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   EuGH, 04.12.2013 - C-117/10   

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https://dejure.org/2013,34565
EuGH, 04.12.2013 - C-117/10 (https://dejure.org/2013,34565)
EuGH, Entscheidung vom 04.12.2013 - C-117/10 (https://dejure.org/2013,34565)
EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2013 - C-117/10 (https://dejure.org/2013,34565)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 1 und 2 EG - Durch die Republik Polen gewährte Beihilfe für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen - Befugnisse des Rates der Europäischen Union - Bestehende Beihilferegelungen - Beitritt der Republik Polen zur ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 1 und 2 EG - Durch die Republik Polen gewährte Beihilfe für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen - Befugnisse des Rates der Europäischen Union - Bestehende Beihilferegelungen - Beitritt der Republik Polen zur ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 1 und 2 EG - Durch die Republik Polen gewährte Beihilfe für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen - Befugnisse des Rates der Europäischen Union - Bestehende Beihilferegelungen - Beitritt der Republik Polen zur ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen der Republik Polen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen; Ausnahmebefugnis des Rates zur Entscheidung über die Marktverträglichkeit einer Beihilferegelung trotz Zustimmung des Mitgliedstaates zu kommissionsseitig vorgeschlagenen zweckdienlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen der Republik Polen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen; Ausnahmebefugnis des Rates zur Entscheidung über die Marktverträglichkeit einer Beihilferegelung trotz Zustimmung des Mitgliedstaates zu kommissionsseitig vorgeschlagenen zweckdienlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeitsklage - Nichtigerklärung der Entscheidung 2010/10/EG des Rates vom 20. November 2009 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Republik Polen für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 29.06.2004 - C-110/02

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-117/10
    88 Abs. 2 Unterabs. 4 EG sieht zwar vor, dass die Kommission beschließt, wenn sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung äußert, diese Regel gilt aber nur, wenn die Kommission bereits das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG eröffnet, aber noch keine Entscheidung erlassen hat, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, C-110/02, Slg. 2004, I-6333, Randnrn.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht nämlich aus dem Wortlaut von Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 EG hervor, dass mit dieser Befristung der Befugnis des Rates lediglich vermieden werden soll, dass die Aussetzung des von der Kommission eröffneten Verfahrens, die mit der Befassung des Rates einhergeht, sich nicht auf Dauer verlängert und die Gefahr besteht, dass das Handeln der Kommission gelähmt und die zentrale Rolle, die dieser durch die Art. 87 EG und 88 EG bei der Feststellung der eventuellen Unvereinbarkeit einer Beihilfe verliehen wird, geschwächt wird (vgl. Urteil Kommission/Rat, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat er nach einem Hinweis auf die zentrale Rolle, die der AEU-Vertrag der Kommission bei der Feststellung der etwaigen Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt verleiht, zunächst festgestellt, dass Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG einen Ausnahme- und Sonderfall regelt, so dass die dem Rat durch diese Bestimmung übertragene Befugnis offenkundig Ausnahmecharakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rat, Randnrn.

    Dann hat er Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 EG, wonach zum einen die Anrufung des Rates durch einen Mitgliedstaat die bei der Kommission laufende Prüfung für drei Monate aussetzt und zum anderen, wenn der Rat innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen hat, die Kommission entscheidet, dahin ausgelegt, dass der Rat nach Ablauf der fraglichen Frist nicht mehr befugt ist, eine Entscheidung über die betreffende Beihilfe gemäß diesem Unterabs. 3 zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rat, Randnr. 32).

    Dazu hat der Gerichtshof dargelegt, dass diese zeitliche Beschränkung der Befugnis des Rates auch zeigt, dass der Rat nicht mehr ermächtigt ist, die ihm nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG übertragene Ausnahmebefugnis auszuüben, um eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, wenn der betroffene Mitgliedstaat keinen Antrag nach dieser Bestimmung an ihn gerichtet hat, bevor die Kommission die betreffende Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und so das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG abgeschlossen hat (Urteile Kommission/Rat, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, C-399/03, Slg. 2006, I-5629, Randnr. 24).

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass sich durch diese Auslegung der Erlass von Entscheidungen mit widersprüchlichem verfügenden Teil vermeiden lässt und sie damit zur Rechtssicherheit beiträgt, da sie die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetretene Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung wahrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnrn.

    32 und 35, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, Randnr. 25).

    Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die von der Kommission nach den Art. 87 EG und 88 EG erlassenen Entscheidungen nach ständiger Rechtsprechung offensichtlich ihrer Wirkung beraubt würden, wenn man zuließe, dass ein Mitgliedstaat den Empfängern einer solchen rechtswidrigen Beihilfe eine neue Beihilfe in Höhe der rechtswidrigen Beihilfe gewährt, die dazu bestimmt ist, die Auswirkungen der Rückzahlungen zu neutralisieren, zu denen diese Empfänger nach der betreffenden Entscheidung verpflichtet sind (Urteile vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnr. 43, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, Randnr. 27).

    Der Gerichtshof hat demgemäß entschieden, dass der Rat, der einer Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird, nicht dadurch die Wirkung nehmen darf, dass er selbst diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, eine solche Entscheidung ebenso wenig dadurch ihrer Wirkung berauben darf, dass er nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, die dazu bestimmt ist, die Empfänger der für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten rechtswidrigen Beihilfe für die Rückzahlungen zu entschädigen, zu denen sie aufgrund der fraglichen Entscheidung verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnrn.

    44 und 45, und vom 22. Juni 2006, Kommission/Rat, Randnr. 28).

    Unter solchen Umständen ist die zweite Beihilfe so untrennbar mit derjenigen verbunden, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zuvor von der Kommission festgestellt wurde, dass eine Unterscheidung dieser Beihilfen zum Zwecke der Anwendung von Art. 88 Abs. 2 EG willkürlich erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnrn.

    Der Rat ist demnach nicht befugt, zu entscheiden, dass eine neue Beihilferegelung als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen ist, wenn diese so untrennbar mit einer bestehenden Beihilferegelung, zu deren Änderung oder Abschaffung sich ein Mitgliedstaat im Rahmen von Art. 88 Abs. 1 EG verpflichtet hat, verbunden ist, dass eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Regelungen für die Zwecke der Anwendung von Art. 88 Abs. 2 EG willkürlich erscheint (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2004, Kommission/Rat, Randnr. 46).

    In diesem Rahmen ist die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 1996, Kommission/Rat, Randnrn.

    Auch mit der Feststellung, dass die unvorteilhafte Flächenstruktur der Landwirtschaftsbetriebe, der hohe Anteil an Arbeitslosigkeit im ländlichen Raum oder der Kapitalmangel, mit dem die Landwirte konfrontiert seien, strukturelle Probleme in Polen seien, wird nicht nachgewiesen, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem er die Ansicht vertreten hat, dass der durch den Preisverfall verursachte Rückgang der landwirtschaftlichen Einkünfte, der Anstieg der Arbeitslosigkeit im ländlichen Raum, das hohe Zinsniveau und die wegen der Krise erhöhte Schwierigkeit, Zugang zu Krediten zu bekommen, die Lage der polnischen Landwirte erheblich verschlechtert und damit die Behebung dieser strukturellen Probleme und demnach die Bekämpfung der Armut im ländlichen Raum durch die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der polnischen landwirtschaftlichen Betriebe behindert hätten (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Februar 1996, Kommission/Rat, Randnr. 21).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-242/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-117/10
    Dazu geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse aus den Art. 87 EG und 88 EG Leitlinien erlassen kann, die Auskunft darüber geben, in welcher Weise sie bei neuen Beihilfen oder bestehenden Beihilferegelungen ihr Ermessen nach diesen Artikeln auszuüben gedenkt (Urteil vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission, C-242/00, Slg. 2002, I-5603, Randnr. 27).

    Soweit diese Vorschläge von einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, haben sie ihm gegenüber bindende Wirkung (vgl. in diesem Sinne Urteile IJssel-Vliet, Randnrn. 42 und 43, sowie vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, Randnr. 65), und er ist, worauf in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 hingewiesen wird, dazu verpflichtet, sie durchzuführen.

    88 Abs. 1 EG erlegt der Kommission und den Mitgliedstaaten die Pflicht zur regelmäßigen und laufenden Zusammenarbeit auf, in deren Rahmen die Kommission fortlaufend mit den Mitgliedstaaten die bestehenden Beihilferegelungen überprüft und ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vorschlägt, die die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2002, Deutschland/Kommission, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-459/10

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-117/10
    Ob die neue Beihilferegelung, die Gegenstand eines Antrags der Republik Polen beim Rat gemäß Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG war, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, ist demzufolge nach Abschluss einer individuellen Prüfung zu beurteilen, die sich von der Beurteilung der in Randnr. 18 des vorliegenden Urteils angeführten Regelungen unterscheidet und die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Umstände zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechenden Beihilfen gewährt werden, vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 1991, 1talien/Kommission, C-261/89, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 21, und vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, C-459/10 P, Slg. 2011, I-109, Randnr. 48).
  • EuGH, 14.05.1998 - C-48/96

    Windpark Groothusen / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-117/10
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist eine Maßnahme nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Mai 1998, Windpark Groothusen/Kommission, C-48/96 P, Slg. 1998, I-2873, Randnr. 52, und vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 69).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-310/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE NEUE BEIHILFEREGELUNG FÜR BAUMWOLLE FÜR NICHTIG

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-117/10
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist eine Maßnahme nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Mai 1998, Windpark Groothusen/Kommission, C-48/96 P, Slg. 1998, I-2873, Randnr. 52, und vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 69).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-59/11

    Die Richtlinien über den Verkehr mit Gemüsesaatgut sind gültig

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-117/10
    Was die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betrifft, ergibt sich aus den Erwägungen in Randnr. 113 des vorliegenden Urteils, dass eine auf der Grundlage von Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig sein kann, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das der Rat verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, Slg. 2010, I-7027, Randnr. 46, und vom 12. Juli 2012, Association Kokopelli, C-59/11, Randnr. 39).
  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-117/10
    36 und 37, sowie vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C-288/96, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 64).
  • EuGH, 15.10.1996 - C-311/94

    IJssel-Vliet Combinatie / Minister van Economische Zaken

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-117/10
    Wenn diese Leitlinien auf Art. 88 Abs. 1 EG gestützt sind, sind sie Teil der regelmäßigen und laufenden Zusammenarbeit, in deren Rahmen die Kommission fortlaufend mit den Mitgliedstaaten die bestehenden Beihilferegelungen überprüft und ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vorschlägt, die die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 1996, 1Jssel-Vliet, C-311/94, Slg. 1996, I-5023, Randnrn.
  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-117/10
    Nur diese Vorschläge für zweckdienliche Maßnahmen werden nämlich, wie in Nr. 197 der Agrarrahmenregelung ausgeführt wird, den Mitgliedstaaten zur Zustimmung vorgelegt, während die anderen Bestimmungen dieser Regelung bloß allgemeine Leitlinien sind, die die Kommission verpflichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, Slg. 2002, I-5163, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), ohne die Mitgliedstaaten zu binden.
  • EuGH, 29.02.1996 - C-122/94

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 04.12.2013 - C-117/10
    Zum anderen findet die dem Rat durch Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG eingeräumte Befugnis nur innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Grenzen, d. h. bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 1996, Kommission/Rat, C-122/94, Slg. 1996, I-881, Randnr. 13).
  • EuGH, 08.07.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG

  • EuGH, 11.06.2009 - C-33/08

    Agrana Zucker - Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die

  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

  • EuGH, 03.10.1991 - C-261/89

    Italien / Kommission

  • EuGH, 22.06.2006 - C-399/03

    Kommission / Rat - Staatliche Beihilfen - Bestehende Beihilferegelung -

  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuGH, 20.09.2017 - C-183/16

    Der Gerichtshof erklärt die Verordnung der Kommission, mit der sie die

    Viertens ist, soweit Tilly-Sabco meint, dass die von ihr vor dem Gericht angeführten Punkte geeignet seien, einen Ermessensmissbrauch darzutun, darauf hinzuweisen, dass eine Handlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteil vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-117/10, EU:C:2013:786, Rn. 96).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-507/13

    Generalanwalt Jääskinen ist der Auffassung, dass die Unionsvorschriften, die den

    69 - Urteile Vodafone u. a. (C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 52) und Kommission/Rat (C-117/10, EU:C:2013:786, Rn. 113).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-431/14

    Griechenland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von der

    23 - Urteile IJssel-Vliet (C-311/94, EU:C:1996:383, Rn. 42 und 43), Kommission/Rat (C-111/10, EU:C:2013:785, Rn. 51), Kommission/Rat (C-117/10, EU:C:2013:786, Rn. 63), Kommission/Rat (C-118/10, EU:C:2013:787, Rn. 55) und Kommission/Rat (C-121/10, EU:C:2013:784, Rn. 52).
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