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   EuGH, 05.02.2002 - C-255/99   

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https://dejure.org/2002,1073
EuGH, 05.02.2002 - C-255/99 (https://dejure.org/2002,1073)
EuGH, Entscheidung vom 05.02.2002 - C-255/99 (https://dejure.org/2002,1073)
EuGH, Entscheidung vom 05. Februar 2002 - C-255/99 (https://dejure.org/2002,1073)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Begriff der Familienleistungen - Gewährung von Unterhaltsvorschüssen - Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland für das minderjährige Kind - Ausfuhr von Leistungen in das Ausland

  • Europäischer Gerichtshof

    Humer

  • EU-Kommission PDF

    Humer

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Sachlicher Geltungsbereich - Leistung in Form eines Vorschusses auf den Unterhalt minderjähriger Kinder - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Humer

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft; Begriff der Familienleistungen im Sinne von Art. 4 ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; EGV Art. 48 (jetzt EGV Art. 39); ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 h; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 73; ; Ve... rordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 74; ; Verordnung (EG) Nr. 118/97; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 3 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Begriff der Familienleistungen - Gewährung von Unterhaltsvorschüssen - Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland für das minderjährige Kind - Ausfuhr von Leistungen in das Ausland

  • datenbank.nwb.de

    Begriff der Familienleistung - Gewährung von Unterhaltsvorschüssen bei gewöhnlichem Aufenthalt eines sorgeberechtigten Elternteils im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - KINDER GESCHIEDENER ELTERN KÖNNEN VON DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DER SÄUMIGE UNTERHALTSPFLICHTIGE ELTERNTEIL SEINEN WOHNSITZ HAT, AUCH DANN VORSCHÜSSE AUF UNTERHALTSZAHLUNGEN ERHALTEN, WENN SIE NICHT IN DIESEM STAAT WOHNEN

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Humer

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Unterhaltsvorschuss für Kinder auch im EU-Ausland

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes (Österreich) - Auslegung der Artikel 4 Absatz 1, 73 und 74 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2002, 343
  • FamRZ 2002, 449
  • DVBl 2002, 603
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 05.02.2002 - C-255/99
    Der Zweck der Artikel 73 und 74 der Verordnung Nr. 1408/71 besteht darin, zugunsten der Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, die Gewährung der nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen sicherzustellen (vgl. zu Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 Urteil vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895, Randnr. 32).

    Durch diese Bestimmungen soll insbesondere verhindert werden, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Arbeitnehmers in dem die Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnen; auf diese Weise soll verhindert werden, dass EG-Arbeitnehmer davon abgehalten werden, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C-12/89, Gatto, Slg. 1990, I-557, abgekürzte Veröffentlichung, und Hoever und Zachow, Randnr. 34).

    Familienleistungen können jedoch schon von ihrer Natur her nicht als Ansprüche betrachtet werden, die einem Einzelnen unabhängig von seiner familiären Situation zustehen (vgl. Urteil Hoever und Zachow, Randnr. 37).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann der Ehegatte eines Arbeitnehmers gemäß Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 unmittelbar einen Anspruch auf Familienleistungen geltend machen, sofern er Familienangehöriger eines Arbeitnehmers ist, der die Voraussetzungen des Artikels 73 erfüllt, und die betreffenden Familienleistungen im nationalen Recht auch für Familienangehörige vorgesehen sind (vgl. Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 26, und Hoever und Zachow, Randnrn.

  • EuGH, 22.02.1990 - C-12/89

    Gatto / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 05.02.2002 - C-255/99
    Durch diese Bestimmungen soll insbesondere verhindert werden, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Arbeitnehmers in dem die Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnen; auf diese Weise soll verhindert werden, dass EG-Arbeitnehmer davon abgehalten werden, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C-12/89, Gatto, Slg. 1990, I-557, abgekürzte Veröffentlichung, und Hoever und Zachow, Randnr. 34).
  • EuGH, 16.03.1978 - 115/77

    Laumann

    Auszug aus EuGH, 05.02.2002 - C-255/99
    Was den ersten Einwand betrifft, so ergibt sich aus dem Titel der Verordnung Nr. 1408/71 und aus deren Artikel 2, dass die Verordnung die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Familienangehörige von Arbeitnehmern und Selbständigen regelt, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, so dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 grundsätzlich anwendbar sind, wenn ein Familienangehöriger eines Arbeitnehmers in einem anderen Mitgliedstaat wohnt als dieser (in diesem Sinne Urteile vom 16. März 1978 in der Rechtssache 115/77, Laumann, Slg. 1978, 805, Randnr. 5, und vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-194/96, Kulzer, Slg. 1998, I-895, Randnr. 30).
  • EuGH, 15.03.2001 - C-85/99

    Offermanns

    Auszug aus EuGH, 05.02.2002 - C-255/99
    Diese Frage stimmt mit einer Frage des Obersten Gerichtshofes aus einer anderen Rechtssache überein, die ebenfalls die Vereinbarkeit des UVG mit dem Gemeinschaftsrecht betraf und in der am 15. März 2001 ein Urteil ergangen ist (Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-85/99, Offermanns, Slg. 2001, I-2261).
  • EuGH, 05.03.1998 - C-194/96

    Kulzer

    Auszug aus EuGH, 05.02.2002 - C-255/99
    Was den ersten Einwand betrifft, so ergibt sich aus dem Titel der Verordnung Nr. 1408/71 und aus deren Artikel 2, dass die Verordnung die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Familienangehörige von Arbeitnehmern und Selbständigen regelt, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, so dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 grundsätzlich anwendbar sind, wenn ein Familienangehöriger eines Arbeitnehmers in einem anderen Mitgliedstaat wohnt als dieser (in diesem Sinne Urteile vom 16. März 1978 in der Rechtssache 115/77, Laumann, Slg. 1978, 805, Randnr. 5, und vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-194/96, Kulzer, Slg. 1998, I-895, Randnr. 30).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-78/91

    Hughes / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 05.02.2002 - C-255/99
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann der Ehegatte eines Arbeitnehmers gemäß Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 unmittelbar einen Anspruch auf Familienleistungen geltend machen, sofern er Familienangehöriger eines Arbeitnehmers ist, der die Voraussetzungen des Artikels 73 erfüllt, und die betreffenden Familienleistungen im nationalen Recht auch für Familienangehörige vorgesehen sind (vgl. Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 26, und Hoever und Zachow, Randnrn.
  • EuGH, 26.11.2009 - C-363/08

    Slanina - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienbeihilfe -

    Der Zweck dieses Art. 73 besteht darin, zugunsten der Familienangehörigen eines den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden Arbeitnehmers, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, sicherzustellen, dass ihnen die in den anwendbaren Rechtsvorschriften des ersten Staates vorgesehenen Familienleistungen gewährt werden (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1996, Hoever und Zachow, C-245/94 und C-312/94, Slg. 1996, I-4895, Randnr. 32, und vom 5. Februar 2002, Humer, C-255/99, Slg. 2002, I-1205, Randnr. 39).

    In einem solchen Fall wird auch der gewöhnliche Aufenthalt des minderjährigen Kindes in diesen anderen Mitgliedstaat verlegt (vgl. Urteil Humer, Randnrn.

    Folglich kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Leistungsberechtigten um Frau Slanina oder den Arbeitnehmer selbst, nämlich ihren früheren Ehemann, handelt (vgl. Urteil Humer, Randnr. 50).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

    Überdies lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen, dass zwar Familiensituationen nach einer Scheidung von der Verordnung Nr. 1408/71 nicht ausdrücklich erfasst werden, dass es sich jedoch nicht rechtfertigen lässt, derartige Situationen vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen (vgl. Urteile vom 3. Februar 1983, Robards, 149/82, Slg. 1983, 171, Randnr. 15, Kulzer, Randnr. 32, vom 5. Februar 2002, Humer, C-255/99, Slg. 2002, I-1205, Randnr. 42, und vom 26. November 2009, Slanina, C-363/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).
  • BFH, 15.07.2010 - III R 6/08

    Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines

    Dadurch wird verhindert, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung von Familienleistungen deshalb ablehnen kann, weil die Familienangehörigen des Arbeitnehmers in einem anderen als dem diese Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnen, was die Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigen könnte (ständige EuGH-Rechtsprechung, z.B. Urteile vom 7. November 2002 C-333/00, Maaheimo, Slg. 2002, I-10087; Bronzino in Slg. 1990, I-531, jew. zu Art. 73 VO Nr. 1408/71; vom 22. Februar 1990 C-12/89, Gatto, Slg. 1990, I-557, zu Art. 74 VO Nr. 1408/71; vom 5. Februar 2002 C-255/99, Humer, Slg. 2002, I-1205, zu Art. 73 und Art. 74 VO Nr. 1408/71).
  • OVG Bremen, 22.04.2015 - 2 A 63/13

    Abgrenzung von Leistungen nach dem UVG für Wanderarbeitnehmer von rentengleichen

    Dass damit zugleich auf Drängen einzelner Mitgliedstaaten auf Entscheidungen des EuGH (vom 15.03.2001 - Rs. C-85/99 - Offermanns, Slg. 2001, I-2285; und 05.02.2002 - Rs. C-255/99 - Humer, Slg. 2002, I-1238) reagiert wurde, in denen der EuGH den Begriff der Familienleistungen weit ausgelegt und auch Unterhaltsvorschüsse als Familienleistungen im Sinne der VO (EG) Nr. 1408/71 angesehen hatte (vgl. dazu Reinhard, in: Hauck/Noftz EU-Sozialrecht, VO 883/04 - Vor K Art. 67-69, Rn. 14), vermag daran nichts zu ändern.

    Die Leistungen nach dem UVG werden zwar nicht aufgrund der Arbeitnehmereigenschaft des alleinerziehenden Elternteils, sondern allein wegen des Wohnsitzes im Inland gewährt, können aber gleichwohl als soziale Vergünstigungen anzusehen sein (so auch die Schlussanträge des Generalanwalts Alber, C-255/99, Rs. Humer, Rz. 85).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2004 - 19 A 2115/01

    Übernahme von Schülerfahrkosten; Erfordernis eines Wohnsitzes oder eines

    EuGH, Urteile vom 7.11.2002 - C-333/00 -, Rdn. 33, 5.2.2002 - C-255/99 -, Rdn. 35 bis 37 und 50 f., 15.3.2001 - C-85/99 -, Rdn. 34 f., 10.10.1996 - C-245 und 312/94 -, Rdn. 31 ff., und 16.7.1992 - C-78/91 -, Rdn. 26.

    EuGH, Urteile vom 7.11.2002 - C-333/00 -, Rdn. 25 f., 5.2.2002 - C-255/99 -, Rdn. 31 f., 15.3.2001 - C-85/99 -, Rdn. 38 f. und 41, sowie 16.7.1992 - C-78/91 -, Rdn. 19 bis 21.

    EuGH, Urteile vom 5.2.2002 - C-255/99 -, Rdn. 50, 15.3.2001 - C-85/99 -, Rdn. 27, 2.8.1993 - C-66/92 -, Rdn. 14, und 16.7.1992 - C-78/91 -, Rdn. 15.

  • EuGH, 02.04.2020 - C-802/18

    Ein Mitgliedstaat darf die Zahlung von Kindergeld für das Kind des Ehepartners

    Nach der Rechtsprechung können nämlich Familienleistungen schon aufgrund ihrer Natur nicht als Ansprüche betrachtet werden, die einem Einzelnen unabhängig von seiner familiären Situation zustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2002, Humer, C-255/99, EU:C:2002:73, Rn. 50, und vom 26. November 2009, Slanina, C-363/08, EU:C:2009:732, Rn. 31).
  • VG Darmstadt, 12.03.2013 - 5 K 409/11

    Unterhaltsvorschussrechts

    Auch ist Art. 74 VO 1408/71 so auszulegen, dass ein minderjähriges Kind, das, wie die Klägerin, zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat arbeitsloser Arbeitnehmer ist, einen eigenen Anspruch auf eine solche Familienleistung hat (EuGH, U. v. 05.02.2002 - C-255/99 - Humer).

    Sinn und Zweck des Art. 74 VO 1408/71 ist es, zugunsten der Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, die Gewährung der nach den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen sicherzustellen (EuGH U. v. 05.02.2002 - C-255/99 - Humer, Rn. 39; vgl. zu Art. 73 VO 1408/71, EuGH U. v. 10.10.1996 - C-245/94 und C-312/94 - Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895, Rn. 32).

    Es soll verhindert werden, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Arbeitnehmers in dem die Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnen und so EU-Arbeitnehmer davon abhält, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen (EuGH, U. v. 05.02.2002 - C-255/99 - Humer, Rn. 40).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.01.2010 - 7 A 10994/09

    Kein Unterhaltsvorschuss für Kinder in Mallorca

    Auch ist Art. 74 VO 1408/71 so auszulegen, dass ein minderjähriges Kind, das, wie die Kläger, zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat arbeitsloser Arbeitnehmer ist, einen eigenen Anspruch auf eine solche Familienleistung hat (EuGH, Urteil vom 5. Februar 2002, C-255/99 - Humer, juris).

    Denn der Europäische Gerichtshof stellt in der vorgenannten Entscheidung unbeschadetderFrage des entscheidungserheblichen Zeitraums für das Vorhandensein der einzelnen Merkmale des Art. 74 VO 1408/71 ausdrücklich fest, dass ein Anspruch nur besteht, "sofern der übrige Tatbestand dieser Bestimmung" erfüllt ist (EuGH, Urteil vom 5. Februar 2002, a.a.O. Leitsatz 2 und Rn. 52; vgl. auch den Schlussantrag des Generalanwalts vom 8. Februar 2001, C-255/99, Rn. 102 und Oberster Gerichtshof der Republik Österreich, Beschluss vom 22. März 2002, Geschäftszahl 1Ob289/01h).

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2008 - 3 K 2540/07

    Familienzulage des Kantons Thurgau (Schweiz) als dem deutschen Kindergeld

    Es kommt auch nicht darauf an, ob die andere Leistung der nach deutschem Recht kindergeldberechtigten Person oder einem Dritten --wie hier S-- zusteht (vgl. EuGH-Urteil vom 5. Februar 2002 C-255/99, Humer, Slg 2002, I-1205 Randnr. 50; BFH-Beschluss vom 27. November 1998 VI B 120/98, BFH/NV 1999, 614).

    Die Rechtsprechung des EuGH hat diese Definition wie folgt näher konkretisiert: Unter Familienleistungen sind staatliche Beiträge zum Familienbudget zu verstehen, welche die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringern (EuGH-Urteile Offermanns, in Slg. 2001, I-2261, Randnr. 41; vom 7. November 2002 C-333/00, Maaheimo, Slg. 2002, I-10087, Randnr. 25; vom 5. Februar 2002 C-255/99, Humer, Slg. 2002, I-1205).

  • LSG Hamburg, 28.01.2015 - L 4 SO 16/14

    Sozialhilfe bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

    Europarechtlich bestehen ebenfalls keine Bedenken; es geht hier nicht um Familienleistungen wie in der vom Kläger angeführten Entscheidung des EuGH (Urteil vom 5.2.2002 - C-255/99 "Humer"), sondern um steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen.
  • VG Aachen, 22.11.2011 - 2 K 1029/10

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Elternteils auf Unterhaltsvorschuss nach §

  • VG Aachen, 14.12.2020 - 10 K 3417/18

    Unterhaltsvorschuss; Wohnsitzklausel; Wohnsitz in einem anderen EU-Staat;

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2005 - C-543/03

    Dodl und Oberhollenzer

  • FG Bremen, 10.11.2011 - 3 K 26/11

    Vorrangige Kindergeldanspruchsberechtigung der im EU-Ausland wohnenden Großmutter

  • BVerwG, 27.10.2010 - 5 B 18.10

    Grundsätzliche Bedeutung von ausgelaufenem Recht; Grundsatz; Ausnahme (hier: Art.

  • VG Aachen, 30.11.2021 - 10 K 1393/21

    Unterhaltsvorschuss; Wohnsitzerfordernis; EU-Ausland; Beschäftigung im Inland;

  • EuGH, 20.01.2005 - C-302/02

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE FAMILIENLEISTUNGEN FÜR DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2011 - 2 K 2248/10

    Zur Kindergeldberechtigung i.S. von §§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG, 3 Abs. 2 Satz 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2003 - C-502/01

    Gaumain-Cerri

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2005 - C-286/03

    Hosse - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen bei

  • FG Baden-Württemberg, 24.03.2011 - 3 K 715/10

    Kein deutscher (Differenz-)Kindergeldanspruch bei Berufstätigkeit beider

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen nach Scheidung - Fehlen eines

  • FG Baden-Württemberg, 18.06.2009 - 3 K 1214/08

    Vorabentscheidungsersuchen zum EuGH: Kein Anspruch auf Kindergeld, wenn ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2002 - C-333/00

    Maaheimo

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2004 - C-153/03

    Weide

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2002 - C-333/00

    Maaheimo

  • FG Düsseldorf, 09.02.2012 - 16 K 1564/11

    Anspruch auf Kindergeld bei Wohnsitz der Eltern in Deutschland und einem Wohnsitz

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-302/02

    Laurin Effing

  • FG Baden-Württemberg, 17.02.2011 - 3 K 4694/10

    Kein Kindergeld für eine Drittstaatsangehörige, deren Ehemann in der Schweiz

  • FG Düsseldorf, 10.01.2013 - 16 K 2855/12

    Anspruch auf deutsches Kindergeld bei Aufenthalt der Kinder bei den Großeltern in

  • FG Düsseldorf, 10.01.2013 - 16 K 3495/12

    Anspruch auf deutsches Kindergeld bei Aufenthalt der Kinder bei einem Elternteil

  • VG Düsseldorf, 18.12.2009 - 21 K 6318/09

    Unterhalt Unterhaltsvorschuss Unterhaltsvorschussgesetz Anrechnung Bezugsdauer

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