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   EuGH, 04.12.2019 - C-432/18   

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https://dejure.org/2019,41633
EuGH, 04.12.2019 - C-432/18 (https://dejure.org/2019,41633)
EuGH, Entscheidung vom 04.12.2019 - C-432/18 (https://dejure.org/2019,41633)
EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2019 - C-432/18 (https://dejure.org/2019,41633)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnungen (EG) Nr. 510/2006 und (EU) Nr. 1151/2012 - Art. 13 Abs. 1 - Verordnung (EG) Nr. 583/2009 - Art. 1 - Eintragung der Bezeichnung ...

  • kanzlei.biz

    Schutzumfang der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnungen (EG) Nr. 510/2006 und (EU) Nr. 1151/2012 - Art. 13 Abs. 1 - Verordnung (EG) Nr. 583/2009 - Art. 1 - Eintragung der Bezeichnung ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena/Balema

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - Der Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" erstreckt sich nicht auf die Verwendung ihrer nicht geografischen Begriffe wie "aceto" und "balsamico"

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Auch deutscher Essig darf "Balsamico" heißen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    "Aceto Balsamico" darf auch aus Deutschland kommen, aber nicht "Aceto Balsamico di Modena"

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Nicht geografische Begriffe "aceto" und "balsamico" sind nicht vom Schutz der geschützten geografischen Angabe "Aceto Balsamico di Modena" umfasst

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Schutzumfang der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena"

  • lto.de (Kurzinformation)

    Geschützte Lebensmittelbezeichnungen: "Balsamico" kann auch aus Deutschland kommen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena"

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Balsamico" ist kein geschützter Begriff - Deutscher Essig-Vertrieb darf weiterhin "Balsamico" auf seine Etiketten schreiben

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zum Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena"

  • datev.de (Kurzinformation)

    Essigprodukte aus Deutschland mit Bezeichnung Balsamico sind erlaubt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Balsamico" für deutsche Produkte erlaubt

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Lebensmittelrecht: Wie italienisch ist eigentlich Balsamico

  • juve.de (Kurzinformation)

    Balema darf Bezeichnung ,Balsamico‘ verwenden

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Kennzeichenrecht: Der Schutzumfang geografischer Herkunftsangaben (g.g.A.) und seine Grenzen

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Geografischer Ursprungsbezeichnung: Badischer "Balsamico" zulässig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ursprungsschutz des Aceto Balsamico di Modena wird begrenzt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Essig aus Deutschland darf Bezeichnung "balsamico" tragen - Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" erstreckt sich nicht auf geografische Begriffe wie "aceto" und "balsamico"

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2020, 69
  • EuZW 2020, 80
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.06.1998 - C-129/97

    Chiciak

    Auszug aus EuGH, 04.12.2019 - C-432/18
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in dem durch die Verordnung Nr. 2081/92 geschaffenen, in die Verordnung Nr. 510/2006 übernommenen und nunmehr in der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Schutzsystem die Fragen des Schutzes der verschiedenen Bestandteile einer eingetragenen Bezeichnung vom nationalen Gericht anhand einer eingehenden Prüfung des Sachverhalts zu beurteilen sind, den ihm die Parteien vortragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol, C-129/97 und C-130/97, EU:C:1998:274, Rn. 38, und vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland, C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 30).

    Auch wenn es zutreffen mag, dass sich nach Art. 13 der Verordnung Nr. 2081/92 der durch ihn verliehene Schutz mangels spezieller gegenteiliger Umstände nicht nur auf die zusammengesetzte Bezeichnung als solche erstreckt, sondern auch auf jeden ihrer Bestandteile, ist dies nämlich nur der Fall, sofern es sich nicht um einen Gattungsbegriff oder einen üblichen Begriff handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol, C-129/97 und C-130/97, EU:C:1998:274, Rn. 37 und 39).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

    Auszug aus EuGH, 04.12.2019 - C-432/18
    Außerdem ist hinsichtlich der Kritik an den Schlussanträgen des Generalanwalts zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteile vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C-129/17, EU:C:2018:594, Rn. 25).

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 24, und vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C-129/17, EU:C:2018:594, Rn. 26).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 04.12.2019 - C-432/18
    Außerdem ist hinsichtlich der Kritik an den Schlussanträgen des Generalanwalts zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteile vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C-129/17, EU:C:2018:594, Rn. 25).

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 24, und vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C-129/17, EU:C:2018:594, Rn. 26).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-91/01

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.12.2019 - C-432/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der verfügende Teil eines Rechtsakts nicht von seiner Begründung getrennt werden kann, so dass er erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteile vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal, C-404/97, EU:C:2000:345, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 49).
  • EuGH, 09.12.1981 - 193/80

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 04.12.2019 - C-432/18
    Zudem steht zum einen fest, dass der Begriff "aceto" ein üblicher Begriff ist, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 1981, Kommission/Italien, 193/80, EU:C:1981:298, Rn. 25 und 26).
  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 04.12.2019 - C-432/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der verfügende Teil eines Rechtsakts nicht von seiner Begründung getrennt werden kann, so dass er erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteile vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal, C-404/97, EU:C:2000:345, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 49).
  • EuGH, 26.02.2008 - C-132/05

    NUR KÄSE, DER DIE GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG (G. U.) "PARMIGIANO REGGIANO"

    Auszug aus EuGH, 04.12.2019 - C-432/18
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in dem durch die Verordnung Nr. 2081/92 geschaffenen, in die Verordnung Nr. 510/2006 übernommenen und nunmehr in der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Schutzsystem die Fragen des Schutzes der verschiedenen Bestandteile einer eingetragenen Bezeichnung vom nationalen Gericht anhand einer eingehenden Prüfung des Sachverhalts zu beurteilen sind, den ihm die Parteien vortragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol, C-129/97 und C-130/97, EU:C:1998:274, Rn. 38, und vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland, C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 30).
  • OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 176/15

    Rechtmäßigkeit der Verwendung der Bezeichnung "Balsamico" für in Deutschland

    Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof - nach Vorabentscheidungsersuchen (BGH, GRUR 2018, 848 - Deutscher Balsamico I) und dessen Beantwortung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (GRUR 2020, 69 - Deutscher Balsamico) - mit Urteil vom 28. Mai 2020 (WRP 2020, 1022 - Deutscher Balsamico II; nachfolgend auch RevU, berichtigt mit Beschluss vom 24. September 2020) die Sache unter Aufhebung des ersten Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Der Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" nach Art. 1 VO 583/2009 erstreckt sich nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 36 - Deutscher Balsamico).

    Aus deren Erwägungsgründen 8, 10 und 11 geht klar hervor, dass die nicht geografischen Begriffe der in Rede stehenden geschützten geografischen Angabe, nämlich "aceto" und "balsamico" sowie ihre Kombination und ihre Übersetzungen, nicht in den Genuss des der geschützten geografischen Angabe "Aceto Balsamico di Modena" durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gewährleisteten Schutzes kommen können (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 29 ff - Deutscher Balsamico; vgl. BGH, GRUR 2018, 848, Rn. 27 ff - Deutscher Balsamico I; Senat, WRP 2017, 626, 630 f).

    Abgesehen davon erstreckt sich der nach Art. 13 VO 1151/2012 verliehene Schutz lediglich dann mangels spezieller gegenteiliger Umstände nicht nur auf die zusammengesetzte Bezeichnung als solche, sondern auch auf jeden ihrer Bestandteile, sofern es sich nicht um einen Gattungsbegriff oder einen üblichen Begriff handelt (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 26 f - Deutscher Balsamico; siehe BGH, GRUR 2018, 848 Rn. 26 - Deutscher Balsamico I).

    Der Begriff "aceto" ist ein solcher üblicher Begriff (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 34 mwN - Deutscher Balsamico; vgl. EuGH, NJW 1982, 1212 Rn. 25 f - Kommission/Italien).

    Es handelt sich daher ebenfalls um einen üblichen Begriff im vorstehenden Sinn (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 34 - Deutscher Balsamico).

    Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwendung der Begriffe "aceto" und "balsamico" in diesen geschützten Ursprungsbezeichnungen sowie die Verwendung ihrer Kombination und ihrer Übersetzungen geeignet sind, den Schutz der in Rede stehenden geschützten geografischen Angabe zu beeinträchtigen (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 35 - Deutscher Balsamico).

    Dafür mag sich anführen lassen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (GRUR 2020, 69 - Deutscher Balsamico) lediglich verneint hat, dass der mit der geschützten geografischen Angabe "Aceto Balsamico di Modena" verliehene Schutz sich neben der zusammengesetzten Bezeichnung auch auf die Verwendung ihrer Bestandteile "aceto" und "balsamico" sowie deren Kombination erstreckt, weil es sich um übliche Begriffe handelt und Schutz der einzelnen nicht geografischen Begriffe hier nicht beabsichtigt war (aaO Rn. 26, 28, 33, 34, 35).

    (?) Das durch die Klägerin in italienischer Übersetzung verwendete Adjektiv "balsamisch" hat keine geografische Konnotation und wird, bezogen auf Essig, üblicherweise zur Bezeichnung eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichneten Essigs verwendet (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 34 - Deutscher Balsamico).

    (?) Dass es sich bei hier verwendeten Begriff "balsamico" um die italienische Übersetzung des Adjektivs "balsamisch" handelt, ändert an dessen Bedeutung für die Vorstellung des Verbrauchers nichts (vgl. EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 34 - Deutscher Balsamico).

    Abgesehen davon, dass der Begriff "acetum" dort gerade nicht gleichzeitig mit dem auf der Vorderseite gedruckten Begriff "Balsamico" sichtbar ist, handelt es sich auch bei dem Wort "aceto" um einen üblichen Begriff (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 34 mwN - Deutscher Balsamico); seine lateinische Form ist als Bezeichnung eines Essigs, auch in Verbindung mit dem für bestimmte Arten von Essigen üblichen Begriff "balsamico", nicht geeignet, eine gedankliche Verbindung zu "Aceto Balsamico di Modena" zu fördern.

    Diese genießt zwar nach dem Vortrag der Klägerin einen sehr hohen Bekanntheitsgrad, was nach Überzeugung des Senats zutrifft, und zudem nicht bestreitbare internationale Reputation (vgl. EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 30 mwN - Deutscher Balsamico).

  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 253/16

    Markenrechtsschutz: Schutz der geografisch geschützten Angabe "Aceto Balsamico

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage wie folgt beantwortet (Urteil vom 4. Dezember 2019 - C-432/18, GRUR 2020, 69 = WRP 2020, 37 - Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena/Balema):.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 dahin auszulegen ist, dass sich der Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe erstreckt (EuGH, GRUR 2020, 69 Rn. 36 - Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena/Balema).

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 21/19

    Culatello di Parma

    Der durch Art. 13 GrundVO verliehene Schutz erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mangels spezieller gegenteiliger Umstände aber nicht nur auf die zusammengesetzte Bezeichnung als solche, sondern auch auf jeden ihrer Bestandteile, sofern es sich dabei nicht um einen Gattungsbegriff oder einen üblichen Begriff handelt (EuGH, Urteil vom 9. Juni 1998 - C-129/97 und C-130/97, Slg. 1998, I-3315 = GRUR Int. 1998, 790 Rn. 37 und 39 - Chiciak und Fol; Urteil vom 4. Dezember 2019 - C-432/18 Rn. 24 und 26 - Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-159/20

    Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen, dass es die

    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 4. Dezember 2019, Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena (C-432/18, EU:C:2019:1045, Rn. 27), festgestellt habe, sei die Regelung zum Schutz von g. g. A. und g. U. für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 1992, L 208, S. 1) und in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2006, L 93, S. 12) ohne substanzielle Änderung in Art. 13 der Verordnung Nr. 1151/2012 übernommen worden.
  • EuGH, 17.12.2020 - C-490/19

    Das Unionsrecht verbietet unter bestimmten Umständen die Wiedergabe der Form oder

    Um zu beurteilen, ob dies der Fall ist, ist, muss, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 55 und 57 bis 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, zum einen auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abgestellt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C-75/15, EU:C:2016:35, Rn. 25 und 28, sowie vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association, C-44/17, EU:C:2018:415, Rn. 47) und sind zum anderen alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der Modalitäten, unter denen die betreffenden Erzeugnisse der Öffentlichkeit angeboten und vermarktet werden, sowie des tatsächlichen Kontexts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2019, Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, C-432/18, EU:C:2019:1045, Rn. 25).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-496/18

    HUNGEOD u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Soweit, erstens, die ungarische Regierung vorträgt, dass die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts nicht verbindlich seien, ist darauf hinzuweisen, dass der verfügende Teil eines Rechtsakts nicht von seiner Begründung getrennt werden kann, so dass er erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteile vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal, C-404/97, EU:C:2000:345, Rn. 41, und vom 4. Dezember 2019, Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, C-432/18, EU:C:2019:1045, Rn. 29).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-94/20

    Land Oberösterreich (Aide au logement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile vom 4. Dezember 2019, Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, C-432/18, EU:C:2019:1045, Rn. 21, sowie vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 64).
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