Rechtsprechung
EuGH, 05.02.2015 - C-275/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Jednostka Innowacyjno-Wdrozeniowa Petrol
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Jednostka Innowacyjno-Wdrozeniowa Petrol
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von Energieerzeugnissen - Richtlinie 2003/96/EG - Art. 2 Abs. 3 - Unmittelbare Wirkung - Kraftstoffzusätze im Sinne des KN-Codes 3811
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Wird zitiert von ...
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-513/18
Autoservizi Giordano
Zwar können sich Einzelne dann, wenn die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (…vgl. u. a. Urteil vom 17. Juli 2008, Flughafen Köln/Bonn, C-226/07, EU:C:2008:429, Rn. 23, und Beschluss vom 5. Februar 2015, Jednostka Innowacyjno-Wdro?¼eniowa Petrol, C-275/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:75, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), doch stellt sich die Frage nach der Möglichkeit, sich auf diese Rechtsnorm zu berufen, hier nicht, da aus der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die erste Vorlagefrage eindeutig hervorgeht, dass die Italienische Republik Art. 7 der Richtlinie 2003/96 nicht unzulänglich umgesetzt hat.29 Vgl. Beschluss vom 5. Februar 2015, Jednostka Innowacyjno-Wdro?¼eniowa Petrol (C-275/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:75, Rn. 34 und 36).