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   EuGH, 05.02.2015 - C-655/13   

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https://dejure.org/2015,994
EuGH, 05.02.2015 - C-655/13 (https://dejure.org/2015,994)
EuGH, Entscheidung vom 05.02.2015 - C-655/13 (https://dejure.org/2015,994)
EuGH, Entscheidung vom 05. Februar 2015 - C-655/13 (https://dejure.org/2015,994)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mertens

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 71 - Begriff "kurzarbeitender Grenzgänger" - Weigerung des Wohnsitzmitgliedstaats und des zuständigen Mitgliedstaats, Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu gewähren

  • Europäischer Gerichtshof

    Mertens

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 71 - Begriff "kurzarbeitender Grenzgänger" - Weigerung des Wohnsitzmitgliedstaats und des zuständigen Mitgliedstaats, Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu gewähren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 71 - Begriff 'kurzarbeitender Grenzgänger' - Weigerung des Wohnsitzmitgliedstaats und des zuständigen Mitgliedstaats, Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu gewähren

  • rechtsportal.de

    Kurzarbeit eines Grenzgängers bei anderweitiger Teilzeitbeschäftigung unmittelbar nach Beendigung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses in demselben Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Centrale Raad van Beroep

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Mertens

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Centrale Raad van Beroep - Auslegung von Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familien, die innerhalb der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 261
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.03.2001 - C-444/98

    de Laat

    Auszug aus EuGH, 05.02.2015 - C-655/13
    Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Gerichtshof in seinem Urteil de Laat (C-444/98, EU:C:2001:165) in Bezug auf einen Grenzgänger, der keine Verbindung mehr mit dem Mitgliedstaat habe, in dem er gearbeitet habe, und somit vollarbeitslos im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 sei, entschieden habe, dass der Mitgliedstaat des Wohnorts für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig sei.

    Das Urteil de Laat (EU:C:2001:165) und der genannte Beschluss schienen daher nahezulegen, dass, damit Frau Mertens als kurzarbeitende Grenzgängerin angesehen werden könne, ein ununterbrochenes oder ein neues Arbeitsverhältnis, wenn auch nur mit einer Teilzeitbeschäftigung, das jedoch unmittelbar an ihr Arbeitsverhältnis mit Saueressig anschließe, mit eben diesem Arbeitgeber bestanden haben müsste.

    Der Gerichtshof hat somit entschieden, dass diese Beurteilung sich nicht nach Kriterien des innerstaatlichen Rechts richten kann (vgl. Urteil de Laat, EU:C:2001:165, Rn. 18).

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Vollzeitbeschäftigung durch Abschluss eines neuen Vertrags zu einer Teilzeitbeschäftigung geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil de Laat, EU:C:2001:165, Rn. 34).

    Diese Schlussfolgerung ergibt sich daraus, dass der Träger des Mitgliedstaats des Wohnorts des betroffenen Arbeitnehmers wohl weniger als der Träger des zuständigen Staates in der Lage wäre, den Arbeitnehmer dabei zu unterstützen, eine zusätzliche Beschäftigung zu finden, deren Bedingungen mit der bereits ausgeübten Teilzeitbeschäftigung vereinbar wären, d. h. am wahrscheinlichsten eine im Gebiet des zuständigen Mitgliedstaats auszuübende zusätzliche Beschäftigung (vgl. in diesem Sinne Urteil de Laat, EU:C:2001:165, Rn. 35).

    Daher muss sich der Arbeitnehmer nur dann, wenn er keine Verbindung mehr zu dem zuständigen Mitgliedstaat hat und vollarbeitslos ist, wegen der Unterstützung bei der Arbeitssuche an den Träger des Mitgliedstaats seines Wohnorts wenden (vgl. in diesem Sinne Urteil de Laat, EU:C:2001:165, Rn. 36).

  • EuGH, 12.06.1986 - 1/85

    Miethe / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 05.02.2015 - C-655/13
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass dieser Artikel sicherstellen soll, dass dem Wanderarbeitnehmer die Leistungen bei Arbeitslosigkeit unter den für die Arbeitssuche günstigsten Voraussetzungen gewährt werden (vgl. Urteil Miethe, 1/85, EU:C:1986:243, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass dieser Bestimmung die stillschweigende Annahme zugrunde liegt, dass für einen solchen Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat die Voraussetzungen für die Arbeitssuche am günstigsten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Miethe, EU:C:1986:243, Rn. 17, sowie Jeltes u. a., EU:C:2013:224, Rn. 21).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-443/11

    Ein arbeitslos gewordener Grenzgänger kann Arbeitslosenunterstützung nur in

    Auszug aus EuGH, 05.02.2015 - C-655/13
    Diese Bestimmungen weichen von der Grundregel in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung ab, wonach eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt (vgl. Urteil Jeltes u. a., C-443/11, EU:C:2013:224, Rn. 20).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass dieser Bestimmung die stillschweigende Annahme zugrunde liegt, dass für einen solchen Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat die Voraussetzungen für die Arbeitssuche am günstigsten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Miethe, EU:C:1986:243, Rn. 17, sowie Jeltes u. a., EU:C:2013:224, Rn. 21).

  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

    Auszug aus EuGH, 05.02.2015 - C-655/13
    Auch der Umstand, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Arbeitsvertrag eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden vorsieht, spielt keine Rolle, da der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Wortlaut von Art. 1 Buchst. a und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nichts enthält, was es erlaubte, bestimmte Personengruppen aufgrund des zeitlichen Umfangs ihrer Beschäftigung vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszuschließen (vgl. entsprechend Urteil Kits van Heijningen, C-2/89, EU:C:1990:183, Rn. 10).
  • BSG, 16.06.2015 - B 13 R 27/13 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - polnische Versicherungszeiten - Anwendbarkeit

    (5) Für die Klägerin galt deshalb während der gesamten Dauer ihres Wohnsitzes in den Niederlanden (1994 bis 1999) aufgrund ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst a EWGV 1408/71 (nunmehr Art. 11 Abs. 3 Buchst a EGV 883/2004) die Regel, dass sie nur den sozialrechtlichen Vorschriften jenes Mitgliedstaats unterlag, in dem sie ihre Beschäftigung ausübte (vgl EuGH Urteil vom 5.2.2015 - C-655/13 , NZS 2015, 261 RdNr 19).
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