Artikel 5 Absatz 1, der den Grundsatz der Gleichbehandlung in bezug auf die Arbeitsbedingungen aufstellt, entspricht (Urteil Stoeckel, a. a. O., Randnr. 12, sowie Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 55).

    Im Anschluß an das erwähnte Urteil Stoeckel kündigte die Italienische Republik im Februar 1992 das IAO-Übereinkommen Nr. 89; diese Kündigung wurde zum Februar 1993 wirksam.

    In Anbetracht der Urteile Stoeckel und Levy und der Kündigung des genannten Übereinkommens durch die Italienische Republik war die Kommission der Ansicht, daß die Republik verpflichtet sei, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Unvereinbarkeit des italienischen Gesetzes mit Artikel 5 der Richtlinie zu beseitigen.

  • EuGH, 20.03.1997 - C-96/95

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 04.12.1997 - C-207/96
    Die Klage kann daher nicht auf andere als die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführten Rügen gestützt werden (Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-96/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-1653, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat darüber hinaus entschieden, daß die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten muß, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, daß der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (Urteil Kommission/Deutschland, a. a. O., Randnr. 24).

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 04.12.1997 - C-207/96
    Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, daß diese Vorschrift hinreichend genau und unbedingt ist, um von einzelnen vor den nationalen Gerichten zu dem Zweck in Anspruch genommen zu werden, die Anwendung jeder nationalen Bestimmung auszuschließen, die nicht Artikel 5 Absatz 1, der den Grundsatz der Gleichbehandlung in bezug auf die Arbeitsbedingungen aufstellt, entspricht (Urteil Stoeckel, a. a. O., Randnr. 12, sowie Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 55).
  • EuGH, 13.03.1997 - C-197/96

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 04.12.1997 - C-207/96
    Sodann ist darauf hinzuweisen, daß sich nach ständiger Rechtsprechung die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit den Gemeinschaftsvorschriften, auch soweit diese unmittelbar anwendbar sind, letztlich nur durch verbindliche nationale Bestimmungen ausräumen läßt, die denselben rechtlichen Rang haben wie die zu ändernden Bestimmungen, und eine Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden muß, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen, das, soweit die Richtlinie Rechte für einzelne begründen soll, verlangt, daß die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen (Urteil vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-197/96, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-1489, Randnrn.
  • EuGH, 02.08.1993 - C-158/91

    Ministère public und Direction du travail und de l'emploi / Levy

    Auszug aus EuGH, 04.12.1997 - C-207/96
    Im Hinblick auf dieses Übereinkommen hat der Gerichtshof im Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-158/91 (Levy, Slg. 1993, I-4287) ausgeführt, daß das nationale Gericht verpflichtet ist, für die volle Beachtung des Artikels 5 der Richtlinie zu sorgen, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet läßt, es sei denn, daß die Anwendung dieser Bestimmung zur Erfüllung von Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats erforderlich ist, die sich aus einer vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags mit dritten Staaten geschlossenen Übereinkunft ergeben.
  • EuGH, 10.11.2005 - C-29/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung - Artikel 8, 11 Absatz 1 und 15

    27 Zweitens muss die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat (vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-207/96, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-6869, Randnr. 18, und vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, Randnr. 12).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-427/07

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss eine Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen, das, soweit die Richtlinie Rechte für Einzelne begründen soll, verlangt, dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 1997, Kommission/Frankreich, C-197/96, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 15, vom 4. Dezember 1997, Kommission/Italien, C-207/96, Slg. 1997, I-6869, Randnr. 26, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 34).

    Die Verletzung dieser Verpflichtung durch einen Mitgliedstaat, sei es, dass jegliche Information fehlt, sei es, dass eine Information nicht ausreichend klar und genau ist, kann bereits als solche die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 226 EG zur Feststellung dieser Verletzung rechtfertigen (vgl. Urteil vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, Randnr. 27).

    Ferner kann zwar die Umsetzung einer Richtlinie durch bereits geltende Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts sichergestellt werden, doch sind die Mitgliedstaaten in diesem Fall nicht von der formellen Verpflichtung befreit, die Kommission von der Existenz dieser Bestimmungen in Kenntnis zu setzen, damit diese beurteilen kann, ob die Bestimmungen der Richtlinie entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, Randnr. 30).

  • EuGH, 13.02.2003 - C-228/00

    Kommission / Deutschland

    Zum anderen muss die mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und ausführliche Darstellung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat (vgl. u. a. Urteil vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-207/96, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-6869, Randnr. 18).
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